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Academic year: 2022

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Wirtschaftsprivatrecht PW-WPR-P11-030412

Studiengang Wirtschaft postgradual

Fach Wirtschaftsprivatrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-WPR-P11-030412

Datum 12.04.2003

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtsführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtsführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 be- wertet.

Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. Es gibt zwei Aufgabenblöcke. In beiden Aufga- benblöcken haben Sie eine Wahlmöglichkeit. Bitte bearbeiten Sie in Aufgabenblock A 2 der 3 Fälle. In Aufgabenblock B bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Fragen.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel:

Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB

Höchstpunktzahl: -100-

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6

Aufgabe F 1 F 2 F 3 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 25 10 10 10 10 10 10 100

erreichte Punkte Prüfer 1 erreichte Punkte Prüfer 2

NOTENSPIEGEL

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90

89,5 - 85

84,5 - 80

79,5 - 75

74,5 - 70

69,5 - 65

64,5 - 60

59,5 - 55

54,5 - 50

49,5 - 0

(2)

PW-WPR-P11-030412 Seite 2 von 4

Aufgabenblock A 50 Punkte

Wahlmöglichkeit:

Bearbeiten Sie bitte nur 2 der 3 Fälle!

Fall 1 25 Punkte

Sportwagenliebhaber K entdeckt beim Gebrauchtwagenhändler V auf dessen Verkaufsgelän- de einen Opel Manta, der mit 500,- € ausgezeichnet ist. In fester Kaufabsicht spricht K sofort V an und sagt, er wolle den Opel Manta zum angegebenen Preis kaufen. V ist erfreut und beide begeben sich zu dem Fahrzeug. Dort ist V erstaunt und erklärt, es handele sich um ei- nen Auszeichnungsfehler, der Opel kostet selbstverständlich 1.500,- €. K bietet dem V dar- aufhin 1.000,- € für den Opel an. V verlangt hingegen 1.300,- €. K möchte sich dies noch einmal überlegen. Auf ein gutes Geschäft hoffend gestattet V ihm eine Bedenkzeit bis zum nächsten Tag.

Am nächsten Tag erscheint K erneut bei V und erklärt, er sei mit dem gestern ausgehandel- ten Kaufpreis von 1.300,- € nun einverstanden. V hingegen hat es sich zwischenzeitlich an- ders überlegt und verlangt nun wieder 1.500,- €. K ist verärgert und weigert sich, die 200,- € mehr zu zahlen.

K ist der Meinung, dass ein Kaufvertrag auf jeden Fall geschlossen wurde. Er wendet sich nun an Sie und möchte wissen, ob er von V die Herausgabe des Opel Mantas verlangen kann. Geben Sie dem K in einem juristischen Gutachten die gewünschte Auskunft!

Fall 2 25 Punkte

Student Siegfried Schlau (S) möchte sich auf die Klausur im Wirtschaftsprivatrecht vorberei- ten. Er leiht sich daher von seinem Freund Friedrich Freundlich (F) einen Studienbrief aus, da er seinen eigenen nicht mehr auffinden kann. Nachdem S erfolgreich die Klausur geschrieben hat, besucht ihn ein anderer Freund Bert Begierig (B) und entdeckt den Studienbrief. B ist so fasziniert, dass S ihm den Studienbrief zu einem Freundschaftspreis von 30 € verkauft, ohne ihn von seiner wahren Herkunft in Kenntnis zu setzen. B nimmt den Studienbrief gleich mit nach Hause und liest ihn mit Begeisterung. Als F ein paar Tage später von diesem Geschäft erfährt, verlangt er von B die Rückgabe des Studienbriefes.

Kann F die Herausgabe des Studienbriefes von B verlangen? 18 Punkte Prüfen Sie zwei Anspruchsgrundlagen!

Abwandlung:

S leiht sich den Studienbrief von F nicht aus, sondern nimmt ihn einfach in einem unbeob- achteten Moment mit, als er F in dessen Wohnung besucht. F bemerkt davon nichts. An- schließend verkauft S - wie im Ausgangsfall - den Studienbrief an B.

Kann F die Herausgabe des Studienbriefes von B verlangen? 7 Punkte

(3)

PW-WPR-P11-030412 Seite 3 von 4

Fall 3 25 Punkte

V möchte dem Antiquitätenhändler K seine wertvolle Jugendstilkommode verkaufen. Da er selbst viel beschäftigt ist, schickt er seinen 10-jährigen Sohn S zu K und lässt durch ihn aus- richten, dass er, V, die Kommode für 6.200 € verkaufen wolle. S trifft K in seinem Laden an und sagt zu ihm, sein Vater wolle die Kommode für 2.600 € verkaufen. K ist über dieses gün- stige Angebot erfreut und nimmt es sofort an.

Als K am nächsten Tag die Kommode gegen Zahlung von 2.600 € abholen möchte, ist V ver- blüfft und weigert sich, die Kommode herauszugeben; zu diesem lächerlichen Preis möchte er sein geliebtes Erbstück nicht verkaufen, sein Sohn habe ihm offensichtlich einen falschen Preis genannt.

K ist erbost und verlangt von V Herausgabe. Zu Recht? 20 Punkte K möchte außerdem wissen, ob er im Falle des gescheiterten Kaufes zumindest die Kosten für den gemieteten Kleintransporter, mit dem er die Kommode transportieren wollte, von V er- setzt verlangen kann. 5 Punkte

(4)

PW-WPR-P11-030412 Seite 4 von 4

Aufgabenblock B 50 Punkte

Wahlmöglichkeit:

Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Fragen!

1. Was versteht man unter „Einseitigen Rechtsgeschäften“? Geben Sie drei

Beispiele an! 10 Punkte

2. Was versteht man unter einer Hypothek und einer Grundschuld (Paragra- phenangabe)? Worin liegt der entscheidende Unterschied? Was versteht

man in diesem Zusammenhang unter Akzessorietät? 10 Punkte 3. Wie verhalten sich die Vorschriften des BGB zu denjenigen des HGB? Ge-

ben Sie zwei illustrierende Beispiele! 10 Punkte

4. Auf welche vier unterschiedlichen Arten kann eine Vollmacht erteilt werden?

Belegen Sie Ihre Antwort anhand einschlägiger Vorschriften! 10 Punkte 5. Der 5-jährige Klein-Friedrich zündelte mit einem Feuerzeug in der Scheune

des Bauern B, sodass diese vollständig abbrennt. Das Feuerzeug hat er von seiner alleinerziehenden Mutter zum Spielen erhalten.

Prüfen Sie stichpunktartig unter Angabe einschlägiger Vorschriften (Gut- achtenstil nicht erforderlich), ob jemand für den Schaden des Bauern B auf-

zukommen hat! 10 Punkte

6. Was versteht man unter zwingenden und dispositiven Rechtsvorschriften?

Was versteht man einerseits unter materiellem, andererseits unter formellem Recht?

5 Punkte

5 Punkte

(5)

KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT PW-WPR-P11-030412

Studiengang Wirtschaft postgradual

Fach Wirtschaftsprivatrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. PW-WPR-P11-030412

Datum 12.04.2003

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen.

Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit ei- nem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehe- nen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Noten- schema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisli- ste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 –

50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

30.04.2003

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angege- bene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen ei- ne Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienze n- trumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6

Aufgabe F 1 F 2 F 3 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 25 10 10 10 10 10 10 100

(6)

KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P11-030412 SEITE 2 VON 8

Aufgabenblock A 50 Punkte

Lösung zu Fall 1

SB 3, S. 30 f., 36, 37

25 Punkte

I.

1.

2.

3.

4.

5.

a.

b.

K könnte gemäß § 433 Abs. 1 BGB von V die Herausgabe des Opel Manta verlangen.

Voraussetzung dafür ist, dass zwischen V und K ein Kaufvertrag zustande ge- kommen ist. Dafür ist wiederum erforderlich, dass entweder K oder V ein Ange- bot abgegeben hat, welches der andere angenommen hat.

Ein Angebot seitens des V könnte in dem Preisschild liegen, wonach der Kauf- preis 500,- € betragen soll. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass V sich mit dieser Preisauszeichnung rechtlich binden wollte. Es ist allgemein anerkannt, dass dies lediglich eine Aufforderung an Interessierte ist, ein entsprechendes Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Die Annahme erfolgt dann durch V.

Ein Angebot könnte in der Erklärung des K liegen, für 500,- € den Opel zu kau- fen. Mangels Annahme durch V ist ein entsprechender Kaufvertrag aber nicht geschlossen worden.

Ein Angebot könnte in der Erklärung des V liegen, den Opel für 1.500,- € ver- kaufen zu wollen. Die Antwort des K, nur für 1.000,- € kaufen zu wollen, könnte als teilweise bzw. eingeschränkte Annahme gewertet werden. Wegen § 150 Abs. 2 BGB ist darin aber eine Ablehnung des Angebots des V zu erblicken.

Gemäß § 150 Abs. 2 BGB ist in der gleichzeitigen Ablehnung obigen Angebots ein neues Kaufangebot des K für 1.000,- € zu sehen. Indem V erklärt, er wolle nur für 1.300,- € verkaufen, liegt darin ebenfalls gemäß § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des Angebots des K und gleichzeitig ein neues Angebot durch V für 1.300,- €.

