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Archiv "Teil A, Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V (schriftliche Beschlussfassung) in der 76. Sitzung mit Wirkung zum 1. Juli 2002" (06.09.2002)

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Aktie "Archiv "Teil A, Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V (schriftliche Beschlussfassung) in der 76. Sitzung mit Wirkung zum 1. Juli 2002" (06.09.2002)"

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Änderungen von Leistungen bei Maßnah- men im Rahmen der Nephrologie (Dialyse) 1. Änderung der Leistungslegende nach der Nr. 791

791* Behandlung eines Nieren-Trans- plantatträgers einschließlich Kontrolle der Transplantatfunktionen und Über- wachung des spezifischen Therapiesche- mas, ggf. einschließlich Beratung und In- struktion der Bezugsperson(en), durch einen Internisten mit der Schwerpunkt- bezeichnung „Nephrologie“ und/oder einen Vertragsarzt, der über eine Ge- nehmigung zur Durchführung von Blut- reinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2

SGB V verfügt, einmal im Behandlungs- fall . . . 560 2. Änderung der ersten Anmerkung nach der Nr. 796

Die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 790 bis 796 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zu den Blutreinigungs- verfahren und/oder zur ambulanten Durchführung der LDL-Elimination als extrakorporales Hämotherapieverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Änderungen von Leistungspositionen zur Berechnung von Maßnahmen der künst- lichen Befruchtung

3. Änderung der Allgemeinen Bestim- mungen A I, Teil B, 5.

Von der Anrechnung auf Praxisbudgets ausgenommen sind die im EBM gekenn- zeichneten Leistungen nach den folgen- den Kapiteln,Abschnitten, Unterabschnit- ten bzw. Gebührenordnungspositionen:

. . .

J Nrn. 1018 bis 1040, 1042, 1044, 1045, 1179, 1181, 1182, 1184 bis 1186, 1188 bis 1199

. . .

4. Änderungen des ersten Absatzes der Präambel zum Abschnitt J II.

Die Leistungen nach den Nrn. 1179, 1182, 1185 bis 1195 sind für zugelassene Ärz- te, ermächtigte Ärzte oder ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen berech- nungsfähig, die eine Genehmigung ge- mäß § 121a SGB V nachweisen können.

5. Änderung des neunten Absatzes der Präambel zum Gebührenordnungsab- schnitt J II.

Für die Leistung nach der Nr. 1180 ist die Krankenkasse der Ehefrau, für die Lei- B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 366. September 2002 AA2363

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 76. Sitzung (schriftliche Beschlussfas- sung) Ergänzungen und Änderungen des EBM und eine Ergänzung des Beschlus- ses zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab in Leistungen der hausärztlichen und Lei- stungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V beschlossen.

Die Leistungslegende zu Nr. 791 muss- te analog der Leistungslegende zu Nr. 790 ergänzt werden, um so klarzustellen, dass auch diese Position nur für entsprechend qualifizierte Ärzte berechnungsfähig ist.

Entsprechend musste die Anmerkung hinter Nr. 796 angepasst werden.

Hinsichtlich der Maßnahmen zur künstli- chen Befruchtung musste nachträglich noch die Beratung gemäß Nr. 16 der Richtlinien über Maßnahmen zur künstlichen Befruch- tung unter der Nr. 1179 aufgenommen wer- den. Diese Beratung war in der bisherigen Fassung Bestandteil der Leistung nach Nr.

1194. Durch die Aufnahme der Beratung nach Nr. 1179 ergeben sich Folgeänderun- gen im Gebührenordnungsabschnitt J II des EBM, die mit der Änderung zu Nr. 791 im Teil A der Beschlussfassung aufgeführt sind.

Da Prostata-Punktionen heute bei Ver- dacht auf das Vorliegen eines Malignoms, so zum Beispiel bei erhöhten PSA-Wer- ten, mit der Entnahme von mindestens 6 Biopsaten durchzuführen sind, wurde die Leistungsposition Nr. 313 neu aufgenom- men (Teil B der Beschlussfassung).

Die Übergangsregelung für HNO- Ärzte zur Durchführung bestimmter Lei- stungen der Phoniatrie und Pädaudiolo- gie hat der Bewertungsausschuss befri- stet bis zum 31. Dezember 2003 verlän- gert (Teil C der Beschlussfassung).

Zusätzlich hat der Bewertungsaus- schuss den Beschluss aus der 63. Sitzung zur Gliederung der Leistungen im Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab in Lei- stungen der hausärztlichen und Leistun- gen der fachärztlichen Versorgung er- gänzt. Die Ergänzung stellt klar, dass die neuen Leistungspositionen im Zusam- menhang mit Dialysebehandlungen und im Zusammenhang mit künstlichen Be- fruchtungen – vorbehaltlich definierter Ausnahmegenehmigungen – ausschließ- lich von Ärzten des fachärztlichen Ver- sorgungsbereichs abgerechnet werden können.

