schafft worden sei, müßten die Kran- kenhäuser künftig weder Kosten- nachweise erbringen, noch dürften sie verpflichtet werden, herkömmliche Pflegesätze zu berechnen.
Um praxisnahe und aussage- trächtige Betriebsvergleiche durchzu- führen, müsse ein einheitliches Vergü- tungssystem zugrunde gelegt werden.
Vorgeschlagen wird als Vergleichsba- sis der Fallkostenvergleich. Dabei sollte insbesondere von Fallkosten solcher Häuser ausgegangen werden, die die Investitionskosten im Pflege- satz berücksichtigen.
Namentlich der Fachverband Sucht e.V. hält die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen für zu starr.
Bei klinisch manifest gewordenen Abhängigkeitserkrankungen müsse ei- ne Entwöhnungsbehandlung im Sinne einer medizinischen Reha-Leistung eingeleitet werden. Diesem Anliegen diene eine Klarstellung im Rahmen der Vereinbarungen zu § 111 a SGB V.
Eine Behandlung von Suchtkranken in einer Vorsorgeeinrichtung sei des- halb auszuschließen. Im Unterschied dazu könnten für Suchtkranke auch Leistungen mit sekundärpräventiver Zielsetzung außerhalb von solchen Leistungen erbracht werden, die der medizinischen Rehabilitation zuzu- rechnen sind.
Rehabilitationsleistungen für suchtkranke Patienten (Entwöhnung) sollten in qualifizierten stationären, teilstationären und/oder ambulanten Einrichtungen erbracht werden.
Behandlung Suchtkranker
Entgiftungsbehandlungen, die im Vorfeld einer nachfolgenden stationä- ren Entwöhnungsbehandlung durchge- führt werden, sollten vermehrt auch in Rehabilitationskliniken für Suchtkran- ke durchgeführt werden. Dadurch wer- de ein nahtloser Übergang zwischen Akut- und Entwöhnungsbehandlung gewährleistet. Der Fachverband ist da- von überzeugt, daß dadurch die Lei- stungen kostengünstiger erbracht wer- den könnten. Es müsse im Zuge der be- absichtigten integrierenden Versor- gung (§ 140 a SGB V) insbesondere die medizinische Rehabilitation und Be- treuung suchtkranker Patienten stär- ker gefördert werden. Insbesonde-
re müßten die Frühintervention bei Suchtkranken und Mißbrauchern ver- bessert und abhängige Patienten in ei- ne suchtspezifische Behandlungsein- richtung vermittelt werden. Erforder- lich seien verbindliche Vorgaben für die Verzahnung der Rehabilitation mit der stationären und ambulanten Akut- behandlung.
Uneingeschränkt befürwortet wird die Absicht der Bundesregie- rung, künftig wieder Präventionslei- stungen und Maßnahmen der Ge- sundheitsförderung einschließlich der Selbsthilfe gemäß § 20 SGB V stärker zu fördern. Dabei müsse die Sucht- prävention einen besonderen Rang einnehmen. Dr. Harald Clade
A-2276
P O L I T I K AKTUELL/GLOSSE
(32) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 37, 17. September 1999
Endlich kommt per Post ins Haus geschneit die „Erlaubnis für die Tätig- keit als Arzt im Praktikum“. Ein ar- beitsintensiver Lebensabschnitt, na- mens Studium, ist unbemerkt zu Ende gegangen.
Unbequem hölzernen Vorle- sungsstühlen in kühlen überfüllten Hörsälen, miefigen Praktikumsräu- men, eingerahmt von zerlegten Lei- chenteilen, wird der Rücken zuge- kehrt – ohne sich zum
Abschied auch nur einmal umzudrehen.
Ach ja, da gab es doch noch diesen Eid aus der Antike – längst veralteter Quatsch!? Warum eigentlich die künftige Kon- kurrenz beim
Kampf um den Arbeits- platz mit allen Eltern, Tanten und Onkels im Rahmen einer feierli- chen Zeremonie tref- fen? Außerdem Pa-
tienten behandeln, ohne auch nur eine müde Drachme dafür zu kassieren – völlig undenkbar in der heutigen Zeit.
Der „Run“ auf sämtliche Kran- kenhäuser geht los. Bewerbungsmap- pen landen auf den Schreibtischen der Chefs. Oft ungelesen verlassen sie die begehrte Klinik und machen sich in umgekehrter Richtung auf den bereits bekannten Weg.
Glück gehabt! Unter unzähligen Absagen eine Einladung zum Vorstel- lungsgespräch in netter Atmosphäre bei Kaffee und Keksen. Und dann die
Zusage – wieder Glück gehabt. Ein- einhalb Jahre vergehen wie im Flug.
Gott sei es gedankt – auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause bemerkt man, daß alle Geschäfte schon längst geschlossen sind. Bei dem Gehalt ist das auch besser so. Etwas Eßbares fin- det man schließlich an jeder Tankstel- le. Arztbriefe und unbezahlte Über- stunden fangen sich schnell und sicher an zu stapeln. Auch diese lehrreiche Zeit, in der jeder blutige Anfänger all- zuoft mit dem ach so modernen Wort
„Mobbing“ konfrontiert wird, hat ein Ende. Jetzt wird es höchste Zeit, sich die Approbationsurkunde im Schlaf- zimmer stolz übers Bett zu hängen.
Der Anblick der Räumlichkeit erin- nert an eines der berühmtesten Mi- niaturwerke von Carl Spitzweg. Auf der Seite des Betrach- ters steht ein Regal, voll- gestopft mit längst veral- tetem medizinischen Wis- sen. Nun ist man also dazu befähigt, den Beruf als Arzt ungeniert auszu- üben. Super Feeling,
aber wo?
O. K. Ein neues Anschrei- ben, ein neues, dem Betrachter freundlich zuge- wandtes Bewerbungs-Foto, unzählige Kopien und Bewerbungs-Mappen.
Und ab die Post! Verträge mit sämtli- chen Versicherungen werden abge- schlossen (denn ein Arzt lebt gefähr- lich) und der Rausschmiß aus der privaten Krankenversicherung – ne- benbei der Gang zum Arbeitsamt – der Kampf gegen den Bürokratie-Ter- ror und gegen zahlreiche schlaflose Nächte hat längst begonnen.
Das war’s. Und wie gehts wei- ter? – Fragen Sie doch einfach den Apotheker. Ira Karoussos
Arzt-Brief
Das war’s
Zeichnung: Ralf Brunner