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1 G1 - Gebührenformel für die Zustimmung zu Überwachungsverträgen

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Academic year: 2022

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Interne Verwaltungsvorschrift vom LAU vom 01.03.2021

1 G1 - Gebührenformel für die Zustimmung zu Überwachungsverträgen

vom 01.03.2021 (alt 24.02.2005)

G= Rahmengebühr (R) x Anzahl der Standorte (S) x Abfallschlüsselfaktor (A) x Tätigkeitsfaktor (T)

Rahmengebühr gemäß AllGO LSA Kap. 2 Pkt. 1.21.1 150,00 Euro (Minimalwert)

5.000,00 Euro (Maximalwert) Multiplikatoren:

Anzahl der Standorte: Faktor

1,0 10 und mehr Standorte 0,8 6 - 9 Standorte

0,6 3 - 5 Standorte 0,5 1 - 2 Standorte Abfallschlüssel (neu):

1,0 alle AS

0,9 nur bestimmte gef. und nicht gef. AS 0,8 alle gefährliche AS

0,7 nur bestimmte gefährliche AS 0,6 alle nicht gefährliche AS

0,5 nur bestimmte nicht gefährliche AS

Tätigkeitsfaktor: 1,0 alle Tätigkeiten (Sammeln + Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln + Makeln)

0,8 bis 5 Tätigkeiten (z. B. Sammeln + Befördern, Lagern, Behandeln, Beseitigen, Makeln)

0,7 bis 4 Tätigkeiten (z. B. Sammeln + Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten) 0,5 bis 3 Tätigkeiten (z. B. Sammeln + Befördern,

Lagern, Behandeln)

0,3 bis 2 Tätigkeiten (z. B. Sammeln + Befördern, Lagern)

0,2 1 Tätigkeit (z. B. Sammeln + Befördern) 0,12 1 Tätigkeit von

einer Doppeltätigkeit (z. B. Befördern oder Handeln) G=R x S x A x T

Minimalgebühr 5.000,00 x 0,5 x 0,5 x 0,12 = 150,00 Euro Maximalgebühr 5.000,00 x 1,0 x 1,0 x 1,0 = 5.000,00 Euro

(2)

Interne Verwaltungsvorschrift vom LAU vom 01.03.2021

2 G2 - Gebührenfestlegung für Zustimmungsbescheide bei

Änderungen/Erweiterungen

vom 01.03.2021 (alt 24.02.2005)

- neue abfallwirtschaftliche Tätigkeiten

a) Sammeln 200,00 Euro

b) Befördern 200,00 Euro

c) Lagern 200,00 Euro

d) Behandeln 200,00 Euro

g) abschließendes Verwerten 200,00 Euro

h) abschließendes Beseitigen 200,00 Euro

i) Handeln 200,00 Euro

j) Makeln 200,00 Euro

Hinweis: vorbereitende Tätigkeiten bei Lagern und / oder Behandeln zählen nicht als 1 Tätigkeit für die Berechnung der Gebühren! Nur abschließende Tätigkeiten bei Lagern und oder bei Behandeln sind separat als eine weitere Tätigkeit mit 200 € zu berechnen.

- Erweiterung um neue Abfallarten von bereits zertifizierten Tätigkeiten

a) Sammeln (Erw. um gef. AS)* 150,00 Euro

b) Befördern (Erw. um gef. AS)* 150,00 Euro

c) Lagern 150,00 Euro

d) Behandeln 150,00 Euro

g) abschließendes Verwerten 150,00 Euro

h) abschließendes Beseitigen 150,00 Euro

i) Handeln (Erw. um gef. AS)* 150,00 Euro

j) Makeln (Erw. um gef. AS)* 150,00 Euro

- Standorte

a) Standorterweiterung (1 neuer STO z.B. durch Verschmelzung)

150,00 Euro

b) Sitzwechsel 150,00 Euro

b) Standortwechsel, 150,00 Euro

- Änderung der Firmen-Stammdaten im ASYS

- Umwandlung der Rechtsform (GmbH  GbR) 150,00 Euro

- Änderung des GF bzw. der verantw. Person gem. § 8 EfbV 150,00 Euro Bei einer Namensänderung (Rechtsform bleibt, gilt aber nicht bei Umwandlung / Verkauf) und

Zuweisung einer neuer Adresse von Amtswegen werden keine Gebühren erhoben.

*) „Erw. umgef. AS“: sofern die Erweiterung auch die Änderung von Gefährlichkeiten der Abfälle betrifft (d.h.

Hinzunahme gefährlicher Abfallschlüssel)

(3)

Interne Verwaltungsvorschrift vom LAU vom 01.03.2021

3 G3 - Festlegung zur Erweiterung der Gebührenermittlung für die Zustimmung zu Überwachungsverträgen gemäß § 15 (1) EfbV bei Zertifiziererwechsel

vom 01.03.2021 (alt 01.11.2010)

Mit Stichtag vom 01.März 2021 werden die nachfolgend benannten Varianten für Zertifiziererwechsel in Sachsen-Anhalt zur Ermittlung der Gebühren angewendet:

Variante 1:

Bei fristgerechter Einreichung der Benehmensunterlagen wird eine Gebühr in Höhe von 70%

der Gebühr, die im Falle einer Erstzertifizierung fällig geworden wäre, erhoben. Ergibt sich rein rechnerisch eine Gebühr kleiner als 150,00 Euro ist die lt. AllGO LSA vorgeschriebene Mindestgebühr von 150,00 Euro zu entrichten.

Variante 2:

Bei nicht fristgerechter Einreichung der Benehmensunterlagen wird die Gebühr wie eine Neuzertifizierung nach G1 erhoben.

Definition:

Fristgerechte Einreichung der Benehmensunterlagen bedeutet 8 Wochen vor Ablauf der Frist zur jährlichen Überwachung des Entsorgungsfachbetriebes, damit so eine

nahtlose Auditierung durch den neuen Zertifizierer erfolgen kann.

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