A 1342 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 31–32|
4. August 2014 Die Qualitätsanforderungen an Ärztinnen undÄrzte, die Apheresen durchführen und abrech- nen wollen, müssen neu geregelt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Facharzt für Trans- fusionsmedizin gegen seine Kassenärztliche Ver- einigung (KV) geklagt. Er hatte eine Genehmi- gung zur Abrechnung von Aphereseleistungen beantragt. Die KV versagte diese, weil der Arzt nicht über die erforderliche Schwerpunktbe- zeichnung „Nephrologie“ verfügte. Die KV bezog sich auf eine Richtlinie des Gemeinsamen Bun- desausschusses (G-BA) zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 2, Anlage 1, Nr. 1). Danach ist die Erteilung der Genehmigung davon abhängig, dass der Arzt die in Abschnitt I (Dialyse) § 4 (fachliche Befähigung) festgelegten Anforderun-
gen an die fachliche Befähigung nachweist.
Grundlage sind die Qualifikationsvoraussetzun- gen zur Ausführung und Abrechnung von Blut- reinigungsverfahren in § 135, Abs. 2 SGB V, die die fachliche Befähigung von der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung
„Nephrologie“ abhängig machen.
Nach Auffassung des BSG ist es zwar rechts- widrig, dass die KV dem Transfusionsmediziner die Genehmigung zur Abrechnung von Aphere- sen nach den EBM-Ziffern 13620 und 13621 versagte. Daraus folge jedoch kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Genehmigung.
Notwendig sei eine erneute Entscheidung, vor der dem G-BA beziehungsweise den Vertrags- partnern nach § 135 Abs. 2 SGB V sowie dem Bewertungsausschuss Gelegenheit gegeben werden müsse, die Qualitätsanforderungen an
die Erbringung von Aphereseleistungen neu zu regeln. Zwar ist es nach Auffassung des BSG im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Anfor- derungen an die fachliche Befähigung nicht in der Richtlinie selbst geregelt sind, sondern dass auf eine Vorschrift aus der Qualitätssicherungs- vereinbarung der Bundesmantelvertragspartner Bezug genommen wird. Dass Ärzte für Transfu- sionsmedizin aber generell keine Apheresen durchführen und abrechnen dürften, verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Sollten die Vertragspartner die Anforderun- gen an die fachliche Befähigung nicht zeitnah neu regeln, dürfe der Kläger die Leistungen auch ohne Genehmigung durchführen und ab- rechnen. Schließlich seien Transfusionsmedizi- ner nach dem Berufsrecht wie auch Nephrolo- gen zur Erbringung von Apheresen berechtigt.
(BSG, Urteil vom 19. Februar 2014; B 6 KA
38/12 R) RAin Barbara Berner
RECHTSREPORT
Transfusionsmediziner müssen Aphereseleistungen abrechnen dürfen Der Verband der Universitätsklini-
ka Deutschlands (VUD) und der Medizinische Fakultätentag fordern angesichts der aktuellen Entschei- dung des Bundesverfassungsge- richts Bund und Länder auf, die finanziellen Voraussetzungen für die notwendigen Freiheiten der Wissenschaft in der Universitäts- medizin zu schaffen. „Aufgrund der wegbrechenden Grundfinanzierung für Forschung und Lehre und der unzureichenden Krankenhausfinan- zierung besteht hier akuter Hand- lungsbedarf“, erklärten die Verbände gegenüber dem Deutschen Ärzte- blatt anlässlich der aktuellen Ent- scheidung des Bundesverfassungs- gerichts (1 BvR 3217/07).
Dieses hat das Land Niedersach- sen jetzt zu einer gesetzlichen Neu- regelung verpflichtet, mit der eine Beteiligung von Hochschulwissen- schaftlern an allen wissenschaftsre- levanten Entscheidungen gewähr- leistet werden kann. Geklagt hatte ein Hochschullehrer und Mitglied des Senats der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Er bemängelte, dass wesentliche Be- HOCHSCHULMEDIZIN
Konsequenzen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gefordert
fugnisse an der MHH auf einen dreiköpfigen Vorstand übertragen wurden, ohne Mitwirkungsrechte der Wissenschaftler oder des Senats sicherzustellen.
Die Hochschulmedizin begrüßt zwar, dass es nach Ansicht des Ge- richts den Wissenschaftlern einer Hochschule möglich sein muss, an wissenschaftsrelevanten Entschei- dungen mitzuwirken. Dazu gehören dem Gericht zufolge nicht nur Ent- scheidungen über Forschung und Lehre, sondern auch über die Orga- nisationsstruktur, den Haushalt und über die Krankenversorgung. Der
Beschluss unterstreiche die beson- dere Rolle der Universitätsmedizin und die strukturellen Besonderhei- ten im Vergleich zu nichtuniversitä- ren Kliniken, betonten die Verbän- de der Hochschulmedizin.
„Allerdings darf darunter die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Universitätsmedizin nicht lei- den. Universitätsklinika und Medi- zinfakultäten brauchen eine starke Führung, denn sie stehen national und international in einem harten Wettbewerb“, erklärten sie weiter und forderten die Rechtsprechung auf, „praxistaugliche Maßstäbe an die Wissenschaftsfreiheit anzule- gen“.
Unklar ist dem Generalsekretär des VUD, Ralf Heyer, zufolge noch, wie sich das Urteil auf die Or- ganisation der einzelnen Hochschu- len und auf die jeweiligen Landes- hochschulgesetze auswirke. „Hier gibt es ein Spannungsfeld zwischen den Beteiligungsrechten der Wis- senschaftler und den Anforderun- gen an unternehmerischer Steue- rung“, sagte Heyer. ER Vor dem Bundes-
verfassungsge- richt wurde über die Organisation der MHH verhandelt.
Foto: dpa