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Stellungnahme desDeutschen Gewerkschaftsbundes(DGB)

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Abteilung

Wirtschaftspolitik

Stellungnahme des

Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

I. zum Entwurf eines Gesetzes der Koalitionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur „Förderung der

Steuerehrlichkeit“

II. zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur vereinfachten Nachversteuerung als Brücke in die Steuerehrlichkeit III. zum Antrag der FDP-Fraktion „Zinsabgeltungsteuer einführen – Fluchtkapital zurückhalten“

Anhörung

am Montag, 22. September 2003 im Maritim proArte Hotel

in der Friedrichstraße 151 in Berlin-Mitte Berlin, 22. September 2003

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I. Stellungnahme des DGB zum Entwurf eines Gesetzes der Koalitionsfraktionen zur „Förderung der Steuerehrlichkeit“

1. Zur Zielsetzung und Begründung des Gesetzentwurfes

Die Bundesregierung stellt in der Begründung ihres Gesetzentwurfes zunächst die Notwendigkeit heraus, dass zur Einhaltung der

Besteuerungsgerechtigkeit in Deutschland alle Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Steuergesetze gleichmäßig an den allgemeinen Lasten beteiligt werden müssen. Sie hält gleichzeitig fest, dass die

Steuergesetze dieses Gebot zwar vorsehen, dass aber seine

Durchsetzung in der Praxis „mitunter“ an rechtliche und tatsächliche Grenzen stößt. Deswegen will die Bundesregierung dazu beitragen,

„durch eine attraktive Regelung für die Vergangenheit einen Anreiz zu bieten, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und damit einen Beitrag zum Rechtsfrieden zu leisten“. Gleichzeitig sollen mit diesem Gesetz aber auch die Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung

„maßvoll“ verbessert werden, um die Steuerhinterziehung in der Zukunft zu erschweren.

Diese Zielsetzungen des Gesetzentwurfes werden von den Gewerkschaften mitgetragen. Denn dass die derzeitige Besteuerungspraxis von Kapitalerträgen in Deutschland die verfassungsmäßig notwendige Gleichmäßigkeit nicht hinreichend sicherstellt, ist seit langem bekannt. Insbesondere das

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und andere Institutionen wie z. B.

der Bundesrechnungshof haben diesen Mangel mehrfach bestätigt und gerügt sowie den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrigen Zustände zu beseitigen (Urteil des BVerfG von 1991).

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Insofern sollte prinzipiell jeder Ansatz zu einer tatsächlichen Verbesserung der verfassungswidrigen Situation bei der Kapitalertragsbesteuerung zunächst positiv gesehen werden.

Die Begründung der Bundesregierung, dass die Durchsetzung der

Steuergesetze „mitunter“ auf rechtliche und tatsächliche Grenzen stößt, ist allerdings angesichts der Intensität der gesetzeswidrigen Praxis sowie des enormen Umfangs der Steuerhinterziehung von

Kapitalerträgen insbesondere durch die Flucht ins Ausland noch sehr beschönigend ausgedrückt. Denn nach einer früheren Auskunft der Bundesregierung haben deutsche Unternehmen und Privatpersonen im Ausland Kapital in Höhe von rund 960 Mrd. Euro angelegt. Wenn die Zinsen aus diesem Anlagekapital alle ordnungsgemäß versteuert werden würden, hätte Deutschland mit Sicherheit keine Probleme mehr, die Verschuldungskriterien des europäischen Stabilitäts- und

Wachstumspaktes einzuhalten und gleichzeitig das Wirtschaftswachstum in Deutschland durch eine

Beschäftigungsinitiative anzukurbeln. Außerdem müssten dann die Steuerpflichtigen, die über keine oder nur geringe Kapitaleinkünfte verfügen, weniger Steuern zahlen. Es besteht für den Gesetzgeber somit eine dringende Pflicht, für eine umfassende Besteuerung aller Kapitaleinkommen zu sorgen, so dass damit nicht nur höhere Steuergerechtigkeit und Rechtsicherheit, sondern auch ein deutlich höheres Steueraufkommen erzielt werden kann. Dass dieses Problem bisher noch nicht wirksam gelöst werden konnte, ist schon für sich gesehen ein Skandal.

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2. Darstellung und Kritik der vorgesehenen Lösungen

Die Regierungskoalition sieht in ihrem Gesetzentwurf zwei

grundsätzliche Wege vor, um die von ihr angestrebte Zielsetzung zu erreichen. Sie sollen hier in Übereinstimmung mit der Wortwahl der Regierung als eine Vergangenheits- und eine Zukunftskomponente bezeichnet werden.

2.1 . Vergangenheitskomponente: Brücke in die Steuerehrlichkeit

Mit einer „Brücke in die Steuerehrlichkeit“ will die Regierung den betroffenen Steuerpflichtigen zunächst einen Pfad aus der Illegalität anbieten:

Erstens soll bisher „Steuerunehrlichen“ durch die zeitlich befristete Möglichkeit einer Straf- und Bußgeldbefreiung ein Weg zurück in die Legalität aufgezeigt werden. Vorgesehen ist damit, dass die betroffenen Steuerbürger einen großen Teil, wenn nicht sogar den größten Teil der von ihnen hinterzogenen Zinserträge behalten dürfen, wenn sie nach einer „Strafbefreienden Erklärung“ eine pauschalierte Abgabe zahlen.

Für diese strafbefreiende Erklärung sind zwei Stufen vorgesehen:

Bei einer Erklärung im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 soll ein pauschalierter Steuersatz von 25 % auf die erklärten Einnahmen angewendet werden. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum

31.03.2005 sollen. 35 % Steuern auf die erklärten Einnahmen gezahlt werden.

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Dass mit dieser Brücke zur Steuerehrlichkeit mehr Rechtssicherheit und Rechtsfrieden erreicht werden, muss bezweifelt werden. Denn, wenn ein Steuerunehrlicher nach einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht nur Strafbefreiung erwirkt, sondern auch noch den größten Teil des unrechtmäßig erworbenen Vermögenszuwachses für sich behalten darf, muss man doch fragen, ob dieses überaus großzügige

Amnestieangebot in dieser Form noch rechtens ist. Denn die gewählte Konstruktion ist in ihrer Wirkung ja ungefähr so zu deuten, dass der Fuchs, der dem Bauern die Gans gestohlen hat, diese für sich behalten darf, nachdem er dem rechtmäßigen Eigentümer ein paar Federn überlässt. Die Begünstigung der Steuerunehrlichen bestraft im Grunde diejenigen Steuerzahler, die ihre Steuern immer ehrlich und pünktlich gezahlt haben. Dies sind wegen des Quellenabzugsverfahrens beim Lohnsteuereinzug in erster Linie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Angesicht dieser unbefriedigenden Folge der Steueramnestie ist nicht davon auszugehen, dass steuerehrliche Bürger diese Begünstigung von Zinssteuerhinterziehern als gerecht empfinden. Hinzu kommt die unterschiedlich hohe Besteuerung von Kapitaleinkommen und anderen Einkommen. Immerhin wird der pauschale Abzugsteuersatz bei der Mehrzahl der Steuerhinterzieher deutlich unter dem individuellen, gesetzmäßigen Steuersatz liegen. Es gibt viele abhängig Beschäftigte, die mit ihrem individuellen Steuersatz deutlich über 25 % liegen. Sie müssen dafür hart arbeiten, während die Zinseinkommen vor allem bei großen Kapitalanlagen in der Regel „arbeitsfreies“ Einkommen

darstellen.

Die Möglichkeit, dass wegen Ungleichbehandlung bzw. wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der gleichen Besteuerung sowie das

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Leistungsfähigkeitsprinzip Klagen vor den Gerichten angestrebt und durchgesetzt werden, ist a priori nicht von der Hand zu weisen.

Insofern wird sich die Hoffnung der Bundesregierung, mit der Brücke zur Steuerehrlichkeit Rechtsfrieden zu stiften, mit einiger

Wahrscheinlichkeit als Fehleinschätzung mit möglicherweise auch teuren fiskalischen Folgelasten herausstellen.

Eine andere, möglicherweise ebenfalls verfassungspolitische Hürde für die Steueramnestie könnte auch in der Tatsache liegen, dass die von der Bundesregierung angestrebte Amnestielösung vor allem große, einkommensstarke Kapitalanleger begünstigt, die schon seit Jahren Steuern, z. B. aus Schwarzgeschäften, hinterziehen. Wer hier auf jahrelang schwarz aufgehäuftes Kapital und daraus resultierende Zinsen mit einer Pauschalbesteuerung von 25 % bzw. 35 % davonkommt, hat bei der angestrebten Lösung rechnerisch große Vorteile gegenüber

„Kleinhinterziehern“, die erst seit wenigen Jahren Steuern hinterziehen, dieses jedoch aus zuvor versteuertem Kapital bestreiten.

Zu den großzügigen Komponenten der Brücke in die Steuerehrlichkeit gehört auch die Bestimmung, dass durch die zeitliche Begrenzung der Erklärung auf die Einnahmen der Jahre 1993 bis 2001 frühere

Zeiträume bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

unberücksichtigt bleiben, selbst wenn insoweit noch keine Verjährung eingetreten sein sollte. Auf jeden Fall sollten daher die Steuern der Jahre vor 1993 nicht von der Strafbefreiung erfasst werden.

Eine weitere großzügige Regelung liegt darin, dass der Gesetzentwurf im Interesse der Vereinfachung unterstellt, dass bei allen hinterzogenen Einnahmen bereits berücksichtigte Aufwendungen angefallen sind.

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Somit sind z. Z. 60 % der nicht versteuerten Einkommen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder

Betriebsvermögensmehrungen zu erklären. Nicht im Wortlaut und mit dieser Zahl, aber im Sinne nach ähnliche Regelungen finden sich bei der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer u. a. m.

Diese Großzügigkeit des Gesetzgebers zieht sich durch das gesamte Gesetz hindurch. Der Staat verzichtet sogar auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Ob der Umstand, dass in dem Gesetzentwurf nicht die Frage der Abgeltungswirkung hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge behandelt wird, auch zu diesen Großzügigkeiten gerechnet werden muss, ist im Gesetzestext nicht direkt zu entnehmen. Muss diese Nichterfassung der Sozialversicherungsbeiträge so interpretiert werden, dass die „Kürzung“ von Beiträgen nicht mehr unter die Amnestieregel fallen soll? Oder soll hier stillschweigend unterstellt werden, dass die Beitragskürzungen ebenfalls amnestiert werden sollen? Diese Frage ist insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als es sich bei den

Sozialbeiträgen ja nicht um Abgaben handelt, die dem Finanzminister zustehen. „Eigentümer“ wären hier zunächst die Sozialversicherung bzw. evt. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn jenen bei der Lohnauszahlung vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge berechnet und abgezogen worden wären. Wie dem auch sein mag, auf jeden Fall müsste die Sozialversicherung an den Mehreinnahmen aus der Amnestieregel beteiligt werden. Der Finanzminister kann nicht alles für sich behalten, was evtl. aus der Amnestie an den Staat zurückfließt.

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2.2. Zukunftskomponente: Bessere Ermittlungsmöglichkeiten für die Finanzbehörden

Während die Bundesregierung mit der geplanten Steueramnestie eine attraktive Regelung anstrebt, vergangenheitsbezogene Probleme zu lösen, will sie durch bessere Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzämter dafür sorgen, dass Steuerhinterziehung zukünftig als Problem weniger existent sein wird. Nach Ansicht der Regierung erfordern Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit die Schaffung unbürokratischer und zugleich wirksamer Möglichkeiten, um die Angaben des Bürgers zu seinen Kapitaleinkünften überprüfen zu können. Die dazu im einzelnen vorgesehenen Vorschriften sind in Artikel 2 (Abgabenordnung) des vorliegenden Gesetzentwurfes zur Förderung der Steuerehrlichkeit geregelt.

