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Archiv "Steuerliche Vergünstigungen bei Veräußerung oder Aufgabe einer Arztpraxis" (04.10.1990)

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Steuerliche Vergünstigungen bei Veräußerung oder Aufgabe einer Arztpraxis

1. Teil:

Wer seine Praxis aufgibt oder veräußert, sollte eine Reihe von steuerlichen Bestim- mungen beachten, um kein Geld zu ver- schenken. Zwei Steuerberater erläutern deshalb unterschiedliche Aspekte des gel- tenden Rechts. Wer aus Altersgründen ver- kauft, „profitiert" eher.

W

as man sich in vielen Jahren aufgebaut hat, gibt man im all- gemeinen nur schweren Her- zens auf. So ist es auch mit dem Verkauf oder der Aufga- be einer Arztpraxis. Das ist auch dem Steuergesetzgeber nicht verborgen geblieben.

Denn er gewährt zur Dämp- fung der „Schmerzen" einer Praxisveräußerung oder -auf- gabe einen steuerlichen Bo- nus, damit dieser Einschnitt zumindest finanziell leichter verkraftet werden kann.

Buchgewinn, der bei der Veräußerung oder auch Auf- gabe einer Arztpraxis ent- steht, unterliegt (gemäß § 18 Abs. III EStG i. V. mit § 16 EStG) der Besteuerung.

Nach dem Gesetz ist der Ver- äußerungsgewinn „der Be- trag, um den der Veräuße- rungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt"

(vgl. § 16 Abs. II Satz 1 EStG). Ein Veräußerungsge- winn entsteht also immer dann, wenn das Anlagever- mögen der Arztpraxis bereits ganz oder teilweise abge- schrieben ist, sich am Markt hierfür jedoch noch ein über ihrem Buchwert liegender Verkaufspreis erzielen läßt.

Ob dabei die Arztpraxis tat- sächlich an einen anderen Arztkollegen verkauft wird oder ob sie nur aufgegeben wird, ist nicht entscheidend.

Denn beide Fälle werden vom Gesetzgeber identisch behandelt. So heißt es im § 16 Abs. III EStG: „Als Veräuße- rung gilt auch die Aufga- be . . . Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs (sprich: der Praxis) veräußert, so sind die Veräußerungs- preise anzusetzen." Liegt je- doch kein Verkaufspreis vor wie bei der Praxisaufgabe, so schätzt das Finanzamt den vom Arzt erzielbaren Veräu- ßerungspreis. In den folgen- den Ausführungen wird des- halb der Begriff der Praxis- veräußerung aus Gründen der Vereinfachung so ver-

wendet, daß er auch die Auf- gabe einer Arztpraxis mit um- faßt.

Unterschiedliche Freibeträge

Bei der Einkommenbe- steuerung des Veräußerungs- gewinnes werden bestimmte Freibeträge vom Finanzamt berücksichtigt (vgl. § 16 Abs.

IV EStG). Sie sind jedoch im Normalfall — das heißt, wenn der betreffende Arzt noch jünger ist als 55 Jahre oder wenn er nicht wegen dauern- der Berufsunfähigkeit seine Praxis aufgibt — relativ nied- rig. Sie betragen nämlich nur 30 000 DM bei der Veräuße- rung der gesamten Arztpra- xis, soweit der dabei entstan- dene Gewinn die Freibe- tragsgrenze von 100 000 DM nicht übersteigt. Liegt er je- doch bei mehr als 100 000 DM, dann verringert sich der Freibetrag von 30 000 DM um den übersteigenden Be- trag (vgl. § 16 Abs. IV EStG).

Das bedeutet: Bei einem Ver- äußerungsgewinn von mehr als 130 000 DM entfällt der Freibetrag von 30 000 DM gänzlich.

Anders ist jedoch die Si- tuation, wenn der Arzt seine Praxis erst nach Vollendung

seines 55. Lebensjahrs oder wegen dauernder Berufsunfä- higkeit an einen Kollegen ver- kauft. Für diese Fälle werden nämlich wesentlich höhere Freibeträge und Freibetrags- grenzen als im Normalfall ge- währt, so daß es sich unter steuerlichen Aspekten durch- aus lohnen kann, bis zum 55.

Lebensjahr mit dem Praxis- verkauf zu warten. Im einzel- nen gilt dann folgende Frei- betragsregelung (vgl. § 16 Abs. IV Satz 3 EStG): Der Veräußerungsgewinn wird nur zur Besteuerung herange- zogen, soweit er bei der Ver- äußerung der ganzen Arzt- praxis 120 000 DM und bei der Veräußerung eines Pra- xisteiles den entsprechenden Teil von 120 000 DM über- steigt. Dieser Freibetrag er- mäßigt sich gegebenenfalls um den Betrag, um den der Gewinn durch Verkauf der ganzen Arztpraxis 300 000 DM beziehungsweise bei der Veräußerung eines Praxisan- teils den entsprechenden Teil von 300 000 DM übersteigt.

Abschließend sei noch auf die Tarifvergünstigung des

§ 34 Abs. I EStG hingewie- sen, die im Rahmen der Bera- tungen zur Finanzierung der

„Großen Steuerreform 1990"

im Mittelpunkte des Interes- ses stand (vgl. dazu auch:

DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT 1989, Seite 1153: „Ir- ritationen beim Praxisver- kauf"). Ursprünglich war ge- plant, daß diese Vergünsti- gung für außerordentliche Einkünfte — hierzu gehören auch die erörterten Veräuße- rungsgewinne — wegfallen sollte. Nach massiver Kritik wurde jedoch von einer Strei- chung dieser Vergünstigung, die eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nur mit dem halben Steuersatz belegt, abgesehen. Vielmehr gilt ab 1. Januar 1990 ein so- genanntes Zwei-Zonen-Mo- dell. Danach werden außer- ordentliche Einkünfte nicht mehr mit dem halben Durch- schnittsteuersatz des betref- fenden Arztes besteuert, son- dern nach einem Modell, das eine Unterteilung der außer- ordentlichen Einkünfte in zwei Zonen vorsieht:

— Die erste Zone umfaßt außerordentliche Einkünfte bis 30 Millionen DM. In die- ser Zone, die für ärztliche Veräußerungsgewinne reali- stisch sein dürfte, kommt der halbe durchschnittliche Steu- ersatz zur Anwendung. Damit wird in dieser Zone an dem bisherigen Rechtszustand un- verändert festgehalten, je- doch auf der Grundlage des Tarifs 1990.

— Die zweite Zone umfaßt außerordentliche Einkünfte — und damit der Veräußerungs- gewinne —, die 30 Millionen DM übersteigen. Für diese Zone sieht § 34 EStG keine Begünstigung mehr vor. Viel- mehr ist der normale Ein- kommensteuertarif anzuwen- den.

Angemerkt sei schließlich noch, daß — im Gegensatz zur alten Regelung — nun kein Antrag mehr erforderlich ist, um in den Genuß der steuer- lichen Vergünstigung des § 34 EStG zu gelangen.

Willi Strunz Steuerberater, Dipl.-Volkswirt

Teil 2 folgt. Er beschäftigt sich speziell mit Regelungen für Gemeinschaftspraxen.

A-3020 (88) Dt. Ärztebl. 87, Heft 40, 4. Oktober 1990

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