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BtOG - Das neue Betreuungsorganisationsgesetz

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Academic year: 2022

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BtOG – Das neue Betreuungs-

organisationsgesetz

Bürkel · Plitzko

Gesetzesmaterialien und Erläuterungen

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Dieses E-Book enthält den Inhalt der gleichnamigen Druckausgabe, sodass folgender Zitiervorschlag verwendet werden kann:

Bürkel/Plitzko, BtOG – Das neue Betreuungsorganisationsgesetz Walhalla Fachverlag, Regensburg 2021

Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen.

Bearbeitungsstand: September 2021

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© Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung

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Schnellübersicht

8 7 6 5 4 3 2 1

Vorwort 7

Überblick über das neue Recht 11

Vorschriften speziell für die Betreuungsbehörde 23

Vorschriften speziell für anerkannte

Betreuungsvereine 131

Vorschriften speziell für rechtliche Betreuer 157

Offenbahrungsbefugnisse für Geheimnisträger 235

Übergangsvorschriften 241

Literaturverzeichnis 249

Stichwortverzeichnis 251

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Vorwort

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Vorwort

Nach mehr als zehn Jahren der intensiven Vorbereitung wird das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 01.01.2023 in Kraft treten. Je nach Blickwinkel bedauern die einen den späten Beginn, während andere stöhnen: „Schon 2023!“ – denn insbesondere beim BtOG sind noch viele Fragen offen: So hat das BMJV beispielsweise die Rechtsverordnung zu inhaltlichen Einzel- heiten des Registrierungsverfahrens noch nicht erlassen. Auch die Bundesländer sind gefragt: Schnittstellen und politische Entschei- dungen (Stichwort: Modellprojekte „erweiterte Unterstützung“) müssen festgelegt und Ausführungsgesetze zum BtOG erarbeitet werden.

Die vorliegende Arbeitshilfe bildet daher den Kenntnisstand des Autorenteams zum Redaktionsschluss ab. Was dürfen Sie von die- sem Buch erwarten?

Wir haben uns intensiv eingearbeitet und das Betreuungsorganisa- tionsgesetz aus der Perspektive verschiedener Akteure betrachtet.

Aufgrund unseres beruflichen Zugangs lag ein Schwerpunkt auf der Sichtweise der Betreuungsbehörden. Ausgangspunkt dieser Arbeitshilfe ist dabei – neben dem Gesetzeswortlaut – die Ge- setzesbegründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ (BT-Drs. 19/24445). Damit unterschieden werden kann, welcher Text zur Gesetzesbegründung gehört und was unsere Anmerkungen, Einschätzungen bzw. weiter- führende Hinweise sind, wurden diese Textstellen grau unterlegt und als „Redaktionelle Hinweise“ betitelt.

Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir – wie im Gesetzestext – in unseren Hinweisen auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet, ohne damit jedoch eine Diskriminierung zum Ausdruck bringen zu wollen. Natürlich sollen sich alle Personen, die das Buch lesen, gleichermaßen angesprochen fühlen.

Wir empfehlen, pragmatisch vorzugehen und die Zeit bis zum In- krafttreten zur Vorbereitung gut zu nutzen: Was betrifft Sie bzw.

Ihre (über-)regionalen Gegebenheiten? Wo besteht Handlungs- bedarf? Gehen Sie frühzeitig auf andere Akteure zu, um die Ver- änderungen aktiv zu gestalten.

(6)

Manchmal haben wir Impulse von Tagungen, aus Gesprächen oder der berühmten „Mailingliste Betreuungsrecht“1 aufgegriffen, wofür wir uns an dieser Stelle ebenso bedanken wie für die tolle Vor- bereitung der Fachredaktion des Verlages.

Wir wollten mit diesem Buch eine Orientierungshilfe im neuen Recht schaffen und hoffen, dass dies gelungen ist. Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge sind stets willkommen. Schreiben Sie uns gerne über die E-Mail-Adresse des Verlages: walhalla@walhalla.de.

Ina Bürkel und Dennis Plitzko im September 2021

1 https://ethik-in-der-praxis.de/betreuungsrecht/mailingliste-betreuungsrecht/

index.php

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Abkürzungen

a. a. O. am angegebenen Ort

ABl. Amtsblatt der Europäischen Union

Abs. Absatz

Art. Artikel

B.A. Bachelor of Arts

BAGüS Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe

BDSG Bundesdatenschutzgesetz BeurkG Beurkundungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch

(Fassung bis 31.12.2022) BGB (2023) Bürgerliches Gesetzbuch

(Fassung ab 01.01.2023)

BGH Bundesgerichtshof

BGT Betreuungsgerichtstag e. V.

BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- schutz

BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung BtBG Betreuungsbehördengesetz

(außer Kraft ab 01.01.2023) BtOG Betreuungsorganisationsgesetz

(in Kraft ab 01.01.2023)

BtPrax Betreuungsrechtliche Praxis (Zeitschrift) BR-Drs. Bundesrats-Drucksache

BT-Drs. Bundestags-Drucksache BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungssammlung des Bundesverfassungs- gerichts

BZRG Bundeszentralregistergesetz

Drs. Drucksache

DSGVO

DS-GVO Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par- laments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Gewährleistung des freien Datenverkehrs (Daten- schutz-Grundverordnung)

EU Europäische Union

FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fassung bis 31.12.2022)

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FamFG (2023) Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fassung ab 01.01.2023)

ff. fortfolgende

Fn. Fußnote

GewO Gewerbeordnung

GG Grundgesetz

ggf. gegebenenfalls

i. S. d. im Sinne des/der i. V. m. in Verbindung mit

JVKostG Justizverwaltungskostengesetz

KKG Gesetz zur Kooperation und Information im Kinder- schutz

KV Kostenverzeichnis

lit. (lat. littera) Buchstabe

NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

Nr. Nummer

o. g. oben genannt

OLG Oberlandesgericht

RDG Rechtsdienstleistungsgesetz

red. redaktionell

Rn. Randnummer

RVO Rechtsverordnung

SGB Sozialgesetzbuch

SN Stellungnahme

StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung u. a. unter anderem

UN-BRK UN-Behindertenrechtskonvention

Var. Variante

VBVG Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (Fassung bis 31.12.2022)

VBVG (2023) Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (Fassung ab 01.01.2023)

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

ZEV Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge ZPO Zivilprozessordnung

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Überblick über das neue Recht

Die Entwicklung hin zum reformierten Betreuungsrecht ... 12 Hauptziele des Gesetzes ... 18 Übersicht über das neue BtOG ... 19

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Überblick über das neue Recht

1

Die Entwicklung hin zum reformierten Betreuungs- recht

„Gut Ding will Weile haben“ – seit langem war klar, dass das im Jahr 1992 verkündete „Betreuungsrecht“ nachjustiert werden muss. Der Weg dorthin allerdings war lang. Hier eine Abhandlung der wich- tigsten Diskussions- und Arbeitsschritte des Reformprozesses, auf die an verschiedenen Stellen der Gesetzesbegründung zum BtOG (siehe Kapitel 2–5) immer wieder Bezug genommen wird:

Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (2009)

Seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 wird eine rechts- wissenschaftliche und politische Diskussion über das Verhältnis von Artikel 12 UN-BRK und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Instrument „Betreuungsrecht“ sowie über die Anwen- dungspraxis der betreuungsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf eine optimale Umsetzung der Vorgaben der UN-BRK geführt. Hier der Wortlaut von Artikel 12 UN-BRK:

Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit Anderen Rechts- und Hand- lungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zu- geschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und un- parteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen

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Die Entwicklung hin zum reformierten Betreuungsrecht

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1

müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeig- neten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanz- krediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Das damalige Bundesministerium der Justiz beauftragte eine inter- disziplinär besetzte Arbeitsgruppe zu prüfen, wie das Betreuungs- recht zum Wohl der Betroffenen weiterentwickelt und verbessert werden könne. Am 20.10.2011 legte die Arbeitsgruppe ihren Ab- schlussbericht2 mit folgenden Kernforderungen vor: eine noch stär- kere Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit bei der praktischen Anwendung des Betreuungsrechts sowie – im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention – Eingriffe in das Selbst- bestimmungsrecht der Betroffenen durch eine bessere Vermittlung anderer Hilfen und eine bessere Sachverhaltsaufklärung im Sinne dieses Grundsatzes in der Praxis zu beschränken.

Auf Basis dieser Empfehlungen wurde das „Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde“ vorgelegt, das am 01.07.2014 in Kraft getreten ist. Die Funktionen der Betreuungsbehörde wur- den sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren we- sentlich gestärkt. Neu vorgegeben wurde auch, den Betroffenen andere Hilfen, die der Bestellung eines Betreuers vorgehen und eine Betreuung vermeiden können, besser aufzuzeigen und zu ver- mitteln, um damit Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht auf das Notwendige zu beschränken. Die Betreuungsbehörde sollte zudem wesentlich dazu beitragen, dass in geeigneten Fällen ehrenamtliche Betreuer bestellt werden.

Handlungsempfehlungen aus der wissenschaftlichen Evaluation (2015–2018)

Die Ergebnisse der beiden in den Jahren 2015 bis 2017 im Auf- trag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

2 Coester-Waltjen/Lipp/Schumann/Veit, Perspektiven und Reform des Erwach- senenschutzes, 11. Göttinger Workshop zum Familienrecht 2013.