Demnach soll z. B. § 53 der Abgabenordnung in der Weise neu geregelt werden, dass die Finanzbehörden grundsätzlich befugt sein sollen, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Nach Auffassung der Bundesregierung soll dieses an § 24 c des Kreditwesengesetzes angelehnte Verfahren sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Kreditinstitute deutlich weniger belasten als flächendeckende

Kontrollmitteilungen. Dieses Verfahren soll außerdem unbürokratisch und dennoch sehr effektiv sein. Und der „Clou“ des Ganzen soll sein, dass dieses Abfragesystems nur die von den Kreditinstituten bereits heute nach § 24 c des Kreditwesengesetzes vorzuhaltenden Daten erfasst. Dadurch entstünden ihnen keine zusätzlichen Kosten.

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Dass den Finanzbehörden bessere Ermittlungsmöglichkeiten eingeräumt werden müssen, als ihnen bisher zur Verfügung stehen, um eine

umfassende Kapitalertragsbesteuerung gewährleisten zu können, steht angesichts der gravierenden Mängel in diesem Bereich außer Frage.

Dass allerdings von der Bundesregierung angegebenen Verfahren tatsächlich besser ist als z. B. ein umfassendes

Kontrollmitteilungssystem, wie dies z. B. im Entwurf des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen

(Steuervergünstigungsabbaugesetz – Bundestagsdrucksache 15/119 vom 02.12.2002) von den Regierungsfraktionen beschlossen worden war, aber im Bundesrat nicht durchgesetzt werden konnte, ist nicht zu erwarten.

Denn wenn die Finanzbehörden nur das Recht haben, zu erfahren, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot unterhält und dieses wiederum nur unter der Bedingung, wenn diese Kenntnis im Einzelfall von Bedeutung ist, so bleibt die Kapitalertragsbesteuerung weiterhin unzureichend geregelt. Das könnte sich insbesondere dann ergeben, wenn einzelne Kontenbewegungen oder sogar die Kapitalerträge nicht abgefragt werden können und die Finanzbehörden außerdem bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen nur die Daten abrufen können, wenn ein vorheriges

„Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht“. Bis zum Beweis des Gegenteils wird daher ein automatisiertes Kontrollmitteilungsverfahren durch

Kreditinstitute effektiver sein als die jetzt vorgeschlagene Regelung.

Denn: „Mit der Meldepflicht aller Kapitalerträge wird die

verfassungsrechtlich gebotene Kontrollmöglichkeit für eine korrekte Steuerfestsetzung gewährleistet. Kapitaleinkünfte können von der

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Finanzverwaltung nunmehr ohne großen Verwaltungsaufwand verifiziert werden.“ (Quelle: Entwurf Steuervergünstigungsabbaugesetz,

Drucksache, 15/119, Seite 62)

Trotz dieser Vorbehalte scheint die nun in Artikel 2 des

Gesetzentwurfes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vorgesehene Möglichkeit, dass die Finanzbehörden über das Bundesamt für Finanzen einzelnen Daten über Konto- oder Depotverbindungen einzelner

Steuerpflichtiger abrufen können, eine Verbesserung des Status quo herbeizuführen. Sinnvoll erscheint diese Regelung auch vor dem Hintergrund der Aufdeckung von Zweckentfremdungen und Falschangaben zu sog. Sozialtransfers, die an Begriffe des Einkommensteuerrechts anknüpfen. Hierzu zählen u. a. Bafög- Leistungen, Kindergeld, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.

Dennoch werden die verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden nicht ausreichen, um alle steuerunehrlichen Personen dazu zu veranlassen, ihre Kapitaleinkommen vollständig zu richtig zu offenbaren. Daher muss der Staat ebenfalls eine Verbesserung der personellen Kontrollorgane der Finanzämter (Veranlagung, Prüfdienste, Steuerfahndung) herbeiführen. Diese weisen eine hohe fiskalische Rentierlichkeit auf, wie sich in den Prüfungsergebnissen die geschulten Fachkräfte in der Vergangenheit immer wieder gezeigt hat.

