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Datum Beantwortung: 04.05.2011

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Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Geschäfts-Nr.: 2010.9890 Seite 1/3

Vorstoss-Nr: 232-2010

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 24.11.2010

Eingereicht von: Kipfer (Thun, EVP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 9 Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 04.05.2011

RRB-Nr: 770/2011

Direktion: GEF

Berücksichtigung der beitragsberechtigten Organisationen des zweiten Arbeits- marktes beim Bezug von Dienstleistungen durch den Kanton

Der Regierungsrat wird beauftragt, Regeln festzulegen, damit die staatlich unterstützten Organisationen des zweiten Arbeitsmarktes durch den Kanton bei der Erbringung von Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Begründung:

Organisationen des zweiten Arbeitsmarktes aus den Bereichen AVIG und BIAS, aber auch aus dem IV Bereich, bieten ein breites Sortiment an Dienstleistungen an: von der Gastro- nomie über Unterhaltsarbeiten bis hin zu administrativer Unterstützung. Damit stellen die- se Organisationen sicher, dass ihre Teilnehmenden eine sinnvolle Arbeit und Aufgabe ausführen können und gleichzeitig an die reale Berufswelt herangeführt werden. Für diese Qualifizierungsprogramme (berufliche und soziale Integrationsangebote und Beschäfti- gungsprogramme) leistet der Kanton einen nicht unwesentlichen Teil an die Finanzierung.

Damit die Dienstleistungen möglichst nahe an der Realität erbracht werden können, braucht es entsprechende Abnehmer der angebotenen Dienstleistungen und Produkte.

Eine konstante Auftragslage sichert zudem die Qualität der Angebote. Es ist also durchaus im Interesse des Kantons, wenn er selbst die subventionierten Angebote unterstützt, in- dem er nach Möglichkeit Leistungen von diesen bezieht. Im Sinn von Rahmenverträgen oder Einzelbestellungen können diese Organisationen unter anderem berücksichtigt wer- den beim Bezug von gastronomischen Leistungen wie Apéros, Empfängen etc. Gleiches gilt für den Bezug von Arbeitsleistungen im Bereich von Unterhalt, Gartenpflege etc. Diver- se Programme bieten auch Produkte zum Kauf oder administrative Dienstleistungen an.

Für den Bezug dieser Dienstleistungen sollen Regeln festgelegt werden, damit bei markt- üblichen Konditionen und gleichwertiger Qualität diese Anbieter durch die Verwaltung vor- rangig beauftragt werden. Es könnte auch sinnvoll sein, die Organisationen des zweiten Arbeitsmarktes zu beauftragen, eine Anlaufstelle für „staatliche Bestellungen“ zu schaffen, damit ein einfaches Auftragsverfahren gewährleistet werden kann.

Zusammenfassend: Der Kanton kann einen wesentlichen Beitrag an die sinnvolle Auf- tragserfüllung der Organisationen des zweiten Arbeitsmarktes leisten, indem er mögliche Aufträge an diese Institutionen vergibt. Diese Unterstützung soll für die Zukunft so geregelt werden, dass die Verwaltung eine gewisse Pflicht einer vorrangigen Berücksichtigung er- hält.

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Geschäfts-Nr.: 2010.9890 Seite 2/3

Antwort des Regierungsrats

Der Motionär beauftragt den Regierungsrat, verpflichtende Regeln festzulegen, mit wel- chen die staatlich unterstützten Organisationen des zweiten Arbeitsmarkts bei der Erbrin- gung von Dienstleistungen zu marktüblichen Konditionen und bei vergleichbarer Qualität durch den Kanton bevorzugt werden.

