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Archiv "Übergangsbestimmungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte" (22.11.2002)

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P O L I T I K

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A3150 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 4722. November 2002

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achdem am 26. April 2002 auch der Bundesrat die Approbations- ordnung für Ärzte verabschiedet hat, soll das Medizinstudium mit Be- ginn des Wintersemesters 2003/2004 (1. Oktober) nach der neuen Ausbil- dungsordnung begonnen werden. Mit der 9. Novelle zur Approbationsord- nung soll die aus dem Jahr 1970 stam- mende Ausbildungsordnung, die in den vergangenen Jahren schwerwiegende Fehlkonzeptionen und Unzulänglich- keiten erkennen ließ, abgelöst werden.

Gleichzeitig sollen die Voraussetzun- gen geschaffen werden, um den 1987 eingeführten Notbehelf der Ärztin/

des Arztes im Praktikum wieder ab- zuschaffen. Nach dem Schlusskompro- miss im Bundesrat mit pragmatischen und praktikablen Verbesserungen der Lehre und praktischen Ausbildung soll

zugleich ein Paradigmenwechsel einge- leitet werden.

Der außerordentliche Medizinische Fakultätentag (MFT) am 24. Oktober in Mainz erörterte die wichtigsten Punkte der Reform. Zugleich wurden die medi- zinischen Fakultäten, Hochschulen und Hochschullehrer eindringlich auf die

notwendige Vorbereitungs- und Pla- nungsphase und die noch zu erledigen- den „Hausaufgaben“ hingewiesen. Sie sind jetzt zügig in Angriff zu nehmen, damit das Medizinstudium planmäßig am 1. Oktober 2003 nach der neuen Ordnung begonnen werden kann.

Prof. Dr. med. Thomas Kirchner, der Vizepräsident des MFT, Universität Er- langen-Nürnberg, stellte fest: Durch die geplante intensivere Verzahnung von theoretischem Unterricht mit dem kli- nischen Abschnitt des Medizinstudi- ums und des bedside teachings bereits zu Beginn des Studiums werden erst- mals die starren Grenzen zwischen Vor- klinik und Klinik aufgebrochen. Zu- gleich sollen durch fächerübergreifende und problemorientierte Unterrichtsele- mente – wie in allen Querschnittsberei- chen und -fächern – eine interdiszi- plinäre Lehre verankert und die bisher rigide Fachbezogenheit der Studien- gliederung aufgehoben werden. Zu- gleich würde durch Kleingruppenunter- richt und Blockpraktika besonders die praktische Ausbildung am Patienten intensiviert. Durch einschneidende Än- derungen bei den Prüfungen sollen ein stärker praxis- und problemorientiertes Lernverhalten bewirkt werden. Infolge einer besseren Verzahnung von theore- tischem und klinischem Unterricht im ersten Studienabschnitt sollen sich die Lehre und Unterweisung in natur- wissenschaftlichen und theoretischen Fächern und Grundlagen auf die medi- zinisch relevanten Inhalte konzentrie- ren. Grundsätzlich soll die Zahl der Multiple-Choice-Prüfungen (MC) re- duziert und den mündlichen Examina Vorrang gegeben werden.

Größere Autonomiezonen

Den medizinischen Fakultäten und Universitäten wird künftig ein größerer Gestaltungsspielraum und eine größere Entscheidungsautonomie eingeräumt, der einer Gleichschaltung der Ausbil- dungsstätten entgegenwirken und für eine „kompetitive Profilbildung in der Lehre“ genutzt werden soll.

Nach Überzeugung von Kirchner können die Ziele der neuen Approbati- onsordnung nur dann erreicht werden, wenn es gelingt, das Lernverhalten der

Reform des Medizinstudiums

Medizinische Fakultäten jetzt am Zug

Vorbereitungs- und Umstellungsfragen nach Verabschiedung der Approbationsordnung für Ärzte. Der Fakultätentag macht Druck.

Prof. Dr. med. Thomas Kirchner, Vizepräsi- dent des Medizini- schen Fakultätenta- ges: „Nicht nur der Medizinische Fakultä- tentag und der Deut- sche Ärztetag, son- dern auch der Bun- desrat fordern, dass die Bundesregierung ab der Umsetzung der

Reform den AiP durch eine Änderung der Bundesärzteordnung abschafft.“ Foto: privat

Die Übergangsregelungen bei grundlegenden Aus- bildungsreformen gehören rechtlich zu komplexen Problemzonen. § 43 der neuen Approbationsord- nung regelt auf zwei Druckseiten in sieben Absät- zen den Rechtsrahmen, der zu beachten ist. Für die Einzelfallentscheidung wird es besonders auf die Landesprüfungsämter ankommen.

Die wichtigsten Vorgaben des Verordnungsge- bers: Wer hat welche Prüfung nach altem oder neu- em Recht abzulegen? Unproblematisch ist dies für diejenigen, die ihr Studium im Wintersemester 2003/2004 beginnen. Sie absolvieren das ganze Studium und alle Prüfungen nach neuem Recht.