Vertragliche Änderungen

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatz- kassen bzw. die Spitzenverbände der Primärkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben für die E-GO bzw. den BMÄ vertragliche Bestimmun- gen geändert.

Ebenfalls durch die Arbeitsgemein- schaft Ärzte/Ersatzkassen sowie durch die KBV und die Spitzenverbände der Primärkassen wurde in der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM vom September 1995 der erste Absatz unter 4a 3) (Abrechnungsregelungen) gestri- chen. Die Streichung war im Zusammen- hang mit der Aufhebung der Berech- nungsfähigkeit der Leistungsposition Nr. 16 EBM für Ärzte mit der Schwer- punktbezeichnung „Nephrologie“ erfor- derlich, da ansonsten Ärzte, die eine Ge- nehmigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren haben – nicht aber den Schwerpunkt „Nephrologie“ – gegenüber den Ärzten mit dem Schwer- punkt einen Vorteil dadurch erhalten könnten, weil ihnen nach den Abrech- nungsregelungen eine Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 16 gewährt werden könnte.

Sowohl die Bekanntgabe der Be- schlüsse der 76. Sitzung des Bewertungs- ausschusses als auch diejenige der ver- traglichen Änderungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Be- schlüsse durch alle Vertragspartner (schriftliche Beschlussfassung).

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Zum Beschluss der 76. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Beschlussfassung)

und zu vertraglichen Ergänzungen des BMÄ bzw. der E-GO

Bekanntmachungen Teil A

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V (schriftliche Beschlussfassung)

in der 76. Sitzung mit Wirkung zum 1. Juli 2002

(2)

stungen nach den Nrn. 1179, 1184, 1196, 1197, 1198 und 1199 die Krankenkasse des Ehemannes leistungspflichtig.

6. Änderungen des elften Absatzes der Präambel zum Gebührenordnungsab- schnitt J II.

In den Leistungen nach den Nrn. 1188 bis 1195 sind alle zur Durchführung er- forderlichen Leistungen des behandeln- den Arztes und alle von ihm in diesem Zusammenhang veranlassten Leistungen enthalten, mit Ausnahme derjenigen nach 12.1, 12.2, 12.6 und 16. der Richtlinien über künstliche Befruchtung und mit Ausnahme der Kosten für Arzneimittel.

7. Änderung des letzten Absatzes der Präambel zum Gebührenordnungsab- schnitt J II.

Die im Zusammenhang mit den Leistun- gen nach den Nrn. 1194 und 1195 erbrach- ten Leistungen dieses Abschnitts, An- ästhesien/Narkosen, Punktionen/Biop- sien zur Gewinnung von Spermien, ggf.

auch Freilegung des Hodens/Nebenho- dens, einschl. der Zuschläge und die labo- ratoriumsmedizinischen Leistungen ge- mäß 12.1 sowie die humangenetischen Leistungen gemäß 16. der Richtlinien über künstliche Befruchtung werden nach Maßgabe der Kassenärztlichen Ver- einigungen gekennzeichnet.

8. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 1179

1179* Beratung des Ehepaares gemäß Nr. 16 der Richtlinien über künstliche Befruchtung, einmal im Reproduktions- fall . . . 220 9. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1194

1194* In- vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Embryo-Transfer (ET), einschl. intrazytoplasmatischer Spermien- injektion (ICSI), ggf. als Zygotentrans- fer und/oder als intratubarer Embryo- Transfer (EIFT) gemäß 10.5 der Richt- linien zur künstlichen Befruchtung, ein- schl. aller zur Durchführung erforder- lichen Leistungen im Zyklusfall außer den Maßnahmen nach 12.1, 12.2 und 12.6, einschließlich der Kosten für Nährme- dien und Transferkatheter, einmal im Zyklusfall . . . 28705 10. Änderung der Kennziffer Nr. 3489 – Diagnostik und Therapie von Ferti- litätsstörungen, soweit die Laborleistun- gen nicht Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 1182 bis 1195 sind (3489) 11. Änderung der Allgemeinen Bestim- mungen A I, Teil B, 5.

F V. Nrn. 790 bis 796

12. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1160

1160* Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 1110, 1111, 1150 und 1186 bei Durchführung mittels Laser . . . 1000

Teil B Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß

§ 87 Abs. 3 SGB V (schriftliche Beschlussfassung) in der 76. Sitzung mit Wirkung zum

1. Oktober 2002

1. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 313

313 Entnahme von mindestens 6 histolo- gisch verwertbaren Biopsaten aus der Prostata bei Verdacht auf das Vorliegen bzw. zur Kontrolle eines Malignoms. . . 500 2. Neuaufnahme einer Anmerkung nach der Nr. 313

Neben der Leistung nach der Nr. 313 ist die Leistung nach der Nr. 312 für Prosta- tapunktionen nicht berechnungsfähig.

