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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen
BEKANNTMACHUNGENNummer 16
Arzneimittel, deren therapeutisch wirksa- me Bestandteile nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes (AMG) qualitativ und quantitativ deklariert sind, dürfen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung nicht verordnet werden. Die Arzneimittel, deren Wirkstoffgehalt in den Ausgangsprodukten Schwankungen unterworfen ist, sollen nur verordnet werden, wenn der Hersteller eine stan- dardisierte Einstellung des Wirkstoffge- haltes vorgenommen und deklariert hat.
Nummer 21
Da sie entweder keine Arzneimittel sind oder ihre Verordnung den Bestimmun- gen des § 368 e RVO widerspricht, dürfen zu Lasten der Krankenkassen nicht oder nur unter den nachstehenden Vorausset- zungen verordnet werden:
a) Genußmittel, sämtliche Weine (auch medizinische Weine) und der Wirkung nach ähnliche, Weingeist als einen we- sentlichen Bestandteil enthaltende Mittel (ausgenommen Tinkturen im Sinne des Deutschen Arzneibuches und tropfen- weise einzunehmende weingeisthaltige Arzneimittel) sowie Mittel, bei denen die Gefahr besteht, daß sie wegen ihrer wohlschmeckenden Zubereitung als Er- satz für Süßigkeiten genossen werden.
b) Mineral-, Heil- oder andere Wässer c) Mittel, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haa- - res, der Nägel, der Zähne, der Mundhöh- le usw. dienen, und kosmetische Mittel d) Badezusätze ohne nachgewiesene therapeutische Wirksamkeit
e) Mittel, die der Veränderung der Kör- perform (z. B. Entfettungscreme, Busen- creme) dienen
f) Mittel, die ausschließlich der Anrei- zung und Verstärkung des Sexualtriebes dienen sollen
g) Mittel zur Raucherentwöhnung h) Saftzubereitungen für Erwachsene, von im Patienten begründeten Ausnah- men abgesehen
i) Würz- und Süßstoffe, Obstsäfte, Le- bensmittel im Sinne des § 1 des Lebens- mittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG)*), Krankenkost- und Diätpräpa- rate. Als Ausnahmen sind nur zulässig Aminosäuremischungen und Eiweißhy- drolysate bei angeborenen Enzymman- gelkrankheiten sowie Elementardiäten (Gemische von Nahrungsgrundbaustei- nen, Vitaminen und Spurenelementen) bei Morbus Crohn und Kurzdarmsyn- drom
j) Abmagerungsmittel und Appetitzügler
§ 1 LMBG
(1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unver- ändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden;
ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden.
(2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Um- hüllungen, Überzüge oder sonstigen Um- schließungen, die dazu bestimmt sind, mitver- zehrt zu werden oder bei denen der Mitver- zehr vorauszusehen ist.
k) Abstillmittel, es sei denn, es liegt eine medizinische Indikation vor
I) Anabolika
— ausgenommen parenteral: bei Osteo- porose, bei Leberzirrhose, bei schwer verlaufenden konsumierenden Erkran- kungen, bei hochdosierter Glucocorti- coid-Langzeittherapie
— ausgenommen oral: bei aplastischem Syndrom
m) Stimulantien (z. B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika und Leistungsstimu- lantien), ausgenommen bei Narkolepsie und schwerer Zerebralsklerose sowie beim hyperkinetischen Syndrom und bei der sogenannten minimalen zerebralen Dysfunktion vorpubertärer Schulkinder n) Zellulartherapeutika
o) Geriatrika
p) Roborantien und Tonika q) Insekten-Abschreckmittel
r) Vitaminpräparate, ausgenommen bei Vitaminmangelzuständen (z. B. bei Strahlenbehandlung, antibiotischer The- rapie, Neuropathie) und als Antidot Nummer 28
wird ersatzlos gestrichen.
Inkrafttreten
Die Richtlinien in der geänderten Fas- sung treten am Tage nach der Veröffent- lichung im „Bundesanzeiger" in Kraft. ❑