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Archiv "Empfehlungen zur Patientenaufklärung" (19.04.1990)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

:UNDES RZTEKAMMER

Empfehlungen zur Patientenaufklärung

(Empfehlungen zu § 1 a der Berufsordnung für die deutschen Ärzte)*) Der Vorstand der Bundesärztekammer hat anläßlich seiner Sitzung am 9.

März 1990 in Köln Empfehlungen zur Patientenaufklärung beschlossen.

Die Empfehlungen sollen Hinweise zur praktischen Anwendung des

§ la der Berufsordnung für die deutschen Arzte geben. § la Satz 3 regelt die Verpflichtung des Arztes zur Aufldärung des Patienten. Rechtlich sind die Empfehlungen nicht Bestandteil der Berufsordnung; sie be- schreiben aber den Rechtsrahmen der Aufklärungspflicht auf dem Hin- tergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. DÄ

— die „Sicherungsaufklärung", das heißt die therapeutisch gebotene Auf- klärung (zur Gefahrenabwehr für den Gesundheitszustand des Patienten); ih- re Versäumnis ist ein Behandlungsfeh- ler. Die therapeutische Aufklärung ist eine Verhaltensinstruktion, um den Patienten zu einer seinem Gesund- heitszustand angepaßten Lebensweise zu veranlassen, für die richtige Einnah- me verordneter Medikamente zu sor- gen, den Patienten über Folgen und Nebenwirkung einer Behandlung zu unterrichten und ihn zu deren rechtzei- tiger Mitteilung aufzufordern oder ihm durch entsprechende Information die Dringlichkeit einer gebotenen Behand- lung klarzumachen.

L Selbstbestimmungs- recht des Patienten und Einwilligung

Auch der ärztlich indizierte Heilein- griff in die körperliche Integrität des Patienten bedarf der Einwilligung des Patienten. Dies folgt aus dem Persön- lichkeits- und Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Der Arzt hat deshalb das Selbstbestimmungsrecht des Pa- tienten zu achten. Wenn der Heilein- griff nicht von einer wirksamen Einwil- ligung gedeckt ist, ist er rechtswidrig.

2. Aufldärung des Patien- ten als Voraussetzung der Einwilligung

Neben der Fähigkeit des Patienten zur Einwilligung (vgl. Nrn. 10 und 11) ist es für die Wirksamkeit der Einwilli- gung grundsätzlich erforderlich, daß der Patient darüber, worin er einwilligt, aufgeklärt ist. Denn nur dann kann der Patient wirksam einwilligen, wenn er die ärztliche Maßnahme kennt und ge- gebenenfalls Gefahren, die sich mit ihr verbinden.

Die Einwilligung ist zu jedem dia- gnostischen oder therapeutischen Ein- griff in die körperliche Integrität not- wendig, also nicht nur zu Operationen, sondern zum Beispiel auch zu Injektio- nen, Transfusionen, Blut- und Gewe- beentnahmen, Bestrahlungen, Spiege- lungen, Einnahme von Medikamenten.

Allerdings erfordert nicht jede ärztli- che Behandlungsmaßnahme eine aus-

*) § la: „Der Arzt hat das Selbstbestim- mungsrecht des Patienten zu achten. Zur Be- handlung bedarf er der Einwilligung des Patien- ten. Der Einwilligung hat grundsätzlich eine Auf- klärung im persönlichen Gespräch vorauszuge- hen."

drückliche Aufldärung und Einwilli- gung. Die Einwilligung wird (bei einfa- chen Behandlungsmaßnahmen der täg- lichen Praxis, zum Beispiel Verabrei- chung von Medikamenten ohne gravie- rende Nebenwirkungen) stillschwei- gend erteilt, wenn der Patient erkennt und widerspruchslos hinnimmt, was mit ihm geschieht.

Die Aufklärung ist nicht geboten, wenn Art und Risiken der beabsichtig- ten Behandlung allgemein bekannt sind oder wenn der Patient bereits ge- nügend aufgeklärt ist, sei es, daß er bei- spielsweise beruflich über eigene Fach- kunde verfügt oder von einem anderen Arzt über Art und Risiko der Behand- lung aufgeklärt worden ist. Gleiches gilt, wenn der Patient ausdrücklich ver- zichtet. Das Beweisrisiko, daß der Pa- tient durch einen vorbehandelnden Arzt ausreichend aufgeklärt worden ist, trägt allerdings der aufklärungs- pflichtige Arzt, der den einwilligungs- bedürftigen Eingriff vornimmt.

