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Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Geschäfts-Nr.: 2011.0663 Seite 1/2

Vorstoss-Nr: 152-2011

Vorstossart: Postulat

Eingereicht am: 05.04.2011

Eingereicht von: Bauen (Münsingen, Grüne) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 9

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung:

RRB-Nr:

Direktion: BVE

Entbürokratisierung bei öffentlichen Beschaffungen

Das öffentliche Beschaffungswesen ist im Kanton Bern im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) und in der gleichnamigen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) geregelt. Danach müssen bei öffentlichen Ausschreibungen alle Anbietenden ihre Eignung jeweils mit etlichen Bestätigungen und Nachweisen bele- gen. Diese Unterlagen dürfen nicht älter sein als ein Jahr. Sie müssen also von den Unter- nehmen immer wieder neu verlangt und von den zuständigen Stellen neu erstellt werden.

Mit dem Formular «Selbstdeklarationsformular/Bestätigungen der Anbietenden» werden folgende Bestätigungen und Nachweise eingefordert:

• der paritätischen Berufskommission

• der Steuerbehörde am Geschäftsdomizil (Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern)

• der Mehrwertsteuerbehörde

• der AHV-Ausgleichskasse

• der Pensionskasse (BVG-Beiträge der Arbeitnehmenden)

• des Konkurs- und Betreibungsamtes

Diese Bestätigungen und Nachweise sind im Auftragsfall sehr wichtig und sollen grund- sätzlich eingereicht und von der Vergabestelle geprüft werden, das ist keine Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob alle Anbietenden dies bereits bei der Angebotsabgabe ein- reichen müssen. Es bringt in diesem Zeitpunkt für keine der beteiligten Stellen einen Nut- zen. Im Sinn einer Vereinfachung und einer Entbürokratisierung könnte auf die Eingabe dieser Unterlagen bei der Angebotseinreichung verzichtet und diese erst bei Auftragsertei- lung eingefordert werden. Falls der Erstplazierte die geforderten Nachweise nicht erbrin- gen kann, wird der Auftrag an den Nächstfolgenden vergeben. Damit könnte Verwaltungs- aufwand bei den Anbietenden, bei den ausstellenden Stellen und nicht zuletzt bei der An- gebotsprüfung eingespart werden. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) hat die- se Regelung gemäss einer Medienmitteilung vom 20. Januar 2011 auf den 1.1.2011 be- reits eingeführt. Dies zeigt, dass eine solche Praxis durchaus durchführbar ist.

Der Regierungsrat wird gebeten zu prüfen,

1. auf welche Bestätigungen und Nachweise bei der Angebotseingabe beim öffentlichen Beschaffungswesen verzichtet werden könnte

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Geschäfts-Nr.: 2011.0663 Seite 2/2

2. welche Nachweise vor der Auftragsvergabe zukünftig sinnvollerweise noch eingefor- dert werden sollen

3. inwieweit die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV), insbesonde- re Artikel 20, anzupassen ist, so dass die oben beschriebenen Vereinfachungen um- setzbar werden

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