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Frau Heike Gebhard MdL, hat mich auf Grundlage eines Schreibens der. Fraktion der SPD urn einen schriftlichen Bericht zum o.g.

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(1)

Der Minister

Ministerium furArbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium furArbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Dusseldorf

An den Prasidenten

des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL

Dusseldorf

fiir den Ausschuss fiir Arbeit, Gesundheit und Soziales

Bericht: ,,Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts"

Datum^" ) September 2020 Seite 1 von 1

Aktenzeichen VI B 2 bei Antwort bitte angeben

Christians Neuchel-Mollering Telefon 0211 855-3559 Telefax0211 855-3194 christiane.neuchel- moellering@mais.nrw.de

Sehr geehrter Herr Landtagsprasident,

die Vorsitzende des Ausschusses fur Arbeit, Gesundheit und Soziales, Frau Heike Gebhard MdL, hat mich auf Grundlage eines Schreibens der Fraktion der SPD urn einen schriftlichen Bericht zum o.g. Thema fur die Sitzung des Ausschusses fur Arbeit, Gesundheit und Soziales am 30.

September 2020 gebeten.

Dieser Bitte komme ich gerne nach und ubersende Ihnen den erbetenen Bericht mit der Bitte urn Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses.

Mitfreundlichen GruBen

(Karl-Josef Laumann)

Anlage

Dienstgebaude und Lieferanschrift:

Furstenwall 25, 40219Dusseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw

Offentliche Verkehrsmittel:

Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeiprasidium

17

VORLAGE

17/3914

A01

(2)
(3)

MAGS (VI B 2/Kab/Sta) Anlaqe

Bericht

fur den Ausschuss fur Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags Nordrhein-Westfalen

,,Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts"

Vorbemerkung:

Auf Grundlage der seitens des Bundesministeriums der Justiz und fur

Verbraucherschutz (BMJV) 2017 in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens zum Erforderlichkeitsgrundsatz in der betreuungsrechtlichen Praxis und zur Qualitat in der rechtlichen Betreuung fand im letzten Jahr ein Diskussionsprozess zum

Reformbedarf im Betreuungsrecht statt, an dem sich auch die Landesregierung intensiv beteiligte. Die dort erarbeiteten Inhalte mundeten in dem im Juni

ubersandten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Das BMJV ubersandte den Referentenentwurfvor Beginn des Bundesratsverfahrens an die wesentlichen Akteure im Betreuungsrecht mit der

Moglichkeit zur Stellungname. Van dieser Moglichkeit machte auch die Landesregierung Gebrauch. Im Rahmen derStellungnahme beteiligte das

federfuhrend zustandige Ministerium der Justiz das Ministerium fur Kinder, Familie, Fluchtlinge und Integration sowie das Ministerium furArbeit, Gesundheit und

Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Laut Aussage des BMJV auf Fachebene soil der Regierungsentwurf am 23.

September 2020 im Kabinett beraten werden, um das Bundesratsplenum am 6.

November 2020 zu erreichen.

(4)

Zu 1:

Vormundschaftsrecht

Die Zentrierung der Personensorge im Vormundschaftsrecht ist zu begruf^en. Auch konnen die wesentlichen Ansatze der Vormundschaftsreform mitgetragen werden.

Betreuungsrecht

Das erklarte Ziel des Referentenentwurfs, die Wunsche der Betreuten vermehrt in den Fokus zu rucken, das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu starken und damit das Betreuungsrecht starker an den Vorgaben der UN-BRK auszurichten und gleichzeitig eine Qualitatssteigerung im Betreuungsrecht zu erreichen, wird ausdrucklich begruBt.

Die vom Bund vorgesehenen konkreten MaBnahmen zur Zielerreichung werden von der Landesregierung jedoch differenziert beurteilt. Viele der neu getroffenen Regelungen sind dem Grunde nach zu begruBen, bedurfen aber in ihrer konkreten Ausgestaltung einer zum Teil grundlegenden Uberarbeitung.

Beispielsweise enthalt der Referentenentwurf im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) Regelungen zur Einfuhrung einer zeitlich begrenzten Fallverantwortung und erweiterten Assistenz im Vorfeld der Einrichtung einer Betreuung, um abzuklaren, ob durch andere Hilfen eine Betreuung vermieden werden kann. Die Einfuhrung dieses Instruments 1st an sich zu unterstutzen. Allerdings ist dessen Wirksamkeit noch nicht abschlieBend belegt. Daher sollte es im Rahmen eines Modellvorhabens erprobt und im Anschluss evaluiert werden.

Auch van der beabsichtigten Einfuhrung eines formalen Zugangs- und Registrierungsverfahrens kann grds. eine Qualitatssicherung bzw. -steigerung erwartet werden. Die Effizienz des neu eingefuhrten Verfahrens ist hingegen maBgeblich van der konkreten Ausgestaltung abhangig. Diese ist dem Referentenentwurf bislang nicht zu entnehmen. Im Rahmen der Stellungnahme wurde insb. auf die Gefahr hingewiesen, durch zu hohe Schwellen fur den Berufszugang von potentiellen Betreuern eine abschreckende Wirkung zu erzielen.

(5)

Dies wurde wiederum dem Leitbild des Betreuungsrechts widersprechen, dass Betreuungen vorrangig durch ehrenamtlich tatige Personen ubernommen werden sollen, die wiederum nicht uber professionellen Sachverstand verfugen mussen.

Bezuglich anerkannter Betreuungsvereine sorgt die Neustrukturierung im Betreuungsorganisationsgesetz durch die klare Aufteilung in Anerkennungsvoraussetzungen und Querschnittsaufgaben fur Rechtsklarheit und Struktur. Gleiches gilt fur die Festlegung der Aufgaben als offentlich-rechtlich und die Statuierung des gesetzlichen Anspruchs aufeine auskommliche Finanzierung.

Gleichzeitig 1st die Ausgestaltung der Regelungen aus Sicht des MAGS zu unbestimmt und lasst viele Auslegungsfragen zu, die in der Umsetzung zu Rechtsunsicherheiten fuhren werden. Daruber hinaus hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Verankerung eines gesetzlichen Anspruchs auf Finanzierung zu Verwerfungen mit den bisherigen Fordersystemen der Lander und Kommunen fuhren kann.

Zu2.

Es 1st zu erwarten, dass die vorgesehenen Anderungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung zu einer Mehrbelastung der Lander und Kommunen fuhren werden. Die Notwendigkeit einer umfassenden Erhebung und auskommlichen Finanzierung des Mehrbedarfes haben die zustandigen Ressorts gegenuber dem Bund mit aller Deutlichkeit klargestellt und eine Beteiligung gefordert.

Die bisher vorgelegte Kostenberechnung des Bundes lasst eine Reihe van Neuregelungen unberucksichtigt und stellt damit keine valide Kostenschatzung des zu erwartenden Mehrbedarfs dar.

Auch in Nordrhein-Westfahlen konnte bisher keine belastbare Kalkulation der Kostenfolgen des Gesetzesentwurfs erhoben werden. Van kommunaler Seite wurden lediglich exemplarische Zahlen (500.000 Euro Personalmehrkosten fur eine kreisfreie Stadt mit 200.000 Einwohnern) geliefert, die keine Ruckschlusse aufeine landesweite Belastung zulassen.

(6)

Folglich ist eine grundlegende Uberarbeitung und Evaluierung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfs erforderlich.

Zu3.

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts auf Bundesebene wird sich im Bereich des Betreuungsrechts auf Landesebene eine Anpassung des in der Zustandigkeit des MAGS liegenden Landesbetreuungsgesetzes anschlieBen. Das Gesetzgebungsverfahren wird das MAGS in engerAbstimmung mit alien relevanten Akteuren durchfuhren und in diesem Prozess sowohl Fragen zur Zustandigkeit als auch zur sachgerechten Ausgestaltung der Aufsicht erortern.

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