WEGWEISER
PSYCHOTHERAPIE
GESETZE, PRAXISFÜHRUNG UND ABRECHNUNG | STAND DEZEMBER 2017
IMPRESSUM
Herausgeber
Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) Körperschaft des öffentlichen Rechts
Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz
Konzept und Redaktion verantwortlich (i. S. d. P.)
Dr. Peter Heinz, Vorsitzender des Vorstands
Dr. Andreas Bartels, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands Peter Andreas Staub, Mitglied des Vorstands
Kommunikation
Stefan Holler, Monja Laschet, Dr. Rainer Saurwein Abrechnung
Ramona Fries, Ruth Venus Finanzen
Dietmar Igel, Uwe Segeler Honorar
Thomas Schimmele Qualitätssicherung
Caroline Hermes, Dr. Thomas Rosog Service und Dienstleistung Burkhard Lamby Sicherstellung
Isabell Clemen-Hoffmann, Michaela Kausch, Dr. Nadaj Moreno, Jutta Rentschler
Bildnachweis
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© Fotolia/Petair
© Fotolia/cpaulsen Auflage: 1.600 Exemplare Umsetzung
KV RLP, Abteilung Kommunikation NINO Druck GmbH
Im Altenschemel 21 67435 Neustadt/Wstr.
Internet: www.ninodruck.de
HINWEISE Quelle: Psychotherapie-Wegweiser der KV Bayerns
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Texten auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die männ- liche Form schließt die weibliche mit ein.
Für den – auch teilweisen – Nachdruck von Texten, Grafiken und dergleichen ist das schriftliche Einver- ständnis der KV RLP Voraussetzung.
3 Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit diesem Wegweiser zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen möchten wir den Mitgliedern der KV Rheinland-Pfalz einen umfangreichen Antwortkatalog zu Fragen rund um die psychotherapeutische Versorgung an die Hand geben. Dieser Wegweiser ergänzt den schon getrennt vorge- legten Leitfaden zur Abrechnung vertragspsychotherapeutischer Leistun- gen, der auf der Website der KV RLP (www.kv-rlp.de/36941) heruntergela- den werden kann.
Aufgrund der komplexen Strukturen und Vorschriften zu Voraussetzungen und Ausführung psychotherapeutischer Leistungen sind in dieser Broschüre nur grundlegende Bereiche aufgeführt. Auf viele Fragen gerade zur neuen Psychotherapie-Richtlinie gibt die KV RLP auch auf der ständig aktualisier- ten FAQ-Seite Antworten (www.kv-rlp.de/378147-10681). Gerne erteilen unsere Service-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter telefonisch Auskunft. Wir freuen uns auf Ihre Anfragen, die wir dann auch gerne in einer neuen Auf- lage dieses Wegweisers berücksichtigen werden.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Peter Andreas Staub Mitglied des Vorstandes
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INHALT
1.
GESETZLICHE VORGABEN ... 82.
PRAXISFÜHRUNG ... 102.1 Altersgrenze... 10
2.2 Arzt-/Psychotherapeutenregister-Eintrag... 10
2.2.1 Ärzte... 10
2.2.2 Psycholog. Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten... 10
2.3 Bedarfsplanung... 11
2.4 Berufsgenossenschaft... 12
2.5 Fortbildungsverpflichtung... 12
2.6 Kammern für Heilberufe in Rheinland-Pfalz... 13
2.7 Vertragsarzt/-psychotherapeutenzulassung... 13
2.7.1 Eintrag ins Arztregister ... 13
2.7.2 Persönliche Voraussetzungen... 13
2.7.3 Vertragsarztsitz... 13
2.7.4 Bedarfsplanung... 13
2.7.5 Voll-/Teilzulassung... 14
2.7.6 Jobsharing-Zulassung... 14
2.7.7 Kooperationen/Berufsausübungsgemeinschaften (BAG)... 14
2.7.8 Medizinische Versorgungszentren (MVZ)... 14
2.7.9 Anstellung in Praxen... 14
2.7.10 Vertretung/Entlastungsassistent... 15
2.7.11 Ruhen der Zulassung... 16
2.8 Telefonische Erreichbarkeit... 16
2.9 Praxisabgabe... 17
2.10 Terminservicestelle (TSS)... 17
2.11 Verordnungen durch Psychotherapeuten... 17
3.
