BEK ANNTGABEN DER HERAUSGEBER
1. Zu Tätigkeitsgruppe II:
(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 5%)
In diese Gruppe fällt u.a. das Aus- führen von delegationsfähigen Leistun- gen am Patienten nach allgemeinen An- weisungen (z. B. im Bereich der physika- lischen Therapie, der Erstellung eines EKG's und/oder weitere vergleichbare Leistungen) sowie Unterstützung bei der Erstellung der Privatabrechnung und/oder der Kassenabrechnung und im Bereich der Praxisorganisation.
2. Zu Tätigkeitsgruppe III:
(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 10%)
In diese Gruppe fallen Tätigkeiten in der Betreuung und Anleitung von Aus- zubildenden, Tätigkeiten in der Patien- tenberatung (z. B. bei Diätfragen), be- treuende Tätigkeiten im Rahmen von Patientengruppen sowie der Prävention;
weiterhin gemäß § 46 Abs. 1 BBiG wei- tergebildete Arzthelferinnen (Arztfach-
helferinnen) mit entsprechender Ab- schlußprüfung und gemäß § 23 Nr. 4 Röntgenverordnung fortgebildete Arzt- helferinnen.
3. Zu Tätigkeitsgruppe IV:
(Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I: 20%)
In diese Gruppe fallen Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen, d. h. übertra- gene Weisungsbefugnisse in Praxen mit überdurchschnittlich großem Personal- bestand sowie Tätigkeiten im organisa- torischen und kaufmännischen Verwal- ten unter wirtschaftlichen Gesichtspunk- ten.
III. Zu § 3(4)
Bei den Begriffen „Anweisung", „all- gemeine Anweisung", „weitgehend selb- ständig" sowie „selbständig" im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Ver- ordnung der Bundesregierung über die
Berufausbildung zur Arzthelferin vom 10. Dezember 1985 (BGBl. Jahrgang 1985, Teil I, S. 2200 bis 2208) sowie die Stellungnahmen der Bundesärztekammer zur Delegationsfähigkeit ärztlicher Lei- stungen zu berücksichtigen; dies sind die Stellungnahmen des Vorstandes der Bun- desärztekammer zur „Vornahme von In- jektionen, Infusionen und Blutentnahmen durch Angehörige der medizinischen As- sistenzberufe" vom 16. Februar 1974, die von der Bundesärztekammer mitgetra- gene Stellungnahme der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft zu „Injektionen, Infu- sionen und Blutentnahmen durch das Krankenpflegepersonal" vom 11. März 1980 sowie die im Jahr 1988 abgegebene Stellungnahme der Vorstände von Bun- desärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zu „Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung"
(Deutsches Ärzteblatt, Heft 38 vom 22. September 1988, S. 2604f.).
Frankfurt am Main,
den 15. November 1995 ❑
KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Bekanntmachungen
Gemeinsame Stellungnahme der Partner der Bundesmantelverträge zur Diagnosenverschlüsselung mittels ICD-10
(§ 295 Abs. 1 i.V.m § 303 Abs. 3 SGB V) 1. Die Codierung von Diagnosen auf
Abrechnungsbelegen und Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigungen mittels ICD-10 gehört ab dem 1. Januar 1996 grundsätz- lich zu den vertragsärztlichen Pflichten.
2. Sofern Vertragsärzte in den ersten beiden Quartalen des Jahres 1996 die Diagnosen auf Abrechnungsbelegen noch nicht vollständig mittels ICD-10 co- dieren können, erfolgt kein Vergütungs- ausschluß dieser Abrechnungen gem.
§ 303 Abs. 3 SGB V. In diesen Fällen sind die Diagnosen in Klarschrift anzugeben.
3. Sofern Vertragsärzte in den ersten beiden Quartalen des Jahres 1996 die Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigungen noch nicht vollständig mittels ICD-10 codieren können, sind in diesen Fällen die Diagnosen in Klar- schrift anzugeben.