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Überblick über das neue Recht

1

(BMJV, noch in der 18. Legislaturperiode) durchgeführten For- schungsvorhaben

▪ zur Qualität in der rechtlichen Betreuung

(Abschlussbericht, Matta/Engels/Brosey/Köller u. a.)3 und

▪ zur Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreu- ungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte „andere Hilfen“

(Abschlussbericht Band I und II, IGES Institut GmbH, Nolting/

Zich/Tisch/Braeseke)4

wurden im Frühjahr 2018 abgeschlossen.

Sie zeigen auf, dass das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 12 UN-BRK im Vorfeld und während der rechtlichen Betreuung nach wie vor nicht durchgängig zufriedenstellend verwirklicht ist. Zudem gebe es Qualitätsmängel bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, was Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich mache. „Dabei schlagen beide Forscherteams weder eine grundsätzliche Neuausrichtung der rechtlichen Betreuung als Rechtsinstrument noch wesentliche Strukturveränderungen zwischen den im Betreuungswesen derzeit tätigen Akteuren vor, sondern beschränken sich darauf, verschiedene Verbesserungsmaß- nahmen zu empfehlen, die sich innerhalb des bestehenden Systems und der Aufgabenstrukturen halten.“ (BT-Drs. 19/24445, S. 120–121)

Koalitionsvertrag (2018)

Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vom 14.03.2018 wurde zwischen CDU, CSU und SPD unter anderem festgelegt, dass

3 Der Abschlussbericht „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ kann auf den Seiten des BMJV kostenfrei downgeloadet werden (als Druckausgabe erhält- lich über den Bundesanzeiger Verlag): https://www.bmjv.de/SharedDocs/

Downloads/DE/Service/Fachpublikationen/Forschungsbericht_Qualitaet_

rechtliche_Betreuung.html

4 Der Abschlussbericht „Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes“ (Band I:

Zentrale Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Empfehlungen, Band II: Po- tenziell betreuungsvermeidende „andere Hilfen“: Systematisierung und Relevanz in der Praxis) kann auf den Seiten des BMJV kostenfrei down- geloadet werden (als Druckausgabe erhältlich über den Bundesanzeiger Verlag): http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/

Abschlussbericht_BandI+II_Forschungsvorhaben_Erforderlichkeitsgrundsatz.

pdf?__blob=publicationFile&v=1

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Die Entwicklung hin zum reformierten Betreuungsrecht

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das Betreuungsrecht unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beiden genannten Forschungsvorhaben in struktureller Hinsicht verbessert werden soll. Folgende Verbesserungen sollten erreicht werden: „Im Einzelnen wollen wir den Vorrang sozialrechtlicher Hilfen vor rechtlicher Betreuung, die Qualität der Betreuung so- wie Auswahl und Kontrolle von Betreuerinnen und Betreuern, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen („Unterstützen vor Ver- treten“) sowie die Finanzierung der unverzichtbaren Arbeit der Betreuungsvereine in Zusammenarbeit mit den Ländern stärken.

Für eine angemessene Vergütung der Berufsbetreuerinnen und -betreuer wollen wir ebenfalls zeitnah Sorge tragen.“5

Beschluss der Justizministerkonferenz (2018)

Am 06./07.07.2018 fand die Frühjahrskonferenz der Justizministe- rinnen und Justizminister der Länder (JUMIKO) statt, auf der auch Reformbestrebungen bezüglich des Betreuungsrechts auf der Tages- ordnung standen.

Behandelt wurden insbesondere strukturelle Änderungen an der Schnittstelle zum Sozialrecht und eine qualitätsorientierte Anpas- sung der Betreuervergütung. In ihrem Beschluss wies die JUMIKO darauf hin, dass die Reformdebatte über das Betreuungswesen nachhaltig fortgeführt werden müsste. Die Ergebnisse der For- schungsvorhaben müssten dabei hinterfragt werden. Im Rahmen dieses Prozesses sollten insbesondere die im Bereich des Erforder- lichkeitsgrundsatzes, der Betreuungsqualität und der Vergütung ge- zeigten Defizite angegangen und behoben werden. Das Ziel dieser Debatte sollte insbesondere darin bestehen,

▪ das grundrechtlich und durch die UN-Behindertenrechtskonven- tion abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der hilfebedürftigen Menschen zu stärken; ausschließlich soziale Hilfeleistung er- fordernde Sachverhalte dürfen nicht mehr systemwidrig Ursache von Betreuerbestellungen werden,

▪ dass eine Betreuerbestellung als „Ultima Ratio“ erst dann er- folgt, wenn andere Hilfen nicht greifen,

5 Zeilen 6257 bis 6266 des Koalitionsvertrags „Ein neuer Aufbruch für Europa.

Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“.

