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Aktualisiertes Schutz- und Hygienekonzept für die Kreismusikschule Plön

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Academic year: 2022

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Aktualisiertes Schutz- und Hygienekonzept für die Kreismusikschule Plön

I. Steuerung und Reglementierung des Kundenverkehrs

Die Wartebereiche vor Unterrichts- oder Verwaltungsräumen sind für den Aufenthalt gesperrt.

Personendaten zur besseren Nachverfolgung von Infektionsketten ergeben sich aus dem Bezug zu den Stundenplänen und Präsenzlisten. Aus den geführten Präsenzlisten der Lehrkräfte ist nachvollziehbar, wer sich wann in welchem Raum aufgehalten hat.

Die Lehrkräfte haben deswegen am Ende jeder Woche verpflichtend die Präsenzlisten dem Büro der Kreismusikschule zukommen zu lassen.

II. Belegung und Größe der Unterrichtsräume

Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht ist innerhalb geschlossener Räume unter Einhaltung der

Mindestanforderungen an die Hygiene laut Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 08. Februar 2022 (in Kraft ab 09. Februar 2022) gestattet

Beim Gruppenunterricht und bei Ensembleproben innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, 2. Kinder bis zur Einschulung,

3. Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Es dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist. Die Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen und des Abstandsgebots von 1,5m ist weiter erforderlich. Hierunter fallen z.B. Proben von Musikschulensembles, Chören, Orchestern, Angebote der EMP.

Veranstaltungen (z.B. Gruppenunterricht und Ensembleproben, auch mit Blasinstrumenten und Gesang) sind gestattet (vgl. § 5).

Grundsätzlich gilt bei allen Veranstaltungen Maskenpflicht nach § 2a. Diese Einschränkungen gelten nach § 12a Abs. 1, Nr. 2 nicht für Veranstaltungen bzw. Bildungsangebote (Ensembleunterricht) im Rahmen der Studienvorbereitende Ausbildung an den Musikschulen.

Für Personen, die im Rahmen von Veranstaltungen (z.B. Gruppenunterricht oder Ensembleproben) singen oder Blasinstrumente spielen, gilt die Maskenpflicht unter Einhaltung folgender Regeln nicht:

Erwachsene Personen, die im Rahmen von Veranstaltungen (z.B. Gruppenunterricht oder Ensembleproben) ohne Maske singen oder Blasinstrumente spielen, müssen nach §5 Abs. 4a neben ihrem vollständigen Impfschutz oder ihrem Genesenenstatus zusätzlich auch einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorlegen (2G+). Von dieser zusätzlichen Testpflicht ausgenommen sind nach §4 Abs. 3a geboosterte Personen, Personen, die zwei

Einzelimpfungen erhalten haben und zusätzlich seit der ersten Impfung einmal nachweislich genesen sind, Personen, deren zweite Einzelimpfung weniger als 90 Tage zurückliegt, Personen, deren Genesung weniger als 90 Tage

zurückliegt sowie Personen, deren Anwesenheit für berufliche Zwecke erforderlich ist (Lehrkräfte). Für Sänger/innen und Bläser/innen, die minderjährig sind, aus medizinischen Gründen nachweislich nicht geimpft werden können oder für Lehrkräfte in den Bereichen Gesang oder Blasinstrumente, die weder geimpft noch genesen sind, gilt diese Aufhebung der Maskenpflicht

III. Maßnahmen zur Sicherung des Mindestabstands

Angemessene Informationen für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte über die getroffenen Schutz und Hygienemaßnahmen sowie über die Distanzregelungen und deren Einhaltung sind in allen musikschuleigenen Unterrichtsräumen sowie im Eingangsbereich und auf der Website der Kreismusikschule Plön zur Verfügung gestellt.

Eine Verweisung nicht einsichtiger Schülerinnen, Schüler und Eltern aus dem Gebäude ist durch Ausübung des Hausrechts möglich.