3.

Abgrenzung zu weiteren

Aufklärungspflichten

Von dieser — aus der Notwendigkeit der Einwilligung „im Wissen" um den Heileingriff im Selbstbestimmungs- recht des Patienten rechtlich begrün- deten — Aufklärungspflicht, der soge- nannten

—Eingriffsaufklärung

rechtlich zu unterscheiden sind

—das Recht des Patienten, über Be- funde und Prognosen aufgeklärt zu werden; die entsprechende Pflicht für den Arzt ergibt sich als Pflicht aus dem Behandlungsvertrag.

Rechtlich wesensverschieden von der Eingriffsaufklärung ist

4. Ziel der Aufklärung

Die Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, in Kenntnis der Notwendigkeit, des Grades der Dring- lichkeit sowie der Tragweite der ärztli- chen Behandlungsmaßnahme eine auch aus ärztlicher Sicht vernünftige Entscheidung zu treffen. Die Entschei- dung wird in der Regel in der Einwilli- gung in den ärztlichen Heileingriff lie- gen, sie kann aber auch in der Ableh- nung der Behandlung bestehen. Auch wenn dies aus ärztlicher Sicht unver- nünftig oder sogar unvertretbar ist, ist der Arzt hieran grundsätzlich gebun- den.

5. Allgemeiner

Aufklärungsinhalt der Eingriffsaufklärung

Aufzuklären ist über Anlaß, Dring- lichkeit, Umfang, Schwere typischer Risiken, Art, Folgen und mögliche Ne- benwirkungen des geplanten Eingriffs, seine Heilungs- und Besserungschan- cen, Folgen einer Nichtbehandlung und über Behandlungsalternativen. In- soweit kommen eine Diagnoseaufklä- rung, eine Verlaufsaufklärung und eine Risikoaufklärung in Betracht.

6. Inhalt und

Umfang der Aufklärung im einzelnen

Die Aufklärung über die Diagnose

hat insoweit zu erfolgen, als sie die

Aufklärung der Behandlung vorberei- tet. Es genügt die Information des Pa- tienten über den ärztlichen Befund im

Dt. Ärztebl. 87, Heft 16, 19. April 1990 (67) A-1279

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Die internationalen

Fortbildungskongresse 1990 der Bundesärztekammer

MONTECATINI TERME*) (20. Mai bis 1. Juni 1990)

—24. Internationaler Fortbildungskongreß der Bundesärz- tekammer und der Österreichischen Ärztekammer

GRADO*) (3. bis 15. Juni 1990 — Pfingsten: 3./4. Juni)

—38. Internationaler Fortbildungskongreß der Bundesärz- tekammer und der Österreichischen Ärztekammer

BERLIN (5. bis 9. Juni 1990) — 39. Deutscher Kongreß für ärztliche Fortbildung / 23. Deutscher zahnärztlicher Fortbildungskongreß / 21. Fortbildungskongreß für Krankenschwestern mit Programm für MTA und Arzt- helferinnen, veranstaltet von der Kongreßgesellschaft für ärztliche Fortbildung e. V. in Verbindung mit der Bundesärztekammer

GRADO*) (26. August bis 7. September 1990) — 24. In- ternationaler Seminarkongreß für praktische Medizin, veranstaltet von der Bundesärztekammer und der Öster- reichischen Ärztekammer

MERAN*) (9. bis 15. September 1990) — 38. Internatio- naler Fortbildungskongreß der Bundesärztekammer und der Österreichischen Arztekammer

AUGSBURG (26. bis 28. Oktober 1990) — 19. Zentral- kongreß für Medizinische Assistenzberufe (ZMA), ver- anstaltet von der Bundesärztekammer (im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem 81. Augsburger Fortbildungskongreß für praktische Medizin)

93. Deutscher Ärztetag

vom 15. bis zum 19. Mai 1990 in Würzburg*)

Auskunft und Anmeldung: Kongreßbüro der Bundesärz- tekammer, Postfach 41 02 20, D-5000 Köln 41, Telefon (02 21) 40 04-2 22 bis -2 24

*) Reise und Unterbringung: Deutsches Reisebüro GmbH, Ärztliche Kongreßreisen, Postfach 10 07 01, D-6000 Frankfurt 1, Telefon (0 69) 15 66-3 83 bis -3 85

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Für Erwachsene

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Fürlinder ah 3 Jahren

Glaxo GmbH • 2060 Bad Oldesloe Volmac®8 mg / Volmac 9 4 mg

Zusammensetzung: Volmac 8 mg: Eine Retardtablette enthält 9,64 mg Salbutamolsulfat entsprechend 8 mg Salbutamol. Volmac 4 mg: Eine Retardtablette enthält 4,82 mg Salbutamolsulfat entsprechend 4 mg Salbu- tamol.

