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Archiv "Lkw-Führerscheinbewerber: Gründliche Untersuchung erforderlich" (21.01.1983)

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Lkw-Führerscheinbewerber:

Gründliche

Untersuchung erforderlich

Die "Dritte Verordnung zur Ände- rung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" ist am 1. Januar 1983 in Kraft getreten (Bundesge- setzblatt I, Seite 1533 ff.). Danach müssen sich Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse II (Kraft- fahrzeuge ab 7,5 t zulässiges Ge- samtgewicht) einer ärztlichen Un- tersuchung ihres Gesundheitszu- standes unterziehen und darüber eine Bescheinigung auf einem Standardformular beibringen. Die Untersuchung kann von einem frei gewählten Arzt vorgenommen werden. Die Verordnung setzt Ver- pflichtungen aus einer EG-Richtli- nie in nationales Recht um. Anlaß ist die langerstrebte Harmonisie- rung des Führerscheimechts in den EG-Mitgliedstaaten.

Neben den neuen Vorschriften über ärztliche Gesundheitsunter- suchungen werden auch Mindest- anforderungen an das Sehvermö- gen einschließlich der Durchfüh- rung obligatorischer Sahtests fest- gelegt.

Der "Gemeinsame Beirat Ver- kehrsmedizin beim Bundesver- kehrsministerium und beim Bun- desministerium für Jugend, Fami- lie und Gesundheit" und der Aus- schuß "Verkehrs- und Notfallme- dizin" der Bundesärztekammer teilen die vom federführenden Mi- nisterium festgelegten Kriterien zur Beurteilung des Sehvermö- gens.

~ Danac!l sollen Führerschein- inhaber der Klasse II bei nach Er- werb der Fahrerlaubnis eingetre- tener Einäugigkeil den Führer- schein unter bestimmten Voraus- setzungen behalten dürfen. Be- denken, die von der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft angemeldet worden waren, konn- ten wegen noch fehlender epi-

demiologischer Untersuchungen nicht geteilt werden.

Anläßtich eines Anhörungsverfah- rens beim Bundesverkehrsmini- sterium wurde darauf hingewie- sen, daß Voraussetzung für die Anerkennung von sogenannten Sahteststellen unter anderem eine ärztliche Aufsicht über die Durch- führung der Sehtasts ist.

Auch jeder Arzt kann Sahtests im Sinne des § 9 b durchführen, so- fern er die entsprechenden Aufla- gen (Sehtestgerät, Fachkunde) er- füllt und darüber hinaus die be- hördliche Anerkennung als "Seh- teststelle" erhalten hat.

Nach § 9 c Straßenverkehrszulas- sungsordnung (StVZO) müssen sich Bewerber um eine Fahrer- laubnis der Klasse II einer Gesund- heitsuntersuchung - Überprüfung der geistigen und körperlichen Eignung - unterziehen und dar- über eine Bescheinigung beibrin- gen. Nach Auffassung des Bun- desverkehrsministeriums hat die- se Untersuchung nur "orientieren- den Charakter", im Sinne eines

"Screening-Verfahrens".

Diese "Screening-Methoden" sol- len lediglich geistige oder gesund- heitliche Mängel im Sinne von Eig- nungszweifeln aufdecken, um die- se dann einer weitergehenden ge- bietsärztlichen Diagnostik und Be- gutachtung zuzuführen.

~ Nach Auffassung der Bundes.- ärztekammer sind für das Ausstel- len von Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung von Be- werbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse II gemäß § 9 c StVZO folgende Leistungen erforderlich:

Ziffer 16, 65, 3661, 3717, 4055 und 4205 GOÄ "neue Fassung" mit ei- nem Gesamtpunktwert von 667,

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

entsprechend 66,70 DM Einfach- satz. Der Arzt sollte bei Anwen- dung des Multiplikators den Routi- necharakter und die Vielzahl der zu erwartenden Untersuchungen (ca. 100 000 pro Jahr) berücksich- tigen. Der Ausschuß "Verkehrs- und Notfallmedizin" und der Vor- stand der Bundesärztekammer ha- ben unter Berücksichtigung die- ser Umstände ein Honorar von 70 DM als angemessen angesehen. Ein Führerscheinbewerber, der diese ärztliche Bescheinigung über eine "lediglich orientierende Begutachtung - Screening-" er- hält, hat die Kosten von 70 DM selbst zu tragen.

Das Standardformular für die ärzt- liche Untersuchung ist beim Deut- schen Ärzte-Verlag- Formularver- lag- erhältlich; es enthält in Teil2 die Formulierung: "Eine weiterge- hende Untersuchung wegen ,An- gabe der entsprechenden Be- funde .. .'."

Gegen diese Formulierung hat die Bundesärztekammer erhebliche Bedenken angemeldet. Sie hat fol- gende Formulierung empfohlen:

"Eine weitergehende Untersu- chung durch den Arzt für ... ist erforderlich."

Diesem Vorschlag wurde jedoch im Rahmen des Verordnungsver- fahrens nicht mehr gefolgt, so daß nach dem Willen des Verord- nungsgebers Befunde, die Eig- nungszweifel belegen, an den Führerscheinbewerber weiterzu- geben und der Verwaltungsbehör- de zwecks Veranlassung weiterer Untersuchungen vorzulegen sind.

Wenn auch die Formulierung:

"Angabe der entsprechenden Be- funde ... " deutbar ist, so ist es doch unstreitig, daß der Arzt ledig- lich gehalten ist, dafür Sorge zu tragen, daß eine eventuell erfor- derliche weitere Diagnostik vorge- nommen wird.

Der Begriff "Befund" ist nach Auf- fassung der Bundesärztekammer nicht als "Einzelbefund" zu wer- Ausgabe A DEUTSCHES ARZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 3 vom 21. Januar 1983 17

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NACHRICHTEN

ten, sondern als "Gesamtbefund", der einer weiteren Abklärung be- darf. Die regelmäßige Eignungs- untersuchung von Inhabern einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför- derung wird beibehalten, da an diesen Personenkreis besondere Anforderungen wegen ihres Ver- antwortungsbereichs gestellt werden.

Die§§ 15 e und f regeln die Durch- führung der Begutachtung in me- dizinisch-psychologischen Unter- suchungsstellen. Diese Gutach- ten, die die geistige und körperli- che Eignung des Führerschein- bewerbers überprüfen, werden gleichgesetzt mit Zeugnissen von Amtsärzten, Ärzten der öffentli- chen Verwaltung oder Ärzten mit der Gebietsbezeichnung .. Arbeits- medizin" bzw. der Zusatzbezeich- nung "Betriebsmedizin" oder ei- nes von der Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizini-

Probleme bei der Verordnung

pyrazolonhaltiger Arzneimittel

Zum 1. Januar 1983 sind die Aufla- gen (Warnhinweise, veränderte Packungsbeilagen) des Bundes- gesundheitsamtes für eine Reihe pyrazolonhaltiger Kombinations- präparate in Kraft getreten. Hier- von betroffen sind Fertigarznei- mittel, die in fixer Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen Metamizol, Propyphenazon, Phen- azon, lsopyrin, Morazon und/oder Nifenazon enthalten. Hersteller, die nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt haben, müssen ab dem 1. Januar 1983 ihre Präparate mit entsprechend geänderten Ge- brauchsinformationen in den Ver- kehr bringen.

Die pharmazeutische Industrie ist in der Mehrzahl der Fälle diesen Auflagen zum 1. Januar 1983 nicht nachgekommen, die Bitte um

scher Vorsorgeuntersuchungen ermächtigten Arztes. Außerdem wurde die Kompetenz in bezugauf die Untersuchung des Sehvermö- gens zugunsten der Augenärzte eingeschränkt.

