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Archiv "Änderungen der Bundesmantelverträge in Verbindung mit der EBM-Laborreform" (26.03.1999)

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A-796

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(68) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 12, 26. März 1999 Die Kassenärztliche Bundesvereini-

gung und die Spitzenverbände der Kran- kenkassen haben die nachfolgend abge- druckten Änderungen der Bundesmantel- verträge vereinbart. Mit diesen Änderun- gen wird die Rechtsgrundlage für Begleit- regelungen der EBM-Laborreform, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten wird, geschaffen.

Die neu eingeführten, auf den Veran- lasser von Laborleistungen wirkenden Mengenbegrenzungen (sog. Veranlasser- budget) und die Abstaffelung von Labor- gemeinschafts-Leistungen machen Än- derungen und Ergänzungen der Bestim- mungen über Überweisungen, die Er- bringung und Abrechnung von Laborlei- stungen und den Datenaustausch zwi- schen den Ärzten, Kassenärztlichen Ver- einigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erforderlich. In den folgenden Erläuterungen sollen kurzge- faßt der Zweck und die Auswirkungen der einzelnen Bestimmungen aufgezeigt werden.

Überweisungen zur Durchführung von Laborleistungen sind nur als Auf- tragsleistung zulässig und nicht als Konsi- liaruntersuchung oder zur Mit- oder Wei- terbehandlung. Durch diese Einschrän- kung wird erreicht, daß dem überweisen- den Arzt als Betroffenem der Budgetbe- rechnung nur solche Leistungen ange- rechnet werden, für deren Notwendigkeit und Umfang er selbst verantwortlich ist.

Voraussetzung ist, daß er die bestehende Verpflichtung beachtet, den Auftrag ex- akt zu beschreiben. Die bestimmende Mitwirkung des Überweisers muß gesi- chert sein, weil beim Veranlasserbudget ein Arzt mit Leistungen „belastet“ wird, die ein anderer erbringt und abrechnet.

Für Labor-Auftragsleistungen wird ein eigener, ausschließlich dafür vor- gesehener Überweisungs-/Abrechnungs- schein eingeführt (Vordruck Muster 10), um die entsprechenden Fälle in den KVen gezielt und standardisiert bearbei- ten zu können. Der allgemeine Überwei- sungsschein (Vordruck Muster 6) darf für Labor-Auftragsleistungen nicht mehr verwendet werden.

Laboratoriumsmedizinische Analy- sen des Abschnitts O I/II BMÄ/EGO können nur noch von Laborgemeinschaf- ten bezogen werden. Der bisher mögliche

Bezug der Analysen von anderen Ver- tragsärzten oder an der vertragsärztli- chen Versorgung teilnehmenden Einrich- tungen entfällt. Ohne diese Einschrän- kung wären die auf die Erbringungsstätte bezogenen Abstaffelungen der O I/II- Leistungen praktisch nicht durchführbar.

Laborgemeinschaften sind definiert als Gemeinschaftseinrichtungen von Ver- tragsärzten, in denen der Arzt Mitglied ist und die den Zweck haben, laboratori- umsmedizinische Analysen des Ab- schnitts O I/II EBM in einer gemein- schaftlich genutzten Betriebsstätte zu er- bringen, d. h., die Mitglieder unterhalten ein Gemeinschaftslaboratorium.

Für die Umsetzung der Abstaffe- lung von Laborgemeinschafts-Leistun- gen sind verschiedene Meldungen und Kennzeichnungen erforderlich. Der Ver- tragsarzt hat seiner KV zu melden, in wel- cher(n) Laborgemeinschaft(en) er Mit- glied ist. Die in der eigenen Praxis er- brachten O I/II-Leistungen hat der Arzt zu kennzeichnen, damit sie nicht in die Abstaffelung einbezogen werden. Falls ein Arzt Analysen aus verschiedenen La- borgemeinschaften bezieht, hat er die Leistungen so zu kennzeichnen, daß die KV feststellen kann, aus welcher Labor- gemeinschaft die jeweilige Analyse bezo- gen worden ist. Einzelheiten über die Art der Kennzeichnungen werden von der KV beschlossen und den Ärzten mitge- teilt. Die KV führt ein Verzeichnis der Laborgemeinschaften, denen die Ärzte ihres Bereichs angehören, und meldet die- se Laborgemeinschaften der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung, die jeder ge- meldeten Laborgemeinschaft eine bun- deseinheitliche Kennziffer zuweist. Die KV erfaßt die Anzahl von Leistungen je Quartal und Laborgemeinschaft und meldet sie der KBV, die diese Daten KV- übergreifend zusammenführt und das Er- gebnis der KV zurückmeldet. Auf diese Weise stellt die KV fest, ob die Zahl von 5 Millionen Leistungen je Laborgemein- schaft überschritten und eine Abstaffe- lung der darüber hinausgehenden Lei- stungen bei den Ärzten dieser Laborge- meinschaft vorzunehmen ist.

