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06.10.2017
An Mitglieder mit Genehmigung zur Substitution, die derzeit nicht abrechnen
Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger - Änderungen diverser Regelungen ab 02.10.2017
Sehr geehrte/r Herr/Frau Kollege/Kollegin,
Sie haben eine Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger, rechnen diese Leistungen aber derzeit nicht ab.
Vor allem im ländlichen Bereich fehlen oftmals qualifizierte Kollegen, um die Versorgung opiatab- hängiger Patienten zu übernehmen. Viele Kollegen lehnen eine Tätigkeit in diesem schwierigen Be- reich aus nachvollziehbaren Gründen ab, etwa wegen des Dokumentationsaufwandes, aber auch wegen des Risikos strafrechtlicher Ermittlungen.
Es gibt jedoch gute Nachrichten: Zum 02.10.2017 wurden zahlreiche Regelungen im Bereich der Substitution, insbesondere in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), geändert.
Auch wir haben diese Änderungen maßgeblich vorangetrieben. Die substitutionsgestützte Behand- lung wird dadurch „entkriminalisiert“. Zudem werden die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Substitution erleichtert und die Vergütung im vertragsärztlichen Bereich verbessert. Im Einzel- nen geht es um folgende Regelungen:
- „Entkriminalisierung“: Die Regelungen der BtMVV, die unmittelbar ärztlich-therapeutische Bewertungen betroffen haben, wurden in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt, vgl. § 5 Abs. 12 BtMVV; die Strafvorschriften der BtMVV beschränken sich da- mit künftig auf die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, vgl. § 16 BtMVV.
- Das festgeschriebene Abstinenzparadigma ist weggefallen - die Abstinenz ist nur noch eines von mehreren Zielen der Substitution, vgl. § 5 Abs. 2 BtMVV. Künftig wird die Opioidabhängig- keit als chronische Erkrankung eingestuft, vgl. Präambel der Richtlinien der BÄK zur Durchfüh- rung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger.
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zum Schreiben vom 06.10.2017
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
- Der Kreis der Einrichtungen, in denen die Substitutionstherapie stattfinden darf, wurde deutlich erweitert (u.a. in Alten- oder Pflegeheimen oder Hospizen - notwendig vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung), vgl. § 5 Abs. 10 BtMVV.
- Die Konsiliarregelung wurde ausgebaut: Ärzte mit Genehmigung im Rahmen des Konsiliarver- fahrens dürfen 10 anstelle von bislang nur 3 Patienten behandeln, vgl. § 5 Abs. 4 BtMVV.
- Die Take-Home-Verordnung wurde erweitert um Feiertage, die dem Wochenende vorangehen oder folgen; die Regelungen des Auslands-Take-Home (bis 30 Tage) wurden auf das Inlands- Take-Home erweitert: In begründeten Einzelfällen sind 30 Tage Take-Home möglich, vgl. § 5 Abs. 8 und 9 BtMVV.
- In den EBM wurden zum 01.10.2017 neue Gebührenordnungspositionen (GOP) aufgenom- men: Für die Take-Home-Verordnung wurde die GOP 01949 EBM geschaffen (mit 7,29 € höher bewertet als die GOP 01950 EBM), zur konsiliarischen Untersuchung eines Patienten im Konsi- liarverfahren die GOP 01960 EBM (9,48 €). Beide GOPen werden wie alle Substitutionsleistun- gen extrabudgetär vergütet.
Nähere Informationen zu den geänderten Vorschriften und zum Thema Substitution finden Sie au- ßerdem im KVB Forum Ausgabe 11/2017 (Titelthema) und auf unserer Internetseite in der Rubrik Praxis / Qualität / Qualitätssicherung / Substitution Opiatabhängiger.
Haben Sie allgemeine Fragen zum Thema oder wünschen Sie in diesem Zusammenhang eine per- sönliche Beratung? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Präsenzberater Praxisführung Ihrer Bezirksstelle. Die Kontaktdaten Ihrer Berater vor Ort finden Sie unter www.kvb.de/ Beratung -> Per- sönliche Beratung -> Praxisführung bzw. Präsenzberatung -> Praxisführung. Für Fragen zur Ab- rechnung oder Verordnung wenden Sie sich auch gerne an unsere Abrechnungs- bzw. Verord- nungsberater. Die Kontaktdaten finden Sie ebenfalls unter www.kvb.de/Beratung. Unabhängig von unseren Servicezeiten können Sie uns übrigens gerne auch über die Kontaktformulare unter www.kvb.de/Beratung Ihre Nachricht bzw. einen Rückrufwunsch hinterlassen.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich aufgrund der neuen positiven Regelungen dazu entscheiden könnten, Ihre Substitutionstätigkeit (wieder) aufzunehmen.
Freundliche kollegiale Grüße
gez. gez.
Dr. Krombholz Dr. Schmelz
Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes