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Bearbeiten Sie bitte beide Fälle!

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Academic year: 2022

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(1)

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen WR-VOW-P11-080614

Datum 14.06.2008

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel sowie nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht voll- ständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer.

Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und num- merieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleser- liches wird nicht bewertet.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

• Die Klausur enthält zwei Aufgabenblöcke mit insgesamt 7 zu lösenden Aufgaben. In Auf- gabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bear- beiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Grundgesetz (GG)

Aufgabenblöcke: -2- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Höchstpunktzahl: -100- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bewertungsschlüssel

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 - 0

(2)

Studiengang Wirtschaftsrecht HFH • Hamburger Fern-Hochschule

WR-VOW-P11-080614 Seite 2 von 4

Aufgabenblock A 50 Punkte

Bearbeiten Sie bitte beide Fälle!

Fall 1 25 Punkte

Das Nachrichtenmagazin “Der Spiegel” veröffentlicht einen Bericht, wonach gegen die amtie- rende Bundeskanzlerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Sie soll unter dem Ver- dacht stehen, illegal Spenden für ihre Partei angenommen zu haben. Die Kanzlerin, die alle Vorwürfe von sich weist, wird daraufhin im Bundestag scharf angegriffen.

a)

Im Ergebnis der Debatte spricht der Bundestag der Kanzlerin das Misstrauen aus, ohne gleichzeitig einen neuen Bundeskanzler zu wählen, und ersucht den Bundespräsidenten, die Kanzlerin zu entlassen. Der Bundespräsident weist das Ersuchen des Bundestages mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen, die das Grundgesetz an die vorzeitige Ent- lassung des Bundeskanzlers stellt, nicht gegeben seien. Die Möglichkeit eines destruktiven Misstrauensvotums existiere nach dem Grundgesetz nicht.

Erfolgte die Ablehnung des Bundespräsidenten zu Recht?

b)

Die Bundeskanzlerin ist nach der Debatte im Bundestag tief enttäuscht darüber, dass die Bundestagsmitglieder den Presseberichten Glauben schenken. Sie sieht die politische Unterstützung durch den Bundestag als gefährdet an und fragt daher, ob das Grundgesetz eine Regelung vorsieht, die es ihr ermöglicht, den Bundestag vorzeitig, d. h. vor Ablauf der Wahlperiode, aufzulösen.

Bitte prüfen Sie, ob das Grundgesetz eine derartige Regelung trifft und wenn ja, welche Vor- aussetzungen eintreten müssten, damit es zur Auflösung des Bundestages kommt!

(3)

Fall 2 25 Punkte

Herr Anton Bad ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der “Bad Sanitärhandel GmbH”. Als Geschäftsführer ist er mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragt. Die Auf- tragslage des Unternehmens ist sehr gut und so erwirtschaftet es seit seiner Gründung 2002 erhebliche Gewinne. Dennoch ist Herr Bad stets bestrebt, die Gewinne zu maximieren. Da ihm dies auf legalem Weg nicht möglich erscheint, lässt er verschiedene Kunden auf sog.

“schwarze Konten” zahlen und schleust so erhebliche Zahlungen an dem offiziellen Firmen- konto vorbei, um darauf keine Steuern zahlen zu müssen. Aufgrund von Ermittlungen des Finanzamtes stellt sich heraus, dass die “Bad Sanitärhandel GmbH” auf diese Art und Weise in den vergangenen Jahren Steuerhinterziehung in Höhe von mehreren hunderttausend Euro begangen hat, was eine Straftat darstellt.

Nach entsprechender Mitteilung vom Finanzamt an das zuständige Gewerbeamt untersagt dieses der “Bad Sanitärhandel GmbH” die weitere Ausübung der gewerblichen Betätigung.

Dabei beruft sich das Gewerbeamt auf § 35 GewO.

Herr Bad hat als Geschäftsführer der GmbH Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass sein rechtswidriges Handeln als Geschäftsführer nicht zu Lasten der GmbH gehen könne und bittet Sie um Prüfung, ob der Widerspruch begründet ist. Von der formellen Rechtmäßigkeit des Widerspruchs ist auszugehen.

