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Die unverhältnismässig erhöhten Lektionenbeiträge für Angebote der höheren Berufsbildung sind anzupassen

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Academic year: 2022

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M 130/2008 ERZ 27. August 2008 ERZ C Motion

1421 Pfister, Zweisimmen (FDP)

Schwarz-Sommer, Steffisburg (SVP)

Weitere Unterschriften: 25 Eingereicht am: 10.04.2008

Bitte keine Zweiklassen-Gesellschaft bei den Studiengebühren

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Studiengebühren für die Universitären, wie auch die der Fachhochschulen und der höheren Berufsbildung (Fixkostenanteil und Lektionenbeiträge) gleich zu stellen.

• Dabei sind mittels Änderung/Anpassung der Gesetze vorerst die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.

• Die Direktionsverordnung über die Berufsbildung (BerDV) Art. 90 ist zu überarbeiten:

Die Gebühren-Ansätze sind dem Gleichbehandlungs-Prinzip entsprechend festzulegen.

• Die unverhältnismässig erhöhten Lektionenbeiträge für Angebote der höheren Berufsbildung sind anzupassen.

• Die festgelegten Lektionenbeiträge müssen für alle Anbieter mit staatlicher Unterstützung verbindlich sein und sind entsprechend anzuwenden.

Begründung

Mit der vorgenommenen Gebühren-Anpassung Direktionsverordnung (BerDV) Art 90 Lektionenbeitrag wurden die Gebühren für einzelne Lehrgänge der höheren Berufsbildung massiv erhöht. Wenn bei der Festsetzung der Gebühren die Wirtschaftskraft der Branche, die Nachfrage der Arbeitswelt ein Kriterium ist, soll dies auch im Bereich der Fachhochschulen und der Universitäten zur Anwendung kommen.

Es ist unverständlich, dass das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei der Festlegung der Lektionenbeiträge so krasse Unterschiede festlegt. Eine Gebührenanpassung müsste doch sowohl für universitäre Angebote wie für die der Fachhochschul-Absolventen und Absolventen eines Angebots der höheren Berufsbildung in gleichem Masse erfolgen. Eine diskriminierende Gebührenerhöhung schwächt und gefährdet die handwerklichen Berufe und führt staatlich gelenkt dazu, dass das duale Bildungssystem unattraktiv erscheint, mit der Folge, dass der Zustrom zu einer kostengünstigeren Ausbildung (Universität und Fachhochschulen) noch mehr zunehmen wird, da ja der Staat in diesen Bereichen weitgehend für die Bildungskosten aufkommt. Es ist fragwürdig, wenn bei Gebührenanpassungen Unterschiede bis zu 80 Prozent und mehr festzustellen sind.

Die Vorstellung, dass junge Berufsleute mit einer Ausbildung der höheren Berufsbildung gegenüber Absolventen von Fachhochulen (deren Studienzeit sehr oft bis zum 30.

Lebensjahr oder gar länger dauern kann) schlechter gestellt sind, ist schlicht unverständlich.

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Dies ist unverzüglich zu beheben, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Berufsleute nach ihrem Lehrabschluss voll ins Erwerbsleben eintreten und ihren Beitrag für die volkswirtschaftliche Wertschöpfung meist schon ab dem 20. Lebensjahr leisten.

Einige beispiele der Lektionsbeiträge:

Fachbereich Wirtschaft II Fr. 14.00

Fachbereich Wirtschaft I Fr. 12.00

Fachbereich Detailhandel Fr. 6.00

Fachbereich Technik, Gewerbe, Landwirtschaft, Gartenbau Fr. 4.00 Fachbereich Hauswirtschaft u. Soziales, HFT Biel, TS Holz Biel Fr. 2.00 Fachbereich Pflegeberufe alle Ausrichtungen Fr. 0

Fachbereich Technische Kaufleute FA Fr. 10.00

Fachbereich Obergärtner Bauführer FA Fr. 4.00 Fachbereich Dipl. Techniker Hoch u. Tiefbau HF Fr. 4.00 Fachbereich Dipl. Techniker Fachrichtung Holzindustrie Fr. 2.00

Fachbereich Bankfachleute FA Fr. 14.00

Fachbereich Medi alle Ausrichtungen Fr. 0 Fachbereich Dipl. Hotelier/Restauranteur/in HF Fr. 12.00

Es wird eine massvolle Gebührenanpassung für alle Angebote der Tertiärstufe gefordert und zwar nach dem Gleichbehandlungsprinzip. Das heisst, gleichlange Spiesse für junge Kaderleute, die als Hoffnungsträger der Zukunft für unsere Volkswirtschaft gelten.

Antwort des Regierungsrates

Der Motionär hat das Anliegen, die Gebühren auf der Tertiärstufe – in der höheren Berufsbildung und bei den Hochschulen – einander anzugleichen. Mit dieser Frage hat sich der Grosse Rat in den letzten Jahren mehrere Male beschäftigt. So wurde bereits im kantonalen Berufsbildungsgesetz von 19981 festgehalten, dass die Gebühren für die berufliche Fort- und Weiterbildung (heute höhere Berufsbildung) den andern vergleichbaren Bildungsangeboten über der Tertiärstufe entsprechen sollen. Bei einzelnen gewerblichen Abschlüssen wie Schreinermeister wurden zuvor Gebühren von über 5'000 Franken pro Semester verlangt. Mit dem Schulgeldgesetz vom 29.11.2000 wurde die Harmonisierung konkretisiert. Die Gebühren bei den kantonalisierten Schulen wurden generell auf CHF 1'000.- pro Semester gesenkt. Die privaten Schulen wie die Kaufmännischen Berufsfachschulen oder die Hotelfachschulen blieben in der Gebührengestaltung – trotz Subventionierung – frei. Diese Regelung war nicht befriedigend.