..,. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, daß die Anamneseer- hebung beim niedergelassenen Arzt ebenso wie bei der medizi- nisch-psychologischen Untersu- chungsstelle keinesfalls mit "me- dizinischen Gesundheitsfragebo- gen" schriftlich erfolgen darf. Die persönliche Anamneseerhebung durch den Arzt ist durch kein an- deres, insbesondere schriftliches Erhebungsverfahren ersetzbar.

Hiervon hängen dann die weiteren Untersuchungsgänge, insbeson- dere die weitergehende Untersu- chungsstrategie, ab, über die nur der Arzt zu entscheiden in der La- ge ist.

Dr. med. Michael Popovic/BÄK

Fristverlängerung für die Erfül- lung der Auflagen wurde vom Prä- sidenten des Bundesgesundheits- amtes aus "ordnungspolitischen Gründen" abgelehnt. Einzelne Fir- men erklärten, daß sie erst im Ver- lauf der nächsten Wochen die ent- sprechenden Umstellungen vor- nehmen werden, andere Unter- nehinan haben gegenüber Apo- theken erklärt, die Bescheide des Bundesgesundheitsamtes beträ- fen nur die Hersteller; pharmazeu- tische Großhandlungen und Apo- theken seien rechtlich nicht gehin- dert, Fertigarzneimittel ohne ge- änderte Gebrauchsinformationen weiterhin abzugeben.

Der Termin 1. Januar 1983 gilt aber uneingeschränkt auch für die Abgabe in Apotheken. Dies hat zur Folge, daß ab dem 1. Januar 1983 rund 280 Fertigarzneimittel nicht abgegeben werden dürfen (auch nicht auf ärztliche Verschreibung hin), weil diese Fertigarzneimittel nicht den gesetzlichen Anforde- rungen entsprechen. Da dieser

Zustand für Arzt, Apotheker und Patient unhaltbar ist- der Apothe- ker muß nämlich die Belieferung auf solche Fertigarzneimittel lau- tender ärztlicher Verschreibungen verweigern-. hat sich die Bundes- vereinigung Deutscher Apotheker- verbände (ABDA), Frankfurt, an die für den Vollzug des Arzneimit- telgesetzes zuständigen Behörden gewandt*) und sie gebeten, diesen Umständen, die von der Apothe- kerschaft nicht zu vertreten sind, Rechnung zu tragen.

Das Vorrätighalten und das Abge- ben noch nicht umgestellter Fer- tigarzneimittel sollte nach Mei- nung der ABDA solange nicht be- anstandet werden, bis die betref- fenden Herstellerfirmen entspre- chende "Nachfolgepräparate" in ausreichendem Umfang liefern.

Dr. rer. nat. H. Düppenbecker Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Köln

Vermißten-Suche

·Die Kriminalpolizei bittet um Hin- weise in einem Vermißtenfall: Seit dem 12. September 1982 ist Frau Heike Lehmann, geboren am 23.

März 1962 in Bad Segeberg, wohnhaft in 2061 Seth, Hauptstra- ße 36, vermißt Alle Nachforschun- gen nach dem Aufenthalt blieben bisher erfolglos. Heike L. ist schwanger, der Entbindungster- min war für den 14. Januar 1983 vorausberechnet worden.

Es erscheint nicht ausgeschlos- sen, daß sie zur Entbindung einen Arzt oder ein Krankenhaus aufge- sucht hat. Sie führt einen Mutter- schaftsausweis bei sich. Zur Er- mittlung darüber, ob die genannte Person noch lebt oder ob sie Op- fer eines Verbrechens geworden

ist, wird um Mitteilung gebeten an

die Kriminalpolizeistelle 2360 Bad Segeberg, Hamburger Straße 27, Tel. 0 45 51/20 41, Sachbearbeiter:

Herr Brodrecht. WZ

*)abgedruckt in .,Pharmazeutische Zeitung", 128. Jahrgang, Nr. 1, 6. Januar 1983

18 Heft 3 vom 21. Januar 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe A

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