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06.10.2017
An Mitglieder mit Konsiliargenehmigung zur Substitution
Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger
- Änderung der Konsiliarregelung und diverser Regelungen ab 02.10.2017
Sehr geehrter Herr/Frau Kollege/Kollegin,
Sie führen die substitutionsgestützte Behandlung bei opiatabhängigen Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahrens durch. Da vor allem im ländlichen Bereich immer wieder Versorgungslücken in der Substitution entstehen, sind wir auf engagierte Kollegen wie Sie besonders angewiesen. Wir möchten uns daher zunächst für Ihr bisheriges, unermüdliches Engagement herzlich bei Ihnen be- danken.
Ab 02.10.2017 haben Sie die Möglichkeit, Ihr bislang auf maximal 3 Patienten beschränktes Kontin- gent zur Substitution auszubauen: Aufgrund einer Änderung von § 5 Abs. 4 BtMVV dürfen Sie künf- tig bis zu 10 Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahrens substituieren.
Neben der Konsiliarregelung wurden zum 01.10.2017 weitere zahlreiche Vorschriften im Bereich der Substitution, insbesondere in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), geän- dert. Auch wir haben diese Änderungen maßgeblich vorangetrieben. Die substitutionsgestützte Be- handlung wird dadurch „entkriminalisiert“. Zudem werden die Rahmenbedingungen für die Durch- führung der Substitution erleichtert und die Vergütung im vertragsärztlichen Bereich verbessert. Im Einzelnen geht es um folgende weitere Regelungen:
- „Entkriminalisierung“: Die Regelungen der BtMVV, die unmittelbar ärztlich-therapeutische Bewertungen betroffen haben, wurden in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt, vgl. § 5 Abs. 12 BtMVV; die Strafvorschriften der BtMVV beschränken sich da- mit künftig auf die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, vgl. § 16 BtMVV.
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zum Schreiben vom 06.10.2017
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
- Das festgeschriebene Abstinenzparadigma ist weggefallen - die Abstinenz ist nur noch eines von mehreren Zielen der Substitution, vgl. § 5 Abs. 2 BtMVV. Künftig wird die Opioidabhängig- keit als chronische Erkrankung eingestuft, vgl. Präambel der Richtlinien der BÄK zur Durchfüh- rung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger.
- Der Kreis der Einrichtungen, in denen die Substitutionstherapie stattfinden darf, wurde deutlich erweitert (u.a. in Alten- oder Pflegeheimen oder Hospizen - notwendig vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung), vgl. § 5 Abs. 10 BtMVV.
- Die Take-Home-Verordnung wurde erweitert um Feiertage, die dem Wochenende vorangehen oder folgen; die Regelungen des Auslands-Take-Home (bis 30 Tage) wurden auf das Inlands- Take-Home erweitert: In begründeten Einzelfällen sind 30 Tage Take-Home möglich, vgl. § 5 Abs. 8 und 9 BtMVV.
- In den EBM wurden zum 01.10.2017 neue Gebührenordnungspositionen (GOP) aufgenom- men: Für die Take-Home-Verordnung wurde die GOP 01949 EBM geschaffen (mit 7,29 € höher bewertet als die GOP 01950 EBM), zur konsiliarischen Untersuchung eines Patienten im Konsi- liarverfahren durch den suchtmedizinisch qualifizierten Konsiliarius die GOP 01960 EBM (9,48
€). Beide GOPen werden wie alle Substitutionsleistungen extrabudgetär vergütet.
Nähere Informationen zu den geänderten Vorschriften und zum Thema Substitution finden Sie au- ßerdem im KVB Forum Ausgabe 11/2017 (Titelthema) und auf unserer Internetseite in der Rubrik Praxis / Qualität / Qualitätssicherung / Substitution Opiatabhängiger.
Haben Sie allgemeine Fragen zum Thema oder wünschen Sie in diesem Zusammenhang eine per- sönliche Beratung? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Präsenzberater Praxisführung Ihrer Bezirksstelle. Die Kontaktdaten Ihrer Berater vor Ort finden Sie unter www.kvb.de/ Beratung -> Per- sönliche Beratung -> Praxisführung bzw. Präsenzberatung -> Praxisführung. Für Fragen zur Ab- rechnung oder Verordnung wenden Sie sich auch gerne an unsere Abrechnungs- bzw. Verord- nungsberater. Die Kontaktdaten finden Sie ebenfalls unter www.kvb.de/Beratung. Unabhängig von unseren Servicezeiten können Sie uns übrigens gerne auch über die Kontaktformulare unter www.kvb.de/Beratung Ihre Nachricht bzw. einen Rückrufwunsch hinterlassen.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich aufgrund der neuen positiven Regelungen dazu entschei- den, Ihre Substitutionstätigkeit im Rahmen des Konsiliarverfahrens auszuweiten.
Freundliche kollegiale Grüße
gez. gez.
Dr. Krombholz Dr. Schmelz
Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes