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Ergänzungssatzung der Gemeinde Morbach im Ortsbezirk Weiperath Weiperath Südlicher Ortsrand Auswertung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ergänzungssatzung der Gemeinde Morbach im Ortsbezirk Weiperath

„Weiperath – Südlicher Ortsrand“

Auswertung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

1. Erläuterungen zum Verfahren

Der Gemeinderat Morbach hat am 1.4.2019 die Aufstellung dieser Ergänzungssatzung beschlossen. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 29.4.2019 bis zum 31.5.2019 eine Offenlage durchgeführt. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) wurde die Entwurfsfassung der Satzung mit Schreiben vom 10.4.2019 übersandt.

Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Kreisverwaltung hat die Verwaltung nach der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung den Fachbeitrag Naturschutz um eine mögliche Kompensationsmaßnahme außerhalb des Plangebietes auf einer gemeindeeigenen Fläche an der K 99 ergänzt. Demnach sollen auf der Gemarkung Weiperath Flur 6 Nr. 39/1 straßenbegleitend an der K 99 neun Ebereschen gepflanzt und dauerhaft erhalten werden. Den von der geplanten Maßnahme betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (Kreisverwaltung Bernkastel- Wittlich, Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz) wurde der Änderungsentwurf mit Schreiben vom 11.6.2019 erneut zur Stellungnahme zugesandt. Da eine Betroffenheit von Bürgern nicht gegeben ist, wurde auf eine erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit verzichtet.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden nachfolgend inhaltlich wiedergegeben, durch die Verwaltung kommentiert und mit einem Beschlussvorschlag zur Abwägung versehen.

2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

- Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V., Wittlich

- Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen

- Deutscher Wetterdienst, Offenbach

- DFS Deutsche Flugsicherung, Langen

- Dienstleistungszentrum ländlicher Raum (DLR) Mosel, Bernkastel- Kues

- Einzelhandelsverband für den Regierungsbezirk Trier e.V., Trier

- Forstamt Idarwald, Rhaunen

- Gemeindewerke, im Hause

- Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Mainz

- Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Trier

- Handwerkskammer Trier, Trier

- Industrie- und Handelskammer, Trier

- Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Wittlich

- Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz

- Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Trier

- Landesbetrieb MobilitätRrheinland-Pfalz, Trier

- Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz – Fachgruppe Luftverkehr, Hahn- Flughafen

- Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord – Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Trier

- Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord – Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Trier

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- Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier

- Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz

- Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel, Bernkastel-Kues

- Westnetz GmbH, Dortmund

- Westnetz GmbH, Regionalzentrum Trier

Folgende Fachbehörden haben mitgeteilt, dass ihrerseits keine Bedenken bestehen:

- Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen, 24.5.2019

- Deutscher Wetterdienst, Offenbach, 22.5.2019

- DFS Deutsche Flugsicherung, Langen, 26.4.2019

- Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel, Bernkastel Kues, 3.5.2019

- Forstamt Idarwald, Rhaunen, 30.4.2019

- Handwerkskammer Trier, 205.2019

- Industrie- und Handelskammer Trier, 27.5.2019

- Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Trier, 4.6.2019

- Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord – Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, 20.5.2019

Eingegangene Stellungnahmen:

2.1 Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Wittlich

Wittlich, 4.6.2019

Kommentierung der Verwaltung

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich teilte folgende Anregungen mit:

Gegenüber der vorgelegten Satzung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Sie ist städtebaulich vertretbar. Die Satzung wird als „Ergänzungssatzung“

nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V.

m. § 13 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Die Satzung ist aus dem Flächennutzungsplan (FPlan) entwickelt.

Die Satzung ist genehmigungsfrei.

Der Beschluss der Satzung ist nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss gemäß § 44 Abs. 5 BauGB einen Hinweis auf mögliche Entschädigungsansprüche und deren Erlöschen nach § 44 Abs. 3 und 4 BauGB enthalten. Außerdem ist auf die möglichen Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB sowie des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hinzuweisen.

Nach erfolgter Bekanntmachung bitte ich,

Die verfahrensrechtlichen Hinweise der Kreisverwaltung werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

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uns eine Kopie derselben sowie 2 Ausfertigungen der kompletten rechtsverbindlichen Satzung incl. eines Datensatzes zur Nutzung im GIS-System zu überlassen.

Weder die Satzung noch die Planzeichnung enthalten die aktuellen Rechtsgrundlagen. Ich bitte dies noch zu ergänzen.

Naturschutzrechtliche Stellungnahme:

Der Ortsbezirk Weiperath plant die Aufstellung einer Ergänzungssatzung.

Hiermit sollen die bisherigen Außenbereichsflächen in die bebaute Ortslage mit einbezogen werden. Auf den nördlich und westlich angrenzenden Grundstücken besteht bereits eine Bebauung, so dass eine Eingliederung der neu geplanten Baukörper wahrscheinlich ist. Bislang wird die Fläche als intensive Mähwiese und als Acker landwirtschaftlich genutzt.

Im Landschaftsplan der Einheitsgemeinde Morbach wird als landespflegerische Zielvorstellung bereits „Wohnbebauung“

dargestellt. Außerdem befinden sich die Flächen außerhalb jeglicher Schutzgebiete und sind nicht in der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz erfasst.

Aufgrund der intensiven

landwirtschaftlichen Nutzung ist von keiner besonderen ökologischen Wertigkeit und Funktion des Grünlandes oder des Ackerlandes auszugehen. Dennoch wird eine Fläche von 928 m² versiegelt werden.

Die Sicherung von Bäumen ist aus naturschutzfachlicher Sicht zwar zu begrüßen. Da mit einer Kompensation jedoch stets eine Aufwertung einhergehen muss, ist der reine Erhalt von Bäumen nicht zur Kompensation der Eingriffe in das Schutzgut Boden geeignet. Die Kompensation in Form von Gehölzpflanzungen auf den Baugrundstücken umfasst des Weiteren lediglich 140 m². Da m.E. für die Kompensation des Grünlandverlustes der

Der Satzungsentwurf enthält im ersten Satz vor § 1 bereits die aktuellen Rechtsgrundlagen.

Bei den Anregungen der Kreisverwaltung zur Kompensation der Bodenversiegelung sollte aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung auch berücksichtigt werden, dass das Baugesetzbuch beispielsweise mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung die Möglichkeit eröffnet, kleinere Flächen im Außenbereich wie hier im vorliegenden Fall

in Weiperath ohne

Kompensationsmaßnahmen zu überplanen.

Auch wenn hier ein anderes Planungsinstrument gewählt wurde, sieht die Verwaltung insofern dennoch einen Abwägungsspielraum, der nicht auf eine qm-genaue mathematische Aufrechnung von Eingriffs- und Kompensationsflächen beschränkt ist.

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Faktor 1:1 anzunehmen ist, erscheint dies zu gering. Bei dem Verlust der Ackerfläche kann, aufgrund der geringen ökologischen Wertigkeit, der Faktor 1:0,5 angewendet werden.

Aus den vorgenannten Gründen kann dem Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht derzeit nicht zugestimmt werden. Um eine Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu erreichen, wird eine weitere Maßnahme zur Kompensation der Bodenversiegelung für notwendig gehalten.

Stellungnahme Brandschutz:

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Anregungen oder Bedenken.

Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Kreisverwaltung hat die Verwaltung den Fachbeitrag Naturschutz um eine mögliche Kompensationsmaßnahme außerhalb des Plangebietes auf einer gemeindeeigenen Fläche an der K 99 ergänzt. Demnach sollen auf der Gemarkung Weiperath Flur 6 Nr. 39/1 straßenbegleitend an der K 99 neun Ebereschen gepflanzt und dauerhaft erhalten werden. Die Kreisverwaltung hat dieser Maßnahme nach erneuter Beteiligung mit Schreiben vom 25.6.2019 zugestimmt

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die verfahrensrechtlichen Hinweise werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Die Änderung des Satzungstextes im Hinblick auf geltende Rechtsgrundlagen ist nicht erforderlich.

Der in der Kommentierung beschriebenen Baumpflanzung entlang der K 99 zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf gemeindeeigenen Flächen außerhalb des Plangebietes wird zugestimmt. Die Begründung zur Satzung wird um die externe Ausgleichsmaßnahme ergänzt.