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Offenbahrungsbefugnisse für Geheimnisträger

5

Abschnitt 4: Offenbahrungsbefugnisse für Geheimnisträger

Gesetzesbegründung (Drs. 19/24445, S. 343)

In Abschnitt 4 wird eine an § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) angelehnte Vorschrift über Of- fenbarungsbefugnisse für bestimmte Berufsgeheimnisträger ein- geführt.

§ 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von

Betreuten

 

(1) Werden

1. Ärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- lichen Rechts anerkannt ist, oder

4. staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkann- ten Sozialpädagogen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Person des Betreuten bekannt, so sollen sie dies mit diesem und dem Betreuer erörtern und, soweit er- forderlich, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Betreuten nicht in Frage gestellt wird.

(2) 1Die in Absatz  1 Nummer  1 bis  4 genannten Personen haben gegenüber der Betreuungsbehörde zur Einschätzung einer Ge- fährdung der Person des Betreuten Anspruch auf Beratung durch eine Fachkraft. 2Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Fachkraft die zur Einschätzung einer Gefährdung erforderlichen Daten zu übermitteln; vor der Übermittlung sind diese Daten zu pseudo- nymisieren.

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§ 31 BtOG, Gesetzesbegründung

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(3) 1Kann eine Gefährdung des Betreuten durch eine Erörterung nach Absatz 1 nicht abgewendet werden oder ist die Erörterung erfolglos geblieben und halten die in Absatz  1 Nummer  1 bis  4 genannten Personen ein Tätigwerden des Betreuungsgerichts für erforderlich, um eine Gefährdung der Person des Betreuten abzu- wenden, so sind sie befugt, das Betreuungsgericht zu informieren.

2Auf die Möglichkeit einer solchen Information ist der Betreuer vor- ab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Betreuten in Frage gestellt wird. 3Zum Zweck der Information des Betreuungsgerichts sind die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen befugt, diesem die erforderlichen Daten zu übermitteln.

Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24445, S. 387–388)

Die Vorschrift enthält eine neue bundeseinheitliche Regelung zur Beratung und Weitergabe von Informationen bei einer Gefährdung der Person des Betreuten durch bestimmte Geheimnisträger an die Betreuungsbehörde bzw. das Betreuungsgericht und sieht dabei ein mehrstufiges Verfahren vor. Die Vorschrift ist an § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) angelehnt, da auch Betreute – ebenso wie Minderjährige – vulnerable Personen sind, deren Schutz die Weitergabe von Informationen erforderlich machen kann.

Insbesondere das Betreuungsgericht, das die Aufsicht über die Be- treuung führt, ist im Einzelfall auf solche Informationen angewie- sen, um seiner Aufsichtspflicht zum Schutz des Betreuten nach- kommen zu können. Gerade im Bereich der häuslichen Pflege kann es zu Missbrauch und Vernachlässigung kommen, was – jedenfalls dann, wenn die Pflegeperson gleichzeitig Betreuer ist – kaum nach außen dringt. Eine Aufdeckung solcher Fälle kann häufig nur durch solche Personen erfolgen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung Kontakt mit der betreuten Person haben. Wenn Personen, die von einer Gefährdung des Betreuten im Rahmen ihrer Berufsausübung erfahren, aber befürchten müssen, wegen einer Verletzung ihrer umfassenden beruflichen Schweigepflicht strafrechtlich verfolgt zu werden (§ 203 StGB), werden sie entsprechende Hinweise unter- lassen, die zum Schutz des Betreuten dringend notwendig wären Um nicht vorschnell in eine Betreuungsführung einzugreifen, die häufig durch Angehörige wahrgenommen wird, und das Selbstbe- stimmungsrecht des Betreuten zu wahren, verpflichtet die Vorschrift

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Offenbahrungsbefugnisse für Geheimnisträger

5

solche Berufsgeheimnisträger, die eine Gefährdung der Person des Betreuten feststellen, zunächst zur Erörterung der Situation mit den Betreuten und dem Betreuer und zur Motivation für die Inanspruch- nahme geeigneter Hilfen (Absatz 1 – erste Stufe) und bestimmt im Interesse eines aktiven Schutzes der Betreuten die Voraussetzungen, unter denen die Adressaten befugt sind, Informationen an das Be- treuungsgericht weiterzugeben (Absatz 3 – zweite Stufe).

