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IV-Rundschreiben Nr. 159 vom 8. August 2000

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

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Sektion Eingliederung Seite 1 von 1

IV-Rundschreiben Nr. 159 vom 8. August 2000

Angewöhnungs- und Einführungszeit von Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Altersjahr in Beschäftigungs- stätten, Werkstätten und Wohnheimen (Rz 3008 KSBE)

Bei der Angewöhnungs- und Einführungszeit in Beschäf- tigungsstätten, Werkstätten und Wohnheimen, die vor- aussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung der versicherten Person führen wird (Leistungslohn von mindestens Fr. 2.-- pro Stunde), handelt es sich nicht um berufliche Massnah- men. Es können daher keine Kosten unter Art. 16 IVG übernommen werden.

Die Finanzierung eines solchen Aufenthaltes bei Ju- gendlichen vor dem vollendeten 18. Altersjahr, d.h.

vor dem Entstehen eines Rentenanspruchs, wirft daher häufig Fragen auf. Sie geschieht wie folgt:

• Aufenthalt in einer Beschäftigungs- oder Werkstät- te:

Beschäftigungs- und Werkstätten erhalten im Rahmen von Art. 73 IVG Leistungen der IV in Form eines Be- triebsbeitrages. Bei der Festsetzung dieses Be-

triebsbeitrages werden auch jene Versicherten be- rücksichtigt, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Es sollten daher keine Finanzierungsprobleme bestehen.

• Aufenthalt in einem Wohnheim:

Nach Art. 13 IVV kann der versicherten Person bei Anstaltsaufenthalt zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige ein Kostgeldbeitrag von Fr.

56.-- pro Übernachtung gewährt werden. Sie erhält von der IV somit je nach Schweregrad der Hilflosig- keit insgesamt einen Beitrag von Fr. 63.--, Fr. 73.-- bzw. Fr. 83.-- pro Aufenthaltstag.

Das Wohnheim seinerseits erhält im Rahmen von Art.

73 IVG Leistungen der IV in Form eines Betriebsbei-

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

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trages. Bei der Festsetzung dieses Betriebsbeitra- ges wird vom BSV für behinderte Personen, die noch keine Rente erhalten, ein Pensionspreis von Fr.

55.-- pro Tag vorausgesetzt.

Da die versicherte Person wie erwähnt im Rahmen von Art. 13 IVV mindestens Fr. 63.-- pro Aufenthaltstag erhält, sollten sich bei der Finanzierung des Wohn- heimaufenthaltes somit keine Schwierigkeiten erge- ben.

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