Ablehnung der Leichenschau ist Ordnungswidrigkeit
Die Sächsische Landesärztekammer weist aktuell darauf hin, dass eine Ablehnung der ärztlichen Leichen- schau durch den zuständigen Arzt nach Bestattungsgesetz eine Ord- nungswidrigkeit darstellen kann.
Zur Leichenschau verpflichtet ist nach
§ 12 Sächsisches Bestattungsgesetz:
1. jeder erreichbare, in der ambu- lanten Versorgung tätige Arzt, vorrangig jedoch der behan- delnde Hausarzt im Rahmen sei- nes Sicherstellungsauftrages, 2. die während des Kassenärztli-
chen Bereitschaftsdienstes tätigen Ärzte,
3. bei Sterbefällen in Krankenhäu- sern oder vergleichbaren Einrich- tungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung des Krankenhau- ses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist,
4. bei Sterbefällen in einem Fahr- zeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt.
Ist ein zur Leichenschau verpflichte- ter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchführung der Lei- chenschau verhindert, hat er unver-
züglich eine Vertretung zu bestellen.
Lehnt der zuständige Arzt die Lei- chenschau ab, so kann eine Ord- nungswidrigkeit nach § 23 Bestat- tungsgesetz vorliegen. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfol-
gung von Verstößen sind nach Ord- nungswidrigkeitengesetz die regio- nalen Gesundheitsämter.
Dr. med. Andreas Prokop Vorsitzender Ausschuss Berufsrecht
Recht und Medizin
Ärzteblatt Sachsen 5 / 2016 195
prästationären Behandlung in eini- gen Regionen missbräuchlich über deren eigentliche Zielsetzung hinaus genutzt wurde. In Ermangelung von ambulanten Ermächtigungen wurde ein Einweisungsschein ausgefüllt und die entsprechende Kranken- hausabteilung führte ihre Untersu- chungen dann prästationär und somit ambulant durch. Dies erfolgte, ohne dass der Patient tatsächlich sta- tionär behandlungsbedürftig war.
Dieses Vorgehen widerspricht aller- dings eindeutig den oben genannten Festlegungen im § 73 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Eine prästationäre Behand- lung dient eineindeutig nur:
1. Der Prüfung durch den Kranken- hausarzt, ob die stationäre Behand- lung wirklich erforderlich ist.
2. Der Vorbereitung einer stationären Behandlung, die sich spätestens im Laufe der folgenden drei Tage anschließen muss.
Fazit:
Eine Einweisung kann nur ausgestellt werden, wenn sich der einweisende Arzt sicher ist, dass der Patient stati- onär oder teilstationär behandelt werden muss und sämtliche Mög- lichkeiten einer ambulanten Behand- lung ausgeschöpft sind.
Unabhängig davon prüft der aufneh- mende Arzt im Krankenhaus die sta- tionäre Behandlungsbedürftigkeit und kann diese ex ante anders beurteilen.
In diesen Fällen steht dem Kranken- haus zur Abrechnung die prästatio- näre Behandlungsoption zur Verfü- gung.
Eine geplante ambulante Behand- lung im Krankenhaus ist im Rahmen der Ermächtigungen von Kranken- hausärzten möglich und erfolgt auf Überweisung.
Dr. med. Thomas Lipp, Vorstandsmitglied Dr. med. Patricia Klein, Ärztliche
Geschäftsführerin Ass. jur. Michael Kratz, Rechtsreferent