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Archiv "Die Bundesärztekammer fordert: Den eigentlich Schwerbehinderten besser helfen!" (27.04.1984)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Aktuelle Politik

Die Bundesärztekammer fordert:

Den eigentlich Schwerbehinderten

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Wissenschaftliche Empfehlungen für

besser helfen! die Bonner Gesetzesreform

Zum Auftakt der Diskussion um die Novellierung des seit 1974 praktisch unveränderten „Schwerbehindertengesetzes" hat die Bundesärztekammer gemeinsam mit der Arbeitsgemein- schaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesell- schaften (AWMF) vor der Presse in Bonn ein „Thesenpapier"

vorgestellt, das einen neu entwickelten Katalog für die Be- wertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Maß- stab einer Behinderung beziehungsweise der eingeschränk- ten Leistungsfähigkeit enthält. Die Empfehlungen der Ärzte- schaft gehen dabei im wesentlichen von zwei Aspekten aus:

1. Der Gesetzgeber sollte sich bei der Novellierung des Geset- zes von 1974 (ein Vor-Referen- tenentwurf des Bundesarbeits- ministeriums zirkuliert seit dem 22. Februar 1984) davon leiten lassen, daß die Reform eine prä- zisere und justitiablere Abgren- zung zwischen Leicht- und Nichtbehinderten einerseits so- wie Schwerbehinderten und Schwerstbehinderten anderer- seits ermöglicht. Es sollte dabei geprüft werden (und es wird be- reits im politischen Raum disku- tiert), ob künftig altersbedingte Behinderungen und leichte Ge- sundheitsstörungen nicht mehr bei der Ermittlung der Erwerbs- unfähigkeit oder eingeschränk- ter Erwerbsfähigkeit berück- sichtigt werden sollen. Es soll- ten ferner Anhaltspunkte ge- schaffen werden, um den Kreis der Behinderten auf die „eigent- lich Schwerbehinderten" zu be- grenzen. Die finanzielle und so- ziale Förderung von Schwerbe- hinderten sollte weiter verbes- sert, die Leistungen bei leichte-

ren Behinderungen dagegen eingegrenzt werden.

2. Finanzielle Förderungsmaß- nahmen, Anreize und soziale Leistungen sollten so austariert werden, daß die Arbeitgeber zahlreicher als bisher speziel-

le Behindertenarbeitsplätze be- reitstellen (und nicht bloß auf die Strafgebühr „Ausgleichsab- gabe" in Höhe von bislang 100 DM ausweichen).

Über den Rahmen des noch in statu nascendi stehenden No- vellierungsversuchs hinaus reg- ten Bundesärztekammer und AWMF an, Art und Umfang der Zuständigkeit des Gesetzes für Kinder und Jugendliche bis zum Eintritt in das Erwerbstätigenal- ter zu prüfen, soweit diese nicht chronisch erkrankt sind oder eindeutig erkennbar schwerbe- hindert bleiben werden. Dabei soll berücksichtigt werden,

> daß ein Teil der Behinderun- gen in diesem Lebensabschnitt

im Laufe des Entwicklungspro- zesses abgebaut werden kann, I> daß andererseits bleibende Schäden gerade in der Kindheit und in der Jugend in beträchtli- chem Umfang kompensationsfä- hig sind und

I> daß im Kindes- und Jugend- alter eine Entkoppelung von Be- hinderung und Vergünstigung aus ärztlicher Sicht unbedingt notwendig ist.

Zur Zeit gibt es nach Ermittlun- gen des Statistischen Bundes- amtes mindestens 4,6 Millionen nach dem Schwerbehinderten- gesetz anerkannte Behinderte.

Würden tatsächlich alle gesetzli- chen Möglichkeiten ausgenützt und die Rechtsprechung weiter nach den Grundsatzurteilen und Kommentaren von 1977 verfah- ren, so wäre die Zahl der theore- tisch anzuerkennenden „Behin- derten" leicht auf sechs Millio- nen Bundesbürger hochzurech- nen. Nach dieser „Hochrech- nung" wäre praktisch jeder zehnte Bundesbürger (vom Ba- by bis zum Greis) als schwerbe- hindert „anzusprechen" — ein sozial- und gesundheitspolitisch mißlicher Zustand, wie Dr. Kar- sten Vilmar, kommentierte.