Teil C Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss

gemäß § 87 Abs. 3 SGB V (schriftliche Beschlussfassung) in der 76. Sitzung mit Wirkung zum

1. Januar 2003

1. Änderung der Allgemeinen Bestim- mungen A I, Teil B, 4.1

Übersicht der qualifikationsgebundenen fallzahlabhängigen Zusatzbudgets nach Nr. 4

Arztgruppe Qualifikations- Leistungspositionen

gebundene des EBM

Zusatzbudgets

HNO-Ärzte Phoniatrie und 1614, 1620, 1622, Pädaudiologie 1624, 1640, 1642, Übergangsregelung 1644, 1653 bis 31. 12. 2003

2. Änderung des dritten Absatzes der Präambel zum Gebührenordnungsab- schnitt L IV (Phoniatrie und Pädaudio- logie)

Die Leistungen nach den Nrn. 1614, 1620, 1622, 1624, 1640, 1642, 1644 und 1653 kön- nen befristet bis zum 31. 12. 2003 auch von HNO-Ärzten berechnet werden.

Teil D Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

(EBM) in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung

gemäß § 87 Abs. 2a SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2002

Änderung der Beschlussfassung der 63.

Sitzung des Bewertungsausschusses zur Gliederung der Leistungen im EBM in Leistungen der hausärztlichen und Lei- stungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V

Änderung der Tabelle 3:

Ausschließlich von Vertragsärzten im fach- ärztlichen Versorgungsbereich berechnungs- fähige Gebührenordnungspositionen:

Kapitel/ Derzeit gültige

Abschnitt abrechnungsfähige Anmerkungen des EBM Leistungsposition(en)

nach der (den) Nr(n).

FV. 790 bis 796

J 1018 bis 1060, Ärzte des hausärztlichen 1084 bis 1199 Versorgungsbereichs,

welche die Zusatzbe- zeichnung „Medizinische Genetik“ führen, können auf Antrag und nach Genehmigung der KV zur Sicherstellung eines be- sonderen Versorgungs- bedarfs die Leistungspo- sitionen Nrn. 1196 bis 1199 abrechnen, wenn sie im ersten Halbjahr 2002 eine Genehmigung zur Abrechnung entspre- chender Leistungen hat- ten (Nrn. 115, 171 bis 174, 4972, 4973).

Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen

(BMÄ)

(schriftliche Beschlussfassung)

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der Innungskranken- kassen, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftli- chen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2364 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 366. September 2002

(3)

die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Ham- burg und die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum – andererseits – ver- einbaren auf der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bundesmantelvertrages- Ärzte folgende Änderungen des Bewer- tungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):

Änderung der ersten vertraglichen An- merkung der Präambel zum Kapitel E des BMÄ

Die Leistungen nach den Nrn. 503, 504, 507, 509 und 524 dürfen nur abgerechnet werden, wenn der abrechnende Arzt ge- genüber seiner Kassenärztlichen Vereini- gung nachweist, dass sie entweder von ihm selbst als Arzt für Orthopädie, Chirurgie, Physiotherapie, Physikalische und Reha- bilitative Medizin oder als Arzt mit der (den) Zusatzbezeichnung(en) Physikali- sche Therapie und/oder Chirotherapie – bei Atemgymnastik auch Pneumologen – erbracht worden sind oder von staatlich geprüften Masseuren (Nr. 524), Kran- kengymnasten oder Physiotherapeuten (Nrn. 503, 504, 507, 509 und 524), die auf Veranlassung des Arztes unter dessen ärzt- licher Verantwortung tätig werden.

(Gültig ab 1. 10. 2002) Änderung des letzten Absatzes der Pau- schalerstattung Nr. 7270 zum Kapitel U für Sach- und Dienstleistungen bei Be- handlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsver- fahren des BMÄ

Wird im Rahmen einer Feriendialyse während des Ferienaufenthaltes am Fe- rienort nur eine Hämodialyse abgerech- net, sind 40 Prozent der Höhe der Pauschalerstattung nach der Nr. 7270 oder 7273 berechnungsfähig. Die Position ist nach Maßgabe der Kassenärztlichen Ver- einigung zu kennzeichnen.

