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Academic year: 2022

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BW-OWR-P11-060401 Seite 1 von 4

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Öffentliches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Kennzeichen BW-OWR-P11-060401

Datum 01.04.2006

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Pa- pier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht voll- ständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer.

Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und numme- rieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Auf- gabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesba- ren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen.

Unleserliches wird nicht bewertet.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmit- tel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestan- den und wird mit der Note 5 bewertet.

Die Klausur enthält zwei Aufgabenblöcke mit insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufga- benblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahl- möglichkeit: Bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Grundgesetz (GG)

Aufgabenblöcke: -2- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Höchstpunktzahl: -100- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bewertungsschlüssel

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 - 0

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-OWR-P11-060401 Seite 2 von 4

Aufgabenblock A 50 Punkte

Bearbeiten Sie bitte beide Fälle!

Fall 1 25 Punkte

Anton (A) aus Paderborn ist seit einigen Jahren bei der Stadtverwaltung beschäftigt. In der Zeit ab dem 13.09.2005 zeigen mehrere Mitarbeiterinnen aus der Stadtverwaltung beim Bürgermeister unabhängig voneinander sexuelle Belästigungen durch A an. Aus Angst vor weiteren Belästigungen sehen sie sich außerstande, ihre Arbeit für die Stadt weiter zu erle- digen. Sie bitten daher den Bürgermeister, den A des Hauses zu verweisen. Des Weiteren tun sie ihre Absicht kund, sich wegen der Vorfälle an die Staatsanwaltschaft zu wenden.

Am 14.09.2005 findet diesbezüglich ein Gespräch zwischen dem Bürgermeister und A in den Diensträumen statt. Die Aufforderung, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu neh- men, ignoriert A. Das beharrliche Schweigen fördert den Verdacht des Bürgermeisters, dass „an der Sache was dran ist“. Er erlässt daraufhin schriftlich ein Hausverbot gegen A.

A möchte sich dagegen wehren, da er keine Rechtsgrundlage für das Handeln des Bür- germeisters erkennen kann und außerdem das Hausverbot als übertrieben ansieht.

Frage 1: Vor welchem Gericht müsste A klagen? Begründen Sie kurz! 5 Punkte

Frage 2: Ist die Erteilung des Hausverbots rechtmäßig? 20 Punkte

§ 8 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) lautet:

(1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben.

Bearbeitervermerk: Die Vorschriften des VwVfG von Nordrhein-Westfalen stimmen mit de- nen des VwVfG des Bundes überein.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-OWR-P11-060401 Seite 3 von 4

Fall 2 25 Punkte

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat wegen der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage wie schon einmal im Jahr 2002 ein „Programm zur Förderung des Handwerks in strukturschwachen Regionen“ auf den Weg gebracht. Die hierzu erforderlichen Mittel wur- den im Haushalt 2005 bereitgestellt. Das Vergabeverfahren ist öffentlich-rechtlich ausges- taltet.

Oskar (O) betreibt in der Nähe von Olpe einen Handwerksbetrieb. O hatte zwar mit dem Programm bereits im Jahre 2002 schlechte Erfahrungen gemacht. Gleichwohl beantragte er, gestützt auf § 2 Abs. 1 der Vergabeordnung, die Fördermittel. Die für die Vergabe der Fördermittel zuständige Behörde bewilligte ihm sodann 5.000 €. In seinem Antrag hat O, wie schon im Jahre 2002, wahrheitswidrig angegeben, in den letzten zwei Jahren keinen Gewinn erzielt zu haben. Diesmal hofft er, mit seinem kleinen Schwindel nicht aufzufliegen.

Auch diesmal hat er das ihm überwiesene Geld sofort in neue Werkzeuge investiert.

Der weniger dreiste Wolfgang ist über die Machenschaften seines Wettbewerbers entsetzt und teilt die wahren Gegebenheiten, also insbesondere, dass das Geschäft des O durch- aus floriere, der zuständigen Behörde mit. Der Bürgermeister zitiert den O daraufhin sofort in seine Diensträume. Nach dem Gespräch nimmt er den Vergabebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Der Widerspruch des O ist erfolglos geblieben. Er erhebt nun frist- und formgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Frage 1: Welche Klageart kommt in Betracht? Begründen Sie kurz! 5 Punkte

Frage 2: Ist die Rücknahme des Vergabebescheides nach VwVfG rechtmäßig? 20 Punkte

§ 2 Abs. 1 der Vergabeordnung lautet:

(1) Berechtigt sind nur Handwerksbetriebe, die in ihrer Existenz bedroht sind. In der Existenz bedroht sind Handwerksbetriebe insbesondere dann, wenn sie in den letzten zwei Jahren keinen Gewinn gemacht haben.