Wohlgemerkt: Es ist weder den

„Betroffenen", noch den behan- delnden und gutachtenden Ärz- ten, noch den Kliniken und Re- habilitationszentren, noch den vertrauensärztlichen Dienststel-

Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 17 vom 27. April 1984 (19) 1333

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DEUTSCHESÄRZTEBLATT

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Schwerbehinderte

len, Fürsorgestellen und Sozia- lämtern daraus ein Vorwurf zu machen. Wenn der Personen- kreis der Behinderten in den letzten Jahren ständig ausge- weitet wurde, so ist darin kein Mißbrauch des Gesetzes zu se- hen, sondern eine Ausschöp- fung der "Möglichkeiten" (so Dr.

Vilmar).

Die massenhafte Anerkennung als Behinderter hat nach Über- zeugung von Prof. Dr. Hans-Joa- chim Bochnik, Direktor der Psychiatrischen Universitätskli- nik, Frankfurt, eine "Anspruchs- haltung erzeugt und das Be- wußtsein, leidend und behindert zu sein, in der Bevölkerung ver- stärkt". Aus wissenschaftlich- medizinischer Sicht entspräche allzuoft die Einstufung in den Status des Schwerbehinderten nicht den tatsächlichen Bedürf- nissen, vielmehr werde eine be- queme "Rentner-Mentalität" ge- fördert und geradezu provoziert. Die wissenschaftlichen Gremien der Bundesärztekammer und der AWMF hatten bei der Ent- wicklung neuer Eingliederungs- und Zuordnungskriterien zu- nächst versucht, aus dem Aus- land Erfahrungen zu sammeln und praktikable "Anleihen" auf- zunehmen. So wurden die von der Weltgesundheitsorganisa- tion (WHO) herausgegebenen Anleitungen und Definitionen ebenso durchmustert wie die Definition und Behinderungska- tegorien, die dem Behinderten- recht in Großbritannien zugrun- de liegen, zu Rate gezogen ("disability and handicaps"). Da- nach wird der Grad der Behinde- rung nach der tatsächlichen Lei- stungseinschränkung bemes- sen.

ln jedem Falle sollte das neue Behindertenrecht auch auf die Arbeitsmarktchancen, die Ar- beitsplatzsicherung, das Kündi- gungsrecht und einen behinder- tengerecht gestalteten Arbeits- platz ausgerichtet werden. Prof.

Dr. Hans Kuhlendahl, Präsident

EinVolkvon Behinderten?

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, waren Ende 1981 (neuere statistische An- gaben liegen noch nicht vor) rund 6, 7 Prozent der Wohnbevölkerung als Schwerbehinderte im Sinne des , ,Schwerbehindertengesetzes" von 1974 amtlich anerkannt. Ende 1981 lagen bei den zuständigen Ämtern insgesamt 8,56 Millionen Anträge auf den begehrten amtlichen Behin- derungsausweis vor. Am gleichen Stichtag waren 6,1 Millionen Aner- kennungen bereits ausgesprochen.

Daß die Flut von Anerkennungsan- trägen und tatsächlichen Anerken- nungsverfahren von Bundesland zu Bundesland zum Teil erheblich ab- weicht, läßt sich aus den Statistiken zweier Bundesländer ablesen (wor- über Prof. Dr. Karl Friedrich Schle- gel, der Direktor der Orthopädi- schen Universitätsklinik Essen, während der Pressekonferenz in Bann berichtete):

~ ln Bayern sind 9,2 Prozent der Wohnbevölkerung als behindert an- erkannt, darunter 6,8 Prozent als Schwerbehinderte.

~ ln Nordrhein-Westfalen gelten fast 11 Prozent der Wohnbevölke- rung als "schwerbehindert". Im März 1981 (letzte statistische Anga- ben) waren in Nordrhein-Westfalen bereits 1 ,65 Millionen Bürger amt- lich als schwerbehindert anerkannt.

Dies bedeutet: Jeder 16. Bürger an Rhein und Ruhr (rund 14 Millionen Einwohner) ist amtlich als , ,schwer- behindert" registriert. HG

der AWMF, Düsseldorf, betonte, keinesfalls dürften das Behin- dertenrecht und das Arbeits- recht so ausgestaltet werden, daß Gesunde und weniger Be- hinderte gerade den Schwer- und Schwerstbehinderten Kon- kurrenz um den Arbeitsplatz ma- chen. Der Düsseldorfer Wissen- schaftler erinnerte an die beson- dere Problematik der psychi- schen und neurologischen Lei- den, für diese Patienten seien die Barrieren besonders hoch.

Auf die Notwendigkeit einer in- dividuellen Prüfung mit Rück- sicht auf die persönliche und 1334 (20) Heft 17 vom 27. April 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

berufliche Situation wies zudem Prof. Dr. Hanns-Peter Wolff, der Vorsitzende des Wissenschaft- lichen Bei rat es der Bu ndesärz- tekammer, München, hin. Es wurde der Vorschlag gemacht, bei einer Feldstudie im Zuge von rund 3000 Anerkennungs- verfahren, etwa in Berlin, verläß- liche Daten für eine sachliche Bewertung jedes Antrages zu gewinnen.

Die Ärzteschaft legt Wert darauf, daß ihre Vorschläge, durch wis- senschaftliche Erkenntnisse fundiert und durch die tägliche Praxis erhärtet, als wissen- schaftliche Beratung der Politik verstanden und im Gesetzge~

bu ngsverfah ren berücksichtigt werden. Die Empfehlungen und Warnungen des Thesenpapiers im einzelnen:

~ Vor Anerkennung als Schwerbehinderter sollte stets geprüft werden, ob Krankenbe- handlung oder Rehabilitation die Behinderung abwenden, ab- mildern oder beheben können.

Die Anerkennung sollte nur

·möglich sein, wenn solche Be- mühungen binnen eines Jahres Erfolg versprechen.

~ Um Leicht- und Nichtbehin- derte von Schwerbehinderten besser abzugrenzen und das Ausmaß der Behinderung zu be- urteilen - unabhängig vom ge- gebenenfalls vorliegenden pro- zentualen Grad der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" sollten vier Punkte beachtet werden: 1. Als nicht behindert soll künf- tig auch derjenige gelten, der trotz eines Gesundheitsscha- dens bei den üblichen Anforde- rungen des täglichen Lebens, insbesondere auch im Beruf, in seiner Belastungs-, Leistungs- oder Erlebnisfähigkeit im Ver- gleich zu Nichtgeschädigten praktisch nicht beeinträchtigt ist.

2. Leichtbehindert sollte im Sin- ne des Gesetzes derjenige gel-

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Bonn plant höhere Ausgleichsabgabe

Der im Bundesministerium für Ar- beit und Sozialordnung Ende Fe- bruar 1984 fertiggestellte Diskus- sionsentwurf zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes von 1974, der noch in diesem Jahr ver- abschiedet werden soll, hat drei Schwerpunkte:

1. Verbesserung und Straffung des Anerkennungsverfahrens;

2. Beseitigung einstellungs- und ausbildungshemmender Vor- schriften und

3. Verbesserung der Situation Be- hinderter auf dem Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt.

Wie Bundesarbeitsminister Dr.

Norbert Blüm am 4. April bei der Vorlage des in jeder Legislaturpe- riode dem Parlament vorzulegen- den „Berichtes über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation" betonte, soll im Zuge der Novellierung der Be- griff „Minderung der Erwerbsfä- higkeit" (MdE) durch einen inhalt- lich neugefaßten Begriff „Grad der Behinderung" (GdB) ersetzt werden, um mögliche Vorurteile gegenüber Behinderten zu ver- meiden. Die aus der Kriegsopfer- versorgung entnommenen Be- wertungsmaßstäbe sollen beibe- halten werden, normale Altersein- schränkungen bei der Beurteilung der eingeschränkten Erwerbsfä- higkeit sollen jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, ebenso leichte Gesundheitsstörungen mit einer MdE/GdB von weniger als 20 Prozent. Die Novelle soll auch be- wirken, daß mehrere leichtere Be- hinderungen künftig nicht mehr zusammen als Schwerbehinde-

rung amtlich anerkannt werden (sogenannte additive Schwerbe- hinderung).

