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1. Allgemeiner Teil

1.2. Allgemeine Aussagen zum Ziel der Planung

Seitens der Stadt Artern soll die Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung und Arrondierung einer, am nördlichen Rand der Ortslage von Heygendorf gelegenen Fläche, in die im Zusammenhang bebaute Ortslage aufgestellt werden. Damit soll der betroffene Bereich für eine bauliche Nutzung planungsrechtlich vorbereitet werden, um dort weiteres Wohnen zu ermög-lichen. Städtebauliches Ziel ist es, im Geltungsbereich der Satzung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von bis zu vier Einfamilienhäusern mit den entsprechenden Nebenanlagen zu schaffen.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die östlichen Teilflächen der Flurstücke 1/13 und 2/7 sowie das Flurstück 1/12 der Flur 2 der Gemarkung Heygendorf mit einer Fläche von ca. 9.270 m². Es liegt in einer Höhenlage von etwa 212 m über NHN. Das Plangebiet stellt sich als ebenes Gelände dar.

Der überwiegende Teil der Flächen im räumlichen Geltungsbereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im nordöstlichen Bereich befinden sich privat genutzte Gartenflächen; im Osten befindet sich ein privater Wohn-weg (Zufahrt von der Landesstraße L 1218).

Darüber hinaus grenzt in östlicher Richtung an den Geltungsbereich der Satzung die Wohnbebauung der Ortslage von Heygendorf an. Im Süden und Norden ist das Plangebiet von gärtnerisch genutzten Flächen umgeben. Im Westen befindet sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche.

Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage, im so genannten Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Das Plangebiet kann aber von der Straße Kolonie über eine private Erschließungsstraße erschlossen werden.

Nördliche Ortslage von Heygendorf mit Verortung des Plangebietes

Quelle- Luftbild: Geoproxy-Geoportal © GDI-Th Freistaat Thüringen (www.geoproxy-geoportal-th.de/geoclient)

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Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern 1.3. Rechtliche Planungsgrundlagen und Fachliteratur

Die Erarbeitung der Satzung basiert auf den folgenden Grundlagen:

- Baugesetzbuch (BauGB)

- Baunutzungsverordnung (BauNVO)

- Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 1990) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Raumordnungsgesetz (ROG)

- Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV) - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

- Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

- Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) - Thüringer Bauordnung (ThürBO)

- Thüringer Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts (ThürNatG) - Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ThürUVPG)

- Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen (ThDSchG) - Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)

- Thüringer Straßengesetz

- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)

- Landesentwicklungsplan Thüringen (LEP Thüringen 2025) - Regionalplan Nordthüringen (RP-NT 2012)

- Arbeitshilfe „Umweltschutz in der Bebauungsplanung“ herausgegeben vom Umweltbundesamt - Die Eingriffsregelung in Thüringen, Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thüringens und

Bilan-zierungsmodell herausgegeben vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Um-welt, 1999

- Offenlandbiotopkartierung (Quelle: Kartendienst TLUBN)

Hinweis: Die o.a. Planungsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden jeweiligen Fassung.

1.4. Planunterlagen

Die Planunterlagen der Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern bestehen aus:

 Teil 1 – zeichnerischen Festsetzungen (Plangrundlage: amtliche Katasterkarte M 1:1.000)

 Teil 2 – Planzeichenerklärung

 Teil 3 – Textlichen Festsetzungen

 Teil 4 – Hinweisen

 Teil 5 – Verfahrensvermerken (erst zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses)

 der Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern gem. § 34 (5) Satz 4 BauGB,

 dem Grünordnungsplan zur Ergänzungssatzung „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern (Anlage 1 zur Begründung).

1.5. Begriffsdefinitionen

Der räumliche Geltungsbereich der in Rede stehenden Ergänzungssatzung Nr.19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern wird im Folgenden auch als „Satzungsgebiet“ bezeichnet. Die Satzung ist bis zum Satzungsbeschluss durch die Stadt Artern als „Entwurf“ zu verstehen.

1.6. Planverfahren

Das Planverfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf wird gem.

§ 34 (6) BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB durch eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB und einer Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB durchgeführt.

Entsprechend der zu beachtenden Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) bedarf die Satzung gem. § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB keiner Genehmigung. Die Satzung unterliegt jedoch der Anzeigepflicht von Satzungen gem. § 21 (3) ThürKO bei der Kommunalaufsichtsbehörde im Landratsamt Kyffhäuserlandkreis.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist der Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf anschließend durch die Stadt Artern ortsüblich bekannt zu machen.