(2) …

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-OWR-P11-060401 Seite 4 von 4

Aufgabenblock B 50 Punkte

Wahlmöglichkeit:

Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben!

Aufgabe 1 10 Punkte

Der Bürger schuldet dem Staat verschiedene Geldleistungen. Nennen und erläutern Sie jeweils anhand eines Beispiels die 4 verschiedenen Geldleistungen!

Aufgabe 2 10 Punkte

Zeigen Sie anhand von Beispielen und unter Nennung von einschlägigen Vorschriften die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern in umweltrelevan- ten Bereichen auf!

Aufgabe 3 10 Punkte

Erläutern Sie, ob es sich bei einem „Gewerbeschein“ um einen Verwaltungsakt handelt und welche Funktion ihm zukommt!

Aufgabe 4 10 Punkte

4.1 Welchen 2 Funktionen kommt dem Widerspruchsverfahren zu?

4.2 Muss vor jeder Klage ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden?

6 P.

4 P.

Aufgabe 5 10 Punkte

Die Europäische Union besitzt eine eigene Rechtsordnung mit eigenen Rechtsnor- men.

5.1 Stellen Sie den Aufbau des Gemeinschaftsrechts dar!

5.2 Wie ist das Verhältnis zum innerstaatlichen Recht? 7 P.3 P.

Aufgabe 6 10 Punkte

6.1

Nennen Sie 2 Motive des Gesetzgebers, die mit dem Gesetz gegen Wettbe- werbsbeschränkungen verfolgt werden!

6.2

Was versteht man in diesem Zusammenhang unter der sog. Ministererlaubnis?

6 P.

4 P.

(5)

KORREKTURRICHTLINIE Öffentliches Wirtschaftsrecht (WPK II) BW-OWR-P11-060401

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Öffentliches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-OWR-P11-060401

Datum 01.04.2006

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine sum- marische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weite- ren Abzug.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor:

Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema erge- bene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5–80 79,5-75 74,5–70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

19. April 2006

in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Termin- überschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter an- zuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A : 2 Fälle Aufgabenblock B : Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6

Max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100

(6)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-OWR-P11-060401 Seite 2 von 7

Aufgabenblock A 50 Punkte

Lösung zu Fall 1

SB 1, Kap. 1 (Kap. 1.8)

25 Punkte

Frage 1:

Ob A vor dem Verwaltungsgericht oder Amtgericht klagen müsste, richtet danach, ob das Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur oder privatrechtlicher Natur ist. Während nach ei- ner Ansicht immer der öffentlich-rechtliche Charakter eines Hasuverbots im Vordergrund steht, differenziert die herrschende Meinung und entscheidet im Einzelfall unter Berück- sichtigung der besonderen Umstände und des Zwecks des Hausverbotes. Maßgeblich ist hiernach, mit welcher Absicht der des Hauses Verwiesene die Räumlichkeiten betreten hat. Die Gebäude der Stadtverwaltung stellen unproblematisch Einrichtungen i. S. des § 8 Abs. 2 GO NW dar, die im öffentlichen Interesse unterhalten werden. Weil sich A zu dienstlichen und damit widmungsgemäßen Zwecken in den Gebäuden aufhalten muss, ü- berwiegt vorliegend der öffentlich-rechtliche Charakter des Hausrechts, sodass eine öf- fentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO vorliegt. Damit muss A vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Frage 2:

Das Hausverbot ist rechtmäßig, wenn dessen Erteilung auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann und im Übrigen verhältnismäßig ausgeübt wurde.

1. Ermächtigungsgrundlage

Als Ermächtigungsgrundlage kommt mangels speziellerer Vorschriften allein § 8 Abs. 2 GO NW in Betracht. Problematisch ist, ob § 8 Abs. 2 GO NW überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage darstellen kann. In § 8 Abs. 1 GO NW wird die Gemeinde verpflichtet, öffentliche Einrichtungen zu schaffen. Daraus folgt als sog. Annexkompe- tenz das Recht der Gemeinde, den Betrieb einer von ihr geschaffenen öffentlichen Ein- richtung aufrechtzuerhalten sowie Störungen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und die Sicherung des Widmungszwecks gefährden, abzuwehren. Eine solche Gefahrenabwehr kann auch durch den Ausschluss einzelner Benutzer, die den Betrieb der Einrichtung ge- fährden, erreicht werden. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob § 8 Abs. 2 GO NW hin- reichend bestimmt ist, um als Ermächtigungsgrundlage für einen hoheitlichen Eingriff in Betracht zu kommen. Hierfür spricht, dass sich aus der Sachkompetenz zum Betrieb der öffentlichen Einrichtungen hinreichend konkret ableiten lässt, zu welchem Zweck (Gefah- renabwehr) die Behörde von der ihr zustehenden Ordnungsgewalt Gebrauch machen kann. Infolgedessen kommt § 8 Abs. 2 GO NW als taugliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht

Hinweis: Es sind keine vertieften Kenntnissen nachzuweisen. Es genügt, wenn von den Studierenden hier Problembewusstsein gezeigt wird.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

Dem A wurde Gelegenheit zur Stellungnahme i. S. einer Anhörung (§ 28 VwVfG) gege- ben. Andere Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

3. Materielle Rechtmäßigkeit

Der Bescheid müsste auch materiell rechtmäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Voraus- setzungen des § 8 Abs. 2 GO NW vorliegen.

5 P.

5 P.

2 P.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-OWR-P11-060401 Seite 3 von 7

Es müsste zunächst eine Gefahr einer Störung oder eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs einer öffentlichen Einrichtung bestehen. Das Gebäude der Stadtverwaltung stellt eine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne dar. Fraglich ist aber, ob die Gefahr einer Störung durch A gegeben ist. Eine Gefahr liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Eingreifens objektive Anhaltspunkte die Wahrscheinlichkeit eines Schadens begründen. Wenn der ordnungsgemäße Dienstbetrieb nicht bereits beeinträchtigt worden ist, so bestand jeden- falls eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er alsbald beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die gegen A erhobenen Vorwürfe tatsächlich zu- treffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiterinnen des A unglaubwürdig sind, beste- hen nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerden unabhängig voneinan- der eingingen. In gewisser Weise lässt sich auch das Schweigen des A in diese Richtung deuten. Die Unschuldsvermutung gilt nicht in gleichem Maße wie im Strafprozess. Zwar darf sein Schweigen nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Andererseits liefert A durch sein Schweigen keine Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Mitarbeiterinnen erschüttern. Soweit danach der von den Mitarbeiterinnen vorgetragene Sachverhalt als wahr unterstellt werden muss, hat A durch die sexuelle Belästigung der Mitarbeiterinnen den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb gestört.

Abwehrmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 GO NW stehen im Ermessen der Behörde. Vorlie- gend könnte die Behörde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen haben.

Dieser ist nur dann gewahrt, wenn die Maßnahme des Bürgermeisters geeignet, erforder- lich und angemessen ist, das angestrebte Ziel zu erreichen.

Das Mittel ist geeignet, wenn es den angestrebten Zweck erreicht. Der Zweck des Haus- verbotes ist es, mögliche weitere Belästigungen der Mitarbeiterinnen durch A zu unterbin- den. Durch das Hausverbot wird dieses Ziel erreicht, sodass es sich insoweit um ein ge- eignetes Mittel handelt.

Das Mittel ist erforderlich, wenn das für den Adressaten und die Allgemeinheit mildeste Mittel eingesetzt wird, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Ein solches milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Auch eine zeitliche Beschränkung war nicht erforderlich, da Hinweise auf eine baldige Änderung des Verhaltens des A nicht ersichtlich sind.

Schließlich müsste der Bürgermeister auch verhältnismäßig im engeren Sinne, mithin an- gemessen gehandelt haben. Auch hier ergibt sich kein anderes Bild. A hat durch sein Verhalten die Beschränkung der Benutzung geradezu provoziert. Es bestehen keine ver- nünftigen Gründe, weshalb die Rechte der Mitarbeiterinnen auf ungestörte Ausübung ihrer Tätigkeiten hinter den Rechten des A zurückstehen sollen.

4. Ergebnis

Der Bürgermeister hat ermessensfehlerfrei gehandelt, sodass der Bescheid materiell rechtmäßig ist.

6 P.

6 P.

1 P.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-OWR-P11-060401 Seite 4 von 7

Lösung zu Fall 2

SB 1, Kap. 1.8.2, 1.4.5

25 Punkte

Frage 1:

Die richtige Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers. Vorliegend kann das Begehren des O nur dahingehend ausgelegt werden, dass er die Förderung behalten kann.

Eine Verpflichtungsklage auf Gewährung der Förderung erscheint unzweckmäßig, da er die bereits erteilte Förderung zunächst zurückzahlen müsste. Er will sie aber auf je- den Fall behalten.