Für die veranlasserbezogene Zu- ordnung kurativ-ambulanter Auftrags- leistungen muß jede Abrechnung die

Abrechnungsnummer der (erst)überwei- senden Praxis enthalten (Erstveranlas- ser). Im Regelfall ist diese Information dem Arztstempel des Überweisers zu ent- nehmen. Im Falle der Weiterüberweisung ist die Abrechnungsnummer des Erstver- anlassers von der (weiter)überweisenden Praxis in das dafür vorgesehene Feld des Musters 10 einzutragen. Unvollständig eingereichte Abrechnungen können von der KV zurückgewiesen werden. Ferner enthält das Muster 10 zwei Felder für die Angabe je einer O I/II- und O III-Kenn- ziffer. Diese Felder sind unbedingt auszu- füllen, sofern die im EBM festgesetzten Kriterien für die Ausnahmeindikation er- füllt sind. Fehlende Angaben sind nach- teilig für den Erstveranlasser, weil die La- borleistungen dieser Fälle von der KV – entgegen dem Sinn der Ausnahmerege- lung – in die Budgetberechnungen einbe- zogen werden, wenn sie nicht als Ausnah- men erkennbar sind. Bei Weiterüberwei- sung hat jeder überweisende Arzt die Ver- pflichtung, stellvertretend für den Erst- veranlasser die ihm mitgeteilte(n) Kenn- ziffer(n) einzutragen.

Die Abrechnung wird von den Ärz- ten wie bisher bei der KV eingereicht. Von dort werden diejenigen Fälle mit Auftrags- leistungen, die von KV-eigenen Ärzten er- bracht und abgerechnet, aber von Ärzten aus anderen KVen überwiesen wurden, an die KBV gemeldet und nach Veranlassern sortiert an die zuständige KV zurückge- meldet (KBV-Clearing- bzw. zentrale Er- fassungsstelle). Dadurch erhält die KV Kenntnis über die von den eigenen Ärzten an Ärzte anderer KVen überwiesenen La- borleistungen und kann nach EBM-Vor- schrift das Leistungs-Punktzahlvolumen, das sich aus der Summe der selbsterbrach- ten und überwiesenen Leistungen zusam- mensetzt und das der Gesamtpunktzahl gegenübergestellt wird, berechnen.

Ärzte, die Labor-Auftragsuntersu- chungen durchführen, werden verpflich- tet, dem überweisenden Arzt die für die- sen Auftrag abgerechneten Gebühren- nummern und die Höhe der Kosten mit- zuteilen (Berichtssystem). Die Mittei- lung hat zum Zeitpunkt der abgeschlos- senen Untersuchung zu erfolgen, so daß sich z. B. der Befundbericht dafür eignet.

Durch die Mitteilung hat der überwei- sende Arzt die Möglichkeit, zeitnah die Auftragsdurchführung zu überprüfen und eventuelle Abweichungen von der Auftragserteilung mit dem Erbringer so- fort zu klären. Bei Bedarf kann der Ver- anlasser die mitgeteilten Daten für die Berechnung seines „Kontostands“ im Budget nutzen. Bei Weiterüberweisung berichtet jeder beteiligte Arzt dem vor- hergehenden über die von ihm selbst er- brachten und über die von ihm weiter- K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen der Bundesmantelverträge in

Verbindung mit der EBM-Laborreform

(2)

A-797

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 12, 26. März 1999 (69) 1. § 24 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird in der Klammer hinter Muster 6 je- weils eingefügt „bzw. Muster 10“.