Die Ergänzungssatzung ist mit der Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhal-ten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Ergänzungssatzung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

2. Bestehendes Planungsrecht, Planungen und Nutzungsregelungen

2.1. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht

Der Geltungsbereich der in Rede stehenden Ergänzungssatzung liegt derzeit im so genannten „Außenbe-reich“; somit sind Vorhaben zurzeit planungsrechtlich nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurtei-len und zu entscheiden. Einfamilienwohnhäuser besitzen keinen Privilegierungstatbestand nach § 35 (1) BauGB. Im konkreten Fall wären vier Einfamilienhäuser an dieser Stelle nach § 35 (2) BauGB derzeit nicht genehmigungsfähig.

Um Planungs- und Baurecht, entsprechend der Intention der Stadt zu schaffen, ist es notwendig, eine Ergän-zungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB aufzustellen, um diese Flächen in die im Zusammenhang bebaute Ortslage einzubeziehen.

Der Ergänzungssatzung ist eine Begründung gemäß § 34 (5) Satz 4 BauGB mit den Angaben entsprechend

§ 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beigefügt. Nach Rechtskraft der Satzung beurteilen sich Bauvorhaben im Geltungs-bereich nach den darin getroffenen Festsetzungen und müssen sich im Übrigen nach den Maßgaben des § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

2.2. Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung

Kommunale Bauleitpläne sind gemäß § 1 (4) BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Dabei ist zu beachten:

1. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textli-chen oder zeichneristextli-chen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Si-cherung des Raumes (§ 3 Nr. 2 ROG).

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Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern

2. Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes in oder auf Grund von § 2 ROG als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermes-sensentscheidungen (§ 3 Nr. 3 ROG).

Ergänzungssatzungen fallen regelmäßig nicht unter den Begriff „Bauleitplanung“. Darüber hinaus werden schon allein maßstabsbedingt (auf Grund der engen räumlichen Abgrenzung) sowie der spezifischen inhalt-lichen Ausrichtung (Arondierung von Ortslagen) raumordnerische Ziele und Grundsätze nicht berührt.

Der Stadt Artern ist im Regionalplan Nordthüringen 2012 unter Pkt. 1.2.2 die zentralörtliche Funktion eines Mittelzentrums zugeordnet worden, zu dessen Grundversorgungsbereich die Gemeinden Borxleben, Gehofen, Heygendorf, Ichstedt, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth, Nausitz, Reinsdorf, Ringleben und Voigtstedt gehören.

Das Plangebiet grenzt direkt an die im Zusammenhang bebaute Ortslage an. Die Flächen liegen gemäß Raumnutzungskarte im Unschärfebereich oder unmittelbar angrenzend an die graue, für den vorhandenen Siedlungsbereich ausgewiesene Fläche.

Da es sich beim Geltungsbereich der in Rede ste-henden Ergänzungssatzung lediglich um die Arron-dierung der Ortslage im Norden handelt (raumord-nerisch zulässige Dimensionen für den Eigenbe-darf), wird seitens der Stadt Artern davon ausgegan-gen, dass die Belange der Raumordnung und Lan-desplanung durch das Planvorhaben nicht tangiert werden (keine Raumrelevanz der Planung und der Realisierung des geplanten Vorhabens).

Die Stadt Artern geht davon aus, dass die in Rede stehende Ergänzungssatzung den Grunds-ätzen und Zielaussagen des Regionalplanes Nordthüringen (RP-NT) nicht entgegensteht, nach Rechtskraft mit den Zielen der Raumord-nung grundsätzlich übereinstimmt.

Auszug aus der Raumnutzungskarte des Regionalplanes Nordthüringen (2012)

2.3. Flächennutzungsplan der Stadt Artern

Der Ortsteil Heygendorf der Stadt Artern verfügt über keinen Flächennutzungsplan, der die seitens der Ge-meinde beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Hinblick auf die Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet gemäß § 5 (1) Satz 1 BauGB in den Grundzügen darzustellen hat.

Ergänzungssatzungen sollten im Regelfall – bedingt durch ihre enge räumliche Abgrenzung und spezifische inhaltliche Ausrichtung – innerhalb der Darstellungsschärfe der dargestellten Bauflächen in den Flächennut-zungsplänen liegen; für sie gilt im engeren Sinn jedoch nicht die Anpassungspflicht gemäß § 8 (2) BauGB, da sie – wie bereits erwähnt – nicht unter den Begriff „Bauleitpläne“ fallen.

2.4. Verhältnis zu anderen Planungen der Stadt Artern

Konflikte mit anderen Bauleitplänen oder Satzungen der Stadt Artern sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erkennbar und können somit ausgeschlossen werden.

Plangebiet

2.5. Planungen benachbarter Gemeinden

Die Stadt Artern geht davon aus, dass durch die Ergänzungssatzung Nr.19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern die Belange der benachbarten Gemeinden nicht tangiert werden. Ungeachtet dessen werden die benachbarten Gemeinden im Planverfahren (gem. § 2 (2) BauGB) beteiligt.

