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Archiv "Ärzte in der Europäischen Gemeinschaft" (24.08.1978)

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Die Information:

Bericht und Meinung AUS EUROPA

I. Ständiger Ausschuß der Ärzteschaft

Nach dem Abschluß der „Rom- Verträge" wurde der „Ständige Ausschuß der Ärzteschaft der EG- Länder" gebildet, um die Auffas- sungen der Ärzte dieser Staaten zu Gesundheitsfragen zu koordinie- ren. Dieses Gremium tritt seit 20 Jahren zweimal jährlich zusam- men. Der Präsident und das Gene- ralsekretariat wechseln in dreijäh- rigem Turnus.

Der Ständige Ausschuß hat die Fe- derführung für den Zeitraum 1977 bis 1979 der dänischen Ärzteorga- nisation übertragen. Zum Präsi- denten wurde Dr. Holst gewählt.

Gemäß der Neufassung der Statu- ten, die 1976 von dem Ständigen Ausschuß verabschiedet worden waren, kann jede nationale Dele- gation aus höchstens sechs Mit- gliedern und nicht mehr als sechs Stellvertretern bestehen, die Ärzte sein müssen.

Dazu können bis zu sechs Berater oder Beobachter, die über beson- dere Kenntnisse in Spezialfragen verfügen, ebenfalls an den Bera- tungen je Delegation teilnehmen.

Auf besonderen Antrag erhalten sie Rederecht.

Nationalen europäischen Ärzteor- ganisationen, die nicht der Euro- päischen Gemeinschaft angehö- ren, wird die Möglichkeit gegeben, bis zu zwei Beobachter zu den Be- ratungen zu entsenden. Sämtliche internationale Ärzteorganisatio- nen, soweit sie von dem Ständigen Ausschuß anerkannt sind, erhalten Gelegenheit, Vertreter beim Stän- digen Ausschuß zu benennen. Die Amtsperiode des Präsidenten und des Sekretariats wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die Aufgaben,

die mit der Geschäftsführung zu- sammenhängen, werden von den nationalen Delegationen gemein- sam getragen, wobei man sich auf den Verteilungsschlüssel geeinigt hat, der im Rahmen der Europäi- schen Gemeinschaft seit langer Zeit angewandt wird. Durch eine Neuformulierung wurde festge- legt, daß die Unterlagen und Vor- anschläge über das Finanzgeba- ren zu bestimmten Terminen vor- gelegt und gebilligt werden müs- sen.

Als Organ wurde die „Delegations- leiter-Sitzung" eingefügt, an der der nationale Delegationsleiter mit einem weiteren Delegationsmit- glied und zwei Beratern teilneh- men kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Vertreter anderer internationaler Ärzteorganisatio- nen und die Vorsitzenden der Ar- beitsgruppen zu diesen Beratun- gen hinzuzuziehen, sofern The- men behandelt werden, die in de- ren Arbeitsbereich fallen.

Zur Zusammensetzung der natio- nalen Delegationen bei Sitzungen von Arbeitsgruppen wurde be- stimmt, daß zwei Delegierte je Mit- gliedsorganisation teilnahmebe- rechtigt sind, zu denen zwei stell- vertretende Delegierte und zwei Berater oder Beobachter treten können.

Sämtliche Abstimmungen werden mit absoluter Mehrheit der Stim- men entschieden, bei der jede De- legation über eine Stimme verfügt.

Im Mittelpunkt der Erörterung standen Fragen im Zusammen- hang mit der Verabschiedung bzw.

dem Inkrafttreten der Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit der Ärzte innerhalb der Europäi- schen Gemeinschaft, die im näch-

sten Abschnitt behandelt werden.

Außerdem wurde insbesondere die Zusammenarbeit des Ständi- gen Ausschusses mit den im Zu- sammenhang mit der Verabschie- dung der Richtlinien eingesetzten

„Beratenden Ausschuß für die ärztliche Ausbildung" und dem der „Hohen Beamten für das öf- fentliche Gesundheitswesen" dis- kutiert, die ihre Arbeit in der Zwi- schenzeit begonnen haben.

Einen breiten Raum bei den Bera- tungen im vergangenen Jahr nahm die Diskussion über die Struktur der Arbeitsgruppen und die Überarbeitung der Geschäfts- ordnung ein. Von seiten des Gene- ralsekretariats waren vier Haupt- gruppen, nämlich „Soziale Sicher- heit", „Juristen", „Arbeitsmedi- zin" und „Krankenhausdienste"

vorgeschlagen worden.

