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Ablehnung der Leichenschau ist Ordnungswidrigkeit

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Ablehnung der Leichenschau ist Ordnungswidrigkeit

Die Sächsische Landesärztekammer weist aktuell darauf hin, dass eine Ablehnung der ärztlichen Leichen- schau durch den zuständigen Arzt nach Bestattungsgesetz eine Ord- nungswidrigkeit darstellen kann.

Zur Leichenschau verpflichtet ist nach

§ 12 Sächsisches Bestattungsgesetz:

1. jeder erreichbare, in der ambu- lanten Versorgung tätige Arzt, vorrangig jedoch der behan- delnde Hausarzt im Rahmen sei- nes Sicherstellungsauftrages, 2. die während des Kassenärztli-

chen Bereitschaftsdienstes tätigen Ärzte,

3. bei Sterbefällen in Krankenhäu- sern oder vergleichbaren Einrich- tungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung des Krankenhau- ses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist,

4. bei Sterbefällen in einem Fahr- zeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt.

Ist ein zur Leichenschau verpflichte- ter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchführung der Lei- chenschau verhindert, hat er unver-

züglich eine Vertretung zu bestellen.

Lehnt der zuständige Arzt die Lei- chenschau ab, so kann eine Ord- nungswidrigkeit nach § 23 Bestat- tungsgesetz vorliegen. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfol-

gung von Verstößen sind nach Ord- nungswidrigkeitengesetz die regio- nalen Gesundheitsämter.

Dr. med. Andreas Prokop Vorsitzender Ausschuss Berufsrecht

Recht und Medizin

Ärzteblatt Sachsen 5 / 2016 195

prästationären Behandlung in eini- gen Regionen missbräuchlich über deren eigentliche Zielsetzung hinaus genutzt wurde. In Ermangelung von ambulanten Ermächtigungen wurde ein Einweisungsschein ausgefüllt und die entsprechende Kranken- hausabteilung führte ihre Untersu- chungen dann prästationär und somit ambulant durch. Dies erfolgte, ohne dass der Patient tatsächlich sta- tionär behandlungsbedürftig war.

Dieses Vorgehen widerspricht aller- dings eindeutig den oben genannten Festlegungen im § 73 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Eine prästationäre Behand- lung dient eineindeutig nur:

1. Der Prüfung durch den Kranken- hausarzt, ob die stationäre Behand- lung wirklich erforderlich ist.

2. Der Vorbereitung einer stationären Behandlung, die sich spätestens im Laufe der folgenden drei Tage anschließen muss.

Fazit:

Eine Einweisung kann nur ausgestellt werden, wenn sich der einweisende Arzt sicher ist, dass der Patient stati- onär oder teilstationär behandelt werden muss und sämtliche Mög- lichkeiten einer ambulanten Behand- lung ausgeschöpft sind.

Unabhängig davon prüft der aufneh- mende Arzt im Krankenhaus die sta- tionäre Behandlungsbedürftigkeit und kann diese ex ante anders beurteilen.

In diesen Fällen steht dem Kranken- haus zur Abrechnung die prästatio- näre Behandlungsoption zur Verfü- gung.

Eine geplante ambulante Behand- lung im Krankenhaus ist im Rahmen der Ermächtigungen von Kranken- hausärzten möglich und erfolgt auf Überweisung.

Dr. med. Thomas Lipp, Vorstandsmitglied Dr. med. Patricia Klein, Ärztliche

Geschäftsführerin Ass. jur. Michael Kratz, Rechtsreferent

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