Anwendungsgebiete: Alle Formen von obstruktiven Atemwegserkrankungen, wie z.B. Asthma bronchiale, chronische Bronchitis, Lungenemphysem.

Gegenanzeigen: Hyperthyreose, Tachykardie, Tachy- arrhythmie, idiopathische hypertrophe subvalvuläre Aortenstenose, bekannte Hypersensibilität gegen Salbu- tamolpräparate. Vorsichtige Anwendung bei frischem Herzinfarkt und unausgeglichener diabetischer Stoff- wechsellage. Die Anwendung in der Schwangerschaft, besonders während des ersten Trimenons, ist besonders sorgfältig abzuwägen. Gegen Ende der Schwangerschaft können hohe Dosen Salbutamol wehenhemmend wirken.

Bei Kindern unter 3 Jahren liegen bisher keine ausrei- chenden Erfahrungen vor. Für Kinder von 3-12 Jahren steht Volmac 4 mg zur Verfügung.

Nebenwirkungen: Gelegentlich feinschlägiger Tremor, Palpitationen, Kopfschmerz, selten Unruhegefühl, sehr selten vorübergehende Muskelkrämpfe. Die Symptome klingen bei Fortführen der Therapie nach 1-2 Wochen meistens wieder ab. Sehr selten akute Überempfindlich- keitsreaktionen.

Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Bei gleich- zeitiger Anwendung anderer bronchodilatatorischer Substanzen (Theophyllin, Katecholamine) können bronchospasmolytische Wirkung und mögliche Neben- wirkungen erhöht sein. Wirkungsverminderung von Anti- diabetika ist möglich. Beta-Blocker können die Wirkung von Salbutamol aufheben, sind aber bei Asthma kon- traindiziert. Gleichzeitige Gabe von MAO-Hemmern oder trizyklischen Antidepressiva kann die Wirkung auf das Herz-Kreislauf-System verstärken.

Dosierung: Erwachsene: morgens und abends je 1 Retardtablette Volmac 8 mg. Kinder (3-12 Jahre):

morgens und abends je 1 Retardtablette Volmac 4 mg.

Art der Anwendung: Tabletten unzerkaut mit etwas Flüs- sigkeit einnehmen (unabhängig von den Mahlzeiten).

Packungen und Preise: Volmac 8 mg: N1 20 Retard- tabletten DM 21,95, N2 50 Retardtabletten DM 45,61, N3 100 Retardtabletten DM 80,61. Anstaltspackungen.

Volmac 4 mg: N1 20 Retardtabletten DM 19,16, N2 50 Retardtabletten DM 40,70, N3 100 Retardtabletten DM 69,69. Anstaltspackungen.

Glaxo Atemwegs-Therapeutika

Dt. Ärztebl. 87, Heft 16, 19. April 1990 (69) A-1281

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groben. Aus therapeutischen Gründen kann die Aufklärung über die Diagnose eingeschränkt oder sogar kontraindi- ziert sein. Wenn die Einwilligung des Patienten in eine mit Gefahren verbun- dene Untersuchungs- und Behand- lungsmaßnahme nur dadurch zu errei- chen ist, daß ihn der Arzt auf die Art und Bedeutung seiner Erkrankung hin- weist, so darf der Arzt auch bei schwe- ren Erkrankungen davor grundsätzlich nicht zurückschrecken. Im übrigen ist er jedoch nicht zu einer restlosen und schonungslosen Aufklärung über die Natur des Leidens verpflichtet, son- dern muß die Gebote der Menschlich- keit beachten und das körperliche und seelische Befinden seines Patienten bei der Erteilung seiner Auskünfte berück- sichtigen.