Demgegenüber stellte die deut- sche Delegation ihre Anregungen auf Gremien ab, die nach Tätigkei- ten gegliedert sind, und regte an, im Rahmen einer Arbeitsgruppe

„Niedergelassene Ärzte" Proble- me der Allgemeinärzte und Fach- ärzte zu behandeln. Eine weitere Arbeitsgruppe „Ärzte in einem Dienstverhältnis" hätte sich mit den für Krankenhausärzte und Werksärzte interessanten Fragen zu befassen, und in einer Arbeits- gruppe „Sozialversicherung" wür- de insbesondere auch die Kran- kenversicherung zu erörtern sein.

Übereinstimmung mit dem Sekre- tariat bestand darin, daß eine be- sondere Arbeitsgruppe „Juristen"

beizubehalten ist.

II. Realisierung der Niederlassungsfreiheit der Ärzte

Eine Bestandsaufnahme Ende 1977 ergab folgendes Bild:

In Belgien sind gesetzliche Be- stimmungen aufgrund der EG- Richtlinien „Ärzte" bisher nicht er- lassen worden. Die Regierung

Ärzte in der

Europäischen Gemeinschaft

Aus dem Tätigkeitsbericht '78 der Bundesärztekammer

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 34 vom 24. August 1978 1883

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Die Information:

Bericht und Meinung Europäische Gemeinschaft

stützt sich auf eine Bestimmung aus dem Jahre 1971, nach welcher ausländische Ärzte, die Staatsan- gehörige der Gemeinschaft sind, in das Register der belgischen Ärztekammer eingetragen werden können, sofern die Gleichwertig- keit der Diplome gegeben ist.

In der Bundesrepublik werden Ap- probationen EG-Staatsangehöri- gen aufgrund einer Absprache be- reits seit dem 8. April 1975 erteilt, es hat also auch ohne eine gesetz- liche Regelung, die erst durch die Neufassung der Bundesärzteord- nung am 14. Oktober 1977 erfolg- te, keine Schwierigkeiten hinsicht- lich der Approbation für EG- Staatsbürger gegeben.

Seit dem 19. Dezember 1976 wer- den in Dänemark die EG-Richtli- nien praktiziert. Die zuständigen Behörden holen Informationen über den beruflichen Werdegang eines Arztes im Heimatland ein.

In Frankreich erwartet man auf- grund des Gesetzes vom 31. De- zember 1976 Durchführungsbe- stimmungen, in welchen Einzel- heiten über die Eintragung in das Arztregister festgelegt werden sollen.

Großbritannien hat aufgrund der EG-Richtlinien neue gesetzliche Vorschriften erlassen. In den Durchführungsbestimmungen ist allerdings festgelegt, daß jeder einwandernde Arzt zunächst nur für sechs Monate durch den Gene- ral Medical Council in das Register eingetragen werden kann. Die Ver- längerung der „vorläufigen Eintra- gung" wird davon abhängig ge- macht, daß der Betreffende einen Sprachtest erfolgreich absolviert.

Diejenigen, die diesen Test nicht bestehen, werden automatisch wieder aus dem Register gestri- chen.

Die Umsetzung der Richtlinien in die neue Gesetzgebung war in Ir- land erheblichen zeitlichen Verzö- gerungen unterworfen. Zur Zeit stützt sich die zuständige Behörde auf einen Gesetzentwurf, der die

Probleme der Europäischen Ge- meinschaft in ihrer Gesamtheit re- gelt. Irland macht keine besondere Sprachprüfung zur Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregi- ster.

Es gibt in Italien bisher nur einen Gesetzentwurf, der sich auf die Durchführung der Richtlinien be- zieht und von der Abgeordneten- kammer verabschiedet wurde. Die Erörterungen im Senat sind noch nicht abgeschlossen, da die Vorla- ge erst noch durch eine besondere Kommission geprüft werden muß, die zumindest über eine gewisse Entscheidungsbefugnis verfügt.

Die Aufnahme der ärztlichen Tä- tigkeit in Italien ist deutschen Ärz- ten jedoch aufgrund des Gegen- seitigkeitsabkommens aus dem Jahre 1954 möglich, ebenso wie italienische Ärzte aufgrund dieser Vereinbarung in der Bundesrepu- blik tätig werden können. In den Niederlanden ist keine neue ge- setzliche Regelung notwendig, da die sehr liberale Gesetzgebung aus dem Jahre 1965 ausreicht, ausländische Ärzte zur Berufsaus- übung zuzulassen.

Zusammenfassend ist also festzu- stellen, daß im Grundsatz alle Staaten bemüht sind, den europäi- schen Richtlinien zu entsprechen.