Es wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Überweisungen zur Durch- führung von Leistungen des Kapi- tels O BMÄ und von entsprechen- den Leistungen des Kapitels B sind nur als Auftragsleistung zulässig. Hierfür ist der Vordruck Muster 10 zu verwen- den.“

Die bisherigen Absätze 8, 9 und 10 werden Absätze 9, 10 und 11.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Erbringung von la- boratoriumsmedizinischen Untersuchun- gen gilt § 15 mit folgender Maßgabe:

1. Bei Untersuchungen der Ab- schnitte O I/II und bei entsprechenden Leistungen des Kapitels B des BMÄ ist der Teil 3 der Befunderhebung ein- schließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. Überweisungen zur Er- bringung der Untersuchungen der Ab- schnitte O I/II und entsprechender Lei- stungen des Kapitels B des BMÄ sind zulässig.

2. Bei Untersuchungen des Ab- schnitts O III und entsprechenden Lei- stungen des Kapitels B des BMÄ kann der Teil 3 der Befunderhebung nicht be- zogen werden, sondern muß entweder nach den Regeln der persönlichen Lei- stungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Erbringung dieser Un-

tersuchung qualifizierten und zur Ab- rechnung berechtigten Vertragsarzt über- wiesen werden.“

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus La- borgemeinschaften bezogen werden, de- ren Mitglied der Arzt ist. Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Ver- tragsarzt rechnet die Analysekosten gemäß dem Anhang zu Abschnitt O I/II BMÄ gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Laborgemeinschaften sind Gemein- schaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laborato- riumsmedizinische Analysen des Ab- schnitts O I/II regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebs- stätte zu erbringen. Der Vertragsarzt mel- det der für ihn zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung quartalsweise Bezeich- nung und Anschrift der Laborgemein- schaft(en), von der (denen) er laborato- riumsmedizinische Analysen des Ab- schnitts O I/II bezieht.

Die Kassenärztliche Vereinigung mel- det der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung quartalsweise bis zum Anfang des nachfolgenden Quartals die in ihrem Zu- ständigkeitsbereich gemeldeten Labor- gemeinschaften. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vergibt für jede ihr gemeldete Laborgemeinschaft eine bun- deseinheitliche Kennziffer, unter der die Laborgemeinschaft und deren Mitglieder in den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt werden.

Sofern der Vertragsarzt laboratori- umsmedizinische Analysen des Ab- schnitts O I/II aus mehreren Laborge- meinschaften bezieht, sind die von ihm abgerechneten Analysen nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Vereini- gung beschlossenen Bestimmungen so zu kennzeichnen, daß von der Kassenärzt- lichen Vereinigung festgestellt werden kann, aus welcher Laborgemeinschaft die abgerechneten Analysen bezogen wor- den sind.

Die vom Vertragsarzt persönlich erbrachten laboratoriumsmedizinischen Analysen des Abschnitts O I/II sind nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Vereinigung beschlossenen Bestimmun- gen zu kennzeichnen.

Die Kassenärztliche Vereinigung er- faßt die von den Mitgliedern der Labor- gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbe- reich bezogenen Leistungen des An- hangs zu Abschnitt O I/II und meldet die ermittelte Anzahl je Quartal und Labor- gemeinschaft an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermittelt KV-über- greifend die für die Abstaffelung not- wendige bundesweite Anzahl der Lei- stungen des Anhangs zu O I/II je Quartal und Laborgemeinschaft und teilt diese Angaben der jeweils für das Mitglied der Laborgemeinschaft zuständigen Kassen- ärztlichen Vereinigung mit.“

Es werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Für die Abrechnung überwiese- ner kurativ-ambulanter Auftragsleistun- gen des Kapitels O BMÄ gelten folgende ergänzende Bestimmungen:

Die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung überwiesener kurativ-am- bulanter Auftragsleistungen des Kapitels O muß die Abrechnungsnummer der überweisenden Praxis (Veranlasser) und ggf. die Kennziffer(n) nach den Nrn.