Eine Verlaufsaufklärung soll den Pa- tienten in groben Zügen über die Ent- wicklung seines Zustandes sowohl bei Ausbleiben der Behandlung als auch hinsichtlich der Aussicht, wie sich die Folgen und Erfolgschancen der Thera- pie entwickeln, sowie über Art, Um- fang, Risiken und Schmerzen der The- rapie informieren. Hierzu gehört unter Umständen auch die Aufklärung über verschiedene Alternativen der Behand- lung. Die Wahl der Behandlungsme- thode ist allerdings primär Sache des Arztes. Gibt es indessen mehrere me- dizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die un- terschiedliche Risiken und Erfolgs- chancen haben, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patien- ten, dann muß diesem durch entspre- chende vollständige ärztliche Beleh- rung die Entscheidung darüber über- lassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf wel- ches Risiko er sich einlassen will. Ein Beispiel wäre, daß eine konservative Behandlungsmethode als echte Alter- native zu einer sofortigen Operation medizinisch durchaus zur Wahl steht.

Die Verpflichtung zur Aufklärung über Behandlungsalternativen hat aber Grenzen. Sie kann nur da verlangt wer- den, wo der Patient eine echte Wahl- möglichkeit hat. So ist er ungefragt nicht über neue diagnostische und the- rapeutische Verfahren, die sich erst in der Erprobung befinden, zu unterrich- ten.

Im Vordergrund der Aufklärungs- pflicht des Arztes steht bei ärztlichen Heileingriffen die Risikoaufklärung über die sicheren oder möglichen Fol- gen der geplanten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme:

Der Patient ist über die Risiken auf- zuklären, die normalerweise einem Pa-

tienten wesentlich erscheinen oder die diesem besonderen Patienten offenbar erheblich (patientenbezogene Aufklä- rung) sind. Die Notwendigkeit der Auf- klärung stellt nicht auf einen starren Prozentsatz der bisher beobachteten Zwischenfälle ab (sogenannte Kompli- kationsdichte). Nicht allein der Grad der Häufigkeit oder Seltenheit eines mit der Therapie verbundenen typi- schen Risikos entscheidet über die Aufklärungsbedürftigkeit, sondern sei- ne Bedeutung, die es für die Entschlie- ßung des Patienten haben kann. Aller- dings soll der Patient in die Lage ver- setzt werden, den Stellenwert des Risi- kos zutreffend einzuschätzen. Dem Pa- tienten muß — wenn auch nur im gro- ßen und ganzen — eine allgemeine Vor- stellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbunde- nen Risiken vermittelt werden. Über solche spezifischen und typischen Risi- ken eines Eingriffs ist in jedem Falle zu informieren, auch wenn sie unter Um- ständen extrem selten sind. Je nachtei- liger und dauerhafter sich ein Mißer- folg oder eine unerwünschte oder uner- wartete Nebenfolge bei dem Patienten auswirken kann, um so notwendiger ist es, auch über fernerliegende Risiken zu informieren.

Daneben bestimmt die sachliche und zeitliche Notwendigkeit des Eingriffs den Umfang der Aufklärung. In Fällen, in denen der Eingriff nicht zur Abwen- dung einer akuten oder auch nur einer schwerwiegenden Gefahr erforderlich und auch sonst nicht dringlich ist, sind besonders strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arztes zu stellen. Hier kann es auch geboten sein, über Risiken aufzuklären, bei de- nen es sich nicht um eingriffsspezifi- sche Gefahren handelt, sondern um Risiken, die generell z. B. mit einer Operation verbunden sein können. So muß dann, wenn bei einer nicht absolut indizierten Operation das gegenüber anderen Eingriffen erhöhte Risiko be- steht, daß sich die Beschwerden, die die Operation beheben soll, für den Pa- tienten nachhaltig verschlechtern kön- nen und sich diese Gefahr für ihn nicht schon aus der Natur des Eingriffs und seinem allgemeinen Schweregrad er- gibt, auch über dieses Risiko aufgeklärt werden.

7. Zeitpunkt der Aufklärung

Die Aufklärung muß zu einem Zeit- punkt erfolgen, in dem der Patient

noch in vollem Besitz seiner Erkennt- nis- und Entscheidungsfähigkeit ist;

ihm muß eine Überlegungsfrist verblei- ben, sofern die Dringlichkeit der Maß- nahmen dies zuläßt. Der Patient soll nicht unter Entscheidungsdruck stehen und daher grundsätzlich nicht später als am Tage vor dem Eingriff aufge- klärt werden.

