Fernost-Studienreise
größeren Zeitabständen, gewisser- maßen durch die Eitelkeit wohlbe- tuchter Kraftfahrzeugeigentümer gespeist. Ihnen ist hin und wieder die Möglichkeit gegeben, für ihr Gefährt besonders begehrte poli- zeiliche Kennzeichen mit attrakti- ven Buchstaben-Zahlen-Kombina- tionen und die dazugehörigen Schilder zu ersteigern. Hier kam es, wie es heißt, schon in „sport- lichem" Gerangel zwischen Interes- senten um den Zuschlag des Auk- tionators zu verblüffend hohen Ge- boten. Ein „Spleen" zwar, der frei- lich durch seine wohlgezielte Nut- zung Sinn gewinnt.
Wird fortgesetzt Anschrift des Verfassers:
Hans Reimar Stelter 5 Köln 40 (Lövenich) Dieselstraße 2
Postanschrift des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTS hat sich geändert
Infolge der kommunalen Neu- gliederung, die Köln Anfang dieses Jahres zur „Millionen- stadt" machte, haben sich jetzt auch die Postanschrif- ten der Redaktion und des Verlages (mit Anzeigenabtei- lung) teilweise geändert. Sie lauten seit dem 1. Oktober:
Redaktion DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
5000 Köln 40 (Lövenich) Postfach 40 04 30 Dieselstraße 2
Deutscher Ärzte-Verlag 5000 Köln 40 (Lövenich) Postfach 40 04 40 Dieselstraße 2
Die Telefonnummer ist un- verändert geblieben. Die Re- daktion des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTS und den Deutschen Ärzte-Verlag er- reichen Sie wie bisher über die Telefon-Sammelnummer (0 22 34) 70 11-1.
Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen
Die Rechtslage beim Schwangerschafts- abbruch nach dem Urteil des
Bundesverfassungs- gerichts
Das Bundesministerium der Justiz hat im Bundesgesundheitsblatt (Nr.
16 Seite 260) eine Stellungnahme zur Rechtslage beim Schwanger- schaftsabbruch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 bekanntge- geben, welche für die betroffenen Ärzte die Rechtslage bis zur Verab- schiedung einer Neuregelung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Nor- men durch den Deutschen Bundes- tag aufzeigt und daher im folgen- den im Wortlaut wiedergegeben wird:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 25. 2. 1975 den
§ 218 a des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18.
6. 1974 für nichtig erklärt. Im übri- gen ist die Reform der Vorschriften über den Schwangerschaftsab- bruch von dem Urteil des Bundes- verfassungsgerichts nicht betrof- fen. An Stelle der für nichtig erklär- ten Vorschrift kann der Gesetzge- ber neue Bestimmungen verab- schieden. Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes gilt unter Berücksichtigung der vom Bundes- verfassungsgericht in seinem Urteil getroffenen Übergangsregelung folgendes:
1. Der Schwangerschaftsabbruch ist einstweilen in folgenden Fällen zugelassen:
a) Eine Schwangerschaft darf — unabhängig von ihrer Dauer — aus medizinischer Indikation abgebro- chen werden. Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn der Schwangeren eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwie- genden, auf zumutbare Weise nicht
RECHTSPRAXIS
abwendbaren Beeinträchtigung ih- res Gesundheitszustandes droht.
b) Bis zum Ende der 22. Woche nach der Empfängnis ist der Schwangerschaftsabbruch ferner in den Fällen der kindlichen Indika- tion zulässig. Eine kindliche Indika- tion ist gegeben, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind, wenn es zur Welt kommen würde, wegen einer Erb- krankheit oder wegen schädlicher Einflüsse während der Schwanger- schaft an einer nicht behebbaren Gesundheitsschädigung leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Frau die Fortsetzung ihrer Schwangerschaft nicht verlangt werden kann.
c) Bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis ist der Schwangerschaftsabbruch aus ethischer Indikation zulässig. Hier- mit sind die Fälle gemeint, in de- nen die Schwangerschaft durch Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexuellen Mißbrauch von Kin- dern oder Widerstandsunfähigkeit entstanden ist.
2. Die vom Bundesverfassungsge- richt getroffene Übergangsrege- lung betrifft ferner Fälle, in denen der Schwangerschaftsabbruch vor- genommen worden ist, um von der Schwangeren die Gefahr einer son- stigen schwerwiegenden Notlage abzuwenden. Sofern diese Gefahr auf keine andere für die Frau zu- mutbare Weise abgewendet wer- den konnte und der Eingriff in den ersten zwölf Wochen der Schwan- gerschaft von einem Arzt vorge- nommen wurde, kann von einer Be- strafung abgesehen werden. Diese Übergangsregelung wendet sich an die Gerichte und Strafverfolgungs- behörden. Eine Indikation nach der Art der medizinischen, kindlichen und ethischen Indikation begründet sie vorerst nicht. Die Entscheidung über die Einführung einer Notlage- indikation (sozialen Indikation) kann in einem neuen Gesetzge- bungsverfahren getroffen werden.
3. Handlungen, die während der ersten 13 Tage nach der Empfäng- nis vorgenommen werden, fallen überhaupt nicht unter das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs;
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 41 vom 9. Oktober 1975 2865
Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen
Schwangerschaftsabbruch
demnach ist die Anwendung von Intrauterin-Pessaren (Spiralen) und anderen Maßnahmen, die das Ein- nisten des Eies verhindern, nicht von Strafvorschriften betroffen.
4. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts fegt in den vom Ur- teil des Bundesverfassungsgerichts nicht berührten Teilen großen Wert darauf, daß die Schwangere, bevor sie sich zum Schwangerschaftsab- bruch entscheidet, eingehend be- raten wird. Wer einen Schwanger- schaftsabbruch aus medizinischer, kindlicher oder ethischer Indika- tion erwägt, muß zunächst von ei- ner ermächtigten Beratungsstelle oder von einem Arzt über Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder unterrichtet werden. Als "ermäch- tigte Beratungsstellen" kommen sowohl öffentliche Beratungsstel- len als auch die zahlreichen Bera- tungstellen freier Träger in Be- tracht. Die Mitglieder der Bera- tungsstellen sind ebenso wie alle Ärzte zur Verschwiegenheit ver- pflichtet. Es bleibt der Schwange- ren überlassen, ob sie sich zur Be- ratung an einen Arzt oder eine Be- ratungsstelle wenden will. Zusätz- lich ist eine ärztliche Beratung im engeren Sinne vorgeschrieben.
5. Außerdem müssen die Indika- tionsvoraussetzungen von einer zu- ständigen Stelle (Gutachterstelle) festgestellt werden. Es empfiehlt sich, den Arzt oder die Beratungs- stelle danach zu fragen, welche Gutachterstelle zuständig ist. in den verschiedenen Bundesländern gibt es zur Zeit noch unterschiedli- che Regelungen über Gutachter- stellen. ln der Mehrzahl der Länder handelt es sich um Einrichtungen der Ärztekammern.
6. Der Schwangerschaftsabbruch darf, soweit er zugelassen ist, nur in Krankenhäusern oder in einer Ein- richtung vorgenommen werden, in der die notwendige medizinische Nachbehandlung gewährleistet ist.
Rechtsanwalt Dr. R. Hess 5 Köln 41
Haedenkampstraße 3
BEKANNTMACHUNGEN
Kassenarztsitze
Niedersachsen
Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen werden fol- gende Kassenarztsitze als vor- dringlich zu besetzen ausgeschrie- ben:
Braunschweig, Facharzt für Derma- tologie und Venerologie. ln der Großstadt Braunschweig (275 000 Einwohner) mit großem Einzugsge- biet ist die Niederlassung eines Facharztes für Dermatologie und Venerologie dringend erforderlich geworden. Geregelter Nacht- und Wochenenddienst Gegenseitige Ur- laubsvertretung mit Kollegen mög- lich.
Braunlage-Hohegeiß, Arzt für All- gemeinmedizin bzw. praktischer Arzt. in dem Luftkurort Braunlage- Hohegeiß im Oberharz wird wegen beabsichtigter Praxisaufgabe aus Altersgründen die Niederlassung eines Arztes für Allgemeinmedizin bzw. praktischen Arztes dringend erforderlich. Die Gemeinde wird bei der Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten behilflich sein.
Weiterführende Schulen befinden sich in der Stadt Braunlage.
~ Einem der zugelassenen Bewer- ber wird gemäß § 5 I der Richtlini- en der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen für Maßnah- men zur Sicherstellung der kassen- ärztlichen Versorgung eine Um- satzgarantie in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich gewährt werden.
Weitere Finanzierungshilfen sind möglich.
Salzgitter, Facharzt für Nervenheil- kunde. in der Großstadt Salzgitter (rund 120 000 Einwohner) ist die Niederlassung eines Facharztes für Nervenheilkunde wegen einer be- vorstehenden Praxisaufgabe drin- gend erforderlich geworden. Ge- eignete Praxisräumlichkeiten ste- hen zur Verfügung. Salzgitter ist eine moderne junge Großstadt mit Industrie. Sämtliche weiterbildende Schulen befinden sich am Ort. At-
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traktive Freizeiteinrichtungen wie Freibäder, Solewellenbad und Salz- gittersee sind vorhanden.
~ Einem der zugelassenen Bewer- ber wird gemäß § 5 I der Richtlini- en der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen für Maßnah~
men zur Sicherstellung der kassen- ärztlichen Versorgung eine Um- satzgarantie in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich gewährt werden.
Sassenburg-Westerbeck, Arzt für Allgemeinmedizin bzw. praktischer Arzt. in dem Ortsteil Westerbeck der Gemeinde Sassenburg (6200 Einwohner) ist die Niederlassung eines Arztes für Allgemeinmedizin bzw. praktischen Arztes dringend erforderlich. Westerbeck liegt in landschaftlich schöner Lage (Süd- heide), angrenzend an die Kreis- stadt Gifhorn, wo sich sämtliche weiterführende Schulen befinden.
Geregelter Wochenenddienst Schwülper, Kreis Gifhorn, Arzt für Allgemeinmedizin bzw. praktischer Arzt. ln der nordwestlich an die Großstadt Braunschweig angren- zenden Gemeinde Schwülper ist die Niederlassung eines zweiten Arztes für Allgemeinmedizin bzw.
praktischen Arztes dringend erfor- derlich. Geregelter Wochenend- dienst. Die Gemeinde ist bei der Beschaffung geeigneter Mieträum- lichkeiten behilflich. Ein Baugrund- stück steht zur Verfügung.
~ Einem der für die genannten Kassenarztsitze zugelassenen Be- werber wird gemäß § 5 I der Richt- linien der Kassenärztlichen Verei- nigung Niedersachsen für Maßnah- men zur Sicherstellung der kassen- ärztlichen Versorgung eine Um- satzgarantie in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich gewährt werden.
Wolfsburg, Facharzt für Augenheil- kunde. in der Großstadt Wolfsburg ist wegen Praxisaufgabe aus per- sönlichen Gründen die Niederlas- sung eines weiteren Facharztes für Augenheilkunde vordringlich erfor- derlich geworden.
~ Einem der zugelassenen Bewer- ber wird gemäß § 5 I der Richtlini-