IV. Zutrittsverbot Es gilt ein Zutrittsverbot für Personen nach den einschlägigen Regelungen des Landes Schleswig- Holstein und des Kreises Plön (z.B. an Covid-19 erkrankte Personen usw.). Auch anderweitig erkrankten Schülerinnen und Schüler mit Erkältungssymptomen ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht gestattet. Die Lehrkraft wird verpflichtet, den Unterricht nicht zu erteilen. Ebenso dürfen Lehrkräfte mit Erkältungssymptomen keinen Präsenzunterricht erteilen.

V. Hygiene

Nach Betreten des Gebäudes vor Aufnahme des Unterrichts sind die Hände gründlich zu waschen bzw. zu desinfizieren.

Desinfektionsspender sind unmittelbar im Eingangsbereich in den eigenen Räumlichkeiten der Musikschule(EG) angebracht und gekennzeichnet. Des Weiteren sind die allgemein üblichen Hygieneregeln zu beachten:

Abstand immer und überall einhalten, kein Händeschütteln, regelmäßiges, sorgfältiges Händewaschen, sich nicht ins Gesicht fassen, Alltags-Mund-Nasenschutz tragen, Husten und Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge;

Taschentücher sofort sicher entsorgen.

VI. Unterricht

Jeglicher Körperkontakt (Händeschütteln, Hilfestellungen/Korrekturen im Unterricht) ist untersagt. Eine gründliche Reinigung von stationären Instrumenten ist nach jeder Unterrichtsstunde durch die

Lehrkraft (Mittel werden durch die Kreismusikschule gestellt) vorzunehmen. Im Unterricht ist der Mindestabstand jederzeit zu wahren.

Für den Fachbereich Blasinstrumente gilt darüber hinaus, dass das Ausleeren von Flüssigkeit/Speichel aus Zügen etc.

auf den Fußboden untersagt ist. Dafür ist ein für alle Schülerinnen und Schüler gesondertes geeignetes Behältnis zu verwenden und zu entsorgen (z.B. Tüte, Dose etc.). Die Unterrichtsräume müssen regelmäßig am Unterrichtstag gelüftet werden. Der Tausch von Instrumenten, Mundstücken, Bögen etc. ist nicht gestattet.

Das Stimmen von Instrumenten (z.B. Geigen, Celli etc.) jüngerer Schülerinnen und Schüler muss unter besonderen Schutzmaßnahmen erfolgen (Mund-Nase Schutz, Handschuhe, Tuch über der Geige). Soweit möglich, muss das Instrument danach mit einem Desinfektionstuch gereinigt werden.

VII. Funktionell-organisatorische Maßnahmen

Die Verwendung einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung ist für Schüler*innen sowie Lehrkräfte in geschlossenen Räumen verpflichtend. Während des Unterrichtes darf die Mund-Nasen-Bedeckung bei Einhaltung der Abstandsregeln nur im Einzelunterricht abgenommen werden.

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Die Unterrichtsräume werden regelmäßig und ausreichend bei geöffneter Tür und Fenster gelüftet.

Regelmäßig durchzuführende Reinigung und Desinfektion aller häufig berührten Flächen (Türklinken und -griffe, Tastaturen, Touchscreens, Armaturen, Lichtschalter) werden in den Unterrichtsräumen von dem Reinigungspersonal (vor Unterrichtsbeginn) und den Lehrkräften (zwischen und nach den Unterrichten) durchgeführt. Die Desinfektionsmittel werden durch die Kreismusikschule zur Verfügung gestellt.

VIII. Aufbewahrung

Das Schutz- und Hygienekonzept ist schriftlich fixiert. Es ist in der Musikschule zumindest in digitaler, nicht veränderlicher Form vorhanden. Eine Veröffentlichung erfolgt auf der Website der Kreismusikschule Plön.

Sabine Schweiger (Schulleitung) 10.2.2022

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