4. Ab dem 1. Juli 1996 sind die Dia- gnosen vollständig mittels ICD-10 zu verschlüsseln. Von diesem Zeitpunkt an können Abrechnungen ohne Angabe der nach ICD-10 verschlüsselten Dia- gnosen nicht mehr vergütet werden.
Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kassel, Bochum, Hamburg, Siegburg, Köln, den 30. November 1995
AOK-Bundesverband K.d.ö.R.; Bun- desverband der Betriebskrankenkassen K.d.ö.R.; IKK-Bundesverband K.d.ö.R.;
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen K.d.ö.R.; Bundesknapp- schaft K.d.ö.R.; See-Krankenkasse K.d.ö.R.; Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V.; AEV-Arbeiter-Er- satzkassen-Verband e.V.; Kassenärztli- che Bundesvereinigung K.d.ö.R. ❑
Mitteilungen
Qualifikationsvoraussetzungen für die Belastungs-Echokardiographie
Mit dem neugefaßten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wird am 1.
Januar 1996 die Belastungs-Echokardio- graphie (Gebührenordnungsposition 614 EBM) in die vertragsärztliche Versor- gung eingeführt. Als Maßnahme der
Qualitätssicherung treten zeitgleich ent- sprechende Qualifikationsvoraussetzun- gen in Kraft, mit denen die derzeit gel- tende Ultraschall-Vereinbarung ergänzt wird. Ärzte, welche diese neue Untersu- chungsmethode in der vertragsärztlichen
Versorgung ausführen und abrechnen wollen, müssen die hierfür festgelegten fachlichen und apparativen Anforderun- gen, die nachfolgend abgedruckt sind, er- füllen und gegenüber der Kassenärzt- lichen Vereinigung nachweisen.
Die fachliche Qualifikation in der Be- lastungs-Echokardiographie kann nach der Ultraschall-Vereinbarung im Rah- men der Facharztweiterbildung (nach
§ 4), in einer 4monatigen ständigen bzw.
24monatigen begleitenden Tätigkeit (nach § 5) sowie durch Ultraschallkurse
Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 50, 15. Dezember 1995 (61) A-3579
Grundkurs Aufbaukurs Abschlußkurs Anwendungs-
bereiche
An mind.
aufeinander- folgenden Tagen
An mind.
aufeinander- folgenden Tagen
An mind.
aufeinander- folgenden Tagen
Stunden Stunden Stunden
„5.3 Belastungs- Echokardio- graphie
8 1 8 1"
B-Mode-Gerät mit M-Mode-Darstellung IV Herz
4.1 Struktur- darstellung
Scanmodus: Sektorscanner Bildsektor: mind. 45°
Bildfolge: mind. 20 Bilder/sec Nennfrequenz für
—Säuglinge und Kleinkinder:
im Bereich von 5-7,5 MHz
— Kinder:
im Bereich von 3-5 MHz
—Erwachsene:
im Bereich von 2-3,5 MHz
Möglichkeit der synchronen Schreibung des EKG in allen Betriebsarten sowie ggf.
zugeschalteter Signale auf demselben Registriermedium in mindestens 3 Geschwindigkeiten, wobei die niedrigste Geschwindigkeit mindestens einen Zeit- abschnitt von 8 Sekunden darstellt
„zusätzlich:
EKG-getriggerte Bildspeicherung mit der Möglichkeit der kontinuierlichen Bilddar- stellung in einem Zyklus unter Verwen- dung der Seit-zu Seit-Darstellung"
Nennfrequenz: mind. 5 MHz
„Belastungs- Echokardiographie
Transoesophageale Darstellung
Anwendungsklassen Mindestausstattung Mindestanforderungen an die Ausstattung der Untersuchungsgeräte
BEKANNTGABEN DER KE'RAUSGEBER
(nach § 6) erworben werden. Da davon auszugehen ist, daß der Qualifikationser- werb für die Belastungs-Echokardiogra- phie in der Regel durch die Absolvie- rung von Ultraschallkursen erfolgen wird, sei an dieser Stelle auf die wesentli- chen Voraussetzungen dieses Qualifika- tionsgangs hingewiesen:
1. Nachweis der fachlichen Qualifi- kation für die Echokardiographie als ob- ligate Zusatzvoraussetzung.
2. Nachweis über die selbständige Durchführung und Befundung von Bela- stungs-Echokardiographien bei minde- stens 100 Patienten unter der Anleitung eines qualifizierten Arztes.
