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Archiv "Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach § 295 Abs. 3 SGB V" (17.12.2010)

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A 2522 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 50

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17. Dezember 2010 Neue Anlage 24 „Ambulante Kodierrichtlinien (AKR)“ zum

Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) sowie zum Bundesmantel- vertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV).

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenver- bände der Krankenkassen haben sich zur Vereinbarung von Richt - linien für die Vergabe und Dokumentation der Diagnosenschlüs- sel der ICD-10-GM für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leis tungen (Ambulante Kodierrichtlinien) verständigt. Laut der Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach § 295 Abs. 3 SGB V wer- den diese in der Version 2011 in sämtlichen KV-Bezirken Deutsch - lands flächendeckend und in der Anwendung einheitlich für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in Kraft gesetzt.

Eine noch nicht bzw. nur eingeschränkt mögliche Anwendung der AKR bleibt aber bis zum 30. Juni 2011 sanktionsfrei.

Hinweis: In der vorliegenden Vereinbarung werden aus Gründen der Übersichtlichkeit nur der Begriff Arzt und da- raus abgeleitete Worte wie „ärztlich“ verwendet. Sie gelten aber gleichermaßen auch für Ärztinnen, Vertragsärztinnen, Vertragsärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psy- chologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeuten, angestellte Ärzte, angestellte Ärztinnen und Medizinische Versorgungszentren sowie für weitere Leis- tungserbringer, die an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmen.

Bekanntmachungen

Präambel:

Die nach § 295 Abs. 3 Satz 2 SGB V von den Partnern der Bundes- mantelverträge vereinbarten Ambulanten Kodierrichtlinien wur- den in der Version 2010 im 3. Quartal 2010 im Bezirk der Kassen- ärztlichen Vereinigung Bayerns einem Praxistest unterzogen. Die- ser ergab, dass sowohl ein hoher Schulungsbedarf bei den Ärzten besteht als auch Verbesserungen erforderlich sind hinsichtlich ei- ner anwenderfreundlichen Implementierung der Ambulanten Ko- dierrichtlinien in die Dokumentations- und Abrechnungssoftware der Praxisverwaltungssysteme. Die Deutsche Krankenhausgesell- schaft hat ebenfalls eine angemessene Übergangsfrist für die erfor- derlichen Schulungsmaßnahmen und die Implementierung der Ambulanten Kodierrichtlinien in die Krankenhausverwaltungssys- teme erbeten. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Partner der Bundesmantelverträge die nachfolgenden Festlegungen:

1. Die Partner der Bundesmantelverträge sind gemäß § 295 Abs.

3 Satz 2 SGB V zur Vereinbarung von Richtlinien für die Ver- gabe und Dokumentation der ICD-10-GM sowie des OPS für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen (Ambulante Kodierrichtlinien) verpflichtet.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach § 295 Abs. 3 SGB V

Zwischen den

Partnern der Bundesmantelverträge

dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV), K. d. ö. R., Berlin vertreten durch den Vorstand und

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), K. d. ö. R., Berlin vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands wird mit Wirkung zum 1. Januar 2011 zur Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach § 295 Abs. 3 SGB V (AKR)

das Folgende vereinbart:

2. Die Partner der Bundesmantelverträge kommen dieser Ver- pflichtung nach und setzen die Ambulanten Kodierrichtlinien in der Version 2011 gemäß der Anlage zu dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in sämtlichen KV-Bezirken Deutschlands flächendeckend und in der Anwendung einheit- lich für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ver- bindlich in Kraft.

3. Die Partner der Bundesmantelverträge gehen dabei davon aus, dass eine flächendeckende und für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen einheitliche verbindliche An- wendung der Ambulanten Kodierrichtlinien in allen Berei- chen der ärztlichen ambulanten Versorgung in der Gesetzli- chen Krankenversicherung, d. h. auch außerhalb der ver- tragsärztlichen Versorgung, z. B. in Selektivverträgen nach

§§ 73b und 73c SGB V, bei der ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser und bei der ambulanten Versorgung in Selektivverträgen nach § 140a ff. SGB V, erfolgt. Ausge- nommen sind die nach § 115b SGB V im Krankenhaus durchgeführten ambulanten Operationen und stationserset- zenden Eingriffe.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 50

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17. Dezember 2010 A 2523 4. Bei der Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien ist dem