Daher ist gegen die Rücknahme mittels einer Anfechtungsklage vorgehen (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Damit würde die ursprüngliche Bewilligung der Förderung bestehen blei- ben, sodass O sein Rechtsschutzziel erreicht. Voraussetzung dafür ist, dass die Rück- nahme einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG darstellt. Die Rück- nahme ist ein eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentli- chen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung und somit unproblema- tisch ein Verwaltungsakt.

Frage 2:

Die Rücknahme der Förderung ist rechtmäßig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage vor- liegt, deren Voraussetzungen eingehalten sind. In Betracht kommt hier (mangels einer speziellen Regelung in der Vergabeordnung) § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG.

Anmerkung: Hier ist § 48 VwVfG des Landes Nordrhein-Westfalen einschlägig. Die Verwaltungsverfahrens- gesetze der Bundesländer sind aber nahezu mit dem VwVfG des Bundes wortgleich.

1. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Rücknahme ist formell rechtmäßig, wenn die zuständige Behörde weder Verfahrens- noch Formfehler begangen hat. Vorliegend hat die zuständige Behörde die Anhörung des O durchgeführt und somit das Verfahrenserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG be- achtet. Für mögliche weitere Verfahrens- oder Formfehler bestehen keine Sachverhalts- angaben.

2. Materielle Rechtmäßigkeit

Die Rücknahme ist materiell rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG vorliegen. Dann müsste der zurückzunehmende Bescheid über die Gewährung der 5.000 € begünstigend und rechtswidrig sein, der O keinen Vertrauensschutz genie- ßen und die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben.

a. Begünstigung und Rechtswidrigkeit

Ein Verwaltungsakt ist begünstigend, wenn er eine Geldleistung oder teilbare Sachleis- tung gewährt. Die Bewilligung der Förderung gewährt dem O eine einmalige Geldleis- tung und ist daher für ihn begünstigend. Die Bewilligung ist rechtswidrig, wenn sie u.a.

gegen objektives Recht verstößt. Anhand der falschen Angaben des O liegt ein Verstoß gegen § 2 der Vergabeordnung vor.

b. Kein Vertrauensschutz

O dürfte keinen Vertrauensschutz genießen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG genießt der Begünstigte diesen Schutz, wenn er die gewährte Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Vorliegend hat O die Leistung verbraucht, indem er neue Werkzeuge gekauft hat. Allerdings ist das Werkzeug ja noch in seinem Vermö- gen. Jedoch ist der Verkauf von gebrauchtem Werkzeug regelmäßig mit erhöhten Ein-

1 P.

2 P.

2 P.

3 P.

2 P.

4 P.

7 P.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-OWR-P11-060401 Seite 5 von 7

bußen verbunden. Daher genießt O insoweit grundsätzlich Vertrauensschutz. Jedoch ist zu beachten, dass O bei der Antragstellung über seine Gewinnerzielung der letzten bei- den Jahre getäuscht hat. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entfällt der Vertrauens- schutz, wenn der Begünstigte die Leistung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (Nr. 1), durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben (Nr. 2) oder in Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrig- keit (Nr. 3) erwirkt hat. Ob dem O vorliegend arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um eine in wesentlicher Beziehung unrichtige Angabe i.S.d. Nr. 2, sodass vorliegend das Vertrauen des O nicht schutzwürdig ist.

c. Ermessen

Der Behörde ist durch § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ein Ermessensspielraum eröffnet. Die- ses Ermessen müsste die Behörde ordnungsgemäß ausgeübt haben. Vor dem Hinter- grund des fehlenden Vertrauensschutzes und mangels anderweitiger Sachverhaltsan- gaben ist das Einschreiten der Behörde opportun. Auch hinsichtlich der Art und Weise des Einschreitens bestehen keine Bedenken, sodass die Behörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat.

d. Ergebnis

Damit liegen die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vor. Die Rücknahme der Bewil- ligung über die Fördermittel ist somit rechtmäßig.

3 P.

1 P.

(10)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-OWR-P11-060401 Seite 6 von 7

Aufgabenblock B 50 Punkte

Lösung zu Aufgabe 1

SB 1, Kap. 2.5.6

10 Punkte

Folgende Geldleistungen werden unterschieden:

Unter einer Steuer versteht man eine Geldleistung, die ohne unmittelbare Gegenleistung dem Bürger von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erzielung von Ein- nahmen auferlegt wird,

z. B. Gewerbesteuer

Unter einer Gebühr versteht man eine Geldleistung, die von juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts gegenüber Bürgern für eine konkret erbrachte Gegenleistung erhoben wird, z. B. Ausstellen eines Dokuments

