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Online-Seminar Änderungen in der Sozialversicherung zum

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Academic year: 2022

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Fragen und Antworten (FAQs) vom 01.12.2021

Online-Seminar „Änderungen in der Sozialversicherung zum 01.01.2022“

Geringfügige Beschäftigungen

Frage: Die Miniiob-Grenze soll auf 520 € erhöht werden. Stimmt das?

Antwort: Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist die Erhöhung der Minijob-Grenze vorgesehen. Ob und wann daraus eine gesetzliche Regelung wird, ist noch nicht absehbar.

Frage: Wie ist zu verfahren, wenn wir in der Vergangenheit kurzfristige Beschäftigungen als ver- sicherungspflichtig beurteilt haben, die aber nach dem neuen Urteil versicherungsfrei sind.

Antwort: Ab dem 1. Juni 2021 ist die neue Rechtsauffassung anzuwenden. Wenn eine fehlerhafte Beurteilung erfolgte, dann muss diese korrigiert werden. Für die zu viel gezahlten SV-Beiträge kann ein Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

Frage: Können Minijobber auch die Corona-Prämie in Höhe von 1.500 € erhalten?

Antwort: Ja, wenn sie Prämie bis zum 31.03.2022 gewährt wird, hat das keine Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit. Es muss auch keine „Angemessenheitsprüfung“ stattfinden.

Frage: Bei den Minijobern muss man nun ja auch die Krankenkasse abfragen (vermutlich wegen der elektronischen AU-Meldungen). Reicht es aus, sich die KK einfach vom Mitarbeiter nennen zu lassen, oder muss für alle eine Mitgliedsbescheinigung bei den Krankenkassen angefordert wer- den?

Antwort: Das ist nicht expliziert vorgegeben. Eine vom Minijobber unterschriebene Erklärung bei welcher Krankenkasse er versichert ist, sollte ausreichen. Nehmen Sie noch den Zusatz mit auf, dass der Minijobber verpflichtet ist, Ihnen jede Änderung mitzuteilen. Im Zweifelsfall erstellen Sie eine Kopie der eGK oder fordern die Mitgliedsbescheinigung an.

Frage: Kann bei einem normalen Arbeitsverhältnis zusätzlich für 70 AT die € 1.500,00 hinzuver- dient werden?

Antwort: Die Frage kann nicht eindeutig zugeordnet werden! Kurzfristig Beschäftigte können ebenfalls eine Corona-Prämie in Höhe von 1.500 € steuer- und beitragsfrei erhalten. Ob neben einem normalen Beschäftigungsverhältnis noch eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden kann, ist sozialversicherungsrechtlich möglich, allerdings wird die Schwierigkeit darin bestehen, die arbeitsrechtlichen Vorgaben (z. B. täglich Höchstarbeitszeit, Urlaubsregelungen) einzuhalten.

Unbezahlter Urlaub kann in der Hauptbeschäftigung nicht genommen werden, um eine kurzfristi- ge Beschäftigung auszuüben.

Frage: Folie mit dem Beispiel Erst und Zeitbeschäftigungszeitraum. Da stand bei dem Erstbe- schäftigungszeitraum ein Gesamtbetrag von 53 KT bei einem Arbeitszeitraum vom 6. März - 7.

April. Wie kommen denn hier diese 53 KT zustande?

Antwort: Auf der Folie stand der 7. März bis 29. April! Ein Zeitmonat ist mit 30 KT anzusetzen.

Also vom 07.03. bis 06.04. = 30 KT und vom 07.04. bis 29.04. = 23 KT, also insgesamt 53 KT.

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Pflegereform

Frage: Genügt als Nachweis der Elterneigenschaft der Eintrag in den elektronischen Lohnsteuer- abzugsmerkmalen, die beim Finanzamt abgerufen werden?

Antwort: Die Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank reichen als Nachweis der Elterneigenschaft aus, sofern dort mindestens ein halber Kinderfreibetrag eingetragen ist.

Frage: Wenn die Kinder selbstständig sind nicht mehr bei den Eltern wohnen, wann endet die nachgewiesene Elterneigenschaft?

Antwort: Die nachgewiesene Elterneigenschaft endet nicht. Es ist weiterhin kein Zuschlag zur PV als Kinderloser zu zahlen.

Frage: Wer zahlt die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung?

Antwort: Der Versicherungsnehmer hat die Beiträge zur privaten PV zu zahlen. Sofern es sich dabei um einen Beschäftigten handelt, hat der Arbeitgeber einen Zuschuss zu zahlen.

