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2,5 GV/ha LF? Nein Ja Wurden mit Wirtschaftsdüngern &gt

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Academic year: 2022

Aktie "2,5 GV/ha LF? Nein Ja Wurden mit Wirtschaftsdüngern &gt"

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(Quelle: nach LfL, 2018)

Werden im Betrieb Tiere gehalten?

Nein Ja

Fallen aus eigener Tierhaltung > 750 kg Ngesamt im Bezugsjahr an?

Nein Ja

Hat der Betrieb

> 50 GV und > 2,5 GV/ ha LF oder

> 50 GV ohne Fläche oder

> 30 ha LF und > 2,5 GV/ha LF?

Nein Ja

Wurden mit Wirtschaftsdüngern > 750 kg Ngesamt im vergangenen Bezugsjahr aufgenommen?

Nein Ja

Wurden im Vorjahr die Kontrollwerte im mehrjährigen Nährstoffvergleich nach DüV

überschritten?

Nein Ja

Unterhält der Betrieb eine Biogasanlage?

Nein Ja

Wird Wirtschaftsdünger aufgenommen?

Nein Ja

Besteht ein funktionaler Zusammenhang mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb?

Nein Ja

Stoffstrombilanz erforderlich

keine Stoffstrombilanz erforderlich

(2)

Erläuterungen

Betrieb =

Gesamtheit der vom Betriebsinhaber - natürliche oder juristische Person oder nicht rechtsfähige Personenvereinigung - in Deutschland verwalteten

Einheiten

Bezugsjahr = gewähltes Düngejahr gem. Nährstoffvergleich nach DüV

Nährstoffanfalls aus eigener Tierhaltung (Berechnung)

=

Ausgangsbasis bildet der mittlere Jahrestierbestand.

Es sind die Vorgaben der DüV, Anlage 1 Tabelle 1, zu verwenden. Bei der Berechnung dürfen keine Verluste (Stall, Lagerung, Aufbringung) angerechnet werden.

Die Nährstoffausscheidungen von nicht in der DüV enthaltenen Tierarten sind bei der LLG zu erfragen.

GV =

Ausgangsbasis bildet der mittlere Jahrestierbestand.

Als Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten ist Anlage 9 Tabelle 2 DüV mit den ggf. durch die LLG vorgegebenen Ergänzungen

heranzuziehen (siehe Internetseite LLG). Darin nicht enthaltene Tierarten sind bei der LLG zu erfragen.

LF

(landwirtschaftlich genutzte Fläche)

=

Maßgeblich ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) des Betriebes, die auch bei der Nährstoffbilanzierung nach DüV herangezogen wird.

Die Definition nach StoffBilV enstpricht der nach DüV: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der

landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;

> 30 ha =

Die 30 ha-Grenze ist irrelevant, da bei einem Tierbesatz von > 2,5 GV/ha der Gesamttierbestand bereits > 50 GV beträgt.

Nicht betroffen sind hier lediglich Betriebe mit 2,5 GV/ha und einer LF von max. 20 ha (20 ha x 2,5 GV/ha = 50 GV).

Unterhalten einer

Biogasanlage =

Die Biogasanlage ist dem eigenen Betrieb entsprechend den Regelungen der Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung zugeordnet u. a. gleiche

Verfügungsberechtigte, gleiche Rechtsform.

Siehe auch Definition "Betrieb".

Wirtschaftsdünger = gem. § 2 Düngegesetz: Gülle, Festmist, Hühnertrockenkot, Gärreste aus Wirtschaftsdüngern u. a.

funktionaler

Zusammenhang =

Dieser besteht, wenn von einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb Gärsubstrate (z. B. Maissilage, Gülle) aufgenommen und/oder Gärreste an einen stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb abgegeben werden.

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