Schwierigkeiten sind jedoch noch in Einzelfällen zu erwarten. Der Auslandsdienst der Bundesärzte- kammer ist fortlaufend bemüht, sich einzuschalten, um den deut- schen Ärzten, die in anderen EG- Staaten tätig werden wollen, zu ih- rem Recht zu verhelfen.

Gegenseitige Anerkennung der Facharztdiplome

Die EG-Richtlinien enthalten bis ins einzelne gehende Aussagen über die Bezeichnungen, die ge- genseitig anerkannt werden. Es können im Aufnahmestaat nur die Bezeichnungen geführt und ange- zeigt werden, die in den berufs- rechtlichen Vorschriften des Tä- tigkeitslandes aufgeführt sind und von seinen Staatsangehörigen er-

worben werden können. Nachdem der General Medical Council in dem Vereinigten Königreich er- mächtigt worden ist, Bescheini- gungen über den Abschluß der fachärztlichen Weiterbildung aus- zustellen, hat es in dieser Hinsicht zumindest im Bereich der Bundes- republik keine Schwierigkeiten mehr gegeben. Die Erteilung der Anerkennung für ein Gebiet, des- sen Bezeichnung im Ausland er- worben wurde, mußte nur in den Fällen abgelehnt werden, in denen es eine deutsche Gebietsbezeich- nung nicht gibt. Das gilt insbeson- dere auch dann, wenn eine Ge- bietsbezeichnung im Ausland in den berufsrechtlichen Bestim- mungen in der Bundesrepublik nur als Teilgebiet verankert ist. In diesen Fällen müssen zunächst die Voraussetzungen für das Ge- samtgebiet nachgewiesen werden, bevor die Genehmigung zum Füh- ren der Teilgebietsbezeichnung ausgesprochen wird.

Beratender Ausschuß

Zusammen mit der Verabschie- dung der Richtlinien „Ärzte" be- schloß der EG-Ministerrat am 16.

Juni 1975 die Einsetzung eines

„Beratenden Ausschusses" für die ärztliche Ausbildung. Seine Aufga- be wird es sein, zur Gewährlei- stung eines vergleichbar an- spruchsvollen Niveaus der ärztli- chen Ausbildung, und zwar so- wohl für die Ausbildung zum Arzt als auch für die Weiterbildung zum Facharzt, in der Gemeinschaft bei- zutragen. Neben umfassendem In- formationsaustausch und Konsul- tation muß er sich um gemeinsa- me Konzeptionen bemühen und insbesondere den Prozeß der An- passung der Ausbildung an die Entwicklung der Wissenschaft und der Lehrmethoden beobachten.

Dieses Gremium besteht aus je drei Sachverständigen eines jeden Mitgliedsstaates, und zwar einem Vertreter aus dem Berufsstand der praktizierenden Ärzte, einem Ver- treter der medizinischen Fakultä- ten und einem Vertreter der zu- ständigen staatlichen Behörden.

1884 Heft 34 vom 24. August 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

Die Information:

Bericht und Meinung

Bei den Beratungen dieses Aus- schusses wurde deutlich, daß die

Länder der europäischen Gemein- schaften offensichtlich zuneh- mend dazu übergehen, für die Zu- lassung zur kassenärztlichen Tä- tigkeit eine Vorbereitungszeit zu fordern, und das gerade zu dem Zeitpunkt, in dem die Vorberei- tungszeit in der Bundesrepublik von 18 Monaten auf sechs Monate (sofern es sich um eine Landarzt- tätigkeit handelt, auf 3 Monate) verkürzt wurde.

Die Mitgliedsstaaten sind zum Teil sogar schon wieder dabei, eine derartige Vorbereitungszeit einzu- führen. So muß in Dänemark eine Weiterbildung von derzeit 1 1/2 Jah- ren vor einer Kassenzulassung ab- geleistet werden. Irland verlangt eine zweijährige Vorbereitungs- zeit, die Niederlande derzeit eine von einem Jahr. Ebenso steht man in Großbritannien unmittelbar vor der Einführung einer einjährigen obligatorischen Weiterbildung, welche dem Vernehmen nach be- reits 1980 voraussichtlich auf drei Jahre verlängert werden soll.

Bei den Diskussionen war insbe- sondere interessant, daß sich der Regierungsvertreter Frankreichs nachdrücklich gegen die Einfüh- rung einer Pflichtweiterbildung für Allgemeinmedizin ausgesprochen hat. Als Begründung führte er aus, es sei damit die Gefahr verbunden, daß Allgemeinärzte dann die glei- chen Honorare verlangen könnten wie Fachärzte. Bekanntlich sind diese Honorare in Frankreich ja sehr unterschiedlich. Die Intentio- nen der französischen Regie- rungsvertreter wurden auch von der belgischen Regierung unter- stützt.