Schulungsbedarf von Ärzten und medizinischem Assistenz- personal sowie dem Zeitbedarf für eine möglichst anwender- freundliche Implementierung der Ambulanten Kodierrichtlini- en in die Dokumentations- und Abrechnungssoftware von Pra- xisverwaltungssystemen und Krankenhausinformationssyste- men Rechnung zu tragen. Deshalb bleibt eine aus diesen Gründen noch nicht bzw. nur eingeschränkt mögliche Anwen- dung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach den Nrn. 2 und 3 bis zum 30. Juni 2011 sanktionsfrei. Die Verpflichtung zur für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen einheitli- chen Anwendung der Ambulanten Kodierrichtlinien bleibt un- eingeschränkt bestehen.

5. Die Partner der Bundesmantelverträge stellen gemeinsam fest, dass eine qualitätsgesicherte Dokumentation der ambulanten Diagnosen nach der ICD-10-GM vor dem Hintergrund der Re- gelung nach Nr. 4 im ersten Halbjahr 2011 noch nicht erfolgen wird. Die Partner der Bundesmantelverträge stimmen daher in der Konsequenz für die Bestimmung der Veränderung der Morbiditätsstruktur über das Verfahren nach § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2013 darin überein, dass sich die Qualität der Dokumentation der ambulanten Diagnosen nach der ICD-10-GM im ersten Halbjahr 2011 im Vergleich mit den Vorjahren nicht verbessert. Bei der Gewichtung des Anteils

des diagnosebezogenen Klassifikationsverfahrens an der Er- mittlung der Veränderung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2013 ist dies angemes- sen zu berücksichtigen.

6. Die Partner der Bundesmantelverträge wirken darauf hin, dass die Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach den Nrn. 2 bis 4 termingerecht abgeschlossen wird und fordern die Hersteller der Software von Praxisverwaltungs- und Kranken- hausinformationssystemen zur fristgerechten und anwender- gerechten Umsetzung der Ambulanten Kodierrichtlinien in der Dokumentations- und Abrechnungssoftware für die ambulante ärztliche Versorgung auf.

7. Die Partner der Bundesmantelverträge werden die Ambulanten Kodierrichtlinien fortlaufend überprüfen und jeweils mit Wir- kung zum 1. Januar des Folgejahres unter zwingender Beach- tung der Weiterentwicklung des Klassifikationssystems nach

§ 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V sowie unter Berücksichtigung der Anpassung der ICD-10 GM, des OPS und der Deutschen Kodierrichtlinien für die stationäre Versorgung weiterentwi- ckeln. Die Partner der Bundesmantelverträge sowie das die Weiterentwicklung der Ambulanten Kodierrichtlinien maßgeb- lich unterstützende Institut des Bewertungsausschusses tragen dabei Sorge, dass die Ambulanten Kodierrichtlinien möglichst anwenderfreundlich und praxistauglich gestaltet werden. 

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. September 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versor- gung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezem- ber 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 19. August 2010 (BAnz. S. 3478), wie folgt zu ändern:

I.

Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird in Nummer 44, linke Spalte wie folgt geändert:

„44. Stimulantien, z. B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika, coffeinhaltige Mittel

– ausgenommen bei Narkolepsie

– ausgenommen bei Hyperkinetischer Störung bzw. Auf- merksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS) im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnahmen allein als unzureichend erwie- sen haben, bei Kindern (ab sechs Jahren) und Jugendli- chen. Die Diagnose darf sich nicht allein auf das Vorhan- densein eines oder mehrerer Symptome stützen (Verwen- dung z. B. der DSM-IV Kriterien). Die Arzneimittel dür- fen nur von einem Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und/oder Jugendlichen verordnet (Fachärz-

tin/Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin; Fachärztin/

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho- therapie; Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde, für Neurologie und/oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeuten mit einer Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach § 5 Absatz 4 der Psychotherapie-Ver- einbarungen) und unter dessen Aufsicht angewendet werden. In Ausnahmefällen dürfen auch Hausärztinnen/

Hausärzte Folgeverordnungen vornehmen, wenn ge- währleistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt.

Der Einsatz von Stimulantien ist im Verlauf besonders zu dokumentieren, insbesondere die Dauertherapie über 12 Monate sowie die Beurteilung der behandlungsfreien Zeitabschnitte, die mindestens einmal jährlich erfolgen sollten.“

II.

Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. September 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage III Nummer 44 Stimulantien

Vom 16. September 2010

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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