• Keine Ergebnisse gefunden

RS-170915-eGK-G1-ungueltig

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "RS-170915-eGK-G1-ungueltig"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München

Vorstand

Ihr Ansprechpartner:

KVB-Servicetelefonie Online-Dienste Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 40 Telefax: 0 89 / 5 70 93 – 4 00 41 E-Mail: Online-Dienste@kvb.de

15.09.2017

Elektronische Gesundheitskarten der Generation 1 ab 1. Oktober 2017 nicht mehr einlesbar

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat uns kürzlich darüber informiert, dass nach einem Beschluss der gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheits- karte mbH) elektronische Gesundheitskarten (eGK) der Generation 1 - so genannte „G1“

eGK - ab sofort ungültig sind.

Die KBV hat alle Praxisverwaltungssystem-Hersteller aufgefordert, ihre Systeme da- hingehend anzupassen, dass „G1“ eGK ab 1. Oktober 2017 nicht mehr eingelesen wer- den können. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch eGK der Generationen 1 plus und 2 ein- gesetzt werden.

Was bedeutet diese Anpassung für Sie in der Praxis?

Ab 1. Oktober 2017 können Versichertenstammdaten nur noch dann über ein Kartenlesege- rät in Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) eingelesen werden, wenn die Versicherten im Be- sitz einer „G1 plus“ oder „G2“ eGK sind. „G1“ eGK können nicht mehr eingelesen werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass betroffene Patienten kein gültiges Versicherten- verhältnis mehr haben.

Hinweis: Der Aufdruck „G1“ oben rechts auf der eGK ist kein eindeutiges Indiz dafür, dass die Karte der Generation 1 entstammt. Karten der Generation 1 plus enthalten ebenfalls nur den Aufdruck „G1“. Nach Aussage der Krankenkassen befinden sich keine bzw. nur noch sehr wenige Karten der Generation 1 im Umlauf.

(2)

Seite 2

zum Schreiben vom 15.09.2017

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Was ist zu tun, wenn ein Patient eine „G1“ eGK vorlegt?

Wenn Ihr PVS Sie darauf hinweist, dass die eingelesene eGK ungültig ist bzw. nicht zur Ab- rechnung verwendet werden darf, sollten Sie den Patienten auf die Ungültigkeit seiner Karte hinweisen und ihn anhalten, sich schnellstmöglich an seine Krankenkasse zu wenden, um eine neue eGK zu beantragen.

Anschließend können Sie das Ersatzverfahren anwenden, indem Sie die Versicherten- stammdaten manuell erfassen. In diesen so genannten „G1 eGK Fällen“ müssen Sie den Pa- tienten nicht darum bitten, eine gültige eGK oder einen Anspruchsnachweis nachzureichen.

Haben Sie zu den oben aufgeführten Informationen Fragen? Unsere Berater der KVB- Servicetelefonie Online-Dienste helfen Ihnen gern weiter. Unabhängig von unseren Service- zeiten können Sie uns übrigens über das Kontaktformular unter www.kvb.de/beratung auch gerne Ihre Fragen oder einen Rückrufwunsch hinterlassen.

Freundliche kollegiale Grüße

gez. Dr. Krombholz gez. Dr. Schmelz gez. Dr. Ritter-Rupp

Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes 2. stv. Vorsitzende des Vorstandes

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Fest steht, dass Daten in die- sem Zusammenhang auch aktualisiert werden können, wie beispielsweise bei einer Änderung der Adresse oder des Namens nach Eheschlie- ßung.. KVK haben

Information: Für Belegkrankenhäuser, ausgelagerte Praxisstätten, ambulante Operationszentren oder Operationsräume, in denen Anästhesisten anästhesiologische Leistungen

Da aktuell seitens der Terminalher- steller noch keine verbindlichen Termine für eine Behebung der Sicherheitslücke genannt werden, sehen wir uns angesichts der

Vor diesem Hintergrund haben sich der GKV-Spitzenverband und die KBV am 17.08.2011 darauf verständigt, dass es für die Beantragung der Förderpauschalen nunmehr ausreicht, wenn Sie

Damit Sie die finanzielle Förderung in Anspruch nehmen können, müssen Sie das förderungs- fähige Kartenlesegerät bis zum 30. September 2011 bestellen. Bitte denken Sie daran, sich das

Januar 2014: Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) weist darauf hin, dass die bisherigen Krankenversicherten- karten auch nach dem Jahreswechsel

• GOP 02328 (70 Punkte, 7,37 €) als Zuschlag zur GOP 02326 je weitere vollendete 5 Minuten, maximal dreimal am Behandlungstag.. Bei der Abrechnung der

- die Zuschlagsleistungen nach den GOPen 37305 und 37306 sind in derselben Sitzung nicht neben den haus- und kinderärztlichen Chronikerpauschalen nach den GOPen 03220 und 04220,