Es scheint auch so, als ob man in Italien beabsichtigt, eine minde- stens zweijährige Weiterbildung für den Arzt für Allgemeinmedizin vorzuschreiben.

Neben dem Beratenden Ausschuß wurde auf Drängen Belgiens bei der Verabschiedung der EG-Richt- linien „Ärzte" auch ein „Ausschuß

hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen" geschaffen, dem je zwei Personen jedes Mit- gliedsstaates angehören, die auf dem Gebiet des öffentlichen Ge- sundheitswesens unmittelbare Verantwortlichkeiten besitzen. Für die Bundesregierung sind dies ein Vertreter des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesund- heit, sowie ein Vertreter der Ober- sten Landesgesundheitsbehör- den.

Die Aufgabe dieses Gremiums wird es sein, die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Richtlinien ergeben könnten, fest- zustellen und zu analysieren, alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der allge- meinen und fachärztlichen Tätig- keit in den Mitgliedsstaaten zu sammeln und Stellungnahmen ab- zugeben, die als Leitlinien für die Arbeit der EG-Kommission im Hin- blick auf etwaige Änderungen der Richtlinien dienen können.

Beendigung der Ausbildung

Da von den meisten Mitgliedsstaa- ten nach der eigentlichen medizi- nischen Universitätsausbildung ei- ne klinische Ausbildung als Vor- aussetzung für den uneinge- schränkten Zugang zur Tätigkeit des Arztes gefordert wird, be- zeichnete der EG-Ministerrat es bei der Verabschiedung der Richt- linien als wünschenswert, daß die- se klinische Erfahrung auch in an- deren Mitgliedsstaaten erworben werden kann als in den Staaten, in denen das Studium abgeschlos- sen wurde. Er empfahl daher, den Staatsangehörigen anderer Mit- gliedsstaaten den Zugang zu die- ser klinischen Ausbildung zu gestatten.

Tätigkeit

angestellter Ärzte

Von besonderer Bedeutung für angestellte Ärzte ist ferner die Er- klärung des Rates, daß alle Staats- angehörigen spätestens drei Jahre nach Genehmigung der Richtli-

nien in jedem Mitgliedsstaat die Möglichkeit erhalten müssen, den ärztlichen Beruf in einem öffentli- chen Krankenhaus im Rahmen ei- nes öffentlichen Dienstverhältnis- ses auszuüben. Von dieser Rege- lung wurden lediglich die Tätigkeit von Krankenhausärzten in leiten- der Stellung sowie „in Ausübung öffentlicher Gewalt", d. h. hoheitli- che Aufgaben ausgenommen.

Freizügigkeit

in der Berufsausübung

Nach dem Stand vom Oktober 1977 (neuere Übersichten liegen bisher nicht vor), sind 39 ausländi- sche Ärzte in Belgien, 84 Kollegen in der Bundesrepublik, 11 auslän- dische Ärzte in Dänemark, 69 aus- ländische Kollegen in Frankreich, 39 in Großbritannien, je 2 in Irland und in Italien, 26 in Luxemburg und 109 in den Niederlanden auf- grund der EG-Richtlinien „Ärzte"

nach Verabschiedung der Richtli- nien tätig geworden. Das bedeu- tet, daß ein Jahr nach Inkrafttreten bei rund 500 000 Ärzten im EG- Bereich noch nicht einmal ein Pro- mille Interesse an einer Tätigkeit in einem anderen Staat bekundet hat. Dies ist aller Wahrscheinlich- keit nach darauf zurückzuführen, daß insbesondere die Sprachbar- riere als der größte Hemmschuh für eine „Wanderung" anzusehen ist.

Während die acht übrigen EG- Staaten in der Lage wären, die Na- tionalität der ausländischen Kolle- gen, die in ihren Staat eingewan- dert waren und die Berufserlaub- nis erhalten hatten, aufzuschlüs- seln, ist dies in der Bundesrepu- blik bisher nicht möglich gewesen.

Das Bundesministerium für Ju- gend, Familie und Gesundheit konnte lediglich mitteilen, daß in der Zeit vom 8. April 1975 bis 20.

Dezember 1976 33 ausländische Ärzte aus den EG-Staaten die Be- rufserlaubnis aufgrund der Be- stimmungen der EG-Richtlinien erhalten hatten und die Approba- tion nach Inkrafttreten der Richtli- nien 55 Ärzten erteilt worden ist.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 34 vom 24. August 1978 1885

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