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 statuierte Pflicht zur Erörterung der Situation bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Betreuten stellt keinen Eingriff in die Befugnisse des Betreuers dar, sondern ist Voraussetzung dafür, dass der Betreuer selbst in die Lage versetzt wird, im Rahmen seiner Verantwortung für den Betreuten wirk- same Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der Person des Betreuten zu ergreifen. Aus diesem Grund soll auch zunächst auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden. Diese können insbesondere in der Inanspruchnahme einer Beratung bestehen, etwa bei einem Betreuungsverein, einer Pflegeberatung oder dem Sozialpsychiatrischen Dienst. Eine solche Erörterung hat zu unter- bleiben, soweit dadurch der notwendige Schutz des Betreuten in Frage gestellt wird.

Der Anwendungsbereich wird auf solche Berufsgeheimnisträger begrenzt, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her typischerweise in einem unmittelbaren Kontakt zu Betreuten stehen oder stehen können, und von ihrer Ausbildungher zur Erörterung der einschlä- gigen Problemlagen mit den Betreuern befähigt sind, also in erster Linie auf Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten, Suchtberater und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter. Eine noch weitergehende Differen- zierung der Berufsgruppen erscheint nicht sachgerecht und würde die notwendige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gefährden.

Zu Absatz 2

Da die Einschätzung einer Gefährdung der Person des Betreuten im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein kann und zudem nicht immer zu den typischen Aufgaben der unter die Norm fallenden Berufsgruppen zählt, räumt die Vorschrift den in Absatz 1 Num- mer  1 bis 4 genannten Berufsgruppen das Recht ein, eine erfah- rene Fachkraft der Betreuungsbehörde hinzuzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen der Fachkraft auch Daten in pseudonymisierter Form übermittelt werden. Sinn dieser Übermittlung ist die Einbeziehung

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§ 31 BtOG, Gesetzesbegründung

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5

fachlicher Expertise zur Gefährdungseinschätzung im Einzelfall.

Dabei handelt es sich bei der Beratung durch die Fachkraft der Betreuungsbehörde um eine bloße Hilfestellung, die im Falle einer etwaigen Falschberatung keine haftungsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Weitergabe von Informationen an das Betreuungsgericht zur Abwendung einer Gefährdung der Person des Betreuten. Grundlage für die Befugnis zur Information des Betreuungsgerichts ist eine Gefährdungsein- schätzung, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung der Person des Betreuten vorliegt, die nicht anders abgewendet werden kann. Durch das abgestufte Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wird sichergestellt, dass zunächst das Abwenden der Gefährdung des Betreuten durch unterstützende, auf Herstellung oder Wieder- herstellung eines verantwortlichen Betreuerhandelns gerichtete Maßnahmen erreicht werden soll.

Die Befugnisnorm knüpft an die Schweigepflicht von Berufsgeheim- nisträgern an, die durch den Straftatbestand des § 203 StGB (Ver- letzung von Privatgeheimnissen) strafrechtlich abgesichert ist. Mit Strafe bedroht ist nach dieser Vorschrift die unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen durch Angehörige bestimmter Berufsgrup- pen. Dazu zählt zum Beispiel die Weitergabe von Untersuchungs- befunden des Betreuten. Eine solche Weitergabe ist jedoch schon bisher dann nicht rechtswidrig, wenn bei einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben der Schutz des Betreuten das Interesse an der Geheimhaltung der Informationen wesentlich überwiegt (§ 34 StGB). So handelt unter diesen Voraus- setzungen etwa der Arzt nicht rechtswidrig, wenn er in einer akuten Gefährdungssituation das Betreuungsgericht informiert (verglei- che auch Wollersheim, Münchner Anwaltshandbuch Medizinrecht, 3. Auflage 2020, § 6 Rn. 161). Die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Informationen ergibt sich damit nach geltendem Recht in der Regel erst aus einer Interessenabwägung, die eine Durchbrechung der Schweigepflicht rechtfertigt. Diese Konstruktion führt in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten und Unsicherheiten. Sie kann auch zu Ermittlungsverfahren gegen Berufsgeheimnisträger führen, die diese unangemessen belasten. Um der Praxis für die Weitergabe von Informationen an das Betreuungsgericht eine größere Hand-

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Offenbahrungsbefugnisse für Geheimnisträger

5

lungssicherheit zu vermitteln, wird deshalb eine gesetzliche Grund- lage im Betreuungsorganisationsgesetz geschaffen. Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Berufsgeheimnisträger, die von dieser Norm Gebrauch machen, handeln nicht mehr unbefugt im Sinne des § 203 Absatz 1 StGB. In diesen Fällen ist ein Rückgriff auf die allgemeinen strafrechtlichen Rechtfertigungs- und Entschuldigungs- gründe entbehrlich. Außerhalb des Anwendungsbereiches der Be- fugnisnorm bleibt die Rechtslage unberührt (vergleiche zu alledem auch die entsprechenden Ausführungen zu § 4 KKG-E in Bundes- tagsdrucksache 17/6256, Seite 20; red. Anmerkung: gemeint ist die Gesetzesbegründung des Bundeskinderschutzgesetzes von 2012;

§ 4 KKG wurde mit Inkrafttreten 10.06.2021 durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz erneut überarbeitet).