Der Regierungsrat erachtet die Unterstützung der Organisationen des zweiten Arbeits- markts als sinnvoll und notwendig. Er subventioniert heute zahlreiche Organisationen und Institutionen, die im Rahmen der Bundesgesetze über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) und über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sowie des Kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) Leistungen im Bereich der beruflichen und sozialen Integration erbringen. Die Subventionen erfolgen über die Finanzierung von Be- triebs-, Betreuungs- und Lohnkostenbeiträgen. Ziel der Subventionen ist es, den Organisa- tionen die Marktbenachteiligung auszugleichen, welche sich durch die Beschäftigung von leistungsbeeinträchtigten Personen bzw. durch erhöhten Betreuungsaufwand ergibt. Damit leistet der Kanton bereits einen wesentlichen Beitrag zu ausgeglichenen Markt- voraussetzungen von Organisationen des zweiten Arbeitsmarkts und Betrieben des ersten Arbeitsmarkts. Die verpflichtende Bevorzugung der Organisationen des zweiten Arbeits- markts bei der Beschaffung von Dienstleistungen und Produkten durch den Kanton würde einer zusätzlichen indirekten und verdeckten Subventionierung dieser Organisationen gleichkommen. Der Regierungsrat steht diesem Vorgehen kritisch gegenüber, weil diese Art von Subventionierung dem Grundsatz der Kostenwahrheit und Transparenz in der Haus- haltsführung (vgl. Art. 3 Abs. 5 Bst. a Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistun- gen [FLG]) widerspricht, und weil sie wenig steuerbar ist. Die politisch gewollte Unterstüt- zung von Organisationen des zweiten Arbeitsmarkts soll durch steuerbare, transparente und direkte Staatsbeiträge erfolgen. Eine verpflichtende Bevorzugung der Organisationen des zweiten Arbeitsmarkts bedeutet zudem einen regulierenden Eingriff in den marktwirtschaftli- chen Wettbewerb und stört das durch Subventionen hergestellte Gleichgewicht zwischen den Marktteilnehmenden des ersten und zweiten Arbeitsmarkts.

Der Kanton Bern subventioniert die Organisationen des zweiten Arbeitsmarkts nicht nur, sondern kauft auch regelmässig Dienstleistungen und Produkte dieser Organisationen ein.

Gemäss dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons (ÖBG, vgl. An- hang 2) können bei der Vergabe von Aufträgen Organisationen des zweiten Arbeitsmarkts berücksichtigt und bei Bedarf bevorzugt werden: Aufträge bis zu einem Betrag von CHF 100‘000.- können nach freier Wahl vergeben werden; Aufträge von CHF 100‘000.-- bis CHF 250‘000.-- werden im Einladungsverfahren vergeben, wobei mehrere dieser Organisationen um eine Offerte angefragt werden können. Auch beim offenen Verfahren mittels Ausschrei- bung, welches bei Aufträgen von über CHF 250‘000.-- zur Anwendung kommt, können je nach Definition der Vergabekriterien Organisationen des zweiten Arbeitsmarkts berücksich- tigt werden. Gleichzeitig ist auch wichtig anzuerkennen, dass sich Organisationen des zwei- ten Arbeitsmarkts nicht in jedem Fall für die Erbringung von spezifischen Produkten und Dienstleistungen qualifizieren. Eine verpflichtende Berücksichtigung widerspräche in diesen Fällen dem Grundsatz der bürgernahen und wirtschaftlichen Erbringung von Leistungen mit hoher Qualität (vgl. Art. 3 Abs. 4 Bst. b FLG).

Auf Grund der heute bestehenden Möglichkeiten der Berücksichtigung von Organisationen des zweiten Arbeitsmarkts und der Gefahren der Wahlbeschränkung erachtet es der Re- gierungsrat als nicht wünschenswert, eine Verpflichtung für den Kanton einzuführen, Or- ganisationen des zweiten Arbeitsmarkts in jedem Fall zu bevorzugen. Der Kanton Bern hat dennoch ein Interesse daran, die Organisationen des zweiten Arbeitsmarkts massgebend bei der Vergabe von Aufträgen zu berücksichtigen. Er ist bereit, im Rahmen der nächsten Revision des Gesetzes über das Öffentliche Beschaffungswesen des Kantons (ÖBG) die Aufnahme einer dem Bundesrecht ähnlichen Regelung zu prüfen, wonach Aufträge an Organisationen des zweiten Arbeitsmarkts aus dem oben beschriebenen Beschaffungs-

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Geschäfts-Nr.: 2010.9890 Seite 3/3

recht explizit ausgeschlossen werden. Damit wäre die rechtliche Grundlage für die – aller- dings freiwillige – Bevorzugung dieser Organisationen gegeben.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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