2.2 LBM Landesbetrieb Mobilität Trier Trier, 30.4.2019 und 19.6.2019

Kommentierung der Verwaltung

Stellungnahme vom 30.4.2019

Gegen die Planung bestehen aus straßenrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Folgendes ist jedoch bei den weiteren Planungen zu beachten:

1. Die Bauverbotszone von 15 m zur freien Strecke der K 99 ist gemäß § 22 Abs. 1 LStrG einzuhalten.

2. Die verkehrliche Erschließung hat ausschließlich innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenzen zu erfolgen. Das Anlagen oder Benutzen von Zuwegungen jeglicher

Die Bauverbotszone ist in der Satzung bereits berücksichtigt.

Eine verkehrliche Erschließung außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze ist nicht vorgesehen.

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Art zur freien Strecke der K 99 ist nicht gestattet.

3. Dem Straßeneigentum und den straßeneigenen

Entwässerungsanlagen darf kein Abwasser und kein gesammeltes Oberflächenwasser zugeführt werden.

Es ist ebenfalls nicht gestattet, die

Notüberläufe von

Versickerungsmulden oder Regenrückhaltebecken an das straßeneigene Entwässerungssystem anzuschließen. Die bestehende Straßenentwässerungseinrichtung bzw. breitflächige Entwässerung der Straße darf in keinster Weise beeinträchtigt werden.

4. Bei Zäunen/Einfriedungen und Begrünungen/Bepflanzungen entlang der freien Strecke der K 99 ist darauf zu achten, dass die Sichtdreiecke in Einmündungs- und Zufahrtsbereichen, gemäß den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) freigehalten werden.

Wichtige Hinweise zur Beachtung:

Die Gemeinde Morbach hat durch entsprechende Festsetzungen in der Planurkunde bzw. in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan den Erfordernissen des § 1 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.

Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung bzw. Minderung solcher Einwirkungen für die zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im Innen- und Außenwohnbereich in ausreichendem Maß Rechnung zu tragen.

Die hierzu erforderlichen Nachweise sind durch die Trägerin der Bauleitplanung zu erbringen. Es ist somit sicherzustellen, dass der Straßenbaulastträger der K 99 von jeglichen Ansprüchen Dritter bezüglich Lärmschutzes freigestellt wird.

Baugruben, Abgrabungen, Böschungen sowie sonstige Veränderungen des

Es ist nicht vorgesehen, dem Straßeneigentum und den straßeneigenen Entwässerungsanlagen gesammeltes Oberflächenwasser zuzuführen.

Die Hinweise zu Zäunen/Einfriedungen und Begrünungen/Bepflanzungen entlang der freien Strecke können als Hinweise auf bestehende Richtlinien in die Satzung aufgenommen werden. Eine inhaltliche Änderung der Planung ist damit nicht verbunden.

Bei einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen der K 99 von weniger als 600 KFZ/24 Stunden sind keine Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im

Sinne des

Bundesimmissionsschutzgesetzes erforderlich.

Die Hinweise zu Baugruben, Abgrabungen, Böschungen und sonstigen

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Baugrundes dürfen unabhängig vom Abstand zur Straße nur unter Einhaltung der technischen Regelwerke hergestellt werden.

Insbesondere sind in eigener Verantwortung durch den Bauherren bzw. dessen Planverfasser die Anforderungen der DIN 4020 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke, DIN 4124 Baugruben und Gräben und der DIN 4084 – Baugrund-Geländebruchberechnungen zu beachten. Erforderliche Untersuchungen und Berechnungen sind vom Bauherren vorzusehen und gehen ausschließlich zu dessen Lasten.

Bitte senden Sie uns eine Abschrift des Protokolls der gemeindlichen Abwägung.

Stellungnahme vom 19.6.2019 zu den vorgeschlagenen Baumpflanzungen außerhalb des Plangebietes

Die Bäume sind an der K 99 zwischen Straßennetzknoten 6108027 und Straßennetzknoten 6108032 zwischen Station 0,150 und Station 0,180 rechts geplant. In dem Streckenabschnitt ist keine Geschwindigkeitsbegrenzung festgesetzt, die Verkehrsbelastung beträgt 596 Kfz/24h (Zählung 2015).

Gemäß den „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug- Rückhaltesysteme (kurz RPS)“ ist zwischen dem befestigten Fahrbahnrand der K 99 und den Bäumen (Stamm) ein Abstand von 7,50 m einzuhalten. Bei der Beurteilung muss außer Betracht bleiben, dass im weiteren Streckenverlauf bereits Bäume mit einem geringeren Abstand stehen, da diese in der Vergangenheit nicht den Einsatzkriterien der RPS 2009 zu beurteilen waren.

Veränderungen des Baugrundes können als Hinweise auf bestehende Richtlinien in die Satzung aufgenommen werden. Eine inhaltliche Änderung der Planung ist damit nicht verbunden.

Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Kreisverwaltung hat die Verwaltung den Fachbeitrag Naturschutz um eine Kompensationsmaßnahme außerhalb des Plangebietes auf einer gemeindeeigenen Fläche an der K 99 ergänzt. Demnach sollen auf der Gemarkung Weiperath Flur 6 Nr. 39/1 straßenbegleitend an der K 99 neun Ebereschen gepflanzt und dauerhaft erhalten werden. Nach erneuter Beteiligung hat der LBM zu den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine weitere Stellungnahme abgegeben.

Die Vorgaben zu den geplanten Baumpflanzungen außerhalb des Plangebietes sind bei der Umsetzung zu berücksichtigen. Die Begründung kann entsprechend ergänzt werden.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Hinweise des LBM werden als Hinweise in die Satzung aufgenommen. Die Vorgaben des LBM zu den geplanten Baumpflanzungen außerhalb des Plangebietes werden bei der Umsetzung berücksichtigt. Die Begründung zur Satzung wird entsprechend ergänzt.

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2.3 Landesamt für Geologie und Bergbau

Mainz, 28.5.2019

Kommentierung der Verwaltung

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen abgegeben:

Bergbau/Altbergbau

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Weiperath – Südlicher ‚Ortsrand“ kein Altbergbau dokumentiert ist. In dem in Rede stehenden Gebiet erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht.

Boden und Baugrund - allgemein

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997- 1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen.

Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen. Bei Bauvorhaben in Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen einzubeziehen.

Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen.

- mineralische Rohstoffe

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

Radonprognose

Das Plangebiet liegt innerhalb eine Bereiches, in dem lokal erhöhtes und seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Es wird dringend empfohlen, orientierende Radonmessungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß

Die Hinweise des Landesamtes für Geologie und Bergbau auf die einschlägigen Regelwerke sowie die Empfehlung zu objektbezogenen Baugrunduntersuchungen für Neubauvorhaben können als Hinweis auf bestehende Richtlinien in die Planung aufgenommen werden. Eine inhaltliche Änderung der Planung ist damit nicht verbunden.

Die Planung kann um einen Hinweis zum Radonpotential und die Empfehlung zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Objektrealisierung ergänzt werden.

Eine inhaltliche Änderung der Planung ist damit nicht verbunden.

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Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten.

Wir bitten darum, uns die Ergebnisse der Radonmessung mitzuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreitung der Radonprognosekarte von RLP beitragen.

Studien des LGB haben ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessung (ca. 3-4 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr strak schwankt.

Dafür sind insbesondere

Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge oder Temperaturen verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der

geologischen Situation auch höher sein.

Die Arbeiten sollten von einem mit diesem Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten:

 Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien

 Radon-gerechte, ca. 1 m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahmen des Bohrgutes

 Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter

 Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im

Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit.

 Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma)

 Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen

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Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das LGB.

Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden.

Für bauliche Maßnahmen zur Radonprävention wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Umwelt (Radon@lfu.rlp.de)

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Hinweise der Fachbehörde auf die einschlägigen Regelwerke sowie die Empfehlung zu objektbezogenen Baugrunduntersuchungen für Neubauvorhaben werden als Hinweise in die Planung aufgenommen.

Die Planung wird um einen Hinweis auf die Aussagen und Empfehlungen zum Radonpotential ergänzt.

2.4 Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB), Niederlassung Trier

Trier, 27.5.2019

Kommentierung der Verwaltung

Im Bereich der aufgeführten Maßnahme befinden sich keine Liegenschaften des Landes, des Bundes oder der Gaststreitkräfte, welche von der Maßnahme jetzt betroffen und vom Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Niederlassung Trier LBB zu betreuen sind.