Redaktioneller Hinweis:

Die Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, um betreuten Menschen den bestmöglichen Schutz zuteilwerden zu lassen.

Problematisch sein dürfte eher, sie den genannten Berufsgrup- pen bekannt zu machen. Finden für sie spezielle Schulungen zum Betreuungsrecht statt – was sich auch im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz gelegentlich empfiehlt –, kann da- rüber informiert werden. Betreuungsbehörden könnten auch einen Hinweis auf ihrer Internetseite oder im Informations- material ergänzen.

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Stichwortverzeichnis

8 Stichwortverzeichnis

Akteure im Betreuungsrecht 19 Amtshilfe 26

Andere Hilfen

– Informations-, Beratungspflicht 53

– Vermittlung 70

Anerkennungsvoraussetzungen, Betreuungsverein 134 Anfangsbericht 55

Anforderungsprofil beruflicher Betreuer 165

Angehörigenbetreuer 119 Anhörungsverpflichtung 162 Annahmeverbot von Leistungen,

Zuwendungen 231 Ansprechpartner

– ehrenamtliche Betreuer 182 Antragsfrist, Übergangsregelung

246

Antrittsbesuch 99

Anzahl der geführten Betreu- ungen 213

Anzeigepflicht bei Sitz-, Wohn- sitzwechsel 226

Assistenz, erweiterte 77 Aufgabendelegation 25 Aufgabenübertragung 25 Auflagen 223

Aufschlüsselung nach Wohnform 214

Ausfallbürgen 37

Auskunftspflicht für nahe An- gehörige 176

Ausländischer Wohnsitz 34 Befangenheit 208

Beglaubigung 63

– örtliche Zuständigkeit 30

Begünstigungen, Annahmever- bot 232

Behinderungen, Menschen mit 84

Behördenbetreuer – Sachkunde 37

Beratungsangebot, Unter- breitung durch Betreuungs- behörde 71

Beratungspflicht

– betreuungsrechtliche Fragen 138

Berichtspflicht des Betreuers 55 Berufliche Betreuer 22

– Annahmeverbot von Leistun- gen 231

– Datenschutz 173

– Feststellung der persönlichen Eignung 202

– Fortbildungsverpflichtung 229 – gesetzliche Definition 158, 169 – Mitteilungspflicht 35

– Mitteilungs- und Nachweis- pflichten 212

– persönliche Eignung und Zuver- lässigkeit 33

– Wohnsitzwechsel 226 Berufsgeheimnisträger 22, 237 Berufshaftpflichtversicherung

185

Berufsmäßigkeit 158 Berufsverbot 185

Berufszulassungsregelung 163 Bestandsbetreuer

– Übergangsregelungen 242 Bestellungsverfahren – Ansprechpartner 33

(20)

8

Betreuervorschlag 21, 79, 104, 116, 160

Betreuungsbehörde 24

– Aufgaben im gerichtlichen Ver- fahren 104

– Beglaubigungskompetenz 64 – Beratungs- und Unterstüt-

zungsangebot 70 – Betreuervorschlag 116 – beurkundende 31 – Datenübermittlung 93 – Eilzuständigkeit 29 – Fachkräftegebot 36 – Förderungsmaßnahmen 61 – Fortbildungsangebot 58 – Fortbildungsbedarf 37, 76 – Gebietsgrenzen 28

– Informations-, Beratungspflich- ten 51

– interdisziplinäre Besetzung 37 – Personalbemessung 38 – persönliche Eignung 37 – überörtliche 26

– Unterstützungsauftrag 73 – Verhinderungsbetreuung 129 – Vermittlungsauftrag 73 Betreuungsplanung 53 Betreuungsverein 132 – als Betreuer 133 – Anerkennung 134

– Anerkennungsvoraussetzungen 21

– Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung 149

– Aufgaben kraft Gesetzes 137 – Auswahl 99

– Bedarfsermittlung 152 – Datenverarbeitung 153 – Doppelzuständigkeit 132 – finanzielle Ausstattung 151

– Finanzierung 140

– Kontaktaufnahme zum ehren- amtlichen Betreuer 99 – Mitarbeiter 135, 149

– Registrierungsvoraussetzungen 135

– Verhinderungsbetreuung 145 Betreuungsverfügung

– Beglaubigung 63 – Beratung zu 37, 62

– planmäßige Information zu 138

– Registrierung im ZVR 66 Betreuungsvermeidende Hilfen

72

Betreuungsvermeidung – Beratungs- und Unterstüt-

zungsangebot 70

Bevollmächtigte, Unterstützung und Beratung 140

Case-Management 81 Datenerhebung

– Sachverhaltsermittlung 45 – zur Aufgabenerfüllung 43 Datenschutz 40, 153, 173 – Informationspflicht 47 Datenschutz-Grundverordnung