Auszug aus der GewO:

§ 35 GewO Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

(1) 1Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Ge- werbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 2Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauf- tragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsa- chen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. 3Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(...)

(4)

Studiengang Wirtschaftsrecht HFH • Hamburger Fern-Hochschule

WR-VOW-P11-080614 Seite 4 von 4

Aufgabenblock B 50 Punkte

Wahlmöglichkeit:

Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben!

Aufgabe 1 10 Punkte

1.1 Art. 20 GG statuiert 5 Grundprinzipien unseres Staates. Nennen Sie 3!

1.2 Worin unterscheiden sich diese Grundprinzipien von den Grundrechten?

3 P.

7 P.

Aufgabe 2 10 Punkte

Betrachtet man die Grundrechte dahingehend, welchen Rechtsschutz sie gewäh- ren, unterscheidet man 2 große Gruppen. Nennen Sie diese 2 Gruppen, erläutern Sie kurz deren Inhalt und führen Sie je ein Beispiel dafür an!

Aufgabe 3 10 Punkte

Eine Gruppe Bundestagsabgeordneter erwägt, einen Gesetzentwurf in den Bun- destag einzubringen, der darauf abzielt, das Erbrecht von Privatpersonen abzu- schaffen. Das Vermögen des Erblassers soll dem Fiskus zufallen.

3.1 Steht der Gruppe der Bundestagsabgeordneten ein Gesetzesinitiativrecht zu und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?

3.2 Welches Grundrecht wäre durch ein solches Gesetz betroffen? Begründen Sie Ihre Antwort kurz!

6 P.

4 P.

Aufgabe 4 10 Punkte

Erläutern Sie anhand des Gesetzes das Ziel der 4.1 Anfechtungsklage und

4.2 Verpflichtungsklage! 5 P.

5 P.

Aufgabe 5 10 Punkte

Neben dem stehenden Gewerbe kennt die GewO 2 weitere Gewerbearten.

5.1 Nennen Sie diese!

5.2 Wie erfolgt die Abgrenzung zum stehenden Gewerbe?

6 P.

4 P.

Aufgabe 6 10 Punkte

Erläutern Sie, ob der Bund oder die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Umweltrecht hat!

(5)

Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. WR-VOW-P11-080614

Datum 14.06.2008

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorge- schrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine sum- marische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weite- ren Abzug.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor:

Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema erge- bene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß Prüfungsordnung ist der Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5–80 79,5-75 74,5–70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

2. Juli 2008

in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Termin- überschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter an- zuzeigen.

Bewertungsschlüssel

(6)

Studiengang Wirtschaftsrecht HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE WR-VOW-P11-080614 Seite 2 von 5

Aufgabenblock A 50 Punkte

Lösung zu Fall 1

SB 1, Kap. 3.6

25 Punkte

a)

Die Abwahl eines Bundeskanzlers kann nur durch ein sog. konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG erfolgen. Will der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen, so muss er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählen (Art. 67 Abs. 1 S. 1 GG).

In einem solchen Fall ist der Bundespräsident verpflichtet, den bisherigen Bundeskanzler zu entlassen und den neuen Bundeskanzler zu ernennen (Art. 67 Abs. 1 S. 2 GG).

Beim konstruktiven Misstrauensvotum reicht es im Gegensatz zum sog. destruktiven Misstrau- ensvotum (das z. B. in der Weimarer Reichsverfassung enthalten war) nicht aus, dass sich nur eine Mehrheit im Bundestag findet, die den Bundeskanzler ablehnt. Es muss sich vielmehr eine absolute Mehrheit finden, die einen neuen Bundeskanzler wählt, wobei man davon ausgehen muss, dass sie ihn auch politisch unterstützen wird.

Vorliegend hat der Bundestag entgegen Art. 67 Abs. 1 S. 1 GG keinen neuen Bundeskanzler gewählt. Die Voraussetzungen für das konstruktive Misstrauensvotum sind damit nicht gegeben.