Frage: Wie wird die Elterneigenschaft nachgewiesen, wenn der Kinderfreibetrag nicht mehr in Verbindung mit der Steuerklasse zu erkennen ist, also wegfällt?

Antwort: Die Elterneigenschaft kann mit jedem amtlichen Schreiben z. B. von der Arbeitsagentur nachgewiesen werden – am besten aber mit einer Geburtsurkunde.

Änderung Arbeitsförderungsgesetz

Frage: Die Änderung der Schlüssel von 0 auf 2 gilt nur für 119 Rentner?

Antwort: Nein.

eAU

Frage: Wie ist das bei privat Versicherten?

Antwort: Für privat Versichert wird weiterhin eine AU-Bescheinigung in Papier ausgestellt. Für sie gilt das eAU-Verfahren nicht.

Frage: Wird dem Arbeitgeber der behandelnde Arzt mitgeteilt?

Antwort: Nein, der behandelnde Arzt wird dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt.

Frage: Besteht auch über sv.net die Möglichkeit als Arbeitgeber die Daten abzurufen?

Antwort: Ja, ab 3. Januar 2022 soll ein entsprechendes e-Formular für den Arbeitgeber zum Da- tenabruf in sv.net zur Verfügung stehen.

Frage: Unser Betrieb nimmt nicht am U1-Verfahren teil. Können wir trotzdem die Daten zur eAU abrufen?

Antwort: Ja, das Abrufverfahren ist losgelöst von der Teilnahme am Umlageverfahren.

Frage: Müssen Folge AU's auch angefragt werden oder werden die automatisch übermittelt?

Antwort: Folge-AU’s müssen separat angefragt werden. Für jede Folge AU eine erneute Anfrage.

Frage: Wie sieht die Meldung aus, wenn über einen Dienstleister abgerechnet wird? Kann der AG eine Stelle benennen, wer die Daten abrufen kann?

Antwort: Auch Dienstleister z. B. Steuerberater können die Daten abrufen.

Frage: Wie soll die Meldung des Arbeitnehmers bei der Au Bescheinigung erfolgen? Wenn eigent- lich der Arzt die Meldung macht? Wie sieht es mit dem Datenschutz bezüglich Arbeitnehmer /Arzt

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aus? Sind die Daten weiterhin verschlüsselt oder kann der Arbeitgeber über ein Tool herausfinden welche Krankheiten der Arbeitnehmer hat /hatte?

Antwort: Durch die eAU verändern sich die Meldepflichten des Arbeitnehmers bei einer AU nicht.

Im Rahmen der Datenübermittlung erhält der AG nur die Daten, die er bisher auch durch die AU- Bescheinigung erhalten hat mit Ausnahme des behandelnden Arztes. Die Diagnose erhält der AG selbstverständlich nicht. Der Datenschutz ist gewahrt.

Frage: Was ist wenn ich Mitarbeiter habe, die Ihre AU am ersten Tag liefern soll. Wie soll das lau- fen?

Antwort: Da gibt es keine Besonderheiten. Sie können die AU-Anfrage bei der Krankenkasse eher als 5 Tage nach dem Beginn der AU stellen.

Frage: Also muss der AG jedes Mal eine Anfrage an die Krankenkasse senden, ob eine AU vom Arbeitnehmer vorliegt, oder wie muss ich das verstehen?

Antwort: Wenn der Arbeitnehmer sich arbeitsunfähig abmeldet und angibt, dass er zum Arzt geht, dann ist jedes Mal eine Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.

Frage: Bekommt man die Bestätigungen auch im Nachhinein... also Arzt, KH oder so übermittelt später... unsere Abfrage war aber schon erstellt... bekommen wir dann automatisch eine neue Info zu einem späteren Zeitpunkt?

Antwort: Ja, wenn bei der Krankenkasse noch nichts vorliegt, erhalten Sie den Datensatz automa- tisch, wenn eine passende Datenübermittlung in den nächsten 14 Tagen eingeht.

Frage: Mitarbeiter gehen meist am 3. Krankheitstag zum Arzt. Was ist mit den 2 Tagen vorher?

Antwort: Keine Veränderung zum bisherigen Recht.

Elektronischer Datenaustausch

Frage: Wenn die SEPA-Lastschrift in den Datenaustausch mit aufgenommen wird, ist es dann auch möglich das der Steuerberater die SEPA-Lastschrift erteilt, obwohl keine Bankvollmacht be- steht?

