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Archiv "Kosten im Gesundheitswesen: Schlechte Noten für den Bericht der Ministerin" (21.02.1992)

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bezogen auf die Kammer Berlin — in den östlichen Stadtbezirken wohnten oder arbeiteten, waren bis zur Wie- dervereinigung nicht Angehörige der Ärztekammer: „Sie waren vor diesem Zeitpunkt nicht den Bestimmungen des Berliner Kammergesetzes und der Berufsordnung unterworfen", heißt es in der gutachtlichen Stel- lungnahme für die Kammer.

Allerdings wird betont, daß ent- sprechende Taten verfolgt werden könnten, wenn ethische Grundsätze des ärztlichen Standes verletzt wor- den seien, „die über die positive Re- gelung in Form einer konkreten Be- rufsordnung überzeitlich und über- staatlich unter allen Berufsangehöri- gen als absoluter Handlungsbefehl zu erkennen sind". Dann handele es sich auch nicht um eine rückwirken- de Anwendung dieser Normen. Ver- wiesen wird in diesem Zusammen- hang auf Auslegungen des Nürnber- ger Kriegsverbrechergerichts.

So könne in Analogie beispiels- weise ein überzeitlicher und überna- tionaler Grundsatz des ärztlichen Ethos etwa in einem Kernbereich der Schweigepflicht gegenüber Pa-

Als enttäuschend bewertet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den ersten Bericht des Bun- desgesundheitsministeriums zur Ent- wicklung der Beitragssätze in der ge- setzlichen Krankenversicherung.

Der Bericht beschränke sich im we- sentlichen darauf, die Ausgaben- entwicklung in den einzelnen Lei- stungsbereichen statistisch darzu- stellen, kritisiert die KBV in einer ausführlichen Stellungnahme. Allein aus der statistischen Darstellung werde jeweils die Gefährdung der Beitragssatzstabilität abgeleitet.

Noch nicht einmal ansatzweise hät- ten die Berichterstatter den Ver- such unternommen, so die KBV, den Ausgabenanstieg an der demo- graphischen Entwicklung und neue- ren medizinischen Orientierungsda-

tienten erkannt werden, da dieser in allen bekannten ärztlichen Überlie- ferungen festgemacht werden kann.

Insgesamt kommt der Rechtsrefe- rent in seinem Gutachten zu dem Schluß, daß die Möglichkeit einer Ahndung der Taten durch das Be- rufsgericht zu bejahen sei.

Dabei ist nach seiner Auffassung durchaus der bestehende Maßnah- menrahmen des Berufsgerichts an- zulegen. Für eine Verletzung des Be- rufsgeheimnisses reicht er von der Warnung bis zur Feststellung, daß der Beschuldigte unwürdig ist, sei- nen Beruf auszuüben. Das Strafge- setzbuch der DDR habe im gleichen Fall die Verurteilung auf Bewäh- rung, eine Geldstrafe oder einen öf- fentlichen Tadel vorgesehen. Dem- gegenüber seien die Maßnahmen des Berufsgerichts als mildere Mittel einzustufen.

Ihre Verhängung würde dem- nach der Forderung des Strafgesetz- buches genügen, wonach das mil- deste Gesetz anzuwenden ist, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der gerichtlichen Ent- scheidung geändert wird. EB/th

ten zu messen. Der Tenor des ge- samten Berichts bestätigt nach Auf- fassung der Kassenärztichen Bun- desvereinigung die Befürchtung der Ärzteschaft, daß der heftig umstrit- tene Grundsatz der Beitragssatzsta- bilität entgegen allen Beteuerungen aus der Politik doch „zur Fest- schreibung von Beitragssätzen ein- gesetzt werden wird". So wird bei- spielsweise der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen vorgeworfen, be- stimmte Vorschriften des Gesund- heits-Reformgesetzes noch nicht angewandt zu haben. Auch darauf führt der Bericht den Ausgabenan- stieg zurück.

Die KBV gibt den Schwarzen Peter zurück: „Nach wie vor wird verschwiegen, daß die Anwendung

des Gesundheits-Reformgesetzes in wesentlichen Teilbereichen durch ei- ne Vielzahl von Rechtsstreiten be- hindert oder sogar verhindert wor- den ist." Schuld daran seien die un- klaren Gesetzestexte. Als Beispiel führt die KBV die Großgerätepla- nung an. Diese sei durch die Recht- sprechung der Sozialgerichte in sich zusammengebrochen. Das Chaos sich widersprechender Gerichtsur- teile wegen der unklaren Geset- zestexte habe inzwischen eine un- kontrollierbare Geräteaufstellung ausgelöst.

Wenngleich die Standpunkte der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung den verantwortlichen Politi- kern schon seit Jahren bekannt sein dürften, versäumt es die KBV nicht, dem Bundesgesundheitsministerium erneut eine realistischere Sicht der Dinge ans Herz zu legen. Seit zehn Jahren, heißt es in dem KBV-Papier, hätte die Ausgabenentwicklung für die ambulante ärztliche Behandlung immer nahe an, zumeist sogar unter der Grundlohnentwicklung gelegen.

Eine Gefährdung der Beitragssätze sei mithin von den Kassenärzten nicht ausgegangen — obwohl deren Zahl jährlich um durchschnittlich drei Prozent zugenommen habe und obendrein eine Vielzahl neuer Un- tersuchungs- und Behandlungsme- thoden in die kassenärztliche Ver- sorgung eingeführt worden sei. Dies und die strikte Bindung der Honora- re an die Grundlohnentwicklung ha- be schließlich zu den ständig sinken- den Punktwerten geführt.

In diesem Zusammenhang zeigt sich die KBV besonders von einer zentralen Aussage des Berichts ent- täuscht: Die Rückkehr zur Einzellei- stungsvergütung ohne ausreichende Regelung für eine Mengenbegren- zung ärztlicher Leistungen würde den Ausgabenanstieg über die Grundlohnentwicklung hinaus noch beschleunigen. An anderer Stelle fordert der Bericht hingegen eine In- tensivierung der ambulanten ärztli- chen Versorgung, um unnötige Kran- kenhauseinweisungen zu vermeiden.

Die KBV dazu: „Auf solchen Darstel- lungen beruht der in letzter Zeit häufi- ger erhobene Vorwurf der Konzepti- onslosigkeit des Bundesgesundheits- ministeriums." JM

Kosten im Gesundheitswesen

Schlechte Noten für den Bericht der Ministerin

A1-528 (20) Dt. Ärztebi. 89, Heft 8, 21. Februar 1992

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