Unter einem Beitrag versteht man eine Geldleistung, die zur Schaffung und zum weiteren Betrieb einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Die Gegenleistung liegt hier in dem Umstand, dass durch die Existenz der Einrichtung dem Bürger Vorteile erwachsen,

z. B. Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB, IHK-Beitrag

Unter einer nichtfiskalischen Abgabe versteht man eine Geldleistung, deren Erhebung ein bestimmtes Verhalten der Bürger erreichen will. Sie werden oft auch als Sonderabga- ben bezeichnet und haben wirtschaftslenkende Funktion. Kennzeichnend ist, dass zwi- schen dem Zahlungspflichtigen und dem Zweck der Abgabe eine Verbindung besteht, z. B. Abwasserabgabe, Kohlepfennig.

1,5 P.

1 P.

1,5 P.

1 P.

1,5 P.

1 P.

1,5 P.

1 P.

Lösung zu Aufgabe 2

SB 3, Kap. 1.4

10 Punkte

Die dem Bund zustehende ausschließliche Gesetzgebungskompetenz besteht z. B. im Bereich des Luftverkehrs (Art. 73 Nr. 6 GG) oder im Eisenbahnwesen (Art. 73 Nr. 6a GG).

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung kann der Bund von seiner Kompetenz beispielsweise im „Recht der Wirtschaft“ (Art. 74 Nr. 11 GG) oder bei der Abfallbeseitigung (Art. 74 Nr. 24 GG) geltend machen. Macht er hiervon Gebrauch, sind die Länder von der Gesetzgebung ausgeschlossen.

Im Bereich der Rahmengesetzung kann der Bund z. B. im Naturschutz (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG) Rahmenvorschriften erlassen, die die Länder durch eigene Gesetze ausfüllen können.

4 P.

4 P.

2 P.

Lösung zu Aufgabe 3

SB 2, Kap. 1.2.4

10 Punkte

Bei einem Gewerbeschein handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Es fehlt an einem eigenständigen Regelungsgehalt, da die Behörde mit dem Gewerbe- schein keine Erlaubnis erteilt, das Gewerbe zu betreiben.

Der Gewerbeschein dokumentiert lediglich, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeige- pflicht gemäß § 14 GewO nachgekommen ist.

Der Gewerbeschein ermöglicht es einer Gemeinde hinsichtlich der Erhebung der Gewer- besteuer bzw. kommunaler Abgaben festzustellen, wer sich auf ihrem Gebiet als Gewer- betreibender betätigt.

1 P.

3 P.

3 P.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-OWR-P11-060401 Seite 7 von 7

Lösung zu Aufgabe 4

SB 1, Kap. 1.8.1

10 Punkte

4.1 • Selbstkontrolle der Verwaltung

• Entlastung der Gerichte

4.2 nein, grundsätzlich nur bei Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen

3 P.

3 P.

2 P.

2 P.

Lösung zu Aufgabe 5

SB 1, Kap. 2.2.3, 2.2.4

10 Punkte

5.1

Beim Gemeinschaftsrecht unterscheidet man das primäre und das sekundäre Gemein- schaftsrecht.

Das primäre Gemeinschaftsrecht bezeichnet die Gründungsverträge. Primäres Gemein- schaftsrecht stellen auch die Änderungsverträge, also vor allem jene von Maastricht und Nizza, dar.

Als sekundäres Gemeinschaftsrecht bezeichnet man das auf primäres Gemeinschafts- recht gestützte und abgeleitete Recht, das insbesondere das Verhältnis der EU zu den Mitgliedstaaten und der EU zu den Bürgern und Unternehmen regelt. Es handelt sich inso- weit um Richtlinien und Verordnungen.

5.2

Wenn eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts den gleichen Regelungsbereich wie das jeweilige nationale Recht (Bundes- oder Landesrecht) betrifft, genießt das Gemeinschafts- recht Vorrang.

3 P.

4 P.

3 P.

Lösung zu Aufgabe 6

SB 2, Kap. 5.1

10 Punkte

6.1

• Verbot von Abreden zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken oder ganz verhindern

• Verhinderung einer marktbeherrschenden Stellung (Fusionskontrolle)

• Kontrolle von Unternehmen, die bereits eine marktbeherrschende Stellung haben 6.2

Sofern das Bundeskartellamt einen beantragten Unternehmenszusammenschluss unter- sagt, kann das betroffene Unternehmen beim zuständigen Minister eine Erlaubnis beantra- gen. Der Minister kann den Zusammenschluss doch noch genehmigen, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung durch gesamtwirtschaftliche Vorteile aufgewogen wird oder ein Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

je 3 P.

(6 P.)

4 P.

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