2.6. Sonstige Nutzungsregelungen

Maßnahmen für besondere Vorkehrungen im Bereich des Immissionsschutzes, des Wasserrechts, des Altlas-tenverdachts, des Bergbaurechts und des baulichen Denkmalschutzes sind nicht erforderlich. Auf die Melde-pflicht bei möglichen archäologischen Bodenfunden wurde im Pkt. 1 im Teil 4 auf der Satzungsurkunde hin-gewiesen.

Gleiches gilt für die Anzeigepflicht bei möglichen Kampfmittelfunden (siehe Pkt. 2 im Teil 4 auf der Satzungs-urkunde).

Schutzgebiete des Naturschutzes werden nicht berührt.

3. Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Satzungen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB

3.1. Rechtsgrundlagen für die Aufstellung der Ergänzungssatzung

Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist der § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 sowie die §§ 34 (5) und (6) des Baugesetzbuches (BauGB).

3.2. Planungsrechtliche Voraussetzungen zur Aufstellung der Ergänzungssatzung

Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ort-steile einbeziehen, wenn...

 die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend ge-prägt sind (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB),

 sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind (§ 34 (5) Satz 1 Nr. 1 BauGB),

 die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird (§ 34 (5) Satz 1 Nr. 2 BauGB),

 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter be-stehen.

Die in den räumlichen Geltungsbereich der Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern einbezogenen östlichen Teilflächen der Flurstücke 1/13 und 2/7 sowie das Flurstück 1/12 der Flur 2 der Gemarkung Heygendorf mit einer Größe von ca. 9.270 m² wird durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bebauung entlang der Straße Kolonie (Wohngebäude mit 1,5 bis 2-geschossiger Bauweise und kleineren Nebengebäuden mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von ca. 0,4) entsprechend geprägt.

Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die Ergänzungssatzung nicht begründet. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die Ergänzungs-satzung keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Naturhaushaltes im Sinne § 1 (6) Nr.7b BauGB („….die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes….“) zu erwarten sind (vgl. auch nachfolgende Checkliste).

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Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern

Die Satzung erzeugt somit keine bodenrechtlich relevanten Spannungen, ist mit einer geordneten städtebau-lichen Entwicklung vereinbar und kann straßen-, trinkwasser- und abwasserseitig erschlossen werden.

Checkliste

zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 (6) BauGB für die Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern

betroffen nicht negativ be- troffen

nicht negativ

Beeinträchtigung des Schutzgutes „Mensch“ x

Beeinträchtigung des Schutzgutes „Arten und Biotoptypen“ x

Beeinträchtigung des Schutzgutes „Boden“ x

Beeinträchtigung des Schutzgutes „Wasser“ x

Beeinträchtigung des Schutzgutes „Klima / Luft“ x

Beeinträchtigung des Schutzgutes “Landschaftsbild“ x

Wirkungsgefüge der Schutzgüter untereinander x

Schutzgebiete / Geschützte Objekte

Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne der EU Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG x Gebiete der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (EU-Richtlinie 92/43/EWG) x

Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG x

Nationalparke gemäß § 24 BNatSchG x

Biosphärenreservate gemäß § 25 BNatSchG x

Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG x

Naturparke gemäß § 27 BNatSchG x

Naturdenkmale gemäß § 28 BNatSchG x

Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatSchG x

Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG x

Wasserschutzgebiet gemäß § 19 WHG x

Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 WHG x

Denkmalgeschützte Gebiete x

Darstellungen von Flächen des Abfallrechts x

Heilquellenschutzgebieten x

Flächen mit Bodenkontaminationen x

zu schützende Bereiche im Sinne des Immissionsschutzrechts (Vermeidung von Emissio-nen)

x

Sonstige

Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit und die Bevölkerung

insgesamt x

Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter x

Grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen x

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte / Siedlungsschwerpunkte x Gebiete mit Überschreitung der festgelegten Umweltqualitätsnormen gem.

Gemeinschafts-vorschriften x

Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern x

Nutzung erneuerbarer Energien x

Sparsame und effiziente Nutzung von Energie x

Darstellung von Landschaftsplänen x

Darstellung von Landschaftsrahmenplänen x

Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-missionsgrenzwerte nicht überschritten werden

x

Die Flächen der o.a. als „betroffen“ gekennzeichneten Schutzgüter wurden im Grünordnungsplan (Eingriff-Ausgleichsbilanzierung) bewertet und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in der Ergänzungssatzung festgesetzt.

4. Ziel und Zweck der Ergänzungssatzungen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB

Die Stadt Artern verfolgt mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr.19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von bis zu vier Einfamilienhäusern durch eine Arrondierung der Ortsrandlage zu schaffen.

Durch die Einbeziehung der in Rede stehenden Fläche in die direkt angrenzende, im Zusammenhang bebaute Ortslage (§ 34 BauGB), soll dort weiteres Wohnen ermöglicht werden (konfliktfreies Einfügen in die vorhan-dene, angrenzende Nