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Archiv "ICD 10: Aufschub" (30.09.1994)

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ICD 1° Aufschub

G

ut zwei Jahre nach dem Erscheinen der englisch- sprachigen Ausgabe liegt nun auch der erste Teil der deut- schen Version der „Internationa- len statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme" vor. Bes- ser bekannt ist das Werk unter der Abkürzung ICD — mit dem Zusatz 10 für die inzwischen zehnte Revision des Diagnose- schlüssels.

Es hat lange gedauert, bis das hierzulande für die Überset- zung zuständige Deutsche Insti- tut für medizinische Dokumen- tation und Information (DIM- DI) die Fertigstellung des syste- matischen Teils der ICD 10 mel- den konnte. Sehr viel schneller konnte es auch gar nicht gehen, weil die Arbeiten für die deutschsprachige Version per se schon sehr umfangreich sind.

Hinzu kamen dann aber noch rund 3 000 Modifizierungen auf internationaler Ebene seit 1992, die allesamt berücksichtigt wer- den mußten.

Die Gesamtausgabe wird drei Bände umfassen: das nun- mehr offiziell fertiggestellte sy- stematische Verzeichnis, das Re- gelwerk und das alphabetische Verzeichnis. Die beiden letztge- nannten sollen bis Ende dieses Jahres beziehungsweise Ende 1995 folgen.

Die ICD hat für alle berufs- tätigen Ärzte seine Bedeutung, ganz speziell aber für die mehr als 100 000 Kassenärzte. Sie sind nämlich durch das Gesundheits- strukturgesetz gezwungen, bei der Abrechnung ihrer Leistun- gen die Diagnosen nach dem in- ternationalem Schlüssel zu co- dieren. Laut GSG soll dies be- reits ab Januar 1995 gelten, so

daß dafür bis zur Fertigstellung der aktualisierten Fassung nur die veraltete ICD 9 in Frage ge- kommen wäre.

Inzwischen mehren sich aber die Anzeichen für einen durchaus sinnvollen Aufschub.

Einerseits liegt der systematische Teil der ICD 10 jetzt vor, ande- rerseits hat Bundesgesundheits- minister Seehofer dem Vorsit- zenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. med.

Winfried Schorre, zugesichert, die verbindliche Einführung des ICD-Schlüssels in die vertrags- ärztliche Versorgung um ein Jahr auf den 1. Januar 1996 zu ver- schieben.

Bei gutem Willen sollte dies auch gelingen. Immerhin wäre dies ein weiterer Beitrag zur Vermeidung unnötiger Bürokra- tie (Deutsches Ärzteblatt, Heft 38, „Seite eins"). Josef Maus

Arbeitsunfähigkeit Schärfere Kontrollen?

E

rlebt der Krankenstands- kontrolleur der Kran- kenkassen demnächst fröhliche Urständ? Das Bundes- arbeitsministerium hat ein Ar- beitspapier entworfen, das die Rechte der Arbeitgeber, den Krankenlohn zu sperren, verstär- ken und die Medizinischen Dien- ste der Krankenversicherung in dieser Richtung in Marsch setzen soll. Konkret: Nach dem im Zuge des Pflege-Versicherungsgeset- zes punktuell geänderten Ent- geltfortzahlungsgesetz haben die Betriebe das Recht, den „Gelben Zettel" früher als am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (Regel- fall) vorlegen zu lassen. Um Si- mulanten und „Blaumachern"

auf die Spur zu kommen, können die Kassen ihren Medizinischen Dienst unmittelbar einschalten und eine Stellungnahme der Ärzte verlangen.

Das gleiche Recht wird dem Arbeitgeber eingeräumt, falls er

Zweifel an der AU eines Be- schäftigten hat.

Das Bundesarbeitsministeri- um gibt den Kassen und den Ar- beitgebern Tips, wonach sie ihre Zweifel ausrichten können: Wird ein versicherter Arbeitnehmer

„auffällig", das heißt, er ist nur kurze Zeit a. u. gemeldet, oder fällt die Krankmeldung auf einen Arbeitstag am Beginn oder Ende der Woche, oder testiert ein Arzt die AU, „der durch die Häufig- keit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über AU auf- fällig geworden ist", so könne dies nach Meinung des Ministeri- ums auf einen latenten Unter- schleif beim Erlangen des AU- Papieres hindeuten. Auch häufi- ger Arztwechsel, häufige AU wegen leichter Befindlichkeits- störungen und eindeutiges Fehl- verhalten der Arbeitnehmer bei Krankschreibung können auf Gesetzesverletzungen und Unre- gelmäßigkeiten hindeuten.

Um die Betroffenen zu „dis- ziplinieren", soll mit Brachialge- walt vorgegangen werden. Künf- tig können die Arbeitgeber den Krankenlohn verweigern und sperren, wenn die Zweifel durch Beweise und Zusatzrecherchen erhärtet werden. Plaudert ein Ar- beitnehmer bei Kollegen, er wür- de demnächst „krankfeiern", und wird dies dem Arbeitgeber zuge- tragen, so kann aus diesem Ver- halten auf eine erschlichene AU geschlossen werden.

Das Bundesarbeitsministeri- um bringt den Arbeitnehmer in die Minimumposition: Er muß beweisen, daß tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Konfliktfall ist also vorprogram- miert. Die Arbeitsgerichte wer- den also demnächst Dauer- schlichter und Konfliktlöser spie- len müssen -- es sei denn, der Selbstverwaltung gelingt es, praktikable Richtlinien in Kraft zu setzen. HC Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 39, 30. September 1994 (1) A-2533

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