8. Ärztliches

Aufklärungsgespräch

Die Aufklärung muß individuell in einem Gespräch mit dem Patienten er- folgen. Das Aufklärungsgespräch kann nicht durch Formulare ersetzt werden.

Formulare bereiten nur das Aufklä- rungsgespräch vor; sie können der Do- kumentation des erfolgten Gesprächs dienen.

Das Aufklärungsgespräch muß durch einen Arzt erfolgen; es darf nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden.

Die Aufklärung muß in einer für den Patienten behutsamen und ver- ständlichen Weise erfolgen. Im persön- lichen Gespräch soll der Arzt sich be- mühen, die Information dem individu- ellen Auffassungsvermögen sowie dem Wissensstand des Patienten anzupas- sen und sich zugleich davon überzeu- gen, daß dieser sie versteht.

9. Reichweite der Aufklärung

Die von einem Patienten aufgrund der Aufklärung gegebene Einwilligung deckt nur solche Eingriffe ab, die Ge- genstand des Aufklärungsgesprächs ge- wesen sind.

Ist für den Arzt unvorhersehbar, ob möglicherweise ein operativer Eingriff auf weitere Bereiche ausgedehnt wer- den muß, so ist der Patient hierüber vor dem Eingriff aufzuklären. Stellt sich erst während der Operation heraus, daß ein weitergehender Eingriff erfor- derlich ist, muß der Arzt die Risiken ei- ner Unterbrechung der Operation ge- genüber den Risiken der Durchfüh- rung des erweiterten Eingriffs abwägen und danach seine Entscheidung über eine Operationsunterbrechung zum Zwecke der Einholung der Einwilli- gung des Patienten treffen. Hierbei hat der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten zu berücksichtigen. Von ei- ner mutmaßlichen Einwilligung darf nicht nur ausgegangen werden, wenn der Eingriff zur Beseitigung einer ge-

A-1282 (70) Dt. Ärztebl. 87, Heft 16, 19. April 1990

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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Lehrgänge zur Einführung in die

kassenärztliche Tätigkeit Mai bis Juli 1990

genwärtigen Lebensgefahr vorgenom- men wird (vitale Indikation). Der mut- maßliche Wille des Patienten ist vom Arzt auch dann zu berücksichtigen, wenn er vor der Frage steht, ob er eine mit Zustimmung des Patienten begon- nene Operation erweitern oder sie ab- brechen und den Patienten dem Risiko einer neuen, unter Umständen mit grö- ßeren Gefahren verbundenen, jeden- falls aber weitere körperliche und seeli- sche Beeinträchtigungen mit sich brin- gende Operation aussetzen soll.

10. Aufklärungsadressat

Aufklärungsadressat ist der einwilli- gungsfähige Patient. Bei einwilligungs- unfähigen und minderjährigen Patien- ten vgl. Nr. 11. Die gebotene Aufklä- rung des Patienten kann nicht durch Aufklärung der Angehörigen ersetzt werden. Für eine ergänzende Aufklä- rung der Angehörigen sind die Regeln der Schweigepflicht zu beachten.

Diese Regeln gelten im übrigen auch grundsätzlich für die Aufklärung über ärztliche Prognosen oder für die therapeutische Aufklärung.

11. Aufklärung bei nicht- einwilligungsfähigen und minderjährigen Patienten

Bei Patienten, die noch nicht die nötige Verstandesreife haben oder die wegen ihres Zustandes (Bewußtlosig- keit, Schock, Verwirrtheit, Geistes- schwäche) nicht in der Lage sind, sich aufklären zu lassen und eine rechts- wirksame Einwilligung zu erteilen, tritt an ihre Stelle der gesetzliche Vertreter.

Bei Minderjährigen ist die Einwilli- gung zum Eingriff im Regelfall von den Eltern oder sonstigen Sorgeberechtig- ten oder von deren Beauftragten einzu- holen. Grundsätzlich müssen dem Ein- griff beide Eltern zustimmen Jeder El- ternteil kann allerdings den anderen ermächtigen, für ihn mitzuhandeln; nur dieser Elternteil bedarf daher der Auf- klärung. Bei „Routinefällen" darf sich der Arzt im allgemeinen ungefragt auf die Ermächtigung des erschienenen El- ternteils zum Handeln für den anderen verlassen. Bei ärztlichen Eingriffen schwererer Art mit nicht unbedeuten- den Risiken hat der Arzt sich über die Ermächtigung des erschienenen El- ternteils zu vergewissern, darf aber in- soweit grundsätzlich von dessen wahr- heitsgemäßer Auskunft ausgehen. Bei

schwierigen und weitreichenden Ent- scheidungen mit erheblichen Risiken muß sich der Arzt die Gewißheit ver- schaffen, daß der nicht erschienene El- ternteil mit der vorgesehenen Behand- lung einverstanden ist.

Jugendliche unter 18 Jahren haben jedoch ausnahmsweise die Befugnis zur Einwilligung, wenn sie hinreichend reif sind, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu er- messen (Einwilligungsfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Geschäftsfä- higkeit im Sinne des Bürgerlichen Ge- setzbuches).

In jedem Fall sind aber auch Kinder und Jugendliche in groben Zügen über den vorgesehenen Eingriff und dessen Verlauf zu informieren, wenn und so- weit sie in der Lage sind, die ärztlichen Maßnahmen zu verstehen.

Entsprechendes gilt für die Aufklä- rung bei geschäftsunfähigen oder be- schränkt geschäftsfähigen volljährigen Patienten.

Bei bewußtlosen Patienten hat der Arzt diejenigen medizinischen Maß- nahmen durchzuführen, die im Interes- se des Patienten zur Herstellung seiner Gesundheit erforderlich sind (mut- maßliche Einwilligung). Zur Erfor- schung des wirklichen oder mutmaß- lichen Willens des Patienten kann sich ein Gespräch mit den ihm besonders nahestehenden Personen empfehlen;

auch schriftlich vom Patienten abgege- bene Erklärungen können ein Indiz für seinen mutmaßlichen Willen sein. Lie- gen keine gegenteiligen Anhaltspunkte

KV Schleswig-Holstein, 20. Juni Bad Segeberg, im Vortragsraum des Verwaltungsgebäudes II der KV Schleswig-Holstein, Bismarckallee 2, 2360 Bad Segeberg. Beginn 10.00 Uhr — Ende gegen 17.00 Uhr Anmeldungen bis zum 30. 5. 1990 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Schleswig-Holstein (obige Anschrift), Tel. 0 45 51/8 90. Teilnahmegebühr von 30,— DM wird vor Beginn des Lehrgan- ges bar erhoben.

KV Bremen, 23. Juni

Bremen, „Queens-Hotel", August-Be- bel-Allee 4, 2800 Bremen 41. Beginn

vor, kann der Arzt davon ausgehen, daß der mutmaßliche Wille des Patien- ten mit dem übereinstimmt, was ge- meinhin als normal und vernünftig an- gesehen wird.

Sobald und soweit die Einwilli- gungsfähigkeit des Patienten wieder vorliegt, ist zur Fortsetzung der Be- handlung seine Einwilligung einzuho- len.

12. Dokumentation der Aufklärung

Bei bedeutenderen Eingriffen emp- fiehlt es sich, die Tatsache der Aufklä- rung, ihr Zeitpunkt sowie den wesent- lichen Inhalt des Aufklärungsgesprächs oder die besonderen Gründe, aus de- nen von einer Aufklärung abgesehen worden ist, in den Krankenpapieren zu dokumentieren. Gleiches gilt, wenn der Patient ausdrücklich auf eine Aufklä- rung verzichtet hat.

Anmerkung:

Zur Aufklärung von Krankenhaus- patienten wird ergänzend auf die vom Vorstand der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft und vom Vorstand der Bundesärztekammer gemeinsam ver- abschiedeten „Richtlinien zur Aufklä- rung der Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen"

(in der jeweiligen Fassung) hingewie- sen. BÄK

9.00 Uhr — Ende gegen 17.30 Uhr.

Schriftliche Anmeldungen bis zum 8. 6. 1990 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Bremen, Schwach- hauser Heerstr. 26/28, 2800 Bremen 1, Tel. 04 21/34 00 51. Teilnahmegebühr von 25,— DM ist mit der Anmeldung auf das Konto der KV Bremen, Nr.

0 002 224 666 (BLZ 290 906 05) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Bremen, mit dem Vermerk „Einfüh- rungslehrgang" zu überweisen.

Westfalen-Lippe, 19. Mai Dortmund, im Hause der KV Westfa- len-Lippe, Westfalendamm 45, 4600

Dt. Ärztebl. 87, Heft 16, 19. April 1990 (71) A-1283

Referenzen

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