40, 93, 100, 153, 173 Datenübermittlung 217, 236 – Betreuungsbehörde 93 Datenverarbeitung

– Einwilligung des Betroffenen 42

– Zulässigkeitstatbestände 44 Delegation

– Aufgaben 25 – geeignete Stelle 85 – Individualvertrag 88

(21)

253

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8

Delegation an Betreuungsver- eine 113

Delegationsvertrag 87

Direkterhebungsgebot 46, 175 Doppelstrukturen 83

Doppelzuständigkeit der Betreu- ungsvereine 132

Ehegattenvertretungsrecht 52, 59

Ehrenamtliche Betreuer 21 – Begleitung und Unterstützung

56

– Beratung 139, 177 – Datenschutz 174

– Eignung und Zuverlässigkeit 177

– Fortbildung 139, 177 – gesetzliche Definition 169 – Gewinnung 139

– Nichteignung 144

– Vereinbarung über eine Be- gleitung und Unterstützung 56, 139, 181

Ehrenamtliche Betreuung – Stärkung 132

– Voraussetzungen 178 – Vorrang 118

Eignung des Betreuers 117, 159 – Mitteilungspflicht bei Zweifeln

94

Eignungsgespräch 223 Eilzuständigkeit 29

Einführungsschulung 58, 141, 182

Einführungsveranstaltung 99 Einheitliche Qualität der berufli-

chen Betreuung 164 Einzelfallberatung 147 Erbrechtliche Verfügungen,

Annahmeverbot 231

Erforderlichkeit der Betreuung 104

Erforderlichkeitsgrundsatz 18 Ergänzungsbetreuer 123 Erstgespräch 182

Erstkontakt zum ehrenamtlichen Betreuer 99

Erwachsenenhilfe 81

Erweiterte Unterstützung 21, 26, 42, 70, 77, 86, 105, 110

Fachkenntnisse 165 Fachkräftegebot 36 Fachverfahren 215 Fallmanagement 77, 85 Fallverantwortung 71, 76, 77 Finanzielle Förderung 60, 151 Förderungsaufgaben 58 Formularlotsen 72

Fortbildung, Sicherstellungs- pflicht 58

Fortbildungsveranstaltung 141 Fortbildungsverpflichtung,

Berufsbetreuer 229 Freie Berufswahl 163

Fremdbetreuer, ehrenamtliche 120, 139, 183

Frustrationstoleranz 178 Führungszeugnis 159, 179, 199 Geschäftsfähigkeit 81

Gesundheitliche Einschränkun- gen 187

Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern 138

Gewöhnlicher Aufenthalt 28 Grundbuchamt 65

Grundrechtseingriffe 25 Haushaltsausnahme 174

(22)

8

Höchstgrenze von Betreuungen 201

Hoheitliche Aufgaben 25 Individuelle Beratung 148 Informationsaustausch 32 Informationspflicht, DSGVO 175 Informations- und Beratungs-

pflichten 51, 138

Informationsweitergabe bei Gefährdung des Betreuten 237

Inkrafttreten 17 Jahresbericht 55

Kennenlernen, persönliches 125 Kommunale Pflichtaufgaben 59,

152

Kommunikationsfähigkeit 178 Konfliktfähigkeit 178

Kontaktdaten, Weitergabe 98 Kooperationen 61

Kooperationsbereitschaft 178 Kooperationsfähigkeit, -bereit-

schaft 81

Kooperationsgebot bei Gefähr- dung des Betreuten 237 Kritikgespräch 223

Lebensmittelpunkt 29

Löschung der Registrierung 220 Meldeadresse 28

Mindestqualifikation 160 Mitteilungen

– an Betreuungsvereine 98 – an das Betreuungsgericht 93 – an die Stammbehörde 93 Mitteilungsrecht der Betreuungs-

behörde 94

Mitteilungs- und Nachweispflich- ten gegenüber der Stamm- behörde 212

Mitwirkungsbereitschaft 79 Modellprojekte 105

Nachweis der Sachkunde 194 Nahe Angehörige, Auskunfts-

pflicht 176

Notgeschäftsführung 52 Obdachlose 29

Offenbahrungsbefugnisse für Geheimnisträger 22, 236 Öffentliche Beglaubigung 63 Öffentlichkeitsarbeit 60 Organisationsstruktur der Be-

treuertätigkeit 201 Ortsnahe Hilfen 28 Ortswechsel 29 Patientenverfügung – Beratung zu 62

