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Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 2 der 3 Fälle!

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Academic year: 2022

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(1)

Prüfungsleistung Wirtschaftsprivatrecht BW-WPR-P11-021026

Name, Vorname Matrikel-Nr.

Studienzentrum

Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P11-021026

Datum 26.10.2002

Lösen Sie die Klausuraufgaben bitte auf den Klausurblättern und geben Sie diese zum Schluss der Klausur vollständig bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Verwenden Sie bei Bedarf ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier, und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel, nicht gebrauchte Blätter sowie die Klausur) ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 Rand für Korrekturen frei, und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend.

Schreiben Sie jeweils zu Ihren Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese beziehen. Schreiben Sie unbedingt leserlich!

Viel Erfolg!

Ausgegebene Arbeitsblätter _______

__________________________________

Ort, Datum

__________________________________

Aufsichtführende(r)

Abgegebene Arbeitsblätter _______

_________________________________

Ort, Datum

_________________________________

Prüfungskandidat(in)

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6

Aufgabe F 1 F 2 F 3 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 25 10 10 10 10 10 10 100 Note:

erreichte Punkte Prüfer 1 erreichte Punkte Prüfer 2

NOTENSPIEGEL

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 - 0 ___________________________ ___________________________

Datum, Unterschrift 1. Prüfer Datum, Unterschrift 2. Prüfer

(2)

Prüfungsleistung Wirtschaftsprivatrecht BW-WPR-P11-021026

Anmerkungen des ersten Prüfers:

____________________

Datum, Unterschrift 1. Prüfer

Anmerkungen des zweiten Prüfers:

____________________

Datum, Unterschrift 2. Prüfer

(3)

Wirtschaftsprivatrecht BW-WPR-P11-021026

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Wirtschaftsprivatrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P11-021026

Datum 26.10.2002

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtsführenden zur Verfügung gestellte Papier, und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtsführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei, und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

• Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 be- wertet.

Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. Es gibt zwei Aufgabenblöcke. In beiden Aufga- benblöcken haben Sie eine Wahlmöglichkeit. Bitte bearbeiten Sie in Aufgabenblock A 2 der 3 Fälle.

Wenn Sie alle 3 Fälle bearbeiten, werden nur die ersten 2 bewertet. In Aufgabenblock B bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Fragen. Wenn Sie alle Fragen beantworten, werden nur die ersten 5 bewertet.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel:

Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB

Höchstpunktzahl: -100-

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6

Aufgabe F 1 F 2 F 3 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 25 10 10 10 10 10 10 100

erreichte Punkte Prüfer 1 erreichte Punkte Prüfer 2

NOTENSPIEGEL

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90

89,5 - 85

84,5 - 80

79,5 - 75

74,5 - 70

69,5 - 65

64,5 - 60

59,5 - 55

54,5 - 50

49,5 - 0

(4)

BW-WPR-P11-021026 Seite 2 von 3

Aufgabenblock A 50 Punkte

Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 2 der 3 Fälle!

Falls Sie alle 3 Fälle bearbeiten, werden nur die ersten 2 be- arbeiteten Fälle in die Bewertung eingehen.

Fall 1 25 Punkte

Großhändler Buchmann (B) befindet sich in Liquiditätsschwierigkeiten. Viele seiner Kunden bezahlen ihre Rechnungen nicht pünktlich. Unter den säumigen Schuldnern befindet sich der Einzelhändler Hartmann (H), der bei B Ware gekauft und geliefert bekommen hat. Die Forderung des B gegen H ist unstreitig. B verkauft die Forderung gegen H in Höhe von

€ 27.438.- an die F-Bank (F) zum Kaufpreis von € 24.500.- und tritt die Forderung sogleich an F ab. Wie vertraglich zwischen B und F vereinbart teilt F dem H die Abtretung per Brief mit.

Wochen später überweist H den Rechnungsbetrag auf das Konto des B bei dessen Geschäftsbank Grau, das im Briefkopf der Geschäftskorrespondenz des B und auf seinen Rechnungen genannt wird.