3487 bis 3499 enthalten. Die Kennzif- fer(n) teilt der Veranlasser zusammen mit dem Überweisungsauftrag mit. Im Falle der Weiterüberweisung eines Auf- trags hat die abrechnende Arztpraxis die Abrechnungsnummer derjenigen über- weisenden Praxis anzugeben, die den er- sten Überweisungsauftrag erteilt hat (Erstveranlasser).

Die Kassenärztliche Vereinigung mel- det der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung die kurativ-ambulanten Fälle mit überwiesenen Auftragsleistungen des Ka- pitels O, die von Vertragsärzten außer- halb ihres Zuständigkeitsbereichs veran- laßt und von Vertragsärzten ihres Zustän- digkeitsbereichs durchgeführt worden sind.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung übermittelt die Daten veranlasser- überwiesenen Leistungen, über die er

seinerseits eine Mitteilung erhält. Auf diese Weise bekommt der Erstveranlas- ser einen zusammengefaßten Bericht über alle von ihm überwiesenen Leistun- gen von dem Arzt, den er unmittelbar beauftragt hatte. Das Berichtssystem hat informativen Charakter und begründet keine Rechtsansprüche in Hinblick auf

die Abrechnung, die von der KV durch- geführt wird. Sofern der Bericht EDV- gestützt erfolgt, darf nur Software einge- setzt werden, die von der Prüfstelle der KBV zertifiziert ist.

Abschließend wird klargestellt, daß bei EDV-Abrechnung nur maschinell ver- wertbare Datenträger zulässig sind (Ab- lauf einer früheren Übergangsfrist). N

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einer-

seits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundes-

verband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-

Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesver-

band der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel,

die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknapp-

schaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren,

den Bundesmantelvertrag/Ärzte (Stand: 1. Januar 1999) wie

folgt zu ändern:

(3)

A-798

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(70) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 12, 26. März 1999 1. § 27 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 wird in der Klam- mer hinter Muster 6 eingefügt „bzw.

Muster 10“.

Es wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Überweisungen zur Durchfüh- rung von Leistungen des Kapitels O E-GO und von entsprechenden Leistun- gen des Kapitels B sind nur als Auftrags- leistung zulässig. Hierfür ist der Vordruck Muster 10 zu verwenden.“

Die bisherigen Absätze 8, 9 und 10 werden Absätze 9, 10 und 11.

2. Der § 28 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Erbringung von labora- toriumsmedizinischen Untersuchungen gilt § 14 mit folgender Maßgabe:

1. Bei Untersuchungen der Ab- schnitte O I/II und bei entsprechenden Leistungen des Kapitels B der E-GO ist der Teil 3 der Befunderhebung ein- schließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. Überweisungen zur Er-

bringung der Untersuchungen der Ab- schnitte O I/II und entsprechender Lei- stungen des Kapitels B der E-GO sind zulässig.

2. Bei Untersuchungen des Ab- schnitts O III und entsprechenden Lei- stungen des Kapitels B der E-GO kann der Teil 3 der Befunderhebung nicht be- zogen werden, sondern muß entweder nach den Regeln der persönlichen Lei- stungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Erbringung dieser Un- tersuchung qualifizierten und zur Ab- rechnung berechtigten Vertragsarzt über- wiesen werden.“

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus La- borgemeinschaften bezogen werden, de- ren Mitglied der Arzt ist. Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Ver- tragsarzt rechnet die Analysekosten gemäß dem Anhang zu Abschnitt O I/II E-GO gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Laborgemeinschaften sind Gemein- schaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratori- umsmedizinische Analysen des Ab- schnitts O I/II regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebs- stätte zu erbringen. Der Vertragsarzt mel- det der für ihn zuständigen Kassenärzt- lichen Vereinigung quartalsweise Be- zeichnung und Anschrift der Labor- gemeinschaft(en), von der (denen) er laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts O I/II bezieht.

Die Kassenärztliche Vereinigung mel- det der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung quartalsweise bis zum Anfang des nachfolgenden Quartals die in ihrem Zu- ständigkeitsbereich gemeldeten Labor- gemeinschaften. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vergibt für jede ihr gemeldete Laborgemeinschaft eine bun- deseinheitliche Kennziffer, unter der die Laborgemeinschaft und deren Mitglieder in den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt werden.