Für diejenigen, die ihr Studium bereits vorher be- gonnen haben, sind vier Gruppen zu unterscheiden:

G Wer die ärztliche Vorprüfung am 1. Oktober 2003 noch nicht abgelegt hat, hat diese spätestens bis zum 30. April 2006 nach altem Recht abzulegen.

Nach dem Weiterstudium gilt dann für das zweite ärztliche Examen das neue Recht.

G Wer am 1. Oktober 2003 die ärztliche Vor- prüfung schon bestanden hat, hat bis spätestens 1. Oktober 2005 das erste ärztliche Examen nach

altem Recht zu absolvieren. Nach Weiterstudium gilt für ihn hinsichtlich des zweiten Examens das neue Recht.

G Wer am 1. Oktober 2003 das erste ärztliche Examen bereits bestanden hat, hat bis spätestens 1. Oktober 2005 das zweite und dritte ärztliche Examen nach altem Recht zu absolvieren. Nach die- sem Stichtag ist das zweite Examen nach neuem Recht abzulegen.

G Wer bereits das zweite Examen am 1. Oktober 2003 nach altem Recht bestanden hat, muss auch das dritte Examen nach altem Recht ablegen.

Probleme aufwerfen kann auch die Anerkennung von Leistungsnachweisen, die nach altem Recht er- bracht wurden und den Anforderungen des neuen Rechts nicht oder nicht vollständig (zum Beispiel mangels Benotung) entsprechen. Hier gilt nach § 43 Abs. 2 Satz 8 und 9 der Approbationsordnung für Ärzte, dass das Landesprüfungsamt solche Lei- stungsnachweise, soweit sie durch den Wechsel des Rechts bedingt sind, anerkennen kann. Der Ver- ordnungsgeber räumt insoweit die erforderliche

Flexibilität ein. EW

Übergangsbestimmungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte

Textkasten 1

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Medizinstudierenden grundsätzlich zu korrigieren und neu zu leiten. Die schriftlichen MC-Prüfungen hätten sich bisher als schwerwiegende Fehlentwick- lung erwiesen. Durch diese formalisierte und standardisierte Prüfungsart sei nicht nur die unmittelbare Leistungs- und Er- folgskontrolle durch die akademischen Lehrer verloren gegangen.Vielmehr hät- ten die Studierenden überwiegend nur riesige, in der Praxis kaum brauchbare Datenmengen und Fragensammlungen auswendig gelernt. Dabei seien das Ver- ständnis und das Erfassen von Zusam- menhängen sowie die Fähigkeit zur akti- ven Wissenswiedergabe außer Acht ge- blieben. Künftig seien die Hochschulen und Hochschullehrer mehr gefordert; sie müssten die durch die Approbationsord- nung eingeräumte Entscheidungsfrei- heit ausschöpfen. Sie hätten die Befug- nis, über Leistungskontrollen Einfluss auf das Lernverhalten der Studenten zu nehmen. Die Prüfungen seien aus der Sicht des MFT allerdings nur ein Gestal- tungselement, das den Hochschulen ein- geräumt wird. Die medizinischen Fakul- täten könnten künftig ihre Studienpläne inhaltlich und strukturell stärker als bis-

her selbst ausgestalten. Dies sei möglich geworden, weil ein Beispiel-Stunden- plan und die umfangreichen Lernzielka- taloge entfallen seien. Außerdem könn- ten die Fachkataloge und Querschnitts- bereiche an die medizinisch-wissen- schaftliche Entwicklung weitgehend au- tonom angepasst werden.

Kirchner stellte fest: „Die Betei- ligung der Fächer am Curriculum kann dabei nach inhaltlicher Relevanz und Leistungsfähigkeit der Fächer für die Lehre erfolgen. Zugleich können die medizinischen Fakultäten individuelle thematische Schwerpunkte festsetzen und ein besonderes Lehrprofil aus- prägen.“

Wettbewerb um Lehrressourcen

Gewünscht sei es, dass um die Lehr- ressourcen und die Zahl der Medizin- studenten zwischen den Fakultäten ge- worben wird. Sinkende Bewerberzah- len signalisierten, dass der Wettstreit um Medizinstudierende bald Realität werden könnte, so Kirchner.

Künftig wird die Kapazität für die Vorklinik personalbezogen nach den Lehrdeputaten und einem Curricula- Normwert bemessen, wohingegen die Kapazität für die klinische Ausbildung und Unterweisung patientenbezogen erfolgt. Die aktuellen Zulassungszahlen werden deshalb an den meisten Hoch- schulen durch kapazitätsrelevante Planstellen der Vorklinik bestimmt.

Die neue Approbationsordnung wird wesentliche Änderungen bewir- ken: Weil die entscheidenden Parame- ter für die Bemessung der Kapazität die Gruppengrößen bei der Patientenun- tersuchung und Patientendemonstrati- on sind, gewinnt ab 2003 eine patienten- bezogene und klinische Kapazitätsbe- messung Vorrang. Solche kapazitätsbe- stimmende klinische Kriterien wurden bislang noch nie einer verwaltungsge- richtlichen Prüfung unterzogen. Dies bringt Risiken und Unsicherheiten für die Zulassungszahlen nach der neuen Approbationsordnung mit sich. Exper- ten der Hochschulmedizin und das Bundesgesundheitsministerium gehen davon aus, dass infolge der neuen Ap- probationsordnung die Aufnahmeka- pazität und damit die Zahl der Studen- ten um rund zehn Prozent verringert wird.

Nach Darlegung von Kirchner müs- sen die medizinischen Fakultäten zur Vorbereitung und Umsetzung der Ap- probationsordnung folgende „Schular- beiten“ zügig in Angriff nehmen:

– Bis zum Frühjahr 2003 ist eine neue Studienordnung zu entwerfen und ein attraktives Curriculum zu gestalten.

– Eine komplexe Stundenplanorga- nisation mit den vorgegebenen Verzah- nungselementen ist zu entwickeln.

– Ab Wintersemester 2003/2004 sind für vier bis sechs Jahre überlappend zwei Ausbildungsgänge, und zwar nach der alten und der neuen Approba- tionsordnung, umzusetzen (siehe Text- kasten 1).

– Der zeitaufwendige, fächerübergrei- fende Unterricht und die eigenverant- wortlich durchzuführenden Universitäts- prüfungen müssen umgesetzt werden.

Außerdem sind Maßnahmen zu er- greifen, die den gesetzlich vorgesehenen Wegfall des AiP und eine damit einher- gehende Verringerung der Personalstär- ke ausgleichen. Dr. rer. pol. Harald Clade P O L I T I K

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A3152 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 4722. November 2002

Die Kenntnis möglicher Prüfungsgegenstände ist Erfordernis jeglicher Prüfung, wie auch die interna- tionale Prüfungspraxis zeigt. Den rechtlichen Rah- men für die ärztlichen Prüfungen gibt die ÄAppO vor, innerhalb dieses Rahmens jedoch sind Spezifie- rungen erforderlich. In dieser Hinsicht bestehen zwischen schriftlichen Zentralprüfungen und münd- lichen Hochschulprüfungen keine Unterschiede. Bei den universitär durchgeführten Prüfungen besteht eine direkte Kontaktmöglichkeit zwischen Prüfern und Prüfungskandidaten. In der Regel verfügen die Kandidaten über direkte Mitteilungen des Prüfers hinsichtlich der Spezifizierung. Prüfungsgegenstän- de werden gewichtet, beziehungsweise sie können auf Erfahrungsberichte aus früheren Prüfungen zurückgreifen. Die Gegenstandskataloge des Insti- tuts für medizinische und pharmazeutische Prü- fungsfragen (IMPP), Mainz, erfüllen eine vergleich- bare Funktion für die schriftlichen Prüfungen: Sie stellen den Kandidaten Informationen über die Spe- zifikation der Prüfungsinhalte zur Verfügung.

Die Gegenstandskataloge werden von Experten- gruppen erarbeitet und mit den Fachvertretern an den Universitäten abgestimmt. Sie wurden in der Vergangenheit mehrfach überarbeitet und aktuali- siert. Dieses Prozedere führt zu einem fachlichen Konsens, der allerdings zwangsläufig breit ausfallen

muss, da in ihm die Schwerpunktsetzungen und Sichtweisen aller Ausbildungsstätten repräsentiert sind.

Die Gegenstandskataloge haben bisher starke definitorische Wirkung gehabt. Diese hat vor allem eine überregionale Harmonisierung des Prüfungs- stoffs bewirkt. Die Untergliederung hat dabei mög- licherweise auch zu einer unerwünschten Abgren- zung einzelner Fachgebiete geführt und interdiszi- plinäre Ansätze eingeschränkt. Vor allem aber be- einflussen die Gegenstandskataloge die Gestaltung der Lehrbücher: So fließt medizinisches Fachwissen der Hochschullehrer auf dem Weg über die Gegen- standskataloge wieder an die Universitäten. Für die Durchführung der Lehre werden Gegenstandskata- loge explizit heute kaum noch genutzt.

Die neue ÄAppO erfordert durch die Vorgabe fallbezogener Prüfungen, vor allem aber durch die verstärkte horizontale und vertikale Verzahnung und die Ausweisung von Querschnittsbereichen, Modifikationen im Konzept der Gegenstands- kataloge. Das IMPP erarbeitet dazu Lösungs- möglichkeiten, wie den Prüfungskandidaten auch in Zukunft die Prüfungsinhalte der zentralen schriftlichen Prüfungen verlässlich an die Hand gegeben werden können.

Prof. Dr. Jürgen Neuser, Direktor des IMPP, Mainz

Gegenstandskataloge: Ein Instrument zur Spezifizierung des Prüfungsstoffs der schriftlichen Prüfungen

Textkasten 2

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