A2972 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 43⏐⏐26. Oktober 2007
S T A T U S
bar sind. In Assistenzärzte muss man noch Zeit und Geld investieren – wobei die Vorgaben der aktuellen Weiterbildungsordnung es speziell kleinen Krankenhäusern auch nicht gerade leicht machen, attraktive Weiterbildungsstellen anbieten zu können.
Wo die eigenen Weiterbildungs- kapazitäten zurückgefahren wer- den, ist man bei auftretenden Vakan- zen stärker auf den freien Markt an- gewiesen. Wenn dieser aber nicht genügend Nachwuchsmediziner zur Verfügung stellt und viele Kranken- häuser gleichzeitig die gleichen Fachärzte suchen, kommt es schnell zu massiven Engpässen. Sofern hier nicht gegengesteuert wird, gibt es im Krankenhausbereich irgend- wann die gleiche Situation wie in anderen Bereichen der Wirtschaft:
In regelmäßigen Abständen wird von deutschen Unternehmen der Fachkräftemangel beklagt; die Be- reitschaft auszubilden nimmt aber trotzdem immer weiter ab.
Aber nicht nur die Krankenhäu- ser sind bei der Werbung um Weiter-
bildungsassistenten/-innen gefor- dert. Auch die Berufsverbände und Fachgesellschaften müssen größere Anstrengungen unternehmen, um über ihre Fachgebiete zu informie- ren – und dies sollte eigentlich be- reits an den Universitäten gesche- hen. Den Medizinstudierenden ist vielfach nicht klar, wie das Berufs- bild in den einzelnen Fachgebieten aussieht und welche Tätigkeitsfor- men es gibt. Wie sollen sie sich aber
dann für die passende Weiterbil- dung entscheiden?
Kongress für junge Ärzte und Medizinstudierende
Um den (angehenden) Ärztinnen und Ärzten eine Orientierungshilfe zu ge- ben und sie beim Start ins Berufs- leben zu unterstützen, hat das Deut- sche Ärzteblatt eine neue Veranstal- tung ins Leben gerufen. Am 2. und 3. November findet in Berlin erst- mals der Kongress „Perspektiven und Karriere“ statt. Er wendet sich vor- rangig an Medizinstudierende sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbil- dung und informiert über die unter- schiedlichen ärztlichen Tätigkeitsfel- der sowie über Trends und Entwick- lungen auf dem ärztlichen Arbeits- markt und in einzelnen Fachrichtun- gen. Dabei steht bewusst nicht die große Gesundheitspolitik im Mittel- punkt, sondern die Nähe zur Berufs- praxis. Darüber hinaus haben die Teilnehmer die Möglichkeit, Ge- spräche mit erfahrenen Karrierebera- tern, Personalverantwortlichen von Krankenhäusern und Klinikgruppen sowie Vertretern ärztlicher Berufs- verbände zu führen. Die Kongress- teilnahme ist für die Ärztinnen und Ärzte sowie die Medizinstudierenden kostenfrei. Notwendig ist lediglich eine Anmeldung im Internet unter www.perspektiven-und-karriere.de.
Der Kongress wurde von der Ärz- tekammer Berlin als Fortbildungs- veranstaltung anerkannt und wird den Ärztinnen und Ärzten mit sieben Fortbildungspunkten zertifiziert. I Dr. Wolfgang Martin E-Mail: mainmedico@t-online.de GRAFIK
Entwicklung der Weiterbildungsquote
90 000 80 000 70 000 60 000 50 000 40 000 30 000 20 000 10 000 0
1992 1996 2000 2004 2006
Assistenzärzte (+ÄiP) Fachärzte Warnzeichen:
Seit dem Jahr 2000 übersteigt die Zahl der in den Kranken- häusern beschäftig- ten Fachärzte die der Weiterbildungs- assistenten.
RECHTSREPORT
Altersgrenze für Männer bei künstlicher Befruchtung ist zulässig
Dass die Kostenübernahme für Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß
§ 27a SGB V auf Männer im Alter bis 50 Jahre begrenzt wird, ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte die beklagte Krankenkasse eine Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung mit Hinweis auf die seit dem 1. Januar 2004 festgelegte Altersgrenze für Männer abgelehnt. Zwar begründet diese Grenze nach Auffassung des BSG eine Ungleich- behandlung. Sie versagt nämlich Paaren die Be- zahlung einer medizinischen Maßnahme, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen des
§ 27a SGB V gegeben sind. Eheleute müssen dann, wenn sie eine künstliche Befruchtung vor- nehmen lassen wollen, deren gesamte Kosten selbst übernehmen.
Diese unterschiedliche Behandlung ist nach Auffassung des BSG doch sachlich gerechtfer- tigt. Der Anspruch auf Maßnahmen der künstli- chen Befruchtung knüpft, wie sich aus Wortlaut,
Systematik und Entstehungsgeschichte der Vor- schrift ergibt, an der Unfruchtbarkeit des Ehe- paares an. Vorausgesetzt wird allein, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Herbeiführung der gewünschten Schwangerschaft erforderlich und nach ärztlicher Einschätzung erfolgverspre- chend sind.
Zweck dieser Altersgrenze ist insbesondere, das Kindeswohl zu wahren. Der Gesetzgeber konnte die gewöhnliche Lebenserwartung der Eheleute einbeziehen und typisierend davon aus- gehen, dass mit der Grenzziehung bei 50 Jahren jedenfalls bis zum regelmäßigen Abschluss der Schul- und Berufsausbildung des Kindes die Ehe als eine Lebensbasis besteht, die dem Kindes- wohl besser Rechnung trägt als die Erziehung und Versorgung nur durch einen (überlebenden) Ehepartner. Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Ord- nung von Massenerscheinungen berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Er- fahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhal- te zutreffend wiedergibt. (Urteil vom 24. Mai 2007, Az.: B 1 KR 10/06 R) RA Barbara Berner