SPEZIELLE PSYCHOTHERAPIEREGELUNGEN ... 183.1 Psychotherapie-Richtlinie und -Vereinbarung... 18
3.1.1 Psychotherapie-Richtlinie... 18
3.1.2 Psychotherapie-Vereinbarung (PT-Vereinbarung)... 18
3.2 Psychotherapie-Vordrucke... 18
3.3 Antragsverfahren... 19
4.
ABRECHNUNG VON A-Z... 204.1 Abrechnung ohne/vor der Genehmigung... 20
4.2 Akutbehandlung... 21
6 INHALT
4.3 Altersgrenze für Patienten (Richtlinien-Psychotherapie)... 21
4.4 Antragstellung... 22
4.5 Behandlungsfrequenz... 22
4.6 Behandlungs- und Krankheitsfall (Definition)... 23
4.7 Berichtspflicht und Berichte an andere Ärzte... 23
4.8 Bezugsperson... 23
4.9 Biofeedback-Behandlung... 24
4.10 Diagnosekodierung... 24
4.11 Doppelstunden... 25
4.12 Expositionsbehandlung... 25
4.13 EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing)... 25
4.14 Kontingente einer Psychotherapie... 26
4.15 Besuche... 27
4.16 Kassenanfragen... 28
4.17 Kassenwechsel... 28
4.18 Kennzeichnungspflicht... 28
4.19 Konsiliarbericht... 29
4.20 Obergutachter... 30
4.21 Patientenquittung... 30
4.22 Patientenunterlagen – Einsichtnahme durch Herausgabe an Patienten oder Kollegen... 30
4.23 Plausibilitätsprüfung von psychotherapeutischen Leistungen... 31
4.24 Psychotherapeutische Sprechstunden... 32
4.25 Quartalsabrechnung mit Restzahlungen... 32
4.26 Rezidivprophylaxe... 34
4.27 Skype, E-Mail, Internet-Chat... 34
4.28 Tabakabhängigkeit (Raucherentwöhnung)... 34
4.29 Telefonkosten... 35
4.30 Testverfahren... 35
4.31 Therapeutenwechsel... 35
4.31.1 Therapieabbruch/-ende... 37
4.31.2 Therapieunterbrechung... 37
4.32 Überweisung... 37
4.33 Vergütung... 37
7
INHALT
4.34 Abrechnungsstrukturen des EBM für psychotherapeutische Leistungen... 39
5.
NEUROPSYCHOLOGISCHE THERAPIE.....406.
SONSTIGE KOSTENTRÄGER.....44Versorgung von Soldaten der Bundeswehr... 44
7.
NIEDERLASSUNG..... 467.1 Informationen für neu niedergelassene Vertragsärzte und -psychotherapeuten... 46
7.2 Abschlagszahlung... 47
7.3 Information und Beratung... 47
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GESETZLICHE VORGABEN
©INGO BARTUSSEK/FOTOLIA
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GESETZLICHE VORGABEN
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PRAXISFÜHRUNG
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PRAXISFÜHRUNG
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12 PRAXISFÜHRUNG
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PRAXISFÜHRUNG
2
14 PRAXISFÜHRUNG
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PRAXISFÜHRUNG
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PRAXISFÜHRUNG
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SPEZIELLE PSYCHOTHERAPIEREGELUNGEN
©OLANDO/FOTOLIA
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SPEZIELLE PSYCHOTHERAPIEREGELUNGEN
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ABRECHNUNG VON A-Z
©IA98/FOTOLIA
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ABRECHNUNG VON A-Z
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Bis zum 21. Lebensjahr ist eine Behandlung beim Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten möglich.
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22 ABRECHNUNG VON A-Z
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ABRECHNUNG VON A-Z
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24 ABRECHNUNG VON A-Z
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In Gesprächen mit Kindern und Jugendlichen ist es oft nötig, eine Bezugsperson in das Therapiekonzept einzubinden.
©PHOTOGRAPHEE.EU/FOTOLIA
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ABRECHNUNG VON A-Z
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26 ABRECHNUNG VON A-Z
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TIEFENPSYCHOLOGISCH FUNDIERTE PSYCHOTHERAPIE
Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze) Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie Erwachsene (ab 18 Jahren) 60 Stunden 60 Doppelstunden 100 Stunden 80 Doppelstunden Jugendliche
(14 bis unter 21 Jahren)
90 Stunden 60 Doppelstunden 180 Stunden 90 Doppelstunden Kinder
(unter 14 Jahren)
70 Stunden 60 Doppelstunden 150 Stunden 90 Doppelstunden
ANALYTISCHE PSYCHOTHERAPIE
Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze) Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie Erwachsene (ab 18 Jahren) 160 Stunden 80 Doppelstunden 300 Stunden 150 Doppelstunden Jugendliche
(14 bis unter 21 Jahren)
90 Stunden 60 Doppelstunden 180 Stunden 90 Doppelstunden Kinder
(unter 14 Jahren)
70 Stunden 60 Doppelstunden 150 Stunden 90 Doppelstunden
VERHALTENSTHERAPIE
Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze) Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie Erwachsene (ab 18 Jahren) 60 Stunden 60 Doppelstunden 80 Stunden 80 Doppelstunden Jugendliche
(14 bis unter 21 Jahren)
60 Stunden 60 Doppelstunden 80 Stunden 80 Doppelstunden Kinder
(unter 14 Jahren)
60 Stunden 60 Doppelstunden 80 Stunden 90 Doppelstunden
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ABRECHNUNG VON A-Z
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In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Bettlägerigkeit des Patien- ten, ist ein Hausbesuch der Psychotherapeutin möglich.
©FREDFROESE/ISTOCKPHOTO
28 ABRECHNUNG VON A-Z
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ABRECHNUNG VON A-Z
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30 ABRECHNUNG VON A-Z
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Fordert der Arzt Krankenunterlagen an, benötigt er eine Erklärung des Patienten zur Entbindung von der Schweigepflicht.
©HASLOO/ISTOCKPHOTO
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ABRECHNUNG VON A-Z
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32 ABRECHNUNG VON A-Z
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ABRECHNUNG VON A-Z
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*KV-SafeNet steht mit der Firma SafeNet, Inc., Belcamp, Maryland, USA, in keiner firmenmäßigen oder vertraglichen Verbindung.
34 ABRECHNUNG VON A-Z
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ABRECHNUNG VON A-Z
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Bei einer notwendigen stationären Behandlung können Psychotherapeuten die Telefonkosten abrechnen.
©PICTURE-FACTORY/FOTOLIA
36 ABRECHNUNG VON A-Z
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PSYCHOTHERAPEUTISCHE LEISTUNGSERBRINGER
EBM-KapitelzuordnungFachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
EBM: Kapitel 14
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
EBM: Kapitel 21
Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
EBM: Kapitel 22
Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten
EBM: Kapitel 23
Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
Sowie alle Ärzte mit Genehmigung Psychotherapie
EBM: jeweiliges Fachkapitel
Versichertenpauschale oder Grundpauschale bzw. VP bei Überweisung ...210 (Präambel 3.1 Nr. 1) ...211 03000 bzw. 03010 ...212
Durch alle hier genannten Fachgruppen EBM: Kapitel 22
Antragspflichtige Leistungen Durch alle Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
EBM: Kapitel 35.2
Nicht antragspflichtige Leistungen Entsprechende Qualifikationen erforderlich
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ABRECHNUNG VON A-Z
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ABRECHNUNG VON A-Z
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ABRECHNUNG VON A-Z
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Neuropsychologische Therapien sind all jene Thera- pieformen, die sich auf die störungsfreie Kontrolle des Gehirns über alle ihm untergeordneten Funkti- onen beziehen.
