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16.10.2017

Elektronische Gesundheitskarten mit Aufdruck „G1“ nicht per se ablehnen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 19. September 2017 haben wir Sie darüber informiert, dass elektronische Gesundheits- karten (eGK) der Generation 1 - so genannte „G1“ eGK - ab sofort ungültig sind.

Uns haben Berichte erreicht, wonach eGK mit dem Aufdruck „G1“ in Arztpraxen per se abge- lehnt wurden, ohne sie vorher eingelesen zu haben. Zur Vermeidung möglicher Probleme bitten wir Sie daher, folgendes zu beachten.

Karten mit dem Aufdruck „G1“ können sowohl der ungültigen Generation 1 als auch der noch gültigen Generation 1 plus entstammen. Die ungültigen G1 Karten unterschei- den sich somit optisch nicht von den weiterhin gültigen G1 plus Karten.

Sie sollten deshalb jede eGK immer erst einlesen und auf keinen Fall automatisch we- gen äußerlichen Merkmalen ablehnen. Sollte darunter eine alte G1-Karte sein, wird sie durch Ihre Praxissoftware als ungültig erkannt und vom System abgelehnt.

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Seite 2

zum Schreiben vom 16.10.2017

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Wird die Karte vom Praxisverwaltungssystem als nicht mehr zugelassen erkannt, empfiehlt es sich, zunächst den Patienten zu fragen, ob er von seiner Krankenkasse bereits eine neue Karte erhalten und vielleicht nur aus Versehen die alte Karte vorgelegt hat. Anderenfalls sollte sich der Patient schnellstens an seine Kasse wenden.

Kann der Patient keine gültige Karte vorlegen, ist das Ersatzverfahren - sowohl für Ver- sichertenstammdaten als auch bei eventuellen Verordnungen - anzuwenden. Damit erhalten Praxen ihr Honorar wie gewohnt und müssen ihre Leistungen dem Patienten nicht privat in Rechnung stellen. Der GKV-Spitzenverband hat der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Zusage gegeben, dass die betroffenen Ärzte und Psychotherapeuten die Leistungen mit- tels Ersatzverfahren auch dann abrechnen können, wenn der Patient bis Ende des Quartals keine neue eGK vorlegt.

Die Betreibergesellschaft gematik hatte den alten G1 Karten (nicht G1 plus) zum 30. Juni 2017 die Zulassung entzogen. Da betroffene Patienten trotz abgelaufener Karten weiterhin über ein gültiges Versichertenverhältnis verfügen, haben diese Anpassungen keine Auswir- kungen auf abgerechnete Leistungen. Nach Angaben der Krankenkassen wurden betroffene Versicherte inzwischen mit neuen Karten ausgestattet. Somit sollten keine oder nur sehr wenige alte Karten im Umlauf sein.

Haben Sie zu den oben aufgeführten Informationen Fragen? Unsere Berater der KVB- Servicetelefonie Online-Dienste helfen Ihnen gern weiter. Unabhängig von unseren Service- zeiten können Sie uns übrigens über das Kontaktformular unter www.kvb.de/beratung auch gerne Ihre Fragen oder einen Rückrufwunsch hinterlassen.

Freundliche Grüße

gez. Ludwig Eichner Geschäftsführer

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