In einem zweiten Schwerpunkt sieht der Vorreferentenentwurf vor, die Beschäftigung vornehm- lich jugendlicher Behinderter da- durch zu fördern, daß künftig bei der Berechnung der Quote, die für die Ausgleichsabgabe (bislang 100 DM) maßgeblich ist, Lehrlinge

nicht mehr der Beschäftigtenzahl zugerechnet, behinderte Lehrlin- ge hingegen doppelt gezählt wer- den sollen. Im Einzelfall soll auch eine weitergehende Mehrfachan- rechnung möglich sein. Um die Einstellung Schwerbehinderter auf Probe zu erleichtern, soll der geltende besondere Kündigungs- schutz für Schwerbehinderte erst nach einem halben Jahr einset- zen.

In einem dritten Schwerpunkt ent- hält der Entwurf aus dem Arbeits- ministerium eine Klausel, um die Arbeitgeber, die Schwerbehinder- te beschäftigen, verstärkt aus dem Aufkommen der Ausgleichs- abgabe zu fördern. Insbesondere sollen jene Arbeitgeber einen fi- nanziellen Anreiz erhalten, die geistig und psychisch Behinderte mit einer MdE von wenigstens 70 Prozent, Schwerbehinderte ab dem 50. Lebensjahr oder Lei- stungsgeminderte ohne Berufs- ausbildung beschäftigen. Außer- dem soll eine Klarstellung über die Pflicht zur Bereitstellung ei- nes angemessenen Anteils von Ausbildungsplätzen für Schwer- behinderte und die verstärkte Rechtsstellung des Vertrauens- mannes und seiner Stellvertreter erfolgen.

Noch offen ist, in welcher Höhe die Ausgleichsabgabe der Unter- nehmen für unbesetzte Pflicht- plätze erhöht wird. Seit 1974 be- trägt die Unternehmensaus- gleichsabgabe unverändert mo- natlich 100 DM. Durch die steuerli- che Absetzbarkeit (als Betriebs- ausgaben) beträgt die Nettobela- stung des Unternehmens jedoch nur 50 bis 60 DM. Die Pflichtquote der Firmen liegt bei sechs Prozent der Belegschaftsmitglieder. Bun- desweit allerdings kommt rund ein Drittel aller Betriebe ihrer Be- setzungspflicht nicht nach, darun- ter relativ viele Verwaltungsbe- triebe des öffentlichen Dienstes.

Nur ein Viertel der Betriebe erfül- len ihre Pflichtquote im vollen Umfang. In mehr als 37 300 Betrie- ben arbeiten zur Zeit überhaupt keine Schwerbehinderten. HC

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Schwerbehinderte

ten, der trotz Behandlung bei

den üblichen Anforderungen des täglichen Lebens zwar deut-

lich behindert, aber nur im ge- ringen Maße beeinträchtigt ist.

3. Schwerbehindert sollte der- jenige amtlich eingestuft wer- den, der trotz Behandlung und Hilfe bei den üblichen Anforde- rungen des täglichen Lebens und in der beruflichen Bean- spruchung in seiner Bela- stungs-, Leistungs- oder Erleb- nisfähigkeit erheblich beein- trächtigt ist.

4. Als schwerstbehindert wird derjenige definiert, der weitge- hend vollständig von Fremdhilfe abhängig ist.

Im Zuge der Novellierung sollte sichergestellt werden, daß nicht automatisch Vergünstigungen und Sozialleistungen einge- räumt werden, wenn nicht gleichzeitig die Art der Behinde- rung und die persönliche sowie berufliche Situation des Behin- derten gewertet und berück- sichtigt werden.

Stets sollte die Begrenzung der Leistungsfähigkeit entspre- chend dem Lebensalter des Be- hinderten sowie nach Maßgabe der Art und dem Ausmaß der Be- hinderung zeitlich überprüft werden. Im Zeitpunkt der Aner- kennung als Schwerbehinderter soll der Überprüfungszeitraum dem Behinderten verbindlich mitgeteilt werden.

Erst nach einer ärztlichen Nach- untersuchung soll die Anerken- nung über das Fortbestehen ei- ner Behinderung ausgespro- chen werden. Allerdings sollte, so die Empfehlung der Ärzte- schaft, von einer Überprüfung dann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Schwerbehinderung durch Bes- serung des Leidens oder durch Anpassung oder Gewöhnung abgewendet werden kann.

Dr. Harald Clade

Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 17 vom 27. April 1984 (21) 1335

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