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RS-150629-neue-Sprechstundenbedarfsvereinbarung

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Academic year: 2022

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München

An alle Ärztinnen und Ärzte,

die Sprechstundenbedarf verordnen

Geschäftsführung

Ihr Ansprechpartner: Mitgliederservice und Bera- tung

Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 Fax: 0 89 / 5 70 93 4 00 31

Mail: Verordnungsberatung@kvb.de 29.06.2015

Leitfaden zur neuen Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung (SSB-VB), gültig ab 01.07.2015

Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor, sehr geehrte Damen und Herren,

nach erfolgreichen Verhandlungen mit den Krankenkassen kann zum 01.07.2015 eine neue Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung in Kraft treten. Prinzipiell haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dennoch gilt es, einige Neuerungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit einzelner Präparate und Produkte zu beachten.

Neu ist, dass Sie im Anschluss an den Vereinbarungstext und die Anlage „Impfstoffe“ jetzt ein Sachverzeichnis (Anlage Sprechstundenbedarf) finden, das Ihnen einen schnellen Zugriff auf die als Sprechstundenbedarf (SSB) verordnungsfähigen Produkte bietet. Angefangen vom Re- gister Arzneimittel über Desinfektionsmittel, Einmalbedarf zur Infusion, Injektion bis hin zum Re- gister Verband-, Kompressions- und OP- Material haben Sie zusätzlich zu der alphabetischen Auflistung die Möglichkeit, die Suchfunktion zu benutzen. Neben der grundsätzlichen Feststel- lung der Verordnungsfähigkeit werden Beispiele aufgeführt, um Ihnen die Handhabung zu er- leichtern und Ihnen dadurch auch mehr Rechtssicherheit zu bieten.

Die „Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung“ erhalten Sie als Broschüre mit der nächsten Arznei- mittel-Trendmeldung im August 2015. Online steht Sie Ihnen ab sofort zur Verfügung unter:

http://www.kvb.de/verordnungen/sprechstundenbedarf/

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Seite 2

zum Schreiben vom 29.06.2015

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Für einen Zeitraum von zwei Quartalen (bis zum 31.12.2015) konnte mit den Kassen eine Über- gangsfrist hinsichtlich der Prüfungen - bezogen auf die Neuerungen - vereinbart werden. Die Übergangsfrist gilt nicht für Produkte, die bereits bislang von der Verordnung als SSB zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen waren.

Auf wichtige Änderungen im Vergleich zu der bisher gültigen Fassung möchten wir Sie im Fol- genden hinweisen:

Serienbehandlungen sind ab 01.07.2015 nicht mehr über SSB beziehbar, sondern erfolgen immer auf Namen der Patienten, d. h. über ein Muster 16 Rezept („Rosa Rezept“, Einzelver- ordnung Arzneimittel); ergänzen Sie bei Bedarf das Rezept um den Hinweis „ad manum me- dici“

Bei einer Neuniederlassung oder Praxisübernahme (erstmals vertragsärztlich tätig) ist der Bezug des SSB erst drei Monate nach Praxisbeginn möglich; dies gilt nicht für benötigte Impfstoffe

Bitte nutzen Sie für die Verordnung des SSB ausschließlich das ab 01.07.2015 gültige neue Muster 16a bay Formular („Rosa Rezept“ SSB Bayern). Das Fehlen der Ziffer 7 (Kennzeich- nung Hilfsmittel) auf diesem neuen Formular hat für Sie insofern keine Konsequenzen, als dass Sie die verordnungsfähigen Hilfsmittel weiterhin als SSB verordnen können.

Die alten Formulare sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig und zu verwerfen.

Wie bisher gilt es, auch bei der Verordnung von SSB das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des GBA in der jeweils gültigen Fassung und alle anderen ein- schlägigen Gesetze zu beachten.

Bitte achten Sie bei Notfall- und Akutarzneimitteln auf die aus der Fachinformation dafür ersicht- liche Zulassung (so sind z. B. Budenobronch® und Budes® nicht über SSB verordnungsfähig).

Eine Analyse der Verordnungen, die über SSB ausgestellt und allein über Apotheken-Rechen- zentren abgerechnet wurden, dient als Grundlage für die nachfolgenden Hinweise hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit (Top-Präparate mit einem Verordnungsvolumen von mehr als 80.000,- € / Jahr; Auswertungszeitraum Quartale 03/2013 bis 02/2014).

Das Gesamt-Verordnungsvolumen des Sprechstundenbedarfs beträgt jährlich über eine Viertel- milliarde € (inkl. Impfstoffe).

Anschließend finden Sie nun die Auflistung von Präparaten / Produkten, welche bisher als SSB beziehbar waren, ab dem 01.07.2015 aber nicht mehr als SSB verordnungsfähig sind:

Depot-Neuroleptika (z. B. Xeplion®, Imap®; Risperdal consta® etc.); (Neuroleptika für die Akutbehandlung in parenteraler Form sind als SSB möglich)

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Seite 3

zum Schreiben vom 29.06.2015

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Antibiotika zur „Anbehandlung“ (d. h. antibiotikahaltige Tabletten, Saft sind nicht als SSB verordnungsfähig, parenterale Darreichungsformen sind für die Notfall-/Akutbehandlung als SSB verordnungsfähig)

Dermatika mit Capsaicin, Cayennepfeffer, Nonivamid, Propylnicotina (z. B. Emla® -mit Aus- nahme bei Kindern)

Antihistaminika (z. B. Fenistil®-Tropfen)

parenteraler Faktor-Xa-Inhibitor (Fondaparinux, Arixtra®) Verbandzellstoff

Antiemetika wie Aloxi®, Emend® (Register Arzneimittel Antiemetika) Rivanol® (Register Arzneimittel: Antiseptika)

Im Bereich der Wundversorgung gilt es zu beachten, dass Wundauflagen nur für die Erstversor- gung über SSB verordnungsfähig sind. Folgeverordnungen sind auf Namen des Patienten zu verordnen.

Im Register Verband-, Kompressions- und OP- Material finden Sie hierzu detaillierte Aufstellun- gen.

Wie bisher grundsätzlich nicht gemäß SSB-VB verordnungsfähig, aber (leider) häufig verordnet werden:

Lanzetten und Einmalkanülen (zur Injektion / Blutabnahme sind diese nicht über Sprech- stundenbedarf zu beziehen, sondern mit der Leistung abgegolten)

Vitamin D / Fluorid Tabletten (z. B. Zymafluor®; Vigantoletten® etc.)

Anaphylaktische Notfallpräparate zur Anwendung durch den Patienten (Fastject®, Anapen® etc.)

Eisenpräparate (z.B. Ferinject®, Ferrlecit® etc.) Hilfsmittel wie Pari Boy® etc.

Bitte bedenken Sie, dass solche Verordnungen immer das Risiko einer Regressforderung ber- gen.

Haben Sie Fragen zur neuen Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung? Dann wenden Sie sich bitte an unser Service-Telefon Verordnung unter der Rufnummer 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 oder per Mail an Verordnungsberatung@kvb.de

Freundliche Grüße

Stephan Spring Geschäftsführer

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