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RS-171006-Neuregelungen-Substitutionsbehandlung-3

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München Vorstand

Ihr Ansprechpartner: Präsenzberatung Praxisführung E-Mail: Praxisfuehrungsberatung@kvb.de

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06.10.2017

An Mitglieder mit Basisgenehmigung zur Substi- tution, die ihr Patientenkontingent nicht aus- schöpfen

Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger - Änderungen diverser Regelungen ab 02.10.2017

Sehr geehrter Herr/Frau Kollege/Kollegin,

Sie führen regelmäßig substitutionsgestützte Behandlungen bei opiatabhängigen Patienten durch.

Uns ist bewusst, dass diese Tätigkeit mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Da vor allem im ländlichen Bereich immer wieder Versorgungslücken in der Substitution entstehen, sind wir auf en- gagierte Kollegen wie Sie besonders angewiesen. Wir möchten uns daher zunächst für Ihr bisheri- ges, unermüdliches Engagement herzlich bei Ihnen bedanken.

Da Sie Ihr Patientenkontingent noch nicht ausschöpfen, könnten die nachfolgenden Änderungen möglicherweise zu einem Ausbau Ihrer Substitutionstätigkeit führen.

Zum 02.10.2017 wurden zahlreiche Regelungen im Bereich der Substitution, insbesondere in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), geändert. Auch wir haben diese Änderun- gen maßgeblich vorangetrieben. Die substitutionsgestützte Behandlung wird dadurch „entkriminali- siert“. Zudem werden die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Substitution erleichtert und die Vergütung im vertragsärztlichen Bereich verbessert. Im Einzelnen geht es um folgende Re- gelungen:

- „Entkriminalisierung“: Die Regelungen der BtMVV, die unmittelbar ärztlich-therapeutische Bewertungen betroffen haben, wurden in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt, vgl. § 5 Abs. 12 BtMVV; die Strafvorschriften der BtMVV beschränken sich da- mit künftig auf die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, vgl. § 16 BtMVV.

- Das festgeschriebene Abstinenzparadigma ist weggefallen - die Abstinenz ist nur noch eines von mehreren Zielen der Substitution, vgl. § 5 Abs. 2 BtMVV. Künftig wird die Opioidabhängig- keit als chronische Erkrankung eingestuft, vgl. Präambel der Richtlinien der BÄK zur Durchfüh- rung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger.

(2)

Seite 2

zum Schreiben vom 06.10.2017

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

- Der Kreis der Einrichtungen, in denen die Substitutionstherapie stattfinden darf, wurde deutlich erweitert (u.a. in Alten- oder Pflegeheimen oder Hospizen - notwendig vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung), vgl. § 5 Abs. 10 BtMVV.

- Die Konsiliarregelung wurde ausgebaut: Ärzte mit Genehmigung im Rahmen des Konsiliarver- fahrens dürfen 10 anstelle von bislang nur 3 Patienten behandeln, vgl. § 5 Abs. 4 BtMVV.

- Die Take-Home-Verordnung wurde erweitert um Feiertage, die dem Wochenende vorangehen oder folgen; die Regelungen des Auslands-Take-Home (bis 30 Tage) wurden auf das Inlands- Take-Home erweitert: In begründeten Einzelfällen sind 30 Tage Take-Home möglich, vgl. § 5 Abs. 8 und 9 BtMVV.

- In den EBM wurden zum 01.10.2017 neue Gebührenordnungspositionen (GOP) aufgenom- men: Für die Take-Home-Verordnung wurde die GOP 01949 EBM geschaffen (mit 7,29 € höher bewertet als die GOP 01950 EBM), zur konsiliarischen Untersuchung eines Patienten im Konsi- liarverfahren die GOP 01960 EBM (9,48 €). Beide GOPen werden wie alle Substitutionsleistun- gen extrabudgetär vergütet.

Nähere Informationen zu den geänderten Vorschriften und zum Thema Substitution finden Sie au- ßerdem im KVB Forum Ausgabe 11/2017 (Titelthema) und auf unserer Internetseite in der Rubrik Praxis / Qualität / Qualitätssicherung / Substitution Opiatabhängiger.

Haben Sie allgemeine Fragen zum Thema oder wünschen Sie in diesem Zusammenhang eine per- sönliche Beratung? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Präsenzberater Praxisführung Ihrer Bezirksstelle. Die Kontaktdaten Ihrer Berater vor Ort finden Sie unter www.kvb.de/ Beratung -> Per- sönliche Beratung -> Praxisführung bzw. Präsenzberatung -> Praxisführung. Für Fragen zur Ab- rechnung oder Verordnung wenden Sie sich auch gerne an unsere Abrechnungs- bzw. Verord- nungsberater. Die Kontaktdaten finden Sie ebenfalls unter www.kvb.de/Beratung. Unabhängig von unseren Servicezeiten können Sie uns übrigens gerne auch über die Kontaktformulare unter www.kvb.de/Beratung Ihre Nachricht bzw. einen Rückrufwunsch hinterlassen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich aufgrund der neuen positiven Regelungen dazu entschei- den, Ihre Substitutionstätigkeit auszubauen und Ihr Patientenkontingent auszuschöpfen.

Freundliche kollegiale Grüße

gez. gez.

Dr. Krombholz Dr. Schmelz

Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes

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