Sofern der Vertragsarzt laboratori- umsmedizinische Analysen des Ab- schnitts O I/II aus mehreren Laborge- meinschaften bezieht, sind die von ihm abgerechneten Analysen nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Vereini- gung beschlossenen Bestimmungen so zu kennzeichnen, daß von der Kassenärztli- chen Vereinigung festgestellt werden kann, aus welcher Laborgemeinschaft die abgerechneten Analysen bezogen wor- den sind.

Die vom Vertragsarzt persönlich erbrachten laboratoriumsmedizinischen Analysen des Abschnitts O I/II sind nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Vereinigung beschlossenen Bestimmun- gen zu kennzeichnen.

Die Kassenärztliche Vereinigung er- faßt die von den Mitgliedern der Labor- gemeinschaft in ihrem Zuständigkeits- bereich bezogenen Leistungen des An- hangs zu Abschnitt O I/II und meldet die ermittelte Anzahl je Quartal und La- borgemeinschaft an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Kassenärztli- che Bundesvereinigung ermittelt KV- übergreifend die für die Abstaffelung notwendige bundesweite Anzahl der Leistungen des Anhangs zu O I/II je Quartal und Laborgemeinschaft und teilt diese Angaben der jeweils für das Mitglied der Laborgemeinschaft zustän- digen Kassenärztlichen Vereinigung mit.“

Es werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Für die Abrechnung überwiese- ner kurativ-ambulanter Auftragsleistun- gen des Kapitels O E-GO gelten folgende ergänzende Bestimmungen:

bezogen an die für die überweisende Arztpraxis zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

(6) Die Arztpraxis, die auf Überwei- sung kurativ-ambulante Auftragsleistun- gen des Kapitels O BMÄ durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersu- chung die Gebührennummern dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in DM getrennt nach Leistungen der An- hänge zu den Abschnitten O I/II und O III BMÄ mit.*

Im Falle der Weiterüberweisung ei- nes Auftrages oder eines Teilauftra- ges hat jede weiterüberweisende Arzt- praxis dem vorhergehenden Überwei- ser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzu-

teilen, die ihr von der Praxis gemeldet wurden, an die sie weiterüberwiesen hatte.“

3. In § 41 Abs. 7 wird in der Klam- mer hinter Muster 6 eingefügt „bzw. Mu- ster 10“.

4. § 42 wird wie folgt geändert:

In Absatz 7 wird Satz 2 ersatzlos ge- strichen.

Es wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Die nach § 25 geforderte Über- mittlung der Gebührennummern der Leistungen und die Höhe der Kosten in DM kann EDV-gestützt erfolgen. In die- sem Fall darf nur Software eingesetzt werden, die von der Prüfstelle der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung auf Ba- sis der LDT-Datensatzbeschreibung zer- tifiziert worden ist.“

Der bisherige Absatz 9 wird Ab- satz 10.

5. In § 44 Absatz 1 wird in der Klam- mer hinter Muster 6 „bzw. 10“ eingefügt.

Die Änderungen treten am 1. Juli

1999 in Kraft. N

*Anmerkung:

Durch die Mitteilung erhält die überweisende Arztpraxis eine zeitnahe Information über die Höhe der von ihr veranlaßten Kosten, die von der Kassenärztlichen Vereinigung den be- grenzten Gesamtpunktzahlen für die Ab- schnitte O I/II und O III gegenübergestellt werden. Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsärzten berührt die vertragsärzt- liche Abrechnung nicht.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffent- lichen Rechts) – einerseits – und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V. sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Ver- band e.V. – andererseits – vereinbaren, den Arzt-/Ersatzkassen- Vertrag (Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen) – Stand:

1. Januar 1999 – wie folgt zu ändern:

(4)

A-799

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 12, 26. März 1999 (71) Die vom Vertragsarzt eingereichte

Abrechnung überwiesener kurativ-am- bulanter Auftragsleistungen des Kapitels O muß die Abrechnungsnummer der überweisenden Praxis (Veranlasser) und ggf. die Kennziffer(n) nach den Nrn. 3487 bis 3499 enthalten. Die Kennziffer(n) teilt der Veranlasser zusammen mit dem Überweisungsauftrag mit. Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrags hat die abrechnende Arztpraxis die Abrech- nungsnummer derjenigen überweisen- den Praxis anzugeben, die den ersten Überweisungsauftrag erteilt hat (Erst- veranlasser).

