V A R I A
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 11⏐⏐17. März 2006 AA719
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m Rahmen der Rechnungs- stellung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärz- te (GOÄ) wird immer wieder danach gefragt, was rechtsver- bindlich und was rechtsrele- vant sei. Rechtsverbindlich ist (nur) der Text der Gebühren- ordnung. Da die GOÄ 1996 nur teilnovelliert wurde und in vielen Abschnitten über 20 Jahre alt ist, sind die Texte vie- ler Leistungslegenden heute nicht mehr ohne weiteres verständlich und anwendbar.Zudem erfolgte bei der Teil- novelle 1996 durch die Ver- schärfung des Zielleistungs- prinzips (§ 4 Abs. 2a GOÄ) ein Systembruch, weil das Ge- bührenverzeichnis nicht dar- aufhin angepasst wurde. Zahl- reiche Gebührenpositionen in der GOÄ sind als (alleinige) Zielleistung medizinisch nicht durchführbar, weil dazu vor- her eine andere (operative) Leistung zwingend erbracht werden muss. Beispiel: Num- mer 3177 GOÄ „Transposi- tion eines Darmteils und/oder Magens aus dem Abdomen heraus“.
Aus den oben genannten Gründen beschäftigen sich heute zunehmend Gerichte mit der Auslegung der GOÄ.
Grundsätzliche Urteile und/
oder für den Abrechnungsall- tag rechtsverbindliche Urteile werden nur bei „höchstrich- terlicher“ Rechtsprechung (hier: Bundesverfassungsge- richt, Bundesgerichtshof) ge- fällt. Bei unterinstanzlichen Gerichten werden in der Mehrzahl der Verfahren Ein- zelfälle verhandelt und keine Grundsatzurteile gefällt. So gibt es zu bestimmten Leistun- gen neben der Hüft-Totalen- doprothese nach Nummer 2151 GOÄ zahlreiche positive Urteile, die andere Gebühren- positionen zulassen, aber auch eine Anzahl negative Urteile, die alle anderen Gebührenpo-
sitionen ablehnen, die damit für eine Entscheidung, wie ab- zurechnen ist, sehr selten ge- eignet sind.
Die Bundesärztekammer bemüht sich, die Unzulänglich- keiten und Auslegungsdiffe- renzen der GOÄ durch aus- gewogene – die gebühren- rechtlichen Anforderungen und die medizinischen Aspekte berücksichtigende – Abrech- nungsempfehlungen zu berei- nigen, um mehr Rechtssicher- heit für alle Beteiligten zu er- reichen. Nach der (Muster-) Berufsordnung und den dar- auf fußenden Berufsordnun- gen der Landesärztekammern zählt es zu den gesetzlich be- gründeten Aufgaben der Kam- mern, die Angemessenheit von Honorarforderungen auf An- trag eines Beteiligten zu prü-
fen und eine gutachterliche Äußerung über die Angemes- senheit der Honorarforderung abzugeben. Die Kammern nehmen insoweit eine nor- mierte Ordnungsfunktion bei der Auslegung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte ein. Ihre Voten sowie die Be- schlüsse und Empfehlungen der Bundesärztekammer, des Ausschusses „Gebührenord- nung“ der Bundesärztekam- mer sowie des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich, aber rechtsrelevant, weil sie auf der Grundlage fundierter Be- ratungen unter Berücksich- tigung medizinischer und ge- bührenrechtlicher Vorausset- zungen getroffen werden und damit der Auslegung der jetzi- gen GOÄ dienen.
Vor Gericht werden neben den Empfehlungen und Be- schlüssen häufig Kommentie- rungen zur Gebührenordnung für Ärzte herangezogen, um unklare Gebührenregelungen auszulegen. Dr. med. Anja Pieritz
Rechtsrelevant versus rechtsverbindlich
GOÄ-Ratgeber