H erklärt, er habe die Mitteilung der F über die Abtretung nicht erhalten. Den Zugang des Briefes kann F nicht beweisen.

Welche Ansprüche hat F gegen H?

Fall 2 25 Punkte

Beim Hersteller Hermann (H) werden hochwertige Lärmschutzfenster gestohlen. Die entwendete Ware wird später an den ahnungslosen Händler Müller (M) veräußert. Herr Kaufmann (K) erwirbt acht Lärmschutzfenster, die er in seinem Haus montiert, das er in Eigenleistung renoviert. Nach geraumer Zeit wird der Diebstahl und der Verbleib der Ware aufgeklärt.

Kann H von K Herausgabe der Fenster oder Bezahlung verlangen?

Fall 3 25 Punkte

Herr Bachmann (B) hat mit schriftlichem Vertrag seinen Gebrauchtwagen an Herrn Kugel (K) verkauft und nach Erhalt einer Anzahlung sogleich übereignet. Er ist mit K befreundet und dieser hat sein volles Vertrauen. K soll einen Monat nach Übereignung den Rest bezahlen. K bleibt die Bezahlung des Restpreises von € 2000.- schuldig. Als B ihn nach 8 Wochen zufällig trifft und zur Zahlung auffordert, verspottet ihn K. Daraufhin tritt B mehrmals erbost gegen das Fahrzeug, das K von ihm erworben hat. Dabei entsteht ein Sachschaden in Höhe von € 1.200.- Gegen den Schadensersatzanspruch des K erklärt B die Aufrechnung mit seiner Restforderung.

Hat K gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz?

(5)

BW-WPR-P11-021026 Seite 3 von 3

Aufgabenblock B 50 Punkte

Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Fragen!

Falls Sie alle 6 Fragen bearbeiten, werden nur die ersten 5 bearbeiteten Fragen in die Bewertung eingehen.

1.

Nennen Sie vier Anfechtungsgründe aus dem BGB! 10 Punkte

2.

Erläutern Sie den Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld und nennen

Sie jeweils 1 Beispiel! 10 Punkte

3.

Welche besonderen Schutzansprüche stehen dem Besitzer zu? (3 Nennungen) 10 Punkte

4.

Welche Sonderregeln für beidseitige Handelsgeschäfte gibt es? (4 Nennungen) 10 Punkte

5.

Was versteht man unter zwingenden Rechtsnormen und unter dispositiven

Rechtsnormen? Geben Sie jeweils ein Beispiel an! 10 Punkte

6.

Was ist eine Duldungsvollmacht und was ist eine Anscheinsvollmacht? 10 Punkte

(6)

KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT BW-WPR-P11-021026

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Wirtschaftsprivatrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P11-021026

Datum 26.10.2002

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen.

Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit ei- nem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehe- nen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling in den Aufgabenblöcken alle Aufgaben bearbeitet haben, so sind jeweils nur die ersten 2 bzw. 5 zur Bewertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Noten- schema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnis- liste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

13. November 2002

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angege- bene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen ei- ne Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzent- rumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6

Aufgabe F 1 F 2 F 3 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 25 10 10 10 10 10 10 100 Note

erreichte Punkte Prüfer 1 erreichte Punkte Prüfer 2

(7)

KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P11-021026 SEITE 2 VON 6

Aufgabenblock A 50 Punkte

Lösung zu Fall 1

vgl. SB 4, S. 16 f.; S. 34

25 Punkte

F könnte einen Anspruch gegen H auf Bezahlung der abgetretenen Kaufpreisfor- derung aus §§ 433 Abs. 2, 398 BGB haben.

4 Punkte a. Zwischen B und H bestand eine Kaufpreisforderung aus §§ 433 Abs. 2, 145 BGB

aus einem wirksam vereinbarten Kaufvertrag über Waren.

2 Punkte b. Diese Kaufpreisforderung hat B nach § 398 BGB an F abgetreten zur Erfüllung

des zwischen ihnen vereinbarten Forderungskaufs nach § 453 BGB. Damit wur- de F Gläubiger der Forderung gegen H. Durch die erfolgte Abtretung nach § 398 BGB ist die Forderung auf F übergegangen. B war nach erfolgter Abtretung nicht mehr Gläubiger. An ihn konnte nach § 362 Abs. 1 BGB nicht mehr mit befreien- der Wirkung geleistet werden.

5 Punkte

c. Eine nachträglich Genehmigung der auf das Geschäftskonto des B vorgenom- menen Überweisung ist nicht nach § 185 Abs. 2 BGB durch F erfolgt.

8 Punkte d. Gleichwohl könnte H nach der Schuldnerschutzvorschrift des § 407 Abs. 1 BGB

von der Schuld befreit worden sein durch Leistung an den Scheingläubiger B als bisherigen Gläubiger. Leistet der Schuldner an den bisherigen Gläubiger, wird er von der Schuld befreit, wenn er die Abtretung nicht kannte.

F hat dem H eine Mitteilung von der Abtretung gesandt, was die Kenntnis des H bewirkt haben könnte. Diese Mitteilung müsste entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1 BGB dem H zugegangen sein. H bestreitet den Zugang. Für diese Tatsache ist F beweispflichtig. Da F den Beweis des Zugangs nicht führen kann, gilt dieser als nicht erfolgt. H hatte keine Kenntnis von der erfolgten Abtretung und kann sich auf die Schuldnerschutzvorschrift des § 407 berufen.

H konnte damit in schuldbefreiender Weise an B leisten. H hat jedoch nicht direkt an B geleistet sondern auf dessen Konto überwiesen, das B bei der Geschäfts- bank Grau führt.

e. Der Anspruch könnte durch Bezahlung auf das Geschäftskonto des B erloschen sein entsprechend § 362 BGB, wenn die geschuldete Leistung an B als den Scheingläubiger nach § 407 BGB bewirkt wurde.

5 Punkte

§ 362 Abs. 1 BGB führt nur zum Erlöschen, wenn die geschuldete Leistung, so wie sie zu bewirken ist, erbracht wird. Eine Geldschuld ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach § 270 BGB als qualifizierte Schickschuld zu bewirken. Eine Überweisung auf ein Konto entspricht nicht der Barauszahlung. Hier wird der Konteninhaber nicht Eigentümer des Geldes sondern erlangt nur eine Forderung gegen die Bank. Soweit jedoch auf Geschäftsbriefen die Kontonummer des Gläubigers angegeben wird, gilt dies als Angebot, die geschuldete Leistung im Wege der Überweisung vorzunehmen nach § 364 Abs. 1 BGB durch Leistung an Erfüllungs statt. Die Überweisung auf das Geschäftskonto des B führte nach

§§ 407, 364 Abs. 1 BGB zur Befreiung des H.

F kann von H keine Leistung mehr verlangen. 1 Punkt

(8)

KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P11-021026 SEITE 3 VON 6

Lösung zu Fall 2

vgl. SB 3, S. 10 ff.; SB 6, S. 18 ff.

25 Punkte

I. Anspruch auf Herausgabe:

1. H kann nach § 985 BGB Herausgabe der Fenster von K verlangen, wenn er noch Eigentümer der Fenster ist und K lediglich Besitz hieran erlangt hat.

3 Punkte a. H könnte das Eigentum an den Fenstern verloren haben durch einen Erwerb

des M.

8 Punkte aa. Ein Eigentumserwerb des M nach § 929 BGB entfällt. Die Diebe waren

nicht Eigentümer der Fester. Nur der Eigentümer kann nach § 929 BGB Eigentum an den Fenstern übertragen.

bb. M könnte gutgläubig Eigentum nach §§ 929, 932 BGB erlangt haben. H war beim Erwerb der Fenster ahnungslos und damit gutgläubig.

An gestohlenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 BGB je- doch ausgeschlossen. M wurde nicht Eigentümer an den bei H gestohle- nen Fenstern.

b. Deshalb konnte auch K von M nach §§ 929, 932, 935 BGB kein Eigentum wirk- sam erwerben. § 935 BGB verhindert den Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGB unabhängig von der Zahl der Erwerbsvorgänge.

c. H könnte im Wege der Verbindung nach §§ 946, 94 Abs. 2 BGB das Eigentum verloren haben. Die Fenster müssten zur Herstellung des Gebäudes des K ein- gefügt worden sein und damit wesentliche Bestandteile des Gebäudes und des Grundstücks des K geworden sein.

7 Punkte

Zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind Sachen, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Ein Gebäude ohne Fenster ist unfertig, zumal es unbewohnbar ist.

Dies gilt auch, wenn die Fenster nicht schon bei Errichtung des Gebäudes son- dern erst bei der Renovierung eingesetzt werden. Auf den Zeitpunkt des Einfü- gens kommt es nicht an. Mit dem Einfügen der Fenster im Gebäude des K er- lischt das Eigentum des H an den Fenstern.

H hat sein Eigentum an K verloren. Er kann nicht Herausgabe von K verlangen.

(Die Prüfung von §§ 861, 823 BGB wurde nicht erwartet. Ansprüche hieraus entfallen, da K nicht nach § 858 Abs. 2 BGB fehlerhaft besitzt bzw. keine rechtswidrige Eigentumsverletzung nach § 823 BGB beging.)

1 Punkt

II. Anspruch auf Bezahlung

H könnte einen Ausgleichsanspruch aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (in sonstiger Weise) haben. K müsste ohne Rechtsgrund das Eigentum an den Fenstern erlangt haben. Die Verweisung auf das Bereicherungsrecht gilt gerade für den Eigentumserwerb an abhanden gekommenen Sachen.

5 Punkte

H kann Vergütung in Geld nach Maßgabe des § 818 Abs. 2 BGB von K verlan- gen.

1 Punkt

(9)

KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P11-021026 SEITE 4 VON 6

Lösung zu Fall 3

vgl. SB 3, S. 9 f.; SB 4, S. 42 ff.

25 Punkte

1. K kann von B aus § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Der Fußtritt ist Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs. Es müsste eine Verletzung des Eigentums des K eingetreten sein. B hat dem K das Eigentum am Fahrzeug nach

§ 929 BGB übertragen. Hierfür spielt es keine Rolle, dass K den Kaufpreis noch nicht beglichen hat, da kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. K ist Eigentümer des Fahrzeugs geworden und B hat das Eigentum des K beschädigt.

Die Eigentumsverletzung ist rechtswidrig, da dem B kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. B handelte vorsätzlich. Deshalb hat er dem K den entstandenen Schaden nach §§ 249 ff BGB zu ersetzen. Bei Beschädigung einer Sache kann anstelle der Naturalrestitution Ausgleich in Geld verlangt werden. Damit hat K einen Anspruch in Höhe von € 1.200.-. (Der Anspruch folgt obendrein aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 303 StGB und § 826 BGB.)

8 Punkte

2. Der Anspruch könnte nach § 389 BGB im Wege der Aufrechnung untergegangen sein, wenn die Voraussetzungen der Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB vorlagen.

2 Punkte a. B müsste eine Forderung gegen K haben. B kann aus § 433 Abs. 2 BGB

Bezahlung des Restpreises verlangen, da nach § 145 BGB ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

5 Punkte

b. K hat wie oben gezeigt, eine Gegenforderung gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB.

Diese Forderung steht der Kaufpreisforderung gegenüber.

6 Punkte c. Die Forderungen sind gleichartig. Es handelt sich beide Male um Geldforderun-

gen.

d. B muss die ihm gebührende Forderung fordern können. Sie muss fällig und durchsetzbar sein. Die Fälligkeit trat einen Monat nach Übereignung ein. Sie ist mit keiner Einrede behaftet.

e. Die Forderung des K muss erfüllbar sein. Die Forderung des K ist seit dem Schadensereignis erfüllbar.

f. B hat nach § 388 BGB die Aufrechnung erklärt.

g. Der Aufrechnung darf kein Aufrechnungsverbot entgegen stehen. Hier könnte das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB eingreifen. Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung darf nicht aufgerechnet werden. B will mit seiner Kaufpreisforderung gegen die Schadensersatzforderung des K aus § 823 Abs. 1 BGB aufrechnen. Es handelt sich bei der Forderung des K um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen Sachbeschädigung. Ge- gen diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen Handlung kann nicht auf- gerechnet werden.

3 Punkte

Die erklärte Aufrechnung ist unwirksam.

K kann gegen B den Schadensersatzanspruch in Höhe von € 1.200.- geltend machen.

1 Punkt

(10)

KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P11-021026 SEITE 5 VON 6

Aufgabenblock B 50 Punkte

1. vgl. SB 2, S. 42 ff. 10 Punkte

§ 119 Abs. 1 BGB Erklärungsirrtum

§ 119 Abs. 1 BGB Inhaltsirrtum

§ 119 Abs. 2 BGB Eigenschaftsirrtum

§ 123 BGB Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung

§ 120 BGB Übermittlungsfehler

je Nennung 2,5 Punkte, max. 10 Punkte

2. vgl. SB 3, S. 20 10 Punkte

Bei der Stückschuld ist die gekaufte Sache nach individuellen Merkmalen be- stimmt.

Beispiel: Kunstwerk; ein ganz bestimmter Kürbis.

3 Punkte 2 Punkte Bei der Gattungsschuld nach § 243 BGB handelt es sich um eine Ware mittlerer

Art und Güte. Gattungsware wird nach allgemeinen Merkmalen bestimmt.

Beispiel: Kartoffeln.

3 Punkte 2 Punkte

3. vgl. SB 6, S. 15 10 Punkte

§ 859 BGB: Der Besitzer darf sich gegen verbotene Eigenmacht – notfalls mit Ge- walt – erwehren.

4 Punkte

§ 861 BGB Herausgabeanspruch bei Entziehung des Besitzes.

§ 862 BGB Anspruch auf Beseitigung der Störung.

§ 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzanspruch.

je Nennung 3 Punkte, max. 6 Punkte

4. vgl. SB 7, S. 36 10 Punkte

§ 346 HGB Geltung von Handelsbräuchen

§ 352 HGB gesetzlicher Zinssatz

§ 353 HGB Fälligkeitszinsen

§§ 369 ff HGB Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

§§ 377 ff HGB Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf

je Nennung 2,5 Punkte, max. 10 Punkte

(11)

KORREKTURRICHTLINIE BW-WPR-P11-021026 SEITE 6 VON 6

5. vg. SB 1, S. 17 f. 10 Punkte

Zwingende Rechtsnormen lassen keine Abweichungen, Abänderungen durch ab- weichende vertragliche Regelungen zu.

Beispiel: § 276 Abs. 3 BGB

3 Punkte 2 Punkte Dispositive Rechtsnormen gestatten, dass von der gesetzlichen Vorschrift abge-

wichen wird. Durch Individualvertrag oder AGB können Abweichungen oder Er- gänzungen vorgesehen werden.

Beispiel: § 448 BGB

3 Punkte

2 Punkte

6. vgl. SB 2, S. 57 10 Punkte

Bei der Duldungsvollmacht kennt der Geschäftsherr das Auftreten eines Ange- stellten, der sich wie ein Bevollmächtigter aufführt, ohne dass der Geschäftsherr dagegen einschreitet.

5 Punkte

Bei der Anscheinsvollmacht kennt der Geschäftsherr das Auftreten des Angestell- ten nicht, der wie ein Bevollmächtigter auftritt. Bei gehöriger Sorgfalt hätte er das Handeln bemerken und eingreifen müssen.

5 Punkte

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