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Auf nationaler Ebene wurden die entsprechenden Verordnungen über die Primärproduktion und die Hygiene in Kraft gesetzt

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I 071/2007 GEF 30. Mai 2007 GEF C Interpellation

0968 Rufer-Wüthrich, Zuzwil (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 08.02.2007

Unnötige zusätzliche Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben?

Auf Landwirtschaftsbetrieben werden eine Vielzahl von Kontrollen durchgeführt. Darunter fallen staatliche Kontrollen aufgrund der Landwirtschafts- Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung und auch privatrechtliche Labelkontrollen. Seit einiger Zeit laufen auf nationaler und kantonaler Ebene Bestrebungen, die Fülle von Kontrollen zu koordinieren, kombiniert durchzuführen und dadurch den Aufwand für die Auftraggeber, Kontrollstellen und Landwirtschaftsbetriebe zu reduzieren. Dafür wurden breit abgestützte Arbeitsgruppen gebildet und im Paket zur AP 2011 auch konkrete Massnahmenvorschläge aufgenommen.

Hinzu kommt, dass seit dem 1. Januar 2006 für die Schweiz das revidierte EG- Hygienerecht gilt.

Auf nationaler Ebene wurden die entsprechenden Verordnungen über die Primärproduktion und die Hygiene in Kraft gesetzt. Für die Landwirtschaftsbetriebe sind die Kantone für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich. Die nationale „Arbeitsgruppe Primärproduktion“ hat Vorgaben für diese Kontrollen ausgearbeitet.

In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welcher zusätzliche Aufwand entsteht durch die Umsetzung dieser beiden Verordnungen?

a) für den Kanton als Auftraggeber

b) für den Landwirtschaftsbetrieb als kontrollierte Stelle

2. Wie hoch sind die dadurch entstehenden Kosten und wer trägt diese?

3. Richtet sich der Kanton nach den Vorgaben der „Arbeitsgruppe Primärproduktion“

wonach die Kontrolltätigkeit an bestehende Kontrollorganisationen delegiert und in die bestehenden Kontrollen integriert werden soll?

4. Trifft die Einschätzung der „Arbeitsgruppe Primärproduktion“ auch für den Kanton Bern zu, dass der Umfang der Kontrolle zwar steigt, jedoch keine zusätzlichen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben nötig werden?

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Antwort des Regierungsrats

Im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EU wurde das schweizerische Lebensmittelrecht auf den 1. Januar 2006 umfassend geändert. Die Hygiene bei der Primärproduktion ist seither neu in der Verordnung über die Primärproduktion (VPrP; SR 916.020) geregelt. Die VPrP stützt sich auf das Lebensmittel- und das Landwirtschaftsgesetz. Die Hygiene bei der landwirtschaftlichen Produktion von tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln wurde erstmals in der Verordnung über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP; SR 916.020.1) geregelt. Die Vorgaben an die Milchproduktion wurden mit der Verordnung über die Hygiene in der Milchproduktion (VHyMP; SR 916.351.021.1) angepasst. Im Kanton Bern wurden die Kontrollen nach Art. 7 VPrP in die Lebensmittelkontrollen des Kantonalen Laboratoriums Bern integriert (vgl. Art.

16 Abs. 3 Bst. a der Organisationsverordnung GEF [BSG 152.221.121]). Das Kantonale Laboratorium war schon bisher als Kontroll- und Vollzugsorgan für sämtliche Milch produzierende, Lebensmittel verarbeitende oder vermarktende landwirtschaftliche Betriebe zuständig.

Zu Frage 1. a)

Der Aufwand kann durch die Verwaltung kostenneutral aufgefangen werden. Ein Grossteil der Landwirtschaftsbetriebe wird bereits heute durch das Kantonale Laboratorium kontrolliert. Die Kontrollen erfolgen nach revidiertem Lebensmittelrecht des Bundes risikobasiert. Wie bisher werden auch weiterhin prioritär Milch produzierende Betriebe kontrolliert, nicht zuletzt auch wegen dem Erhalt der Exportfähigkeit.

Zu Frage 1. b)

Der einzelne Landwirtschaftsbetrieb wird in der Regel seltener, dafür aber umfassender kontrolliert. Die Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen der Primärproduktion können bei einer Inspektion bis zu fünf verschiedene Kontrollbereiche auf einem Landwirtschaftsbetrieb gleichzeitig abdecken, nämlich Milchproduktion, Produktion tierischer und pflanzlicher Lebensmittel sowie Verarbeitung, Verkauf und Bewirtung. Die Kontrollen erfolgen kantonal koordiniert mit den amtstierärztlichen Kontrollen durch den Veterinärdienst und den Kontrollen zum ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN). Die Lebensmittelkontrolle ist gemäss Lebensmittelrecht grundsätzlich gebührenfrei, nur bei Beanstandungen werden Gebühren erhoben.

Zu Frage 2.)

Durch die risikobasierte Festlegung der Kontrollfrequenz nach revidiertem Lebensmittelrecht des Bundes und die Integration in bereits bestehende Kontrollen entstehen weder für den Kanton Bern noch für die Landwirtschaftsbetriebe zusätzliche Kosten.

Zu Frage 3.)

Der Vollzug der Hygienevorschriften sowie die Inspektion der Qualitätssicherung bei der Milchproduktion erfolgen auf den Landwirtschaftsbetrieben im Kanton Bern bereits seit Jahren durch das Kantonale Laboratorium. Mit der Integration der neuen, zusätzlichen Hygienekontrollen bei der Primärproduktion in diese bereits bestehenden Kontrollen werden die Vorgaben der „Arbeitsgruppe Primärproduktion“ erfüllt. Gleichzeitig wird mit dieser Organisation auch eine zentrale Forderung bei der Anpassung der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung gewährleistet, nämlich die Sicherstellung einer unabhängigen Kontrolle entlang der ganzen Warenflusskette („from farm to fork“).

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Zu Frage 4.)

Die Kontrollfrequenz wird grundsätzlich für gut geführte Landwirtschaftsbetriebe reduziert.

Hingegen kommen durch den neuen Aufgabenbereich in einzelnen Fällen Hygienekontrollen bei der pflanzlichen Produktion neu dazu. Die Koordination der amtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Kontrollen auf kantonaler Ebene verhindert jedoch unnötige Redundanzen.

An den Grossen Rat

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