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Archiv "Fragen an den Europäischen Gerichtshof" (16.08.2002)

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„Glaubt der Autor im Ernst, dass er nach einem vollen Arbeitstag (zum Bei- spiel als Chirurg im OP) einen kriti- schen Patienten besser versorgen kann als ein ausgeruhter Kollege?“ fragt Dr.

med. Stephan Orlemann, Rödermark, nach der Leistungsfähigkeit von Ärzten.

Studien hätten gezeigt, dass ein Chirurg nach einem Dienst bei standardisierten Operationen die gleichen Fehler macht wie ein alkoholisierter Kollege mit 1,0 Promille, berichtet Dr. med. Herbert Mitsch, der wie viele andere Leserbrief- schreiber überzeugt ist, dass „nur ein ausgeruhter Arzt die erforderliche Sorg- falt und Qualität in der Patientenversor- gung gewährleisten kann“. Niemand sei unersetzbar, auch ein Universitätsarzt nicht, formuliert es Dr. med. Gunnar Wasner vom Universitätsklinikum Kiel.

Die konsequente Umsetzung des Ar- beitszeitgesetzes bringe eine längst überfällige Entlastung der Ärzte von unmenschlichen Arbeitsbedingungen und schütze die Patienten vor den Feh- lern völlig übermüdeter Chirurgen, meint Heiko Siebert aus Freiburg.

Der Ruf nach mehr Arbeit konterka- riere die Bemühungen, den ärztlichen Beruf für Studienabgänger wieder at- traktiv zu gestalten, schreiben Carsten Hafer und weitere sieben Assistenzärz- te des Zentrums Innere Medizin der Medizinischen Hochschule Hannover,

die klarstellen wollen, „dass die Positi- on der chirurgischen Assistentenvertre- ter nicht (!) für alle MHH-Ärzte zu- trifft“. Vielmehr müsse nun die einmali- ge Gelegenheit genutzt werden, mithil- fe des Arbeitszeitgesetzes und unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils ei- ne „visionäre Umgestaltung“ kranken- hausinterner Betriebsabläufe in die Wege zu leiten. „Forschung und Lehre müssen, wie in anderen Ländern auch, Bestandteil der regulären Arbeitszeit werden“, fordern die Assistenzärzte.

Mehr Stellen, gekoppelt mit intelligen- ter Arbeitsorganisation – beispielsweise mithilfe von Rotationsplänen bezüglich Stationsdienst, OP- und Lehrtätigkeit sowie eine Freistellung für Forschungs- projekte –, sind für Anke Becker aus Berlin ein Weg, um in Zukunft sowohl die Patientenversorgung, die studenti- sche Ausbildung als auch die Facharzt- Weiterbildung zu verbessern. Dr. med.

Holger Schmidt-Endres ist überzeugt, dass viel weniger Überstunden für Krankenhausärzte anfielen, wenn sie von nichtärztlichen Tätigkeiten entla- stet würden: „Blutabnahme durch MTAs, Ausfüllen von Formularen und Organisation von Untersuchungstermi- nen durch eine eigene Sekretärin, Orga- nisation der Befunde und Erstellen von Arztbriefen mithilfe eines Kranken- hausinformationssystems, Legen von

Zugängen und Assistenz bei Operatio- nen durch die Pflege“, schlägt er vor.

Viele Leser werfen die Frage auf, mit welcher Intention die Hannoveraner Assistenzärzte der Chirurgie mit ihrem Plädoyer für längere Arbeitszeiten an die Öffentlichkeit getreten sind. „Für die Bekundung ihres kollektiven Ar- beitnehmerwillens, der autoaggressive Züge trägt, wird Prof. Dr.Axel Haverich (Direktor der Klinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie an der MHH, Anm.

der Redaktion) seine Mitarbeiter ge- schlossen ins Nachtgebet aufnehmen“, mutmaßt Dr. med. Malika Sekkal, Frankfurt/Main. Noch krasser formu- liert es Niels Oppitz aus Edling: „Dass es so weit kommen konnte (während die Zahl der beschäftigten Ärzte seit Jahren konstant bleibt, steigt die anfallende Ar- beit durch kürzere Liegezeiten und ex- ponentiell steigenden Verwaltungsauf- wand), haben wir keinesfalls dem Ar- beitszeitgesetz, sondern (unter ande- rem) Kollegen wie denen an der MHH zu verdanken. Statt sich zu emanzipie- ren und sich gegen die zunehmende Be- lastung zu wehren, kriechen sie weiter brav vor Chefärzten und Verwaltung und flehen gar um längere Arbeitszei- ten.“ Dr. med. Tim Hülskamp, Ham- burg, äußert zwar Verständnis für „die Abhängigkeitsverhältnisse der nach Habilitation strebenden akademischen Chirurgenkollegen“, empfindet den Beitrag aber als einen Rückschritt in die

„gänzlich falsche Richtung“.

Die Reaktionen der Leser auf die im Deutschen Ärzteblatt Heft 19/2002 ab- gedruckten Vorschläge von Assistenz- ärzten der Chirurgie an der MHH lassen den Schluss zu, dass der überwiegende Teil der Ärzteschaft die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sowie die Umset- zung des EuGH-Urteils zum Bereit- schaftsdienst als längst überfällig be- trachtet. Humane Arbeitszeiten haben demnach für die meisten Kranken- hausärzte absolute Priorität – sowohl im Sinne einer adäquaten Patientenversor- gung als auch für die persönliche Le- bensqualität. Der Marburger Bund, der sich seit dem 3. Oktober 2000 vehement für die Abschaffung der Bereitschafts- dienste einsetzt – obwohl dies mit Ein- kommensverlusten für die Ärzte ver- bunden sein dürfte –, kann sich in sei- nem Kurs bestätigt fühlen. Jens Flintrop T H E M E N D E R Z E I T

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 33½½½½16. August 2002 AA2157

Fragen an den Europäischen Gerichtshof

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dem EuGH einen Fragenkatalog (Az.: 151/2002, Eingang: 26. April 2002) vorgelegt, um in einer Vorabentscheidung eine Rechtsklärung von Grund- satzfragen zum Thema ärztlicher Bereitschaftsdienst zu erreichen. Die Fragen:

1.Handelt es sich bei einem Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in einem Krankenhaus ab- leistet, generell um Arbeitszeit im Sinne des Artikel 2 Ziff. 1 RiL 93/104 EG, und zwar auch insoweit, als es dem Arbeitnehmer in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist zu schlafen?

2.Verstößt eine Regelung im nationalen Recht, mit der Bereitschaftsdienst als Ruhezeit bewertet wird, soweit nicht eine Inanspruchnahme erfolgt, dergestalt, dass sich der Arbeitnehmer in einem Krankenhaus in einem ihm zur Verfügung gestellten Raum aufhält und auf Aufforderung die Arbeit aufnimmt, gegen Artikel 2 Ziff. 1 und 2 RiL 93/104 EG?

3.Verstößt eine nationale Regelung, die eine Kürzung der täglichen Ruhezeit von elf Stunden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dergestalt zulässt, dass Zeiten der Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, gegen Artikel 2 RiL 93/104 EG?

4.Verstößt eine nationale Regelung, die es zulässt, dass in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden kann, dass Ruhezeiten bei Be- reitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Dienste angepasst werden, insbe- sondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieser Dienste zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, gegen Artikel 2 RiL 93/104 EG?

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