Im Rahmen einer Übergangsrege- lung wurde festgelegt, daß Ärzte, die bis- her mehr als 10 000 Echokardiographien eigenverantwortlich durchgeführt haben, die geforderte Anzahl von Belastungs- Echokardiographien auch ohne die An- leitung eines Fachkollegen erbringen können. Mit dieser Übergangsregelung, die bis zum 31. März 1996 befristet wur- de, soll vermieden werden, daß sich we- gen der offensichtlich geringen Anzahl von Ärzten, die nach den neuen Rege- lungen für eine Anleitung in der Bela- stungs-Echokardiographie derzeit fach- lich qualifiziert sind, zeitliche Verzöge- rungen bei der Etablierung dieser Me-
thode in der ambulanten Versorgung er- geben.
3. Nachweis über die Absolvierung eines jeweils eintägigen Aufbau- und Abschlußkursus.
Vom Kursleiter ist dabei u. a. zu be- stätigen, daß die vorgelegten schriftli- chen und apparatetypischen Dokumen- tationen den fachlichen Anforderungen genügen. Es wurde in diesem Zusam- menhang festgelegt, daß nur digitalisier- te Bilddokumentationen anerkannt wer- den können.
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem kollegialen Fachgespräch (Kolloquium) vor der Kassenärztlichen Vereinigung. ❑
Bekanntmachungen
Ergänzung der Ultraschall-Vereinbarung
Gemäß § 11 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 39 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag wird auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V die folgenden Ergänzung der Ultraschall-Vereinbarung als Anlage zu den jeweiligen Verträgen vereinbart:
b) Selbständige Durchführung von 100 Belastungs-Echokardiographien"
In der Anlage I, Anwendungsklasse IV (Herz) wird in Nr. 4.1 (Strukturdar- stellung) eingefügt: (siehe Tabelle An- wendungsklassen)
Die Ergänzung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
In § 5 Abs. 2 wird zusätzlich eingefügt:
"6.3 Belastungs-Echokardiographie"
— Facharzt für Innere Medizin/Kar- diologie
100 Patienten Zusatzanforderungen:
Erfüllung der Voraussetzung nach Nr.
6.1.1 (Echokardiographie/Erwachsene) Weitere Zusatzanforderungen für den Facharzt für Innere Medizin:
Nachweis einer mindestens 12mona- tigen ständigen klinischen oder ver- gleichbar ständigen praktischen kardio- logischen Tätigkeit"
—In § 6 Abs. 1 Buchstabe c) Nr. 3 wird hinter Satz 2 eingefügt:
„In der Belastungs-Echokardiogra- phie können nur digitale Bilddokumen- tationen anerkannt werden."
—In § 6 Abs. 3 (Spezielle Anforde- rungen an die Kurse) wird eingefügt:
(siehe Tabelle Anwendungsbereiche)
—In § 13 (Übergangsregelungen) wird eingefügt:
„(7) Für Ärzte, die bis zum 31. März 1996 einen Antrag zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Bela- stungs-Echokardiographie gestellt haben, gilt die Anforderung an die Untersu- chungszahl nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) als erfüllt, wenn folgende Voraussetzun- gen erfüllt und nachgewiesen werden:
a) Selbständige Durchführung von 10 000 Echokardiographien
A-3580 (62) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 50, 15. Dezember 1995