Das zentrale Nervensystem hat zusammen mit dem autonomen Nervensystem die Aufgabe, sämt- liche vom Körper gelieferten Daten auszuwerten und die entsprechenden Befehle wieder an den Körper auszusenden.
Wann kommt die neuropsychologische Therapie zur Anwendung?
Die ambulante neuropsychologische Diagnostik und Therapie dient der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger Funktionen, des emotiona- len Erlebens, des Verhaltens und der Krankheits- verarbeitung sowie der damit verbundenen Störungen psychosozialer Beziehungen. Betrof- fen sind Patienten zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder Unfall.
Begonnene Behandlungen – während der stationären Akutphase eingeleitet – können ambulant fortgesetzt werden.
Ausnahmen: Bei einer Gehirnerkrankung mit neu- ropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Pati- enten, deren Beginn länger als fünf Jahre zurück- liegt, kann die Therapie in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden.
Wie erfolgt die Feststellung der Indikation?
Die Feststellung der Indikation erfolgt zweistufig.
Stufe 1: somatische Abklärung
Ein Arzt klärt ab, ob der Patient an einer erwor- benen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung leidet.
Stufe 2: neuropsychologische Diagnostik, Indika- tionsstellung, Behandlungsplan
Nach Feststellung der Diagnose prüft ein ande- rer Arzt oder Psychotherapeut mit neurologi- scher Zusatzqualifikation, ob eine neuropsycho- logische Therapie für den Patienten infrage kommt.
Aus Qualitätssicherungsgründen darf die Dia- gnose der Stufe 1 nicht von ein und demselben Arzt durchgeführt werden, der gegebenenfalls die neuropsychologische Therapie durchführt.
NEUROPSYCHOLOGISCHE THERAPIE
©CHAGPG/FOTOLIA
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NEUROPSYCHOLOGISCHE THERAPIE
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Wer darf Diagnostik und Therapie durchführen?
Diagnostik Stufe 1
Zur Feststellung der Indikation gemäß § 5 Absatz 2 sind berechtigt: Fachärzte für Neurologie, Nerven- heilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychothe- rapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Diagnostik Stufe 2
Zur neuropsychologischen Diagnostik gemäß § 5 Absatz 3 und zur neuropsychologischen Therapie gemäß § 7 sind nur berechtigt: Ärzte, Psychologi- sche Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugend- lichenpsychotherapeuten, die eine neuropsycholo- gische Zusatzqualifikation nachweisen können.
Die Facharztbezeichnung ohne die Zusatzquali- fikation ist nicht ausreichend. Solange eine Zusatzqualifikation der Ärztekammer noch nicht vorliegt, ist der Nachweis der Vorausset- zungen für eine neuropsychologische Zusatz- qualifikation gemäß Abschnitt B. I. der Muster- Weiterbildungsordnung der Bundespsychothe- rapeutenkammer zu führen.
Weitere Informationen zur Antragstellung www.kv-rlp.de/347076-8042
Wie erfolgt die Therapie?
Die neurologische Therapie ist nicht antrags- pflichtig. Der Beginn der Behandlung ist ledig- lich der Krankenkasse anzuzeigen, und zwar spätestens mit Abschluss der probatorischen Sitzungen. Ein spezieller Vordruck ist bisher nicht vorgesehen.
Sie kann in Form von Einzel- oder Gruppenbe- handlungen mit maximal fünf Patienten durch- geführt werden (§ 7 der Anlage).
Bei medizinischer Notwendigkeit kann die Behandlung auch außerhalb der Praxis/Einrich- tung erbracht werden, zum Beispiel bei Schädi- gung und Behinderung nach erworbener Hirn- schädigung usw. Eine gesonderte Begründung und Dokumentation sind notwendig (§ 9 der Anlage).