– planmäßige Information zu 138

Pauschalvergütungen 214 Personalbemessung, Betreuungs-

behörde 38

Personenbezogene Daten 40, 153, 173, 213, 217

Persönliche Eignung 37, 165, 177, 185, 202

Pflegeberatung 238 Pflegestützpunkte 61

Qualifikationen eines Betreuers 159

Qualitätsverbesserung 18, 139, 161

Querschnittsarbeit 21, 132, 138, 149

(23)

255

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8

Rechtliche Betreuer 158 Rechtmäßigkeit der Datenver-

arbeitung 41 Reformprozess 12 Reformziele 18 Registrierung – Antrag 200

– Bestandsbetreuer 243 – Fristbeginn 208

– Widerruf, Rücknahme, Lö- schung 220

Registrierungsverfahren 19, 167 – Antragsverfahren 199

– Datenschutz 217

– Entscheidung durch Verwal- tungsakt 203

– örtliche Zuständigkeit 31 – persönliche Voraussetzungen

für Berufsbetreuer 185 – Übergangsvorschriften 22, 243 Rehabilitationsgrundsatz 54 Rücknahme der Registrierung

220

Sachkunde 165, 185 Sachkundenachweis 189 Sachverhaltsklärung 104 Sammelhaftpflichtversicherung

179

Schenkungen, Annahmeverbot 231

Schlussbericht 55

Schuldnerverzeichnis 160, 179, 199

Selbstbestimmungsrecht 18, 46, 79, 124, 237

Selbstreflexion 178

Sozialbericht 46, 79, 104, 116 Sozialdienste 72

Soziale Kompetenz 177

Sozialleistungsträger 76, 83 – Zusammenarbeit 70

Sozialpsychiatrischer Dienst 72, 238

Sozialrechtliche Ansprüche 78 Stammbehörde 20, 32, 36, 199 – Datenschutz 217

– Mitteilungen an die 93, 212 – Wechsel des Sitzes, Wohnsitzes

226

Stationärer Aufenthalt 29 Strafrechtliche Verurteilung 185 Supervision 59, 229

Teilnahmebescheinigung an Ein- führungs- und Fortbildungs- veranstaltungen 140 Teilnehmerlisten, Datenschutz

154

Tod des Vollmachtgebers 63 Transmortale Vollmacht 65 Übergangsregelung 243 Überörtliche Aufgaben 25 UN-Behindertenrechtskonventi-

on 12

Unterbringungssachen 25 Unterschriftenabgleich 68 Unterstützte Entscheidungs-

findung 182

Unterstützung bei der Zuführung zur Unterbringung 26

Unterstützungsangebot, Betreu- ungsbehörde 72

Unterstützungsanspruch 37 Unterstützungspflicht, ehren-

amtliche Betreuer 139 Urkundsperson 36, 63

Verarbeitung personenbezoge- ner Daten 21, 33, 39, 153, 173

(24)

8

Verbot der Entgegennahme von Vorteilen 231

Vereinbarung über eine Be- gleitung und Unterstützung 139, 181

Vereinbarung zu Unterstützungs- leistungen 57

Vereinsbetreuer 149, 155, 176, 211, 243

– Registrierung 135 – Vergütung 133 Vereinsregister 135 Verfahrenspfleger – Fortbildung 59

– Vorschlag durch Betreuungs- behörde 104

Vergütungsbewilligung 158 Verhinderungsbetreuer 57, 122,

123, 141, 145, 181

Verlängerung der Betreuung 108, 129

Vermittlungsauftrag, Betreu- ungsbehörde 73

Vermögensverhältnisse, un- geordnete 185

Vermögensverzeichnis, Hilfe bei Erstellung 128

Verteilerlisten, Datenschutz 154 Vertrauensschutz 163

Vollmachten, Aufklärung und Beratung 62

Vollmachtgeber, Tod des 63 Vollzugshilfe 26

Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung 118

Vorsorgebevollmächtigte 140 Vorsorgevollmacht

– Beglaubigung 65 – Beratungspflicht 51 – Beratung zu 37, 62 – Einzelfallberatung 148 – planmäßige Information zu

138

Vorstrafen 160

Widerruf der Registrierung 193, 201, 220

Widerrufsverfahren 221 Wirtschaftliche Verhältnisse 160 Wohnort 28

Wohnsitz 33

Wohnsitzwechsel 34, 226 Zeitlicher Gesamtumfang der Be-

treuertätigkeit 201 Zentrales Vorsorgeregister 63 Zuführungen 36

Zuständigkeit – örtliche 27 – sachliche 25

Zuverlässigkeit, Berufsbetreuer 185, 200

Zuwendungen, Annahmeverbot 231

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