3. Schlussfolgerungen

Die von der Bundesregierung im Gesetzentwurf zur Förderung der Steuerehrlichkeit vorgesehene Amnestie für Steuerhinterzieher ist nach Auffassung des DGB nicht in der Lage, die Hauptzielsetzungen

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Wiederherstellung der Steuergerechtigkeit und Sicherung des Rechtsfriedens wirksam zu erfüllen. Außerdem reichen die

vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung nicht aus, um eine umfassende Besteuerung der Kapitaleinkünfte zu

gewährleisten.

Die sehr großzügige Amnestielösung spart große Teile der

hinterzogenen Kapitaleinkünfte (insbesondere die auf ausländischen Banken liegenden), von einer nachträglichen Besteuerung aus: Die strafbefreiende Erklärung bezieht sich nur auf den Zeitraum vom 31.12.1992 bis zum 31.12.2001. Des weiteren liegt der vorgesehene pauschalierte Abgabesatz von 25 % (bzw. 35 %) weit unter dem individuellen Steuersatz der meisten betroffenen Steuersünder.

Schließlich wird die Bemessungsgrundlage für den Abgabesatz wegen der typisierten Unterstellung bereits gezahlter Steuern (z. B. durch die Zinsabschlagsteuer bzw. durch den Verzicht auf die Erhebung von Hinterziehungszinsen, Sozialversicherungsbeiträgen u. a. m. stark eingegrenzt. Insgesamt verzichtet der Staat wahrscheinlich daher auf Steuernachzahlungen in dreistelliger Milliardenhöhe.

Diese sehr einseitigen Vergünstigungen verstoßen eindeutig gegen die Prinzipien der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Kapitaleinkommen werden anderen Einkommensarten, darunter insbesondere Einkommen aus unselbständiger Arbeit, vorgezogen, ohne dass es dafür eine stichhaltige Begründung gibt. Dies gilt insbesondere für auf

ausländischen Konten ruhende, bisher nicht versteuerte Zinseinkünfte.

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Diese Großzügigkeit des Staates gegenüber kriminellen Verhaltensformen von gutsituierten Steuerpflichtigen ist der

Öffentlichkeit und insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht zu vermitteln. Insofern wird die Brücke zur Steuerehrlichkeit nicht zu mehr Rechtsfrieden führen. Deswegen ist auch völlig offen, ob das Steueramnestiegesetz - im Falle seiner Verabschiedung – gegenüber evtl. Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht Stand halten könnte.

Darüber hinaus hält der DGB die von der Bundesregierung für 2004 erwarteten Steuermehreinnahmen von einmalig fünf Mrd. Euro auch nicht für realisierbar. Dies liegt u. a. darin begründet, dass sich die Steuerunehrlichen von der auf 2005 zunächst verschobenen, aber noch nicht als Gesetzentwurf festgelegten, Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge noch günstigere Bedingungen versprechen. Zweitens weist das Gesetz zur Steueramnestie einen gravierenden

Konstruktionsfehler auf, weil auf die Einführung von

Kontrollmitteilungen der Kreditinstitute über Kapitaleinkommen an die Finanzämter verzichtet werden soll. Die stattdessen vorgeschlagenen

„maßvollen Verbesserungen“ der Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörenden (Abrufe einzelner Daten über Konten und Depots sollen über das Bundesamt für Finanzen zugelassen werden) sind zwar ein gewisser Fortschritt gegenüber dem Status quo. Sie entwickeln von sich aus aber zu wenig Druck, um die Steuerehrlichkeit der

Kapitalanleger wirksam zu erhöhen. Dieses wäre ja eine wichtige Voraussetzung für eine Amnestie überhaupt. Sollte ein allgemeines Kontrollmitteilungssystem, wie es ursprünglich im

Steuervergünstigungsabbaugesetzentwurf von der Bundesregierung vom Dezember 1992 vorgesehen war, nicht zustande kommen, müsste

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zumindest das Personal in den einschlägigen Zweigen der Finanzbehörden verstärkt werden.