Der Bundespräsident hat das Ersuchen des Bundestages daher zu Recht zurückgewiesen.

b)

Art. 68 GG eröffnet die Möglichkeit, den Bundestag im Wege der Vertrauensfrage aufzulösen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Bundeskanzlerin selbst beim Bundestag beantragt, ihr das Vertrauen auszusprechen. Erhält der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundeskanzlerin den Bun- destag binnen 21 Tagen auflösen.

Allerdings ist die Bundeskanzlerin, sofern Sie nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält, nicht verpflichtet, den Antrag auf Auflösung des Bundestages beim Bundespräsidenten zu stellen. Darüber hinaus ist auch der Bundespräsident nicht verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, d. h. den Bundestag aufzulösen.

Andere Möglichkeiten, den Bundestag vor Ablauf der Wahlperiode aufzulösen, statuiert das GG nicht.

13 P.

12 P.

(7)

Lösung zu Fall 2

SB 3, Kap. 1.4.4, 1.8.1, 2.3.3; SB 4, Kap. 1.2.7

25 Punkte

Der Widerspruch ist begründet, wenn die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist und der Wider- spruchsführer, die „Bad Sanitärhandel GmbH“, dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

Ob die Untersagungsverfügung materiell rechtmäßig/rechtswidrig ist, ergibt sich nicht aus dem VwVfG, sondern aus den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Sachgebiete. Vorliegend handelt es sich um eine Gewerbeuntersagung, so dass das Sachgebiet des Gewerberechts be- troffen ist.

Das zuständige Gewerbeamt stützt die Untersagungsverfügung auf § 35 GewO. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO muss die zuständige Gewerbebehörde die Gewerbeausübung ganz oder zum Teil versagen, wenn der Gewerbetreibende oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person sich im Hinblick auf das Gewerbe als unzuverlässig erweist.

Herr Anton Bad ist als Geschäftsführer der „Bad Sanitärhandel GmbH“ eine mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person.

Fraglich ist, ob er im Hinblick auf das Gewerbe als unzuverlässig anzusehen ist. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein konkret ausgeübtes Gewerbe ordnungsge- mäß, also im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ausübt. Die Unzuverlässigkeit muss sich dabei auf den Gewerbebetrieb beziehen. Vorliegend hat Anton Bad in seiner Funktion als Geschäftsführer Steuern in beträchtlicher Höhe hinterzogen. Er hat damit gegen geltendes Recht verstoßen und gleichzeitig eine Straftat begangen. Er bietet folglich nicht die Gewähr dafür, sich ordnungsgemäß, d. h. gesetzeskonform zu verhalten. Herr Bad ist daher als unzuverlässig im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. Weil die Steuerhinterziehung in Ausübung seines Amtes als Geschäftsführer der „Bad Sanitärhandel GmbH“ erfolgte, hat er sich im Hinblick auf das Gewerbe als unzuverlässig erwiesen.

Die Untersagung ist zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, weil das wirtschaftliche Interesse Einzelner nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen kann. Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO vor.

Sofern die Voraussetzungen des § 35 GewO vorliegen, ist die Behörde verpflichtet, die weitere Ausübung des Gewerbes ganz oder zum Teil zu untersagen. Das zuständige Gewerbeamt be- sitzt also nur insoweit ein Ermessen nach § 40 VwVfG, als sie zwischen völliger und teilweiser Untersagung zu entscheiden hat. In Anbetracht der Tatsache, dass A. Bad als Geschäftsführer der „Bad Sanitärhandel GmbH“ Steuerhinterziehung bei allen gewerblichen Betätigungen bege- hen kann, kommt die Behörde nicht umhin, die Ausübung des Gewerbes ganz zu untersagen.

Die Untersagungsverfügung ist daher materiell rechtmäßig. Der Widerspruch ist nicht begründet.

3 P.

3 P.

3 P.

7 P.

3 P.

6 P.

(8)

Studiengang Wirtschaftsrecht HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE WR-VOW-P11-080614 Seite 4 von 5

Aufgabenblock B 50 Punkte

Lösung zu Aufgabe 1

SB 1, Kap. 2.1; SB 3, Kap. 1.5.1

10 Punkte

1.1

drei Staatsprinzipien aus den nachfolgend angeführten Prinzipien waren zu nennen:

• Bundesstaat(-prinzip)

• Republik(-prinzip)

• Demokratie(-prinzip)

• Rechtsstaat(-prinzip)

• Sozialstaat(-prinzip) 1.2

Staatsprinzipien sind Staatszielbestimmungen. Dies bedeutet, dass der Bürger unmittelbar aus Art. 20 GG keine Rechte gegen den Staat herleiten kann. Hingegen begründen die Grundrechte subjektiv-öffentliche Rechte des Bürgers gegen den Staat, d. h. die Bürger können daraus einen Anspruch gegen den Staat auf ein bestimmtes Tun, Handeln oder Unterlassen herleiten.

je 1 P.

(3 P.)

7 P.

Lösung zu Aufgabe 2

SB 2, Kap. 2.1

10 Punkte

Ausgehend vom gewährten Rechtsschutz unterscheidet man:

Freiheitsrechte (2 P.) garantieren bestimmte Handlungsweisen (2 P.), z. B. die in Art. 12 GG nie- dergelegte Berufsfreiheit (1 P.).

Gleichheitsrechte (2 P.) dienen der Gleichbehandlung durch die Exekutive, Legislative und Judika- tive (2 P.), z. B. der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (1 P.).

5 P.

5 P.

Lösung zu Aufgabe 3

SB 1, Kap. 4.2.1; SB 2, Kap. 3.12

10 Punkte

3.1

Auch der Bundestag besitzt Gesetzesinitiative. Art. 76 Abs. 1 GG spricht davon, dass Gesetzes- vorlagen aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden können.

Das bedeutet, dass die Gesetzesvorlage entweder von einer Fraktion oder von mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein muss.

3.2

Von dem Gesetz wäre Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG betroffen. Denn die darin enthaltene institutionelle Garantie gewährleistet auch das Erbrecht.

3 P.

3 P.

4 P.

Lösung zu Aufgabe 4

SB 3, Kap. 1.8.2

10 Punkte

4.1

Die Anfechtungsklage ist geregelt in § 42 Abs. 1 VwGO. Das Ziel dieser Klageart ist die Aufhebung eines (belastenden) Verwaltungsaktes (VA). Der Bürger möchte so gestellt werden, wie er stünde, wäre der VA nicht erlassen worden.

4.2

Bei der Verpflichtungsklage, die ebenfalls in § 42 Abs. 1 VwGO geregelt ist, geht es darum, dass die Verwaltung einen Antrag auf Erlass eines VA abgelehnt hat. Der Bürger will nunmehr den VA einklagen. Ziel der Verpflichtungsklage ist folglich der Erlass eines begehrten VA.

5 P.

5 P.

(9)

Lösung zu Aufgabe 5

SB 4, Kap. 1.2.4

10 Punkte

5.1• Reisegewerbe

• Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe 5.2

Charakteristisch für das stehende Gewerbe ist, dass es grundsätzlich von einer festen Niederlas- sung aus betrieben wird.

3 P.

3 P.

4 P.

Lösung zu Aufgabe 6

SB 5, Kap. 1.4

10 Punkte

Da es sich beim Umweltrecht nicht um ein einheitliches Rechtsgebiet handelt, kann es auch keine einheitliche Gesetzgebungskompetenz für das Umweltrecht geben. Das Umweltrecht an sich ist deshalb weder dem Bund noch den Bundesländern eindeutig zugewiesen.

Man muss vielmehr in den einzelnen Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenzen (Artt. 73, 74 GG) jeweils nachsuchen, welcher der dort für die Bundesgesetzgebung beschriebenen Ge- setzgebungstatbestände für das Umweltrecht einschlägig sein könnte. Sollte sich keine Regelung finden lassen, so ergibt sich nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 70 GG die Zuständigkeit der Bundesländer.

4 P.

6 P.

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