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Archiv "Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes: Hektische Betriebsamkeit zum Jahreswechsel" (08.01.2007)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 1–2⏐⏐8. Januar 2007 A7

P O L I T I K

D

ie Tarifexperten des Marbur- ger Bundes (MB) hatten auch in den letzten Wochen des Jahres 2006 alle Hände voll zu tun: Am 14.

Dezember einigte sich die Klinik- ärztegewerkschaft mit der Helios Kliniken GmbH auf den ersten bun- desweit gültigen Arzt-Tarifvertrag für Privatkliniken. Einen Tag später vermeldete der MB, man habe sich mit dem Berliner Krankenhauskon- zern Vivantes auf Eckpunkte eines Arzttarifvertrages zur Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes geeinigt.

Ende November hatte sich der MB-Landesverband Hamburg mit dem dortigen Krankenhausarbeitge- berverband auf einen Tarifvertrag für die Klinikärzte in der Hansestadt ver- ständigt. Die Tarifverträge für die Ärzte an kommunalen Kliniken und für jene an Unikliniken sind seit dem 23. November beziehungsweise dem 30. Oktober unter Dach und Fach.

Auch die nächsten Wochen ver- sprechen turbulent zu bleiben. Aktu- ell laufen Tarifverhandlungen mit dem Bundesverband der Berufsge- nossenschaften, den Asklepios-Kli- niken, der Damp-Gruppe und der Charité Universitätsmedizin Berlin.

Vorbereitende Gespräche gab es mit der Rhön Klinikum AG und der Sana Kliniken GmbH & Co. KGaA. Wei- tere Tarifverhandlungen werden da- neben auf MB-Landesebene mit ein- zelnen Krankenhäusern und kleine- ren Krankenhausverbünden geführt.

Die hektische Betriebsamkeit kommt nicht von ungefähr. Denn am 31. Dezember 2006 endete für alle Krankenhäuser die umstrittene Über- gangsregelung im Arbeitszeitgesetz, das der Gesetzgeber eigentlich be- reits zum 1. Januar 2004 an die „EU-

Arbeitszeitrichtlinie“ angepasst hat- te. Überall dort, wo kein Tarifvertrag beziehungsweise keine Dienstverein- barung Abweichungen ausdrücklich erlaubt, ist die werktägliche Arbeits- zeit eines Arztes seit Beginn des Jah- res somit auf acht Stunden begrenzt (bei späterem Ausgleich auf zehn Stunden). Die wöchentliche Höchst- arbeitszeit beträgt dann 48 Stunden.

Dabei werden die Bereitschaftsdiens- te voll als Arbeitszeit gewertet.

Anders als in den öffentlichen und privaten Kliniken erfolgt die Umset- zung des Arbeitszeitgesetzes in den kirchlichen Einrichtungen nicht auf der Basis von Tarifverträgen. In den 470 katholischen und 250 evangeli- schen Krankenhäusern kommen Ar- beitsrechtsregelungen auf dem „drit- ten Weg“ zustande (siehe Kasten).

Wie Thomas Vortkamp, Ge- schäftsführer des katholischen Kran- kenhausverbandes Deutschland, er- läutert, hat die arbeitsrechtliche Kommission der Caritas Ende Okto-

ber einen Beschluss zum Bereit- schaftsdienst gefasst. Vortkamp: „In den katholischen Kliniken sind nun entsprechende Dienstvereinbarungen abzuschließen. Sonst gelten die Re- gelungen des Arbeitszeitgesetzes.“

Die Muster-Dienstvereinbarungen orientierten sich am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Die Arbeits- rechtliche Kommission des Diakoni- schen Werkes der Evangelischen Kir- che Deutschlands berät am 10. Januar abschließend über Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien.

Der MB will sich nicht damit ab- finden, bei der Gestaltung der Ar- beitsrechtsregelungen in den kirchli- chen Kliniken außen vor zu sein. Um gemeinsam über Wege zur Durchset- zung eines arztspezifischen Tarifver- trages auch in den konfessionellen Häusern zu diskutieren, organisiert die Gewerkschaft am 24. Januar ein Treffen von Ärztesprechern aus den kirchlichen Krankenhäusern. I Jens Flintrop

UMSETZUNG DES ARBEITSZEITGESETZES

Hektische Betriebsamkeit zum Jahreswechsel

Ohne Ausgleich kann die werktägliche Arbeitszeit nach dem Ende der Übergangsfrist jetzt nur noch dann auf über acht Stunden verlängert werden, wenn ein Tarifvertrag beziehungsweise eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung dies erlaubt.

DER DRITTE WEG

Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen kommen auf dem sogenannten dritten Weg zustande.

Der dritte Weg findet seine Legitimation im verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Artikel 140 Grundgesetz). Demnach können die Kirchen ihre Angelegenheiten, also insbesondere das Personalrecht, in den Schranken der für alle geltenden Gesetze eigenständig regeln.

Das Leitbild der Dienstgemeinschaft und die religiöse Dimension des kirchlichen Dienstes fordern ein System, das auf Partnerschaftlichkeit, Dialog und Kooperation ausgelegt ist. Der dritte Weg beschreibt daher ein Arbeitsrechtssetzungssystem, das sich von der arbeitgebereinseitigen Entscheidung („erster Weg“) und von Tarifverträgen („zweiter Weg“) unterscheidet. Arbeitsrechtsregelungen werden in mit Vertretern der Mitarbeiterschaft und Vertretern der Anstellungsträger paritätisch besetzten Kommissio- nen beschlossen. Entscheidungen können nur durch Mehrheitsbildung und Konsens getroffen werden.

Kann im Ausnahmefall keine Einigung erzielt werden, wird die Lösung im Rahmen eines verbindlichen Schlichtungsverfahrens erreicht. Streik und Aussperrung – dem Tarifvertrag immanent – sind zum Schutz des kirchlichen Auftrags nicht möglich. Arbeitskämpfe in Tarifauseinandersetzungen seien mit dem Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes als Glaubens- und Dienstgemeinschaft nicht vereinbar.

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