Wir weisen sie darauf hin, dass das BAIUDBw Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn als Nachfolger für die Wehrbereichsverwaltung West sowie der Landesbtrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Landau, Abt.

Pipeline Maßnahmen, Postfach 1340, 76803 Landau, soweit von der Maßanahme betroffen, von Ihnen zur Stellungahme aufzufordern sind.

Eine Betroffenheit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sowie des Landesbetriebes Liegenschafts- und Baubetreuung Niederlassung Landau Abt. Pipeline Maßnahmen durch die Planung ist nicht gegeben. Insofern wurde auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

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2.5 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Trier, 14.5.2019

Kommentierung der Verwaltung

Gegen die Einbeziehung von 3 Baugrundstücken in den bebaubaren Ortsinnenbereich bestehen aus Sicht des Bodenschutzes und der Wasserwirtschaft keine Einwände.

Dem Verzicht auf ein eigenständiges Entwässerungskonzept für den sehr kleinen Satzungsbereich stimme ich zu. Die Bewirtschaftung des unbelasteten Niederschlagswassers ist im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln.

Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

2.6 Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion

Landesarchäologie Rheinisches Landesmuseum

Trier, 24.5.2019

Kommentierung der Verwaltung

In dem angegebenen Planungsbereich sind der GDKE, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier keine archäologischen Fundstellen bekannt.

Grundsätzlich sei darauf verweisen, dass eine Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht für archäologische Funde bzw. Befunde besteht (§ 16 – 21 DSchG RLP).

Der Hinweis der Fachbehörde kann als Hinweis auf bestehende Vorschriften in die Satzung aufgenommen werden. Eine inhaltliche Änderung der Planung ist damit nicht verbunden.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Hinweis der Fachbehörde wird als Hinweis in die Satzung aufgenommen.

2.7 Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel

Trier, 27.5.2019

Kommentierung der Verwaltung

Der oben genannte Bebauungsplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte erstellt, die jedoch nicht mehr dem neuesten Stand entspricht. Im hiervon betroffenen Bereich (Altflurstücke 22/3) ist eine Teilungsvermessung erfolgt.

In der Planunterlage fehlen die rechtlich

Kenntnisnahme

Bei der Satzungsausfertigung werden die aktuellen der Gemeinde zur Verfügung stehenden Daten verwendet.

Der Hinweis auf die verwendete

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vorgesehenen Quellenangaben für Geobasisdaten. Diese dienen in der Bauleitplanung der Wahrnehmung des Urheberrechts.

Entsprechend der Regelungen des Gesamtvertrages zwischen der VermKV und den Kommunen ist auf Vervielfältigungsstücken und Präsentationen wie folgt auf die Datengrundlage hinzuweisen:

„Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz – (Zustimmung vom 15.

Oktober 2002)

Da sich der Duktus inzwischen auf Ebene der AdV geändert hat, kann alternativ auch die neuere Kurzform „©GeoBasis- DE/LvermGeoRP<Jahr des letzten Datenbezugs>“ verwendet werden.

Ansonsten werden unsererseits keine Bedenken vorgebracht.

Datengrundlage wird auf der Karte ergänzt. Eine inhaltliche Änderung der Planung ist damit nicht verbunden.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Anregungen der Fachbehörde werden berücksichtigt.

2.8 Westnetz GmbH, Regionalzentrum Trier

Trier, 24.5.2019

Kommentierung der Verwaltung

Die elektrische Versorgung der im Baugebiet vorhandenen sowie zur Ansiedlung kommenden Kunden erfolgt aus dem Bestehenden bzw. zu erweiternden Niederspannungsnetz.

Sollten Änderungen unserer Leitungen/Anlagen notwendig werden, so richtet sich die Kostentragung nach bestehenden Verträgen bzw. sonstigen Regelungen.

In welchem Umfang und an welcher Stelle weitere Versorgungsanlagen erforderlich werden, können wir heute noch nicht absehen. Die Planung der für die Versorgung notwendig werdenden Leitungen erfolgt auf Grund der örtlichen Verhältnisse.

Die Hinweise betreffen die Realisierung der geplanten Bebauung. Auf der Ebene der Bauleitplanung ergibt sich hieraus kein Handlungsbedarf.

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Dieser Schriftverkehr ergeht gleichzeitig im Auftrag der innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin der Anlagen.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit abgegeben.

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