Die neuropsychologische Diagnostik (Stufe 2) und Behandlung ist persönlich durch den Arzt beziehungsweise Psychotherapeuten zu erbrin- gen, der über eine entsprechende Genehmigung der KV RLP verfügt.
Wie erfolgt die Qualitätssicherung?
Ärzte und Psychotherapeuten mit einer Abrech- nungsgenehmigung zur neuropsychologischen Dia- gnostik (Stufe 2) und Therapie sind verpflichtet,
die Befunde (nach § 5 der Anlage),
den Therapieplan sowie den Behandlungsver- lauf, Änderungen im Therapieplan,
die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und
die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentie- ren.
Dokumentiert werden muss ferner, wenn
sich die Dauer der Behandlungseinheiten redu- ziert,
der Behandlungsumfang aus medizinischen Gründen verlängert werden muss oder
sich die Therapie außerhalb der Praxis/Einrich- tung als medizinisch notwendig erweist.
INDIKATIONEN ZUR
NEUROPSYCHOLOGISCHEN THERAPIE
ICD-Code Internationale Klassifikation der Krankheiten
F04 Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt
F06.6 Organische emotional labile (asthenische) Störung
F06.7 Leichte kognitive Störung
F06.8 Sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit F06.9 Nicht näher bezeichnete organische
psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit F07 Persönlichkeits- und Verhaltensstörung
aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns
42 NEUROPSYCHOLOGISCHE THERAPIE
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In allen drei Fällen ist eine Begründung erforderlich.Die Überprüfung der Dokumentation sowie der Indikation erfolgt durch Stichproben im Einzelfall.
Kapitel 30 Spezielle Versorgungsbereiche
Nachfolgend werden die Abrechnungsstrukturen des EBM für neuropsychologische Leistungen vor- gestellt. Es handelt sich dabei um Hinweise zur Gebührenordnungssystematik, die keinen An- spruch auf Vollständigkeit erheben.
30.11 Neuropsychologische Therapie
Die im Abschnitt 30.11 aufgeführten Gebührenord- nungspositionen sind im Behandlungsfall neben Kapitel 35 Leistungen gemäß der Psychotherapie- Richtlinie, Abschnitt 35.1 Nicht antragspflichtige Leistungen, 35.2 Antragspflichtige Leistungen und 35.3 Testverfahren nur berechnungsfähig, wenn
durch den behandelnden Arzt dargelegt wird, dass der Einsatz von Leistungen nach der Psy- chotherapie-Richtlinie aufgrund eines über die Indikationsstellung für die Neuropsychologie hinausgehenden Krankheitsbildes indiziert ist und
durch den Einsatz einer parallelen Behandlung mit Leistungen nach der Psychotherapie-Richtli- nie ein Heilungserfolg zu erzielen ist, der mit der neurologischen Behandlung alleine nicht erreicht werden konnte.
Die Vergütung der Gebührenordnungspositionen 30930 bis 30935 erfolgt außerhalb MGV.
Leistungsumfang
Der Leistungsumfang der neuropsychologischen Diagnostik und Therapie umfasst genehmigungs- frei:
Vor Beginn der Therapie bis zu fünf probatori- sche Sitzungen
Einzelbehandlung bis zu 60 Behandlungseinhei- ten (je Krankheitsfall à 50 Minuten)
Gruppenbehandlung bis zu 40 Behandlungsein- heiten (je Krankheitsfall à 100 Minuten)
Im besonderen Einzelfall ist eine Überschreitung um bis zu maximal 20 Behandlungseinheiten je Krankheitsfall zulässig.
Welche EBM-Leistungen können abgerechnet werden?
30930
Krankheitsspezifische neuropsychologische Diag- nostik mittels Testverfahren. Die Leistung ist je fünf Minuten zeitlich getaktet berechnungsfähig.
Die Höchstgrenzen der oben genannten Leistung sind je Behandlungsfall zu beachten:
Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis zu einer Gesamtpunkt- zahl von 990 Punkten
Für Versicherte ab Beginn des 19. Lebensjahres nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 651 Punkten
Die Durchführung von psychometrischen Tests kann vor oder nach probatorischen Sitzungen beziehungsweise Therapiesitzungen gemäß GOP 30931, 30932 oder 30933 erfolgen. Die Durchführung, Aufzeichnung und Auswertung der Tests können nicht während der probatori- schen oder therapeutischen Sitzungen erfol- gen.
30931
Probatorische Sitzungen
Die GOP ist nicht neben Gesprächs-, Beratungs- und Betreuungsleistungen berechnungsfähig.
Die Leistung beinhaltet nicht die Durchführung, Auswertung und/oder Aufzeichnung der Test- verfahren gemäß der GOP 30930.
30932
Neuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung) 30933
Neuropsychologische Therapie (Gruppenbehand- lung)
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NEUROPSYCHOLOGISCHE THERAPIE
Die Leistung ist am Behandlungstag höchstens
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zweimal je Teilnehmer berechnungsfähig.
30934
Erstellen eines Therapieplans
Einmal im Krankheitsfall 30935
Bericht bei Therapieverlängerung im Einzelfall
Einmal im Krankheitsfall
Auf Bundes- und auf Landesebene gibt es mehrere sogenannte Sonstige Kostenträger, zum Beispiel Postbeamte Gruppe A, Sozialämter. Der Leistungs- anspruch, den die Versicherten haben, ist häufig unterschiedlich ausgestaltet. Zum Teil betrifft dies auch die Abrechnung und die Vergütung, die Ver- tragsärzte und Vertragspsychotherapeuten für die Behandlung dieser Patienten erhalten.
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VERSORGUNG VON SOLDATEN DER BUNDESWEHR
Bei Angehörigen der Bundeswehr rechnet der Ver- tragsarzt beziehungsweise Vertragspsychothera- peut seine Leistungen auch direkt mit der KV RLP ab. Hierbei sind aber folgende Regelungen zu beachten: Alle Untersuchungen und Behandlungen werden als Einzelleistungen zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung auf Basis des EBM unter Anwendung der regionalen Gebührenordnung am Ort der Leistungserbringung vergütet.
Grundsätzlich dürfen Versicherte der Bundeswehr einen ärztlichen Psychotherapeuten oder Vertrags- psychotherapeuten nur auf einer vorgenommenen Überweisung von einem Arzt der Bundeswehr (Truppenarzt) aufsuchen. Stellt der behandelnde Arzt fest, dass ein Kollege hinzugezogen werden sollte, bedarf es einer erneuten Überweisung durch den Truppenarzt. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt auf der Grundlage des vorgeleg- ten Überweisungsscheins. Bei umsatzsteuerpflich- tigen Leistungen erfolgt eine Direktabrechnung zwischen Vertragsarzt beziehungsweise -psycho- therapeut und dem Bundesamt für das Personal- management der Bundeswehr.
Zur Durchführung einer tiefenpsychologisch fun- dierten und analytischen Psychotherapie sowie einer Verhaltenstherapie bei Soldaten darf die Überweisung nur an einen in der vertragsärztlichen Versorgung behandlungsberechtigten Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten vorgenom- men werden. Das Verfahren zur Durchführung der Psychotherapie ergibt sich aus der Anlage 4 des Bundeswehrvertrags.
Nachfolgend die wichtigsten Punkte zur Beantra- gung einer Therapie bei diesem Personenkreis.
Behandlungs- und Genehmigungsverfahren Die Genehmigung psychotherapeutischer Behand- lungen im Rahmen dieses Vertrags erfolgt durch das Sanitätsamt der Bundeswehr (SanABw). Wird eine genehmigungspflichtige psychotherapeuti- sche Behandlung durch einen Arzt oder Psychologi- schen Psychotherapeuten ohne Genehmigung des SanABw begonnen oder durchgeführt, werden die Kosten hierfür von der Bundeswehr nicht übernom- men. Die vor Beginn der Durchführung einer psy- chotherapeutischen Behandlung durch einen Psy- chologischen Psychotherapeuten erforderliche Abklärung einer somatischen Erkrankung wird
SONSTIGE KOSTENTRÄGER
©JÖRG HÜTTENHÖLSCHER/FOTOLIA
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SONSTIGE KOSTENTRÄGER
durch den Truppenarzt auf der Grundlage der sani-
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tätsdienstlichen Bestimmungen veranlasst.
Für die Darstellung der vorgesehenen Behand- lungsverfahren und des notwendigen Umfangs einer Psychotherapie gemäß diesem Vertrag finden die PTV-Formulare Anwendung. Ein entsprechen- der Behandlungsplan und die Anforderung der not- wendigen Therapiesitzungen für die Durchführung einer Psychotherapie müssen – über den zuständi- gen Truppenarzt – an das SanABw weitergeleitet werden.
Bei einem Antrag auf Durchführung von Langzeit- therapie kann durch das SanABw ein ziviler Gutach- ter eingeschaltet werden. Die Höhe der Gebühren für Gutachten und Obergutachten einschließlich
anfallender Kosten richtet sich nach der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Landesverband der Krankenkassen getroffenen Vereinbarung.
Die erforderliche Genehmigung bei Umwandlung von Kurzzeit- in eine Langzeittherapie erteilt eben- falls das SanABw. Der Truppenarzt überweist den Soldaten mit der Genehmigung des SanABw (vier- fach – gleichzeitig Behandlungsausweis) an den Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten.
Bei Ablehnung der Genehmigung durch das San- ABw unterrichtet der Truppenarzt hierüber den zivilen Arzt oder Psychologischen Psychotherapeu- ten und belehrt den Soldaten aktenkundig über die Ablehnung.
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7.1 INFORMATIONEN FÜR NEU
NIEDERGELASSENE VERTRAGSÄRZTE UND -PSYCHOTHERAPEUTEN
Welche wichtigen Informationsquellen sind für die neu niedergelassenen Mitglieder interessant?
Starterpaket
Im Starterpaket sind Hinweise und Fundstellen ent- halten, die für die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung benötigt werden.
Dieses Angebot richtet sich in erster Linie an neu zugelassene und ermächtigte Ärzte beziehungs- weise Psychotherapeuten sowie an diejenigen, die von der einen Teilnahmeform, zum Beispiel Anstel- lung, in eine andere, zum Beispiel Zulassung, wech- seln. Neumitglieder können die einzelnen Doku- mente ausdrucken, gegebenenfalls manuell ausfüllen und versenden. Einige andere können auch elektronisch ausgefüllt werden.
Einzelne Rechtsvorschriften, Informationen und Verfahrensweisen können sich ändern.
Praxislotsen
Praxislotsen unterstützen neue KV-Mitglieder in allen Bereichen der vertragsärztlichen und -psycho- therapeutischen Tätigkeit. Mit der Niederlassung und der freiberuflichen Tätigkeit in eigener Praxis ergeben sich viele Fragen, etwa zur Abrechnung und Vergütung von Leistungen, zum Verordnungs- verhalten, zur Honorarverteilung oder zur Quali- tätssicherung.
Allen neuen Mitgliedern der KV RLP steht mit dem Lotsen-Service ein persönlicher Ansprechpartner zur Seite, der sie bei ihrem Einstieg unterstützt und für die Dauer von zwei Jahren begleitet. Der Service der Praxislotsen ist für Mitglieder kostenfrei. Die Praxislotsen nehmen direkt nach der Zulassung Kontakt mit den neuen Mitgliedern auf und
begleiten sie in den ersten beiden Jahren der Niederlassung als persönlicher Ansprechpartner,
geben Auskunft zu Statistiken, informieren über aktuelle Vertragstexte und Richtlinien, erläutern
die Online-Dienste und deren Nutzen für die Praxis,
kümmern sich um individuelle Fragen und Problemstellungen im Zusammenhang mit der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Tätigkeit,
stellen bei Bedarf den direkten Kontakt zu den fachkundigen Ansprechpartnern her,
koordinieren Beratungsgespräche mit den Fachabteilungen
und begleiten auf Wunsch Beratungsgespräche mit komplexen Fragestellungen.