Antwort: Die Frage können wir zur Zeit noch nicht beantworten. Die Verfahrensbeschreibung ist noch abzuwarten.

Rechengrößen und Grenzwerte 2022

Frage: Warum sinkt die Grenze in der Rentenversicherung?

Antwort: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in Westdeutschland sinkt von 7.100 € monatlich um 50 € auf 7.050 € monatlich aufgrund der negativen Lohnentwicklung im letzten Jahr.

Frage: Ist eine Erhöhung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung geplant?

Antwort: Davon ist uns nichts bekannt.

Frage: Wie hoch ist der Höchstbeitrag zur hkk für 2022?

Antwort: Das können wir erst Mitte Dezember angeben, wenn der Zusatzbeitragssatz für 2022 festgelegt wurde.

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Corona-Prämie

Frage: Wie oft darf man die Prämie steuer- und beitragsfrei zahlen?

Antwort: Die Corona-Prämie ist pro Arbeitsverhältnis einmal in Höhe von 1.500 € steuer- und beitragsfrei, wenn sie in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 gezahlt wird.

Frage: Ein Mitarbeiter ist erst seit Oktober 2021 bei uns beschäftigt. Kann die volle Prämie ge- zahlt werden?

Antwort: Ja.

Frage: Wird die Prämie auch steuerfrei gezahlt, wenn Kurzarbeitergeld gezahlt wird?

Antwort: Ja. Die Prämie muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Sie unterliegt nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Frage: Wenn die Prämie angegeben wurde, wird diese vom Finanzamt dann als zu versteuerndes Einkommen betrachtet? Ich habe die Prämie mit angegeben.

Antwort: Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.

Frage: Sind die Prämien grundsätzlich in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten? oder wurden diese vor Bereitstellung meines Arbeitgebers bereits abgezogen.

Antwort: Steuerfreie Prämien werden in der Regel nicht bescheinigt oder als solche gekennzeich- net.

Sachbezugsfreigrenze

Frage: Dann können Weihnachtsgeschenke vom Arbeitgeber, weil das Weihnachtsessen ausfällt, auch mehr als 35 EUR sein. Muss der Sachbezug dann auf die Gehaltsabrechnung?

Antwort: Weihnachtsgeschenke können als Sachbezug ausgegeben werden bis zu einer Höhe von 44 € 2021 und 50 Euro 2022. Der Sachbezug muss nachvollziehbar in den Entgeltunterlagen do- kumentiert werden.

Frage: Wie ist die BKV zu behandeln? Betragsgrenzen wie Sachbezug?

Antwort: BKV ist uns nicht bekannt.

Frage: Können auch mehrere Sachbezüge gezahlt werden z. B. 35 EUR Sachbezug und 10 EUR Sachbezug?

Antwort: Ja.

Frage: Darf ein Arbeitnehmer die Gutscheine sammeln und nach Monaten als große Summe einlö- sen?

Antwort: Der Zufluss der Gutscheine ist unterschiedlich geregelt. Bei Gutscheinen von Dritten erfolgt der Zufluss bei Hingabe des Gutscheins und beim Arbeitgeber im Zeitpunkt der Einlösung.

Frage: Ein Geburtstagsgeschenk muss ich aber nicht dazu rechnen, oder?

Antwort: Ein Geburtstaggeschenk ist eine Aufmerksamkeit zu einem besonderen Ereignis. Die Freigrenze beträgt dann 60 Euro.

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Arbeitgeberzuschuss zur bAV

Frage: Wir zahlen den Mitarbeitern 40 € VL mtl. Kann das bei dem Zuschuss zur bAV abgezogen werden?

Antwort: Nein, vermögenswirksame Leistungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen Zu- schuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz.

Frage: Wenn der Arbeitgeber schon jetzt einen Altvertrag mit 20 % bezuschusst, muss dann noch mal ein Zuschuss in Höhe von 15 % gezahlt werden?

Antwort: Das kommt auf die vertragliche Regelung an. Gesetzlich ist ein Zuschuss von 15 % vor- gesehen.

Frage: Müssen wir bei jedem Arbeitnehmer die Ersparnis errechnen um die Höhe des Zuschusses festzulegen?

Antwort: Nein, es kann auch eine pauschale Bezuschussung vereinbart werden, wenn die gesetz- lich festgelegte Mindestzuschussgrenze von 15 Prozent eingehalten wird.

Frage: Müssen die Entgeltumwandlungsvereinbarungen an die Versicherungen weitergeleitet wer- den?