Im neuen kantonalen Berufsbildungsgesetz von 20052 wurden deshalb gleiche „Spiesse“

für kantonale wie private Schulen gefordert und geschaffen. Die Semestergebühren müssen sich zwischen CHF 600 und CHF 3000 bewegen. Die Forderung nach einer vollen Angleichung der Gebühren auf der Tertiärstufe, so wie sie heute der Motionär erhebt, stand in der damaligen Gesetzesberatung ebenfalls zur Diskussion (Antrag SP und teilweise auch von bürgerlicher Seite). Die Mehrheit des Parlamentes kam aber zur Überzeugung, dass eine volle Angleichung nicht richtig sei, vorab weil sich die Ausbildungen nicht direkt vergleichen lassen (vgl. unten). Zudem musste die bisher geltende Gebührenordnung haushaltneutral umgesetzt werden.

Die Semestergebühren für die Ausbildung an der Universität, der Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule betragen CHF 600. Sie sind schweizerisch aufeinander

1 Gesetz vom 21.1.1998 über die Berufsbildung und die Berufsberatung (aBerG)

2 Gesetz vom 14.6.2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG;

BSG 435.11)

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abgestimmt. Für die höhere Berufsbildung sind gemäss BerDV bei der Festlegung der Semestergebühren folgende Kriterien innerhalb der genannten Bandbreite zu berücksichtigen:

- Wirtschaftskraft der Branchen

- Einkommensaussichten der Studierenden - Nachfrage in der Arbeitswelt

- Gebührenregelungen für vergleichbare Angebote anderer Kantone und privater Anbieter.

Diese Gebührenregelung in der höheren Berufsbildung (Fixkostenanteil CHF 600 plus Lektionenbeitrag je nach Branche) hat die Erziehungsdirektion vor gut einem halben Jahr beschlossen und zwar nach Konsultation der Organisationen der Arbeitswelt (Berufsverbände, Berner KMU) und der Berufsfachschulen. Die neue Regelung hat dazu geführt, dass in einzelnen gewerblichen Berufen und im KV die Gebühren gesenkt worden sind. In anderen Berufen hat es zu massvollen Erhöhungen geführt. Insgesamt wurde die Änderung haushaltneutral umgesetzt.

Der Motionär empfindet diese Gebührenregelung als diskriminierend und für die handwerklichen Berufe als gefährdend. Er befürchtet einen ungewollten Zustrom an die kostengünstigeren Ausbildungen der Fachhochschulen und der Universität. Ein Studium an einer Hochschule ist jedoch an die Voraussetzung einer Berufsmatur oder gymnasialen Matur geknüpft. Ein Zustrom nur wegen der tieferen Gebühren ist somit nicht zu befürchten.

Die Angebote der Hochschulen lassen sich denn auch nur sehr bedingt mit den Angeboten der höheren Berufsbildung vergleichen.

Folgende Argumente sprechen für eine Differenzierung:

- In der höheren Berufsbildung erfolgt der Unterricht in kleinen Klassen (10 bis 23 Studierende). Bei den Hochschulen besteht häufig Vorlesungsbetrieb.

- Die Absolventen erzielen in der höheren Berufsbildung einen direkten wirtschaftlichen Nutzen, weil es sich nicht um eine Grundbildung auf Tertiärstufe handelt.

- Die höhere Berufsbildung ist immer Weiterbildung, das Hochschulstudium meist eine Grundbildung auf Tertiärstufe.

- Die Angebote der Hochschulen haben – im Gegensatz zu den Angeboten der höheren Berufsbildung – keine Konkurrenz von privaten Anbietern.

- Viele Angebote der höheren Berufsbildung sind berufsbegleitend, weshalb die Studierenden ein Einkommen erzielen. Zudem werden die Gebühren oft von den Arbeitgebern übernommen, was an der Hochschule nicht der Fall ist.

Der Motionär macht weiter geltend, dass die unterschiedlichen Gebühren dem Gleichbehandlungsprinzip widersprächen. Dazu hat das Bundesgericht3 festgehalten, dass das Gemeinwesen bei der Gebührenfestlegung durchaus auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflichtigen mitberücksichtigen kann, wenn die Gebühr nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert gerate, der Tarif nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestattet sei und keine Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Die neue Gebührenordnung stützt sich auf sachliche Unterschiede zwischen den Angeboten der höheren Berufsbildung und den Hochschulen einerseits und zwischen den einzelnen Angeboten in der höheren Berufsbildung andererseits. Damit ist das Gebot der rechtsgleichen Behandlung eingehalten bzw. stützt sich die differenzierte Regelung auf sachliche Gründe.

3 BGE 103 Ia 85

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Auf schweizerischer Ebene hat das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ein Projekt Masterplan höhere Berufsbildung gestartet, welches eine interkantonale Steuerung der höheren Berufsbildung und eine grössere Freizügigkeit für die Studierenden bewirken soll. Eine neue interkantonale Vereinbarung über Schulgelder ist in Erarbeitung.

Damit werden die Kantone gezwungen sein, auch die Gebühren zu harmonisieren. Durch diesen Masterplan könnten sich deshalb die Schulgebühren in Zukunft nochmals verändern.

Nachdem der Grosse Rat im Rahmen des BerG dieser Gebührenregelung zugestimmt hat, diese dann unter Einbezug der Berufsverbände und der Bildungsinstitutionen haushaltneutral umgesetzt worden ist, und sich schliesslich auf schweizerischer Ebene bereits wieder Änderungen abzeichnen, beantragt der Regierungsrat, die Motion abzulehnen.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

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