Patrick Zink
Telefon 06131 326-381 Fax 06131 326-44381 patrick.zink@kv-rlp.de
Marion Fricke
Telefon 0261 39002-164 Fax 0261 39002-5164 marion.fricke@kv-rlp.de
Jennifer Jahn, Sekretariat Telefon 06131 326-388 Fax 06131 326-44388 praxislotse@kv-rlp.de
Weiterführende Informationen:
www.kv-rlp.de/671906
Informationen zur Niederlassung:
www.kv-rlp.de/345599
NIEDERLASSUNG
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NIEDERLASSUNG
7.2 ABSCHLAGSZAHLUNG
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Jeder Psychotherapeut erhält zu Praxisbeginn ein persönliches Anschreiben, in dem die Vorgehens- weise bezüglich der Abschlagszahlung beschrieben wird. Grundsätzlich gilt folgende Verfahrensweise:
Für das laufende Quartal werden monatliche Abschlagszahlungen geleistet.
Neu an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Psychotherapeuten melden in den ersten zwei Quartalen monatlich die Häu- figkeit der nachweislich abgerechneten Gebüh- renordnungspositionen (GOP) in Form einer Ziffernstatistik.
Aufgrund der monatlich gemeldeten Leistungen erfolgt eine Honorareinschätzung, aus der sich die Höhe der Abschlagszahlung errechnet.
Bei der monatlichen Meldung der Anzahl und Häufigkeit dürfen nur die Leistungen gemeldet werden, die tatsächlich in dem betreffenden Abrechnungsquartal abgerechnet werden können.
Sobald valide Abrechnungsergebnisse vorliegen, erfolgt die Festsetzung einer fixen Vorauszahlung.
Nach einem Beschluss des Vorstandes und der Ver- treterversammlung beträgt der Vorauszahlungsbe- trag rund 25 Prozent in den ersten beiden Quartals- monaten und rund 35 Prozent im dritten Quartalsmonat des voraussichtlichen Honorarum- satzes. Ändert sich der Leistungsumfang, kann formlos eine Anpassung der Abschlagszahlung beantragt werden.
§5 Abrechnungsordnung der KV RLP:
www.kv-rlp.de/561659-965 Ärztekontokorrent-Team:
Bereich Koblenz:
Martina Liebel, Telefon 06321 893-274 martina.liebel@kv-rlp.de
Bereich Rheinhessen-Nahe:
Ursula Schmitt, Telefon 06321 893-194 ursula.schmitt@kv-rlp.de
Bereich Pfalz:
Ingrid Bachtler, Telefon 06321 893-125 ingrid.bachtler@kv-rlp.de
Bereich Trier:
Ursula Bonn, Telefon 06321 893-226 ursula.bonn@kv-rlp.de
7.3 INFORMATION UND BERATUNG Viele Fragen im Rahmen der Richtlinien-Psychothe- rapie sind komplex. Die KV RLP unterstützt bei Pro- blemlösungen und hilft gerne telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter. Für telefonische Anfragen wenden sich Mitglieder an die folgenden Ansprechpartner:
Abrechnung Telefon
Roswitha Geib 06321 893-236 Jutta Fischer 06321 893-240 Katrin Gehrt 06321 893-332 Fax 06321 893 7 396
service@kv-rlp.de
NOTIZEN
Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP)
Körperschaft des öffentlichen Rechts Isaac-Fulda-Allee 14
55124 Mainz Kontakt
Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 service@kv-rlp.de www.kv-rlp.de
WEGWEISER PSYCHOTHERAPIE
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