Antwort: Nein. Grundsätzlich betrifft die Vereinbarung nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bitte wenden Sie sich an die Versicherung.

Frage: Wie ist es bei 450 € Kräften, die zu den 450 Euro eine Direktvers. in Höhe von 100 € ha- ben. Muss der Arbeitgeber hier auch 15 Euro Zuschuss ab 2022 zahlen?

Antwort: Nein, der Arbeitgeber muss nur dann den Zuschuss zahlen, wenn er tatsächlich Beiträge einspart.

Frage: Wenn der MA eine DV nach §40 hat und eine Umwandlung nach Nr. 63, muss dann für beide Zuschuss gezahlt werden? Was passiert, wenn ein MA bereits 284€ wandelt, müssen die 2€

dann extra anders verbeitragt werden?

Antwort: Der Zuschuss ist für die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG zu zahlen, wenn der AG Sozialversicherungsbeiträge einspart. Wenn der monatliche Höchstbetrag überschritten wird, handelt es sich bei dem übersteigenden Betrag um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Frage: Gilt der AG-Zuschuß zur Direktversicherung auch jährlich? oder müssen wir auf monatlich umstellen? im Moment zahlen wir einen Zuschuss jährlich egal ob MA monatlich oder jährlich in die bAV einzahlt.

Antwort: Uns ist dazu keine Vorgabe bekannt. Allerdings erscheint es sinnvoll, dass der Zuschuss so geleistet wird, wie der Beitrag zur Direktversicherung gezahlt wird.

Frage: Wenn der Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird und sich die Umwandlung von 100 auf 86 re- duziert. gemäß Beispiel zahlt der Arbeitnehmer dann ggf. mehr Sozialversicherungsbeiträge weil die Gehaltsumwandlung geringer ausfällt. Ist das soweit richtig?

Antwort: Der Arbeitnehmer zahlt in dem Beispiel auf 13,04 Euro die SV-Beiträge mehr – erhält dafür aber den Arbeitgeberbeitragszuschuss von 13,04 Euro für seine bAV – bei der Inklusivme- thode.

Frage: Soweit bei der Thematik des Arbeitgeberzuschusses tarifvertragliche Regelungen Vorrang haben, wie ausdrücklich müssen diese dann sein? Angenommen, es ist seit Jahren ein fixer Be- trag im TV festgelegt, ist dies dann als tarifvertraglich ungünstigere Regelung anzuwenden oder muss der TV ganz ausdrücklich die Zuschussgewährung begrenzen?

Antwort: Bitte richten Sie diese Frage an die entsprechenden Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft /Arbeitgeberverband).

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Mindestlohn

Frage: Beträgt der gesetzliche Mindestlohn nicht 12 € für 2022?

Antwort: Nein, bisher sind die 12 € nur im Koalitionsvertrag enthalten und noch nicht gesetzlich festgelegt.

Sonstiges

Fragen: Wie ist das Kinderkrankengeld für 2022 geregelt? Wie viele Tage Anspruch haben die Eltern und unter welchen Voraussetzungen können sie diesen nutzen?

Antwort: Wenn das Kind gesetzlich Versicherter krank ist und betreut werden muss, besteht An- spruch auf Kinderkrankengeld, wenn die Versicherung einen Anspruch auf Kinder-KG einschließt, der Arzt die Notwendigkeit attestiert, eine andere Person nicht im Haushalt lebt, die die Betreu- ung übernehmen könnte und das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe ange- wiesen ist. Im Jahr 2022 soll je Elternteil ein Anspruch für jedes Kind für längstens 30 Arbeitstage bestehen, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei meh- reren Kindern auf 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Frage: Wir beobachten derzeit häufig das Phänomen, dass ungeimpfte Mitarbeiter, die in Qua- ratäne müssen, eine AU-Bescheinigung vorlegen, um doch noch eine Zahlung (Entgeltfortzah- lung) für den Quarantänezeitraum zu erhalten. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die im Rahmen der neuen 3G-Regelungen ihr Testzertifikat vergessen. Werden diese dann am Werkstor abgewiesen, wird kurzerhand eine AU-Bescheinigung eingeholt. Wie kann man dieser Praxis entgegenwirken?

Welche Möglichkeiten der Überprüfung kann der Arbeitgeber hier nutzen, um diese "AU- Bescheinigungen" zeitnah auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen?

Antwort: Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine arbeitsrechtliche Beratung vornehmen können.

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