Fraglich ist, ob K dieses Angebot für 1.300,- € angenommen hat. Mit K´s Erklä- rung, er müsse es sich noch überlegen, erfolgt ganz offensichtlich keine An- nahme des Angebots.

Zu prüfen bleibt, ob eine Annahme am nächsten Tag noch möglich war. Dazu müsste das Angebot des V noch zu diesem Zeitpunkt bestanden haben.

Gemäß § 146 BGB könnte es erloschen sein, wenn K es nicht rechtzeitig ange- nommen hat. Nach § 147 Abs. 1 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. Die Annahme einen Tag später kann grundsätzlich nicht mehr als rechtzeitig in diesem Sinne gewertet werden.

Etwas anderes könnte sich aus § 148 BGB ergeben. Fraglich ist, ob die Ein- räumung einer eintägigen Bedenkzeit durch V eine solche Fristbestimmung darstellt. Dies muss durch Auslegung ermittelt werden (§§ 133, 157 BGB).

Hätte V die Möglichkeit behalten wollen, am nächsten Tag einen neuen Preis auszuhandeln oder überhaupt neu über einen Verkauf des Fahrzeugs zu ent- scheiden, dann wäre die Gewährung der Bedenkzeit ohne Sinn. K konnte die Fristgewährung nur derart auffassen, dass das Angebot auch noch am näch- sten Tag zu den bestehenden Konditionen gültig ist. Folglich hat sich V selbst gebunden, sein Angebot für 1.300,- € besteht weiterhin bis zum nächsten Tag.

K hat dieses Angebot schließlich angenommen.

1 Punkt

12 Punkte

5 Punkte

6 Punkte

(7)

KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P11-030412 SEITE 3 VON 8

II. Ein Kaufvertrag über den Verkauf des Opel Manta ist zustande gekommen. K hat folglich gemäß § 433 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe des Opels.

1 Punkt

(8)

KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P11-030412 SEITE 4 VON 8

Lösung zu Fall 2

SB 6, S. 18 ff.; SB 3, S. 10 ff.

25 Punkte

I.

1.

a.

b.

c.

2.

II.

F könnte von B den Studienbrief gemäß § 985 BGB herausverlangen.

Dann müsste F Eigentümer dieses Studienbriefes sein und B unberechtigter Be- sitzer. Ursprünglicher Eigentümer war F. Er könnte sein Eigentum allerdings ver- loren haben durch:

Überlassung an S zur Erfüllung des zwischen beiden geschlossenen Leihvertra- ges (§ 598 BGB). Hierdurch erfolgt aber keine Eigentumsübertragung, nur den unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) hat F an S übertragen. F wird dadurch mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB).

Übereignung von S an B gemäß § 929 S. 1 BGB. S ist aber kein Eigentümer und auch sonst nicht verfügungsberechtigt.

Übereignung von S an B gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB. Die Einigung auf Über- tragung des Eigentums liegt vor und ist wirksam. Ebenso übergibt S dem B den Studienbrief, sodass S jedwede Besitzform verliert und B unmittelbarer Besitzer wird. B ist auch im guten Glauben i. S. v. § 932 Abs. 2 BGB, da S ihn über die wahren Eigentumsverhältnisse im Unklaren lässt. Für eine etwaige Nachfor- schungspflicht und somit eine grobfahrlässige Unkenntnis seitens des B liegen keine Anhaltspunkte vor. Er konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass S als Student selbst über Studienbriefe verfügt. Ebenso liegt kein Abhandenkommen i.

S. v. § 935 Abs. 1 BGB vor, da F den unmittelbaren Besitz am Studienbrief im Rahmen des Leihvertrages an S übertrug.

B hat wirksam Eigentum am Studienbrief erlangt. F ist nicht mehr Eigentümer und kann somit § 985 BGB nicht geltend machen.

F könnte von B den Studienbrief gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB herausver- langen. Dann müsste B durch Leistung des F etwas ohne rechtlichen Grund er- langt haben.

B hat unmittelbaren Besitz und Eigentum (s. o. I) am Studienbrief erlangt.

Dies erfolgte jedoch nicht durch Leistung des F, sondern durch Leistung des S.

Nur dieser hat das Vermögen des B gemehrt, mit F hatte B überhaupt keine Ver- bindung, zwischen diesen beiden besteht kein Leistungsverhältnis.

Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist ebenso nicht gegeben.

Abwandlung:

F könnte von B den Studienbrief gemäß § 985 BGB herausverlangen.