Die Kassenärztliche Vereinigung mel- det der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung die kurativ-ambulanten Fälle mit überwiesenen Auftragsleistungen des Kapitels O, die von Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs veranlaßt und von Vertragsärzten ih- res Zuständigkeitsbereichs durchgeführt worden sind.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung übermittelt die Daten veranlasser- bezogen an die für die überweisende Arztpraxis zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

(6) Die Arztpraxis, die auf Überwei- sung kurativ-ambulante Auftragsleistun- gen des Kapitels O E-GO durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersu- chung die Gebührennummern dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in DM getrennt nach Leistungen der An- hänge zu den Abschnitten O I/II und O III E-GO mit.*

Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teilauftrages hat je- de weiterüberweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Anga- ben nach Satz 1 sowohl über die selbst er- brachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Praxis gemeldet wurden, an die sie wei- terüberwiesen hatte.“

3. In § 33 Absatz 7 wird in der Klam- mer hinter Muster 6 „bzw. Muster 10“

eingefügt.

4. In § 34 Absatz 6 wird in der Klammer hinter Muster 6 „bzw. 10“ ein- gefügt.

5. § 35 wird wie folgt geändert:

In Absatz 7 wird Satz 2 ersatzlos ge- strichen.

Es wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Die nach § 28 geforderte Über- mittlung der Gebührennummern der Leistungen und die Höhe der Kosten in DM kann EDV-gestützt erfolgen. In die- sem Fall darf nur Software eingesetzt

werden, die von der Prüfstelle der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung auf Ba- sis der LDT-Datensatzbeschreibung zer- tifiziert worden ist.“

Der bisherige Absatz 9 wird Ab- satz 10.

Die Änderungen treten am 1. Juli

1999 in Kraft. N

*Anmerkung:

Durch die Mitteilung erhält die überweisende Arztpraxis eine zeitnahe Information über die Höhe der von ihr veranlaßten Kosten, die von der Kassenärztlichen Vereinigung den be- grenzten Gesamtpunktzahlen für die Ab- schnitte O I/II und O III gegenübergestellt werden. Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsärzten berührt die vertragsärzt- liche Abrechnung nicht.

Würzburg

– Fachhochschule Münzstraße – Ärztliche Fortbildung der Bundesärztekammer

17. bis 25. September 1999

6. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer

1Alkoholmißbrauch und -abhängigkeit– Die Behandlung von Alkohol- mißbrauch und -abhängigkeit in der ärztlichen Praxis

1Arzt im Rettungsdienst– Fachkunde 1Grundlagen der ärztlichen Begutachtung 1Asthmaschulungfür Ärzte und Therapeuten

1Echokardiographie-Grundkurs (nach KBV-Richtlinien) 1Gesundheitsförderung(Kursfortbildung)

1Praxis der Herzschrittmachertherapie

1Klinische Arzneimittelprüfung(Kursfortbildung) 1Palliativmedizin

1Verbandstechniken– Das Ulcus cruris – Ruhigstellung von Hand und Unterarm – Ruhigstellung der oberen Extremitäten

Auskunft und Programmanforderung:

Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung Postfach 41 02 20, 50862 Köln Tel 02 21/40 04-4 15, -4 16, -4 17, Fax -3 88

Ärztliche Fortbildung in Davos (Schweiz)

13. Interdisziplinäre Sommer-Seminar-Woche für Medizin vom 24. bis 30. Juli 1999

Veranstalter:

Davos Tourismus

Wissenschaftliche Leitung und Organisation:

Prof. Dr. med. Dr. med. h. c. Walter Siegenthaler Universität Zürich

Programm:

Verschiedene Seminare und Kurse sowie zusätzliche Kurse für Sonographie und Doppler-Sonographie, berechtigt zur Anerkennung in der ärztlichen Weiterbildung

Auskunft und Programm:

Davos Tourismus, Kongressbüro, Helen Frei, Promenade 67, CH-7270 Davos,

Tel 0 41/81/415 21 21 oder 415 21 63 oder Fax 415 21 01; E-Mail: congress@davos.ch

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