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Stadt Artern. Planunterlagen. zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 19 Kolonie Ortschaft Heygendorf. Verfahrensstand: Entwurf

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Stadt Artern

Planunterlagen

zur Aufstellung

der Ergänzungssatzung Nr. 19

„Kolonie“ Ortschaft Heygendorf

Verfahrensstand:

Entwurf

zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB und

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB

Artern Juli 2021

(2)

7 5 7 5

8 18

4

8 18

4

4

18 3

18 5

4

II

21/3 21/13

21/14

24 25

27/1

1/12

1/13 2/1

2/2

2/4

2/6 1/3

1/10

27/2

29/3 28 30/2

30/3

2/7

3/1

3/3 3/4

4 1/1

19/1 29/6

Kolonie

Kolonie Im Wischlande

130

131a 131b 131c 45

44

I

29

Flur 2

Heygendorf Teil 1

Zeichnerische Festsetzungen

Teil 2

Planzeichenerklärung

Teil 3

Textliche Festsetzungen

Teil 4 Hinweise

Der vorliegende Auszug wurde aus Daten verschiedener grundstücks- und raumbezogener Informationssysteme erstellt. Er stellt keinen amtlichen Auszug im Sinne des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dar, so dass eine rechtsverbindliche Auskunft daraus nicht abgeleitet werden kann. 1

Geoproxy Kartenauszug

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 29.03.2021 ca. 1 : 5000

32665251.2

5692856.8

32663893.2

5691137.6

Käthe-Kollwitz-Straße 9, 99734 Nordhausen Telefon:

Internet:

E-Mail:

Maßstab: Verfahrensstand: Druckdatum:

1 : 1000 Entwurf Oktober 2017

STADTPLANUNGSBÜROMEIßNER & DUMJAHN

Büro für interdisziplinäre Stadt- u. Bauleitplanung,Stadtsanierung, Siedlungsplanung, Dorferneuerunginklusive Verfahrensberatung u. Verfahrensbegleitung Geschäftsadresse:Käthe-Kollwitz-Straße 9, 99734 NordhausenTelefon:Telefax:Internet:E - mail: 03631/99091903631/981300www.meiplan.deinfo@meiplan.de

Gemeinde am Ohmberg Bebauungsplan Nr. 6 "Hinter den Höfen"(OT Hauröden)

Für diese Zeichnung behalten wir uns alle Rechte vor. Sie darf ohne Zustimmung der Gemeinde weder vervielfältigt,noch Dritten zugänglich gemacht werden.

Verfahrensstand: Druckdatum:

1 : 1.000 Entwurf Juli 2021

03631/990919 www.meiplan.de info@meiplan.de

Stadt Artern

Ergänzungssatzung Nr. 19 "Kolonie"

Ortschaft Heygendorf

Für diese Zeichnung behalten wir uns alle Rechte vor. Sie darf ohne Zustimmung der Gemeinde weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

STADTPLANUNGSBÜRO MEIßNER & DUMJAHN

Maßstab:

Plangebiet

Quelle- Karte: Geoproxy-Geoportal © GDI-Th Freistaat Thüringen (www.geoproxy-geoportal-th.de/geoclient) - Darstellung ohne Maßstab

Flurstücksnummer 120/47

Legende der Planunterlage

sonstige Bauwerke Gebäudebestand

Flurstücksgrenze mit abgemarkten Grenzpunkt Flurstücksgrenze mit Grenzpunkt, bei dem die Abmarkung vorrübergehend ausgesetzt ist

Heygendorf

Flur 2

Flurstücksnummer 120/47

Gemarkung Flurgrenze Flurnummer

Flurstücksgrenze mit Grenzpunkt, bei dem die Abmarkung vorrübergehend ausgesetzt ist

Baugrenze

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: private Erschließungsstraße

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 01 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG

§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB

02 BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN § 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB

03 VERKEHRSFLÄCHEN § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

04 SCHUTZ, PFLEGE,ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT

§ 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB II

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: private Erschließungsstraße

Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB) Mit Geh-, Fahr- Und Leitungsrechten zu belastende Flächen

04 SCHUTZ, PFLEGE,ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT

§ 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB

05 SONSTIGE PLANZEICHEN

1. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)

§ 1 Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen gem. § 23 (3) BauNVO festgesetzt.

Die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO außerhalb der in der Zeichnung festgesetzten Baugrenze ist gem. § 23 (5) BauNVO zulässig.

2. Grünordnerische und landschaftspflegerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 20 sowie § 9 (1a) BauGB)

§ 2 (1) Im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist, je angefangene 200 m² in Anspruch genom- mene Grundfläche gem. § 19 BauNVO, ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum (2.

Ordnung) oder einheimischer Obstbaum (Hochstamm) und eine geschlossene 1,5 reihige Strauchhecke (versetzt gepflanzt, Pflanzabstand max. 3 m) aus einheimischen, standortge- rechten Laubsträuchern auf einer Länge von 20 m anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

§ 2 (2) Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Boden, Natur und Landschaft (Flurstücke 1/13 bzw. 2/7 der Flur 2 Gemarkung Heygendorf) sind darüber hinaus, je angefangene 200 m² in Anspruch genommene Grundflä- che gem. § 19 BauNVO, 2 einheimische Obstbäume (Hochstamm) anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

Die Fläche unterhalb der Obstbäume ist als extensiv genutzte Grünfläche anzulegen und durch ein- bis zweimalige Mahd im Jahr oder durch Beweidung zu pflegen.

§ 2 (3) Die durch den Bescheid vom 14.09.1995 zu erbringenden Ausgleichsmaßnahmen sind auf dem Flurstück 1/13 der Flur 2 Gemarkung Heygendorf innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu erbringen.

Bäume, die gemäß dem o.g. Bescheid bereits vorhanden sind, können angerechnet werden.

§ 2 (4) Vorhandene und neu anzupflanzende Gehölze sind fachgerecht zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang durch einheimische, standortgerechte Arten im Verhältnis 1:1 zu ersetzen.

Die Pflanzstandorte können den örtlichen Erfordernissen angepasst werden. Zur Verwendung kommende Pflanzen und Materialien müssen den jeweiligen Qualitätsnormen entsprechen und fachgerecht gepflanzt werden. Während der ersten 3 Jahre nach der Neuanpflanzung ist eine Auswuchspflege, ggf. mit Erziehungs- und Pflegeschnitt vorzunehmen. Mindestanforde- rung an die zu pflanzende Qualität ist:

Bäume: mittelgroße Bäume (Bäume II. Ordnung)

Hochstamm, Stammumfang 10-12 cm, 2 x v., o.B.

Sträucher v. Str. m. B., 3 TR, H = 0,60 m – 1,00 m Obstbäume: Hochstamm, Stammumfang 10-12 cm, 3 x v.

§ 2 (5) Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 (1a) BauGB:

Die Berechnung und die Berücksichtigung der ökologischen Werteinheiten für Ausgleichs- maßnahmen hat gem. Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung zu erfolgen. Die erforderlichen Aus- gleichspflanzungen sind gem. § 135 a BauGB vom Verursacher des Eingriffes durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen spätestens bis zum Ende der auf den Beginn der jeweiligen Baumaßnahme (Vorhaben) folgenden Pflanzperiode (Oktober - April) abgeschlossen sein.

1. Archäologische Bodenfunde

Bei Erdarbeiten kann mit dem Auftreten von Bodenfunden gerechnet werden. Gemäß § 16 Thüringer- Denkmalschutzgesetz müssen Bodenfunde unverzüglich an das Thüringische Landesamt für Denk- malpflege und Archäologie gemeldet werden. Eventuelle FundsteIlen sind abzusichern und die Funde im Zusammenhang im Boden zu belassen, bis sie durch Mitarbeiter des Thüringischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie untersucht und geborgen worden sind.

2. Munitionsfunde

Munitionsfunde sind meldepflichtig.

3. Mutterboden

Der abzutragende Mutterboden muss, sofern er nicht sofort wieder verwendet wird, in nutzbarem Zu- stand erhalten und einer weiteren Verwendung zugeführt werden (gem. § 202 BauGB). Die DIN 19731, Verwertung von Bodenmaterial, ist zu beachten.

4. Leitungen

Vor Beginn von Bauarbeiten und sonstigen Maßnahmen sind die konkreten Leitungsbestände der Ver- und Entsorgungsträger zu ermitteln. Im Leitungsbereich von Erd- und Freileitungstrassen und Kabel sowie Gasdruckleitungen sind die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten. Eine Überbauung, Verstellung oder Holzbepflanzung der Kabeltrasse ist nicht zulässig. Im Einzelfall ist die Kabelzuord- nung im öffentlichen Bauraum durch Ortung vorzunehmen. Sonstige evtl. vorhandene Leitungen ande- rer öffentlicher Versorgungsträger (z.B. Wasser- bzw. Abwasserverband) dürfen nicht überbaut wer- den, müssen auch später im Havariefall zugänglich sein und dürfen durch die Bauarbeiten nicht beein- trächtigt werden.

5. Niederschlagswasser

Das anfallende nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück dezentral zu versickern bzw. zu verdunsten. Das Versickern von Niederschlagswasser bzw. das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer bedarf grundsätzlich einer wasserrecht- lichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.

6. Geologischen Verhältnisse und Belange

Es wird empfohlen, vor Beginn von Erdarbeiten eine Baugrunduntersuchung vornehmen zu lassen.

Erdaufschlüsse (Erkundungs- und Baugrundbohrungen, Grundwassermessstellen, geophysikalische Messungen) sowie größere Baugruben sind der Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Na- turschutz rechtzeitig anzuzeigen, damit eine geologische und bodengeologische Aufnahme zur Erwei- terung des Kenntnisstandes über das Gebiet erfolgen kann.

7. Belange des Naturschutzes

Die Verbote des § 44 BNatSchG (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) sind zu beachten. Unvermeidbare Gehölzentnahmen sind aus artenschutzrechtli- chen Gründen gem. § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG nur in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. eines Jah- res vorzunehmen.

8. Versorgungsleitungen

Bei Erdarbeiten im Bereich von Leitungstrassen der Versorgungsunternehmen sind die entsprechen- den Schutzabstände gem. DIN, DVGW Regelwerk und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

9. Planunterlage

Wegen Ungenauigkeiten in der Planunterlage durch Vervielfältigung, Vergrößerungen etc. sind im Plangebiet bei jedem Vorhaben Kontrollmessungen vorzunehmen. Sollten Maße bei den zeichneri- schen Festsetzungen nicht eindeutig erkennbar sein, sind sie mit ausreichender Genauigkeit aus der Planunterlage herauszumessen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Kartengrundlage wird seitens des Planungsbüros nicht übernommen.

(3)

Stadt Artern

Begründung

zur Aufstellung

der Ergänzungssatzung Nr. 19

„Kolonie“ Ortschaft Heygendorf

Verfahrensstand:

Entwurf

zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB und

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB

Artern Juli 2021

(4)

Präambel

zur Aufstellung

der Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf

der Stadt Artern

gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB

Verfahrensstand:

Entwurf zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 (2) / § 4 (2) BauGB

Auftraggeber: Stadt Artern Markt 14 06556 Artern

Ansprechpartner: Frau Große

Abteilungsleiterin Bauamt Tel.: (03466) 325522 email: bauamt@artern.de

Auftragnehmer: Stadtplanungsbüro Meißner & Dumjahn GbR Käthe-Kollwitz-Straße 9

99734 Nordhausen Tel.: (03631) 990919 Fax.: (03631) 981300 email: info@meiplan.de web: www.meiplan.de

Ansprechpartner: Herr Andreas Meißner Architekt für Stadtplanung

Nordhausen / Artern Juli 2021

(5)

Begründung

gemäß § 34 (5) Satz 4 BauGB

zur Aufstellung der

Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern

Stand: Entwurf zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 (2) / § 4 (2) BauGB

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeiner Teil ... 3

1.1. Angaben zur Stadt Artern ... 3

1.2. Allgemeine Aussagen zum Ziel der Planung... 4

1.3. Rechtliche Planungsgrundlagen und Fachliteratur ... 5

1.4. Planunterlagen... 5

1.5. Begriffsdefinitionen ... 6

1.6. Planverfahren ... 6

2. Bestehendes Planungsrecht, Planungen und Nutzungsregelungen ... 6

2.1. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht ... 6

2.2. Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung ... 6

2.3. Flächennutzungsplan der Stadt Artern ... 7

2.4. Verhältnis zu anderen Planungen der Stadt Artern ... 7

2.5. Planungen benachbarter Gemeinden ... 8

2.6. Sonstige Nutzungsregelungen ... 8

3. Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Satzungen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB ... 8

3.1. Rechtsgrundlagen für die Aufstellung der Ergänzungssatzung ... 8

3.2. Planungsrechtliche Voraussetzungen zur Aufstellung der Ergänzungssatzung ... 8

4. Ziel und Zweck der Ergänzungssatzungen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB...10

5. Wesentliche Auswirkungen der Ergänzungssatzungen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB ...10

6. Festsetzungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 BauGB ...10

6.1. Festsetzung aus städtebaulichen Gründen gemäß § 9 (1) BauGB ...10

6.2. Festsetzungen gem. § 9 (4) BauGB und Kennzeichnungen gem. § 9 (5) BauGB ...11

6.3. Nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 (6) und (6a) BauGB...11

7. Erschließung...12

8. Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege ...12

8.1. Artenschutzrechtliche Einschätzung ...12

8.2. Angaben über Bedarf an Grund und Boden der Ergänzungssatzung ...13

8.3. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB ...13

8.4. Zusammenfassende Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft ...14

8.5. Zuordnung der Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich gem. § 9 Abs. 1a BauGB ...14

9. Allgemein verständliche, zusammenfassende Erklärung ...14

10. Planverfasser ...14

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Grünordnungsplan zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern mit Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung

(6)

Juli 2021 Seite: 3 von 14

Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern 1. Allgemeiner Teil

1.1. Angaben zur Stadt Artern

Lage der Stadt Artern im Raum

Die Stadt Artern liegt im äußersten Nordosten des Kyffhäuserkreises (Bundesland Thüringen) an der Grenze zu Sachsen-Anhalt, in der Unstrut-Aue südlich des Harzes, östlich des Kyffhäusergebirges und nördlich der Hohen Schrecke. Das Stadtgebiet von Artern wird im Süden von Westen nach Osten von der Unstrut durch- flossen.

Die angrenzenden Nachbargemeinden sind:

- im Norden die VG „Goldene Aue“ (Sachsen-Anhalt), - im Norden/ Nordosten die Stadt Allstedt (Sachsen-Anhalt), - im Osten die Gemeinde Mönchspfiffel-Nikolausrieth,

- im Südosten die Gemeinde Kalbsrieth und die Stadt Roßleben-Wiehe, - im Süden die Gemeinde Reinsdorf und die Stadt „An der Schmücke“, - im Westen die Stadt Bad Frankenhausen,

- im Nordwesten die Gemeinde Borxleben.

Artern liegt mit einer direkten Anschlussstelle verkehrsgünstig an der Bundesautobahn A71 und ist über diese gut an das nördlich, ca. 8 km entfernte Dreieck Südharz verkehrstechnisch an die Bundesautobahn A38 an- gebunden. Innerhalb des Stadtgebietes führen die Landesstraßen L3086 (ehemalige B 86) sowie die Landes- straße L1172.

Die Kernstadt von Artern verfügt über einen Haltepunkt an der Bahnstrecke Sangerhausen-Erfurt, die von Regionalbahnen Richtung Erfurt und Magdeburg angefahren werden.

Es gibt zahlreiche Busverbindungen, unter anderem nach Heldrungen, Bad Frankenhausen und Sonderhau- sen.

Der Ortsteil Heygendorf befindet sich ca. 5 km östlich der Kernstadt von Artern.

Verwaltungsstruktur, Einwohner, Flächenausdehnung und zentralörtliche Funktionszuweisung

Die Stadt Artern ist eine Landgemeinde. Zu ihr gehören neben Artern die Ortschaften Schönfeld, Heygendorf und Voigtstedt. In der Landgemeinde Stadt Artern lebten mit Stand 30.06.2020 ca. 6.660 Einwohner. Des Weiteren übernimmt sie seit dem 01.01.2019 die Funktion der erfüllende Gemeinde für die Orte Borxleben, Reinsdorf, Gehofen, Kalbsrieth/ Ritteburg und Mönchpfiffel-Nikolausrieth.

Die Gemarkungsflächen der Stadt Artern mit den o.g. Ortsteilen haben eine Ausdehnung von insgesamt ca.

45,5 km² (Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik).

Der Stadt Artern wird im Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (LEP 2025) die zentralörtliche Funk- tion eines Mittelzentrums zugeordnet, was im Regionalplan Nordthüringen (2012) nachrichtlich übernommen wurde. Im mittelzentralen Versorgungsbereich wohnen ca. 29.950 Einwohner. Zum Grundversorgungsbereich der Stadt Artern zählen neben der Stadt selbst mit 6.799 Einwohnern die Gemeinden: Borxleben, Gehofen, Reinsdorf, Ichstedt, Mönchpfiffel-Nikolausrieth, Nausitz, Ringleben, Kalbsrieth.

Ortsteil Heygendorf

Die Flächen der in Rede stehenden Ergänzungssatzung liegen in Heygendorf. Der Ortsteil Heygendorf liegt ca. 5 km östlich von der Kernstadt Artern und hat ca. 536 Einwohner.

Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich im Norden der Ortslage, westlich der Straße Kolonie.

(7)

1.2. Allgemeine Aussagen zum Ziel der Planung

Seitens der Stadt Artern soll die Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung und Arrondierung einer, am nördlichen Rand der Ortslage von Heygendorf gelegenen Fläche, in die im Zusammenhang bebaute Ortslage aufgestellt werden. Damit soll der betroffene Bereich für eine bauliche Nutzung planungsrechtlich vorbereitet werden, um dort weiteres Wohnen zu ermög- lichen. Städtebauliches Ziel ist es, im Geltungsbereich der Satzung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von bis zu vier Einfamilienhäusern mit den entsprechenden Nebenanlagen zu schaffen.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die östlichen Teilflächen der Flurstücke 1/13 und 2/7 sowie das Flurstück 1/12 der Flur 2 der Gemarkung Heygendorf mit einer Fläche von ca. 9.270 m². Es liegt in einer Höhenlage von etwa 212 m über NHN. Das Plangebiet stellt sich als ebenes Gelände dar.

Der überwiegende Teil der Flächen im räumlichen Geltungsbereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im nordöstlichen Bereich befinden sich privat genutzte Gartenflächen; im Osten befindet sich ein privater Wohn- weg (Zufahrt von der Landesstraße L 1218).

Darüber hinaus grenzt in östlicher Richtung an den Geltungsbereich der Satzung die Wohnbebauung der Ortslage von Heygendorf an. Im Süden und Norden ist das Plangebiet von gärtnerisch genutzten Flächen umgeben. Im Westen befindet sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche.

Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage, im so genannten Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Das Plangebiet kann aber von der Straße Kolonie über eine private Erschließungsstraße erschlossen werden.

Nördliche Ortslage von Heygendorf mit Verortung des Plangebietes

Quelle- Luftbild: Geoproxy-Geoportal © GDI-Th Freistaat Thüringen (www.geoproxy-geoportal-th.de/geoclient)

(8)

Juli 2021 Seite: 5 von 14

Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern 1.3. Rechtliche Planungsgrundlagen und Fachliteratur

Die Erarbeitung der Satzung basiert auf den folgenden Grundlagen:

- Baugesetzbuch (BauGB)

- Baunutzungsverordnung (BauNVO)

- Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 1990) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Raumordnungsgesetz (ROG)

- Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV) - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

- Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

- Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) - Thüringer Bauordnung (ThürBO)

- Thüringer Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts (ThürNatG) - Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ThürUVPG)

- Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen (ThDSchG) - Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)

- Thüringer Straßengesetz

- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)

- Landesentwicklungsplan Thüringen (LEP Thüringen 2025) - Regionalplan Nordthüringen (RP-NT 2012)

- Arbeitshilfe „Umweltschutz in der Bebauungsplanung“ herausgegeben vom Umweltbundesamt - Die Eingriffsregelung in Thüringen, Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thüringens und Bilan-

zierungsmodell herausgegeben vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Um- welt, 1999

- Offenlandbiotopkartierung (Quelle: Kartendienst TLUBN)

Hinweis: Die o.a. Planungsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden jeweiligen Fassung.

1.4. Planunterlagen

Die Planunterlagen der Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern bestehen aus:

 Teil 1 – zeichnerischen Festsetzungen (Plangrundlage: amtliche Katasterkarte M 1:1.000)

 Teil 2 – Planzeichenerklärung

 Teil 3 – Textlichen Festsetzungen

 Teil 4 – Hinweisen

 Teil 5 – Verfahrensvermerken (erst zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses)

 der Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern gem. § 34 (5) Satz 4 BauGB,

 dem Grünordnungsplan zur Ergänzungssatzung „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern (Anlage 1 zur Begründung).

(9)

1.5. Begriffsdefinitionen

Der räumliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Ergänzungssatzung Nr.19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern wird im Folgenden auch als „Satzungsgebiet“ bezeichnet. Die Satzung ist bis zum Satzungsbeschluss durch die Stadt Artern als „Entwurf“ zu verstehen.

1.6. Planverfahren

Das Planverfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf wird gem.

§ 34 (6) BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB durch eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB und einer Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB durchgeführt.

Entsprechend der zu beachtenden Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) bedarf die Satzung gem. § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB keiner Genehmigung. Die Satzung unterliegt jedoch der Anzeigepflicht von Satzungen gem. § 21 (3) ThürKO bei der Kommunalaufsichtsbehörde im Landratsamt Kyffhäuserlandkreis.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist der Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf anschließend durch die Stadt Artern ortsüblich bekannt zu machen.

Die Ergänzungssatzung ist mit der Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhal- ten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Ergänzungssatzung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

2. Bestehendes Planungsrecht, Planungen und Nutzungsregelungen

2.1. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht

Der Geltungsbereich der in Rede stehenden Ergänzungssatzung liegt derzeit im so genannten „Außenbe- reich“; somit sind Vorhaben zurzeit planungsrechtlich nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurtei- len und zu entscheiden. Einfamilienwohnhäuser besitzen keinen Privilegierungstatbestand nach § 35 (1) BauGB. Im konkreten Fall wären vier Einfamilienhäuser an dieser Stelle nach § 35 (2) BauGB derzeit nicht genehmigungsfähig.

Um Planungs- und Baurecht, entsprechend der Intention der Stadt zu schaffen, ist es notwendig, eine Ergän- zungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB aufzustellen, um diese Flächen in die im Zusammenhang bebaute Ortslage einzubeziehen.

Der Ergänzungssatzung ist eine Begründung gemäß § 34 (5) Satz 4 BauGB mit den Angaben entsprechend

§ 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beigefügt. Nach Rechtskraft der Satzung beurteilen sich Bauvorhaben im Geltungs- bereich nach den darin getroffenen Festsetzungen und müssen sich im Übrigen nach den Maßgaben des § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

2.2. Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung

Kommunale Bauleitpläne sind gemäß § 1 (4) BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Dabei ist zu beachten:

1. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textli- chen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Si- cherung des Raumes (§ 3 Nr. 2 ROG).

(10)

Juli 2021 Seite: 7 von 14

Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern

2. Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes in oder auf Grund von § 2 ROG als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermes- sensentscheidungen (§ 3 Nr. 3 ROG).

Ergänzungssatzungen fallen regelmäßig nicht unter den Begriff „Bauleitplanung“. Darüber hinaus werden schon allein maßstabsbedingt (auf Grund der engen räumlichen Abgrenzung) sowie der spezifischen inhalt- lichen Ausrichtung (Arondierung von Ortslagen) raumordnerische Ziele und Grundsätze nicht berührt.

Der Stadt Artern ist im Regionalplan Nordthüringen 2012 unter Pkt. 1.2.2 die zentralörtliche Funktion eines Mittelzentrums zugeordnet worden, zu dessen Grundversorgungsbereich die Gemeinden Borxleben, Gehofen, Heygendorf, Ichstedt, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth, Nausitz, Reinsdorf, Ringleben und Voigtstedt gehören.

Das Plangebiet grenzt direkt an die im Zusammenhang bebaute Ortslage an. Die Flächen liegen gemäß Raumnutzungskarte im Unschärfebereich oder unmittelbar angrenzend an die graue, für den vorhandenen Siedlungsbereich ausgewiesene Fläche.

Da es sich beim Geltungsbereich der in Rede ste- henden Ergänzungssatzung lediglich um die Arron- dierung der Ortslage im Norden handelt (raumord- nerisch zulässige Dimensionen für den Eigenbe- darf), wird seitens der Stadt Artern davon ausgegan- gen, dass die Belange der Raumordnung und Lan- desplanung durch das Planvorhaben nicht tangiert werden (keine Raumrelevanz der Planung und der Realisierung des geplanten Vorhabens).

Die Stadt Artern geht davon aus, dass die in Rede stehende Ergänzungssatzung den Grunds- ätzen und Zielaussagen des Regionalplanes Nordthüringen (RP-NT) nicht entgegensteht, nach Rechtskraft mit den Zielen der Raumord- nung grundsätzlich übereinstimmt.

Auszug aus der Raumnutzungskarte des Regionalplanes Nordthüringen (2012)

2.3. Flächennutzungsplan der Stadt Artern

Der Ortsteil Heygendorf der Stadt Artern verfügt über keinen Flächennutzungsplan, der die seitens der Ge- meinde beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Hinblick auf die Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet gemäß § 5 (1) Satz 1 BauGB in den Grundzügen darzustellen hat.

Ergänzungssatzungen sollten im Regelfall – bedingt durch ihre enge räumliche Abgrenzung und spezifische inhaltliche Ausrichtung – innerhalb der Darstellungsschärfe der dargestellten Bauflächen in den Flächennut- zungsplänen liegen; für sie gilt im engeren Sinn jedoch nicht die Anpassungspflicht gemäß § 8 (2) BauGB, da sie – wie bereits erwähnt – nicht unter den Begriff „Bauleitpläne“ fallen.

2.4. Verhältnis zu anderen Planungen der Stadt Artern

Konflikte mit anderen Bauleitplänen oder Satzungen der Stadt Artern sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erkennbar und können somit ausgeschlossen werden.

Plangebiet

(11)

2.5. Planungen benachbarter Gemeinden

Die Stadt Artern geht davon aus, dass durch die Ergänzungssatzung Nr.19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern die Belange der benachbarten Gemeinden nicht tangiert werden. Ungeachtet dessen werden die benachbarten Gemeinden im Planverfahren (gem. § 2 (2) BauGB) beteiligt.

2.6. Sonstige Nutzungsregelungen

Maßnahmen für besondere Vorkehrungen im Bereich des Immissionsschutzes, des Wasserrechts, des Altlas- tenverdachts, des Bergbaurechts und des baulichen Denkmalschutzes sind nicht erforderlich. Auf die Melde- pflicht bei möglichen archäologischen Bodenfunden wurde im Pkt. 1 im Teil 4 auf der Satzungsurkunde hin- gewiesen.

Gleiches gilt für die Anzeigepflicht bei möglichen Kampfmittelfunden (siehe Pkt. 2 im Teil 4 auf der Satzungs- urkunde).

Schutzgebiete des Naturschutzes werden nicht berührt.

3. Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Satzungen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB

3.1. Rechtsgrundlagen für die Aufstellung der Ergänzungssatzung

Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist der § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 sowie die §§ 34 (5) und (6) des Baugesetzbuches (BauGB).

3.2. Planungsrechtliche Voraussetzungen zur Aufstellung der Ergänzungssatzung

Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ort- steile einbeziehen, wenn...

 die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend ge- prägt sind (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB),

 sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind (§ 34 (5) Satz 1 Nr. 1 BauGB),

 die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird (§ 34 (5) Satz 1 Nr. 2 BauGB),

 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter be- stehen.

Die in den räumlichen Geltungsbereich der Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern einbezogenen östlichen Teilflächen der Flurstücke 1/13 und 2/7 sowie das Flurstück 1/12 der Flur 2 der Gemarkung Heygendorf mit einer Größe von ca. 9.270 m² wird durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bebauung entlang der Straße Kolonie (Wohngebäude mit 1,5 bis 2-geschossiger Bauweise und kleineren Nebengebäuden mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von ca. 0,4) entsprechend geprägt.

Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die Ergänzungssatzung nicht begründet. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die Ergänzungs- satzung keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Naturhaushaltes im Sinne § 1 (6) Nr.7b BauGB („….die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes….“) zu erwarten sind (vgl. auch nachfolgende Checkliste).

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Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern

Die Satzung erzeugt somit keine bodenrechtlich relevanten Spannungen, ist mit einer geordneten städtebau- lichen Entwicklung vereinbar und kann straßen-, trinkwasser- und abwasserseitig erschlossen werden.

Checkliste

zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 (6) BauGB für die Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern

betroffen nicht negativ be- troffen

nicht negativ be- troffen, sofern sich im Planverfahren keine anderen Er- kenntnisse erge- ben.

Schutzgüter

Beeinträchtigung des Schutzgutes „Mensch“ x

Beeinträchtigung des Schutzgutes „Arten und Biotoptypen“ x

Beeinträchtigung des Schutzgutes „Boden“ x

Beeinträchtigung des Schutzgutes „Wasser“ x

Beeinträchtigung des Schutzgutes „Klima / Luft“ x

Beeinträchtigung des Schutzgutes “Landschaftsbild“ x

Wirkungsgefüge der Schutzgüter untereinander x

Schutzgebiete / Geschützte Objekte

Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne der EU Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG x Gebiete der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (EU-Richtlinie 92/43/EWG) x

Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG x

Nationalparke gemäß § 24 BNatSchG x

Biosphärenreservate gemäß § 25 BNatSchG x

Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG x

Naturparke gemäß § 27 BNatSchG x

Naturdenkmale gemäß § 28 BNatSchG x

Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatSchG x

Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG x

Wasserschutzgebiet gemäß § 19 WHG x

Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 WHG x

Denkmalgeschützte Gebiete x

Darstellungen von Flächen des Abfallrechts x

Heilquellenschutzgebieten x

Flächen mit Bodenkontaminationen x

zu schützende Bereiche im Sinne des Immissionsschutzrechts (Vermeidung von Emissio- nen)

x

Sonstige

Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit und die Bevölkerung

insgesamt x

Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter x

Grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen x

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte / Siedlungsschwerpunkte x Gebiete mit Überschreitung der festgelegten Umweltqualitätsnormen gem. Gemeinschafts-

vorschriften x

Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern x

Nutzung erneuerbarer Energien x

Sparsame und effiziente Nutzung von Energie x

Darstellung von Landschaftsplänen x

Darstellung von Landschaftsrahmenplänen x

Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im- missionsgrenzwerte nicht überschritten werden

x

Die Flächen der o.a. als „betroffen“ gekennzeichneten Schutzgüter wurden im Grünordnungsplan (Eingriff- Ausgleichsbilanzierung) bewertet und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in der Ergänzungssatzung festgesetzt.

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4. Ziel und Zweck der Ergänzungssatzungen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB

Die Stadt Artern verfolgt mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr.19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von bis zu vier Einfamilienhäusern durch eine Arrondierung der Ortsrandlage zu schaffen.

Durch die Einbeziehung der in Rede stehenden Fläche in die direkt angrenzende, im Zusammenhang bebaute Ortslage (§ 34 BauGB), soll dort weiteres Wohnen ermöglicht werden (konfliktfreies Einfügen in die vorhan- dene, angrenzende Nutzungsstruktur).

5. Wesentliche Auswirkungen der Ergänzungssatzungen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB

Durch die in Rede stehende Satzung wird planungsrechtlich die Möglichkeit begründet, die vorhandene, an- grenzende Siedlungsstruktur städtebaulich sinnvoll zu ergänzen.

Die Auswirkungen der Ergänzungssatzung sind analog der Beeinträchtigungen der Schutzgüter aus den ge- planten Nutzungen heraus zu betrachten. Da diese keine boden- oder immissionsschutzrechtlichen Spannun- gen verursachen und mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, kann davon ausge- gangen werden, dass auch die, durch die Planung ermöglichte bauliche Nutzung diesbezüglich keine wesent- lichen oder erheblichen Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen verursachen wird. Die Beeinträchtigungen der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes werden durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen kom- pensiert.

6. Festsetzungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 BauGB

6.1. Festsetzung aus städtebaulichen Gründen gemäß § 9 (1) BauGB

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst – wie bereits ausgeführt – eine ca. 9.270 m² große Teilfläche im östlichen Teil der Flurstücke 1/13 und 2/7 sowie des Flurstückes 1/12 der Flur 2 der Gemarkung Heygendorf.

Ziel der Ergänzungssatzung ist es, das Plangebiet für eine bauliche Nutzung zu Wohnzwecken planungsrecht- lich vorzubereiten. Diese Nutzung schließt sich an die derzeit im Osten bereits vorhandene, angrenzende Wohnbebauung der Straße Kolonie an und fügt sich künftig in die Ortslage ein, ohne Nutzungskonflikte zu erzeugen.

Die einbezogene Fläche wird durch die bauliche Nutzung des östlich angrenzenden Bereichs vorgeprägt.

Künftige Bauvorhaben müssen sich an dieser Struktur orientieren und ihr Bauvorhaben entsprechend einfü- gen. Aus dieser Vorgabe des städtebaulichen Bestandes ergeben sich für eine künftige Bebauung

 die Art der baulichen Nutzung im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes (gem. § 4 BauNVO) sowie

 eine GRZ von 0,4

ohne dass dafür Festsetzungen in der Ergänzungssatzung getroffen werden.

Folgende Festsetzungen werden zusätzlich in der Ergänzungssatzung getroffen:

 Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß hier: Zahl der Vollgeschosse (II) (gem. § 18 BauNVO),

 Festsetzung der Baugrenze (gem. § 23 BauNVO).

Um die Hauptbaukörper in den baulichen Bestand der Ortslage und in den angrenzenden Landschaftsraum harmonisch einzubinden, wurde im Plangebiet die Höhe der baulichen Anlagen auf maximal zwei Vollge- schosse begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass in Anlehnung an die Bebauung der Ortslage, durch die künftige Bebauung im Plangebiet eine Zweigeschossigkeit nicht überschritten wird.

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Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern

Weiterhin wurden Baugrenzen festgesetzt. Ziel ist es, die Hauptbaukörper weiterführend mit der vorhandenen Bebauung zu platzieren.

Um den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes (Ausgleichsmaßnahmen) gerecht zu werden, wurden im § 2 der Textlichen Festsetzungen der Ergänzungssatzung folgende grünordnerische und landschaftspfle- gerische Festsetzungen getroffen.

Zunächst wurde im § 2 (1) der Textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass im Geltungsbereich der Ergän- zungssatzung ist, je angefangene 200 m² in Anspruch genommene Grundfläche gem. § 19 BauNVO, ein ein- heimischer, standortgerechter Laubbaum (2. Ordnung) oder einheimischer Obstbaum (Hochstamm) und eine geschlossene 1,5 reihige Strauchhecke (versetzt gepflanzt, Pflanzabstand max. 3 m) aus einheimischen, standortgerechten Laubsträuchern auf einer Länge von 20 m anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu er- halten sind.

Darüber hinaus sind gemäß § 2 (2) der Textlichen Festsetzungen innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Flurstücke 1/13 bzw. 2/7 der Flur 2 Gemarkung Heygendorf) je angefangene 200 m² in Anspruch genommene Grundfläche gem. § 19 BauNVO, 2 einheimische Obstbäume (Hochstamm) anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Fläche unterhalb der Obstbäume ist als extensiv genutzte Grünfläche anzulegen und durch ein- bis zweimalige Mahd im Jahr oder durch Beweidung zu pflegen.

Die durch den Bescheid vom 14.09.1995 zu erbringenden Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß § 2 (3) der Textlichen Festsetzungen auf dem Flurstück 1/13 der Flur 2 Gemarkung Heygendorf innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu erbringen.

Bäume, die gemäß dem o.g. Bescheid bereits am Standort vorhanden sind, können aber dabei angerechnet werden.

Vorhandene und neu anzupflanzende Gehölze sind gemäß § 2 (4) der Textlichen Festsetzungen fachgerecht zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang durch einheimische, standortgerechte Arten im Verhältnis 1:1 zu ersetzen. Die Pflanzstandorte können den örtlichen Erfordernissen angepasst werden. Zur Verwendung kom- mende Pflanzen und Materialien müssen den jeweiligen Qualitätsnormen entsprechen und fachgerecht ge- pflanzt werden. Während der ersten 3 Jahre nach der Neuanpflanzung ist eine Auswuchspflege, ggf. mit Er- ziehungs- und Pflegeschnitt vorzunehmen. Mindestanforderung an die zu pflanzende Qualität ist:

Bäume: mittelgroße Bäume (Bäume II. Ordnung)

Hochstamm, Stammumfang 10-12 cm, 2 x v., o.B.

Sträucher v. Str. m. B., 3 TR, H = 0,60 m – 1,00 m Obstbäume: Hochstamm, Stammumfang 10-12 cm, 3 x v.

Ziel ist die Eingrünung des westlichen Satzungsgebietes. Das Anlegen dieser Streuobstwiese soll weiterhin der Erweiterung des Lebensraumes für verschiedene Vogel- und Insektenarten im Ortsrandbereich dienen.

Der durch die Planung verursachte Eingriff kann durch die getroffenen Festsetzungen gem. Eingriffs- Aus- gleichsbilanzierung (Grünordnungsplan in Anlage 1) zu über 97% ausgeglichen werden.

6.2. Festsetzungen gem. § 9 (4) BauGB und Kennzeichnungen gem. § 9 (5) BauGB

Festsetzungen gem. § 9 (4) BauGB sowie Kennzeichnungen gem. § 9 (5) BauGB wurden in der Ergänzungs- satzung nicht vorgenommen.

6.3. Nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 (6) und (6a) BauGB

Das Plangebiet befindet sich außerhalb von naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Schutzgebieten.

Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden durch die vorliegende Ergänzungssatzung nicht berührt.

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Östlich der Landesstraße L 1218 befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Unstrut Triasland“, was durch die Ergänzungssatzung jedoch nicht berührt wird, da die Bebauung westlich der Landesstraße L 1218 noch dazwischen liegt.

7. Erschließung

Die Erschließung des Plangebietes der Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf soll über die Straße Kolonie erfolgen. Die sich im Westen des Geltungsbereich befindlichen Grundstücke, werden durch eine private Erschließungsstraße erschlossen.

Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets erfolgt durch Anschluss an die bestehenden Ortsnetze des Ener- gieversorgungsunternehmens (Leitungsbestand der enviaM, Mitnetz Strom und Mitnetz GAS).

Die Trink- und Löschwasserversorgung sowie die Ableitung des häuslichen Abwassers soll über einen An- schluss an die bestehenden Leitungsnetze des Kyffhäuser Abwasser – und Trinkwasserverband (KAT) sicher- gestellt werden.

Zur Löschwasserversorgung soll auf das zentrale Versorgungsnetz des Kyffhäuser Abwasser- und Trinkwas- serverbandes (KAT) zurückgegriffen werden; die Sicherung der letztendlich erforderlichen Löschwasser- menge ist spätestens im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

Das anfallende nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück abzupuffern, de- zentral zu versickern bzw. zu verdunsten. Das Versickern von Niederschlagswasser bzw. das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Un- tere Wasserbehörde.

Das Plangebiet wird über die turnusmäßige Abfuhr der „Kolonie“ in das Abfallbeseitigungs- und Wertstoffab- fuhrkonzept des Kyffhäuserlandkreises integriert. Dabei ist ein Einfahren der Entsorgungsfahrzeuge in das Plangebiet künftig nicht vorgesehen. Die Müll- und Wertstoffbehälter sind am Entsorgungstag an der L 1218 aufzustellen.

8. Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege

Die Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege wurden bei der Erarbeitung der Planunterlagen be- rücksichtigt. Das Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht ist durch den § 1a BauGB definiert. Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat auf der Ebene der Aufstel- lung der Ergänzungssatzung zu erfolgen.

Voraussetzung zur Anwendung der Eingriffsregelung bei städtebaulichen Planungen nach § 1a BauGB ist der Tatbestand des Eingriffs nach der Legaldefinition des BNatSchG und ThürNatG. Damit tritt zu den bei der Bauleitplanung zu beachtenden und in § 1 BauGB bereits enthaltenen Planungsgrundsätzen nunmehr die weitere Verpflichtung der Gemeinden, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen sowie unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft durch interne und externe Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren und damit dem städtebaulichen Ziel „zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutra- gen“, zu entsprechen.

Um die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Planverfahren einstellen zu können, wurde der in der Anlage 1 beigefügte Grünordnungsplan mit Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung für das Plange- biet erstellt und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in dem Planverfahren durch Fest- setzungen berücksichtigt.

8.1. Artenschutzrechtliche Einschätzung

Nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) ist es verboten:

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Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern

 wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

 wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflan- zungs-,Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

 Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

 wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn die Störung zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Des Weiteren liegt ein Schädigungsverbot vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht ge- wahrt bleibt.

Die Biotop- und Artenvielfalt innerhalb des Plangebietes ist im östlichen Teil des Geltungsbereiches durch die bisherige Nutzung als Wohnstandort vorgeprägt und besitzt für Tiere – hier hauptsächlich anpassungsfähige Tierarten (Ubiquisten) der Siedlungen und Siedlungsränder bzw. Kulturfolger (Hemerophile) eine gewisse Be- deutung.

Das Anlegen einer Streuobstwiese im westlichen Teil des Plangebietes dient neben der Verbesserung der Ortsrandeingrünung insbesondere auch der Erweiterung des Lebensraumes für verschiedene Vogel- und In- sektenarten.

Hinweise auf das Vorkommen von europäisch streng geschützten Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie sowie auf das Vorkommen von Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie innerhalb des Plangebietes gibt es derzeit nicht.

Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass wildlebende europäische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie streng geschützte Fledermausarten im Plangebiet dennoch potenziell auftreten könnten, ist vor Bauarbeiten eine Kontrolle zur Vermeidung eines individuenbezogenen Tötungstatbestandes durchzuführen (vgl. dazu auch § 39 BNatSchG).

Generell gilt weiterhin:

 Sollten sich bei der Realisierung des Bebauungsplanes Verdachtsmomente für das Vorliegen bisher nicht bekannter, artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ergeben, so sind diese ge- mäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Rahmen der Mitwirkungspflicht sofort der Unteren Natur- schutzbehörde anzuzeigen.

 Die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern im Plangebiet hat ausschließlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar p.a. zu erfolgen (§ 39 (5) BNatSchG).

8.2. Angaben über Bedarf an Grund und Boden der Ergänzungssatzung

Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung beträgt ca. 9.270 m², wobei ca. 4.045 m² Fläche allein schon für die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorbehalten sind. Die städtebaulichen Werte, die aus der vorhandenen und geplanten städtebaulichen Struktur abgeleitet wurden, sind der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung des Grünordnungsplanes in der Anlage 1 zu entnehmen.

8.3. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB

Durch die „Arrondierung“ und Verdichtung der Ortslage mit bereits grundsätzlich erschlossenen Grundstücks- flächen, die direkt an die im Zusammenhang bebaute Ortslage grenzen, wird dem Grundsatz Rechnung ge- tragen, dass mit dem Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll.

(17)

8.4. Zusammenfassende Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft

Die erarbeitete Eingriffs- Ausgleichbilanzierung, als Bestandteil des Grünordnungsplanes, wurde auf Grund- lage der Anlage zur Bewertung der Biotoptypen Thüringens sowie dem Thüringer Bilanzierungsmodell erar- beitet.

Zuerst erfolgte die flächenmäßige Erfassung der einzelnen, im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen und de- ren Bewertung durch das Wertpunktesystem mit max. 55 ökologischen Wertpunkten in der höchsten ökologi- schen Wertstufe. Im Rahmen der Festsetzungen der vorliegenden Ergänzungssatzung wurde, auf der Grund- lage des ermittelten Biotopwertbestandes versucht, mit Hilfe planerischer Festsetzungen das Planungsziel durch einen möglichst minimalen Eingriff zu erreichen. Die Bewertung des im Rahmen der Festsetzungen der Satzung zu erwartenden Eingriffs in den Natur- und Landschaftsraum ist im Rahmen der Bewertungstabelle zur Eingriffs- Ausgleichbilanzierung sowie durch einen zeichnerischen Teil der Anlage 1 zur Ergänzungssat- zung abgearbeitet worden. Dabei wurde der Biotopbestand den im Rahmen der Planung zu erwartenden Flä- chennutzungen und den daraus resultierenden Biotoptypen zugeordnet.

Durch die in § 2 (1) bis § 2 (6) der textlichen Festsetzungen festgelegten Maßnahmen wird der Eingriff, verur- sacht durch eine zulässige Bebauung und Versiegelung im Plangebiet von max. 2.351 m² zu über 97% aus- geglichen.

Der rechnerische Nachweis der Kompensation des durch die Ergänzungssatzung geplanten, maximalen Na- tureingriffs (Kompensationsbilanzierung) ist detailliert dem Grünordnungsplan zu entnehmen.

Im Bescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Gewerbetrakt (Az: 95009786/009) vom 14.09.1995 ist die Anpflanzung einer Streuobstwiese aus mindestens 30 hochstämmigen Obstbäumen (Apfel, Birne Pflaume) mit Grasuntersaat und deren dauerhafte Pflege und Erhaltung enthalten.

Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser (alten) Kompensationsmaßnahme wird im Rahmen der in Rede stehen Ergänzungssatzung Rechnung getragen. Im Westen des Plangebietes (Flurstück 1/13 der Flur 2 Ge- markung Heygendorf) wurde auf einer 2.345 m² Fläche eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, innerhalb der die o.g. Bäume gepflanzt werden können.

8.5. Zuordnung der Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich gem. § 9 Abs. 1a BauGB

Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 (1a) BauGB erfolgt durch die getroffenen textlichen Festsetzungen in der Ergänzungssatzung. Dabei liegen alle Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungs- bereich der Ergänzungssatzung.

9. Allgemein verständliche, zusammenfassende Erklärung

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Satzung keine bodenrechtlich relevanten Spannungen er- zeugt und mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, da das in Rede stehende Plange- biet direkt an den die im Zusammenhang bebaute Ortslage von Heygendorf angrenzt und die Erschließung gesichert werden kann.

Durch die getroffenen Festsetzungen in der Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf sind keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des BauGB und des Naturschutzge- setzes zu erwarten.

10. Planverfasser

Die Planunterlagen wurden durch das Stadtplanungsbüro Meißner & Dumjahn GbR, Büro für interdisziplinäre Stadt- und Dorfplanung, Käthe-Kollwitz-Straße 9, 99734 Nordhausen erarbeitet.

Nordhausen / Artern, Juli 2021

(18)

Code Biotoptyp Biotop- wert

Fläche

in m² Wertpunkte Code Biotoptyp Biotop-

wert

Fläche

in m² Wertpunkte

4110 Ackerflächen 20 x 5.600 = 112.000 9111 Wohnbebauung mit

Nebenanlagen (GRZ 0,4) 0 x 1.916 = 0

9213 Private Erschließungsstraße 0 x 255 = 0 9213 Private Erschließungsstraße 0 x 435 = 0

9359 Garten in Nutzung 30 x 865 = 25.950 6400

10 Einzelbäume (Neuanpflanzung), standortgerechte Laubgehölze

oder Obstbäume gem. textl.

Festsetzungen

30 x 250 = 7.500

9111 Gebäude 0 x 30 = 0 6224

200 lfm Heckenpflanzung, 1,5- reihige standortgerechte

Laubhecke gem. textl.

Festsetzungen

30 x 600 = 18.000

9216 befestigte Flächen 0 x 175 = 0 6320

20 Einzelbäume (Neuanpflanzung), standortgerechte Obstbäume

gem. textl. Festsetzungen

40 x 1.700 = 68.000

9399 private Grünflächen, Haus- bzw.

Erholungsgarten 20 x 2.024 = 40.480

6.925 137.950 6.925 133.980

4110 Ackerfläche 20 x 2.345 = 46.900 6320

30 Einzelbäume (Neuanpflanzung), standortgerechte Obstbäume

gem. textl. Festsetzungen

40 x 2.345 = 93.800

2.345 93.800

2.345 46.900 46.900

Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung Bestand

Bilanzwert = Planwert - Bestandwert:

Summe

-3.970

Bäume aus dem Bescheid vom 14.09.1995 auf dem Flurstück 1/13 Planung

Ausgleich zu 97,1 %

Gesamtbilanz insgesamt:

Summe

Summe

Bilanzwert = Planwert - Bestandwert:

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