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Archiv "Psychotherapeutische Leistungen: Honorarverteilungsgerechtigkeit" (30.08.1999)

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A-2167 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 34–35, 30. August 1999 (59)

Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob die Honorierung psychothe- rapeutischer Leistungen mit dem allgemeinen Punktwert verfehlt sei, weil den Ärzten ein Rechtsanspruch auf einen höheren beziehungsweise zu- mindest einen garantierten Punktwert zusteht. Zunächst kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß hier die punkt- zahlmäßige Bewertung der Positionen des Abschnitts G IV des Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes (EBM) in der im I. Quartal 1993 gelten- den Fassung nicht zu bean- standen sei. Allerdings könn- te die Kassenärztliche Verei- nigung (KV) durch die strikte Gleichsetzung der psychothe- rapeutischen mit allen üb- rigen vertragsärztlichen Lei- stungen dem Gebot der Ho- norarverteilungsgerechtigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen haben. Zwar sind die KVen grundsätzlich berech- tigt, für bestimmte Leistun- gen eigene Honorarkontin- gente vorzusehen.

Eine KV muß dann Kor- rekturen vornehmen, wenn Leistungen betroffen sind, auf deren Menge die leistungser- bringenden Ärzte wegen ihrer Auftragsgebundenheit keinen nennenswerten Einfluß neh- men können, und wenn der Punktwert für die „eingetopf- ten“ Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg si- gnifikant unter den der übrigen ärztlichen Leistungen absinkt.

Bei ausschließlich zeitab- hängig honorierten Ärzten bilde die eigene Arbeitska- pazität eine nicht mehr zu überschreitende Grenze. Je- der Punktwertrückgang führe bei einem ausgelasteten Psy- chotherapeuten zu einem Um- satzrückgang, der bei einem starken Punktwertverfall ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen könne. Zwar kann es unbedenklich sein, daß die Erträge aus vertragsärztlicher Tätigkeit zwischen einzelnen Arztgruppen differieren, et- wa weil in bestimmten Arzt-

gruppen ganz unterschiedlich strukturierte Praxen zusam- mengefaßt werden. Die Chan- cen, aus einer mit vollem persönlichen Einsatz und un- ter optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung ausgeüb- ten vertragsärztlichen Tätig- keit Einkommen zu erzielen, dürften jedoch nicht so stark voneinander abweichen, daß eine ganze Arztgruppe exi- stenzfähige Praxen nicht mehr führen kann.

Kraft ihres Sicherheitsauf- trages sei eine KV (auch) im Rahmen der Honorarvertei- lung gehalten, einer massiven Benachteiligung ausschließ- lich psychotherapeutisch täti- ger Ärzte entgegenzuwirken.

Dieser Grundsatz gilt, solange das Ausgabevolumen nicht unmittelbar durch das Gesetz selbst festgelegt ist. Das Bun- dessozialgericht weist darauf hin, daß letzteres gemäß Arti- kel 11 Abs. 1 des Psychothera- peutengesetzes vom 16. Juni 1998 hinsichtlich der seit Ja- nuar 1999 erbrachten psycho- therapeutischen Leistungen der Fall ist.

Für eine Entscheidung be- stehe im vorliegenden Fall noch Klärungsbedarf, unter anderem für die Frage, ob die Praxis der Kläger ausgelastet war. Auch die Autoren, die entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus Artikel 12 GG in Verbin- dung mit § 72 Abs. 2 SGB V dem einzelnen Vertragsarzt einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf eine angemes- sene Vergütung in einer be- stimmten Höhe zubilligen wollen, setzen stets eine voll ausgelastete und wirtschaft- lich arbeitende vertragsärztli- che Praxis voraus. Unter Si- cherstellungsgesichtspunkten sei eine KV aber nicht ver- pflichtet, den psychothera- peutischen Praxen, die keinen hinreichenden Zuspruch von Patienten finden, einen finan- ziellen Mindeststandard zu si- chern. (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Januar 1999, Az.: B 6 KA 46/97 R) Be

V A R I A RECHTSREPORT

Psychotherapeutische Leistungen

Honorarverteilungsgerechtigkeit

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