(Gültig ab 1. 7. 2002) Änderung der ergänzenden Vereinba- rung zur Reform des EBM vom 14. Sep- tember 1995

Streichung des ersten Absatzes unter 4a 3) (Abrechungsregelungen)

3) Die Kassenärztliche Vereinigung kann auf Antrag fachärztlich tätigen Internisten, die nicht zum Führen der Schwerpunktbe- zeichnung Nephrologie berechtigt sind, sowie anderen Ärzten, die an der fachärzt- lichen Versorgung teilnehmen, die Geneh- migung zur Abrechnung der Leistung nach Nr. 16 des EBM dann erteilen, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzung ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungs- verfahren erfüllen. Bis zum In-Kraft-Tre- ten dieser Qualifikationsvoraussetzungen sind die von den Kassenärztlichen Vereini-

gungen erlassenen Richtlinien anzuwen- den.

(Gültig ab 1. 7. 2002)

Beschlüsse der 206. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft

Ärzte/Ersatzkassen

(schriftliche Beschlussfassung)

B 869. Zu Kapitel E der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Änderung der ersten vertraglichen An- merkung der Präambel zum Kapitel E des BMÄ

Die Leistungen nach den Nrn. 503, 504, 507, 509 und 524 dürfen nur abgerechnet wer- den, wenn der abrechnende Arzt gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung nach- weist, dass sie entweder von ihm selbst als Arzt für Orthopädie, Chirurgie, Physiothe- rapie, Physikalische und Rehabilitative Me- dizin oder als Arzt mit der (den) Zusatzbe- zeichnung(en) Physikalische Therapie und /oder Chirotherapie – bei Atemgymnastik auch Pneumologen – erbracht worden sind oder von staatlich geprüften Masseuren (Nr. 524), Krankengymnasten oder Physio- therapeuten (Nrn.503,504,507,509 und 524), die auf Veranlassung des Arztes unter des- sen ärztlicher Verantwortung tätig werden.

(Gültig ab 1. 10. 2002)

B 870. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Änderung des letzten Absatzes der Pau- schalerstattung Nr. 7270 zum Kapitel U

für Sach- und Dienstleistungen bei Be- handlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsver- fahren der E-GO

Wird im Rahmen einer Feriendialyse während des Ferienaufenthaltes am Fe- rienort nur eine Hämodialyse abgerech- net, sind 40 Prozent der Höhe der Pau- schalerstattung nach der Nr. 7270 oder 7273 berechnungsfähig. Die Position ist nach Maßgabe der Kassenärztlichen Ver- einigung zu kennzeichnen.

(Gültig ab 1. 7. 2002) B 871. Zu vertraglichen Vereinbarungen zur Abrechnung von Leistungen nach der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Änderung der ergänzenden Vereinba- rung zur Reform des EBM vom 14. Sep- tember 1995

Streichung des ersten Absatzes unter 4a 3) (Abrechungsregelungen)

3) Die Kassenärztliche Vereinigung kann auf Antrag fachärztlich tätigen Internisten, die nicht zum Führen der Schwerpunktbe- zeichnung Nephrologie berechtigt sind, so- wie anderen Ärzten, die an der fachärztli- chen Versorgung teilnehmen, die Genehmi- gung zur Abrechnung der Leistung nach Nr. 16 des EBM dann erteilen, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrech- nung von Blutreinigungsverfahren erfül- len. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Qualifi- kationsvoraussetzungen sind die von den Kassenärztlichen Vereinigungen erlassenen Richtlinien anzuwenden.

(Gültig ab 1. 7. 2002) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 366. September 2002 AA2365

Therapie-Symposium 2002

der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Hessen und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Termin: Mittwoch, 30. Oktober 2002, 15.00 Uhr bis 18.45 Uhr

Tagungsort: Landesärztekammer Hessen, Akademie für ärztliche Fortbildung und Weiterbildung, Carl-Oelemann-Weg 7, 61231 Bad Nauheim

Teilnahmegebühr: Kostenlos (als Fortbildungsveranstaltung anerkannt, AiP-geeignet, 3 Punkte)

Wissenschaftliche Prof. Dr. med. B. Müller-Oerlinghausen, Leitung: Prof. Dr. med. R. Lasek

Auskunft und Prof. Dr. med. E.-G. Loch, Landesärztekammer Hessen, Carl- Organisation: Oelemann-Weg 7, 61231 Bad Nauheim, Telefon: 0 60 32/78 22 16,

Fax: 78 22 20

Prof. Dr. med. H. Berthold, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Aachener Straße 233–237, 50931 Köln, Telefon: 02 21/40 04-5 28, Fax: 40 04-5 39 Wissenschaftliches Programm

Thema I: Empfehlungen der AkdÄ zur Therapie des Diabetes mellitus Typ 2 (Prof. Dr. med. F.-A. Gries)

Thema II: Empfehlungen der AkdÄ zur Therapie von Angst- und Zwangsstörungen (Prof. Dr. med. B. Bandelow)

Thema III: Neue Arzneimittel – ein Überblick (Prof. Dr. rer. nat. U. Fricke)

Thema IV: Unerwünschte Wirkungen von Phytopharmaka (J. D. Tiaden)

Referenzen

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