Insgesamt ist nach Auffassung des DGB die Durchführung des von der Bundesregierung vorgelegten Steueramnestiegesetzes kein geeignetes Instrument, den skandalösen Zustand bei der Besteuerung von

Kapitaleinkünften in gerechter und umfassender Weise zu verändern.

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II. Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf der FDP zur vereinfachten Nachversteuerung als Brücke in die

Steuerehrlichkeit

Der DGB lehnt diesen Gesetzentwurf ab. Er verstößt stärker noch als der Gesetzentwurf der rot-grünen Koalition gegen den Grundsatz der Gleichbesteuerung. Hinterzogene Kapitalerträge werden steuerlich besser behandelt als Lohneinkommen. Außerdem verzichtet der Antrag ausdrücklich auf die Rückerstattung hinterzogener

Sozialversicherungsbeiträge. Aus dem Gesetzentwurf geht ferner nicht hervor, wie Steuerumgehungen durch bessere Ermittlungsvorschriften der Finanzbehörden verhindert werden können.

Aus Sicht des DGB ist es sozial in keiner Weise gerechtfertigt, wenn Steuerhinterziehung auch dadurch begünstigt wird, dass die

Hinterzieher 80 % ihrer unversteuerten Kapitalanlagen behalten dürfen bzw. sogar 100 %, wenn dieses Kapital dem Staat in Form einer Bundesanleihe mit einer Laufzeit von 8 Jahren und einem Zinssatz von 2 % zur Verfügung gestellt wird.

Diese Bevorteilung einkommensstarker Schichten kann der arbeitenden Bevölkerung nicht zugemutet werden und stört in beträchtlicher Weise den Rechtsfrieden.

Im übrigen wird auf die Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Förderung der Steuerehrlichkeit (Teil I) verwiesen.

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III. Stellungnahme des DGB zum Antrag der Fraktion der FDP

„Zinsabgeltungsteuer einführen – Fluchtkapital zurück holen“

Der DGB lehnt diesen Antrag der FDP-Fraktion ebenso wie den zuvor behandelten Gesetzesentwurf der FDP ab.

Was die Vorschläge zur Repatriierung vor allem von im Ausland

gesetzeswidrig nicht versteuerter Kapitalanlagen betrifft, so wird hierzu auf die Ausführungen zu II. verwiesen.

Was den Vorschlag zur Einführung einer Abgeltungsteuer anbelangt, so betrachtet der DGB grundsätzlich die Einführung einer bindenden

Verpflichtung der Kreditinstitute für Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge als den geeigneteren Weg für eine umfassende und verfassungsgerechte Kapitalertragsbesteuerung. Mit solchen

Kontrollmitteilungen wird die Beachtung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eher sichergestellt.

Ein Abgeltungsteuersatz von lediglich 20 % bedeutet des weiteren, dass Kapitaleinkommen niedriger besteuert werden als durchschnittliche Lohneinkommen. Diese Bevorzugung von steuerunehrlichen

Kapitalanlegern gegenüber abhängig Beschäftigten kann vom DGB nicht akzeptiert werden.

Ein Abgeltungsteuersatz von 20 % führt außerdem im Vergleich zur geltenden Zinsabschlagsregelung mit einem Abschlagssatz von 30 % zu einem niedrigeren Steueraufkommen. Dies haben die Berechnungen des BMF im Referentenentwurf zur Einführung einer Abgeltungsteuer bei einem unterstellten Steuersatz von 25 % deutlich nachgewiesen.

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Schließlich wird die Besteuerungslücke oberhalb des Einkommens mit einem Individualsteuersatz von 30 % bei einer Abgeltungsteuer noch höher, wenn die Kapitalerträge beim Finanzamt nicht angegeben werden. Das bedeutet unter ansonsten gleichen Umständen

Steuerausfälle in nicht unbeträchtlichem Umfang und ebenfalls eine verfassungsrechtlich unzulässige Privilegierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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