Fraglich ist, ob S dem B den Studienbrief wirksam gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB übereignen konnte. An der Gutgläubigkeit des B bestehen keine Zweifel (s.o.). Zu prüfen bleibt, ob § 935 Abs. 1 BGB dem Gutglaubenserwerb entgegensteht. Dem F ist ohne seinen Willen der unmittelbare Besitz am Studienbrief durch S entzo- gen worden. Folglich liegt ein Abhandenkommen i. S. v. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB vor, sodass ein gutgläubiger Erwerb durch B ausgeschlossen ist.

B als unmittelbarer Besitzer hat auch kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kaufvertrag mit S (§ 433 BGB) gibt ihm gegenüber F kein Besitz- recht (Relativität der Schuldverhältnisse).

B muss F den Studienbrief nach § 985 BGB herausgeben.

1 Punkt 11 Punkte

1 Punkt 5 Punkte

1 Punkt 5 Punkte

1 Punkt

(9)

KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P11-030412 SEITE 5 VON 8

Lösung zu Fall 3

SB 2, S. 32, 47

25 Punkte

I.

1.

a.

b.

2.

a.

b.

c.

II.

Teil 1:

K könnte von V gemäß § 433 Abs. 1 BGB Übereignung der Kommode verlangen.

Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V. Ein solcher kommt durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

Problematisch ist die Willenserklärung des V. Er selbst hat dem K kein Angebot abgegeben, sondern durch S überbringen lassen. Fraglich ist daher, welche Funktion S ausübte und welchen Inhalt die abgegebene Erklärung hat.

S könnte als Vertreter oder Bote zu qualifizieren sein. Da S dem K erklärte, er solle ausrichten, dass sein Vater die Kommmode verkaufen wolle, hat er lediglich die Erklärung des V überbracht. Er hat keine eigene Willenserklärung - wie für einen Vertreter typisch - abgegeben. Er hatte keinen eigenen Entscheidungsspielraum, er war sozusagen das verlängerte Sprachrohr des V. S ist somit Erklärungsbote des V.

Gemäß §§ 133, 157 BGB ist der Inhalt dahingehend auszulegen, wie ein verständiger Dritter in der Rolle des Empfängers die Erklärung des V verstehen konnte (objektiver Empfängerhorizont). V wollte zwar für 6.200 € verkaufen, hat aber durch S 2.600 € erklärt. K hatte keinen Anlass zu zweifeln, dass S fehlerhaft erklärt und nicht den wirklichen Willen des V überbringt. Das bedeutet, dass V das Risiko trägt, dass sein Erklärungsbote S seine Willenserklärung fehlerhaft übermittelt. V hat somit das Angebot zum Verkauf der Kommode für einen Kaufpreis von 2.600 € abgegeben. Dieses hat K auch sofort angenommen.

V könnte mit der Weigerung, für den lächerlichen Preis von 2.600 € wolle er nicht verkaufen, sein Kaufangebot angefochten haben mit der Konsequenz, dass der Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig wäre und der Übereignungsanspruch des K somit untergegangen wäre.

Die Anfechtung ist wirksam erfolgt, wenn V fristgemäß die Anfechtung erklärt hat und ein anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt.

Die Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB liegt auch schon dann vor, wenn nicht ausdrücklich das Wort „anfechten“ verwendet wird. Der Erklärende muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass er sich vom Geschäft lösen und sich dessen Rechtsfolgen nicht aussetzen wolle. Dies liegt hier zweifellos vor.

Als Anfechtungsgrund kommt § 120 BGB in Betracht (§§ 119, 123 BGB liegen zweifellos nicht vor). S hat als Erklärungsbote des V das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages unbewusst unrichtig dem K übermittelt. Da V das Angebot zu 2.600 € nicht abgegeben hätte, liegen die Voraussetzungen des § 120 BGB vor.

(Anmerkung: Strittig ist, ob § 120 BGB auch einschlägig ist bei bewusster Falschübermittlung durch den Boten. Nach herrschender Meinung ist die Erklärung auch ohne Anfechtung für den Erklärenden nicht verbindlich.)

Da V sofort bei Kenntnis des Sachverhalts seine Anfechtung gegenüber K erklärt, ist die Frist des § 121 BGB eingehalten.

Aufgrund wirksamer Anfechtung des Kaufangebots ist der Kaufvertrag von Anfang an nichtig. K hat somit keinen Anspruch auf Herausgabe bzw.

Übereignung der Jugendstilkommode.

1 Punkt

9 Punkte

9 Punkte

1 Punkt

(10)

KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P11-030412 SEITE 6 VON 8

Teil 2:

K könnte die Kosten für den gemieteten Transporter gemäß § 122 BGB von V ersetzt verlangen.

V hat seine Angebotserklärung gemäß § 120 BGB wirksam angefochten. Er ist daher verpflichtet, dem K einen eventuellen Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit von V´s Erklärung vertraut hat.

Ersatzfähig sind u. a. nutzlose Aufwendungen für die Vertragsanbahnung, hier also die Kosten für die Anmietung des Transporters.

5 Punkte

(11)

KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P11-030412 SEITE 7 VON 8

Aufgabenblock B 50 Punkte

1. SB 2, S. 12 10 Punkte

Einseitige Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen nur einer Person. Die Rechtswirkungen treten ein durch die Abgabe der WE und grundsätzlich durch den Zugang der WE beim Empfänger.

Beispiele: Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Bevollmächtigung

4 Punkte je Beispiel 2 Punkte max. 6 P.

2. SB 6, S. 33, 34, 36 10 Punkte

Gemäß § 1113 Abs. 1 BGB ist eine Hypothek die auf Geldzahlungen aus dem Grundstück gerichtete Belastung eines Grundstücks, die der dinglichen Sicherung einer bestehenden Geldforderung dient.

Gemäß § 1191 Abs. 1 BGB ist eine Grundschuld eine abstrakte Belastung eines Grundstücks, die auf eine Geldzahlung aus dem Grundstück gerichtet ist.

Die Hypothek ist sonach abhängig von der zugrunde liegenden Forderung (= ak- zessorisch), die Grundschuld nicht (= abstrakt). Akzessorietät bedeutet, dass die Hypothek in ihrer Entstehung und in ihrem Bestand von einer Forderung abhängig ist.

3 Punkte

3 Punkte

4 Punkte

3. SB 7, S. 6 10 Punkte

Das HGB ist das Sonderprivatrecht des Kaufmanns und geht als Spezialgesetz den allgemeinen Vorschriften des BGB vor.

z. B.:

§ 350 HGB als Sonderregelung zu § 766 BGB

§ 349 HGB als Sonderregelung zu § 771 BGB

§ 348 HGB als Sonderregelung zu § 343 BGB

Untersuchungs u. Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB (keine Entsprechung im BGB)

4 Punkte

jeweils 3, max. 6 Punkte

4. SB 2, S. 52 f. 10 Punkte

Eine Erteilung ist möglich durch:

• einseitige, empfangsbedürftige WE gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB

• einseitige, empfangsbedürftige WE gegenüber dem Dritten, mit dem der Ver- treter in Verbindung treten soll, § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB

• öffentliche Bekanntmachung, § 171 BGB

• stillschweigendes oder ausdrückliches Verhalten des Vollmachtgebers (Dul- dungs-, Anscheinsvollmacht)

jeweils 2,5 Punkte

(12)

KORREKTURRICHTLINIE PW-WPR-P11-030412 SEITE 8 VON 8

5. SB 2, S. 16; SB 3, S. 8, 9 10 Punkte

Klein-Friedrich könnte gemäß § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden des B haften, da er vorsätzlich eine Eigentumsverletzung begangen hat. Er handelte jedoch nicht schuldhaft, da er mit fünf Jahren gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht deliktsfähig ist.

Seine Mutter haftet nicht nach § 823 Abs. 1 BGB, da sie keine Eigentumsverlet- zung begangen hat.

Seine Mutter könnte gemäß § 832 Abs. 1 BGB selbständig haften. Sie könnte ihre Aufsichtspflicht aufgrund der Hingabe des Feuerzeuges verletzt haben. Eine Ex- kulpation gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB wird ihr nicht gelingen, da sie sogar dafür gesorgt hat, dass ihr Sohn mit gefährlichen Gegenständen spielt (anderes Ergeb- nis nur schwer vertretbar).

Hinweis: Wer die Vorschrift des § 832 BGB nicht genannt hat, aber sonst die ent- sprechenden Überlegungen angestellt hat, erhält die volle Punktzahl.

4 Punkte

2 Punkte

4 Punkte

6. SB 1, S. 17, 18, 24 10 Punkte

Das zwingende Recht ist nicht durch Vereinbarung der Vertragspartner abänder- bar. Im Gegensatz dazu steht das dispositive (=nachgiebige) Recht, das nur zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligten nichts Anderes vereinbart haben.

Unter materiellem Recht wird der Inhalt von subjektiven Rechten („Wer hat Recht“), unter formellem Recht die Durchsetzung des materiellen Rechts („Wie be- kommt man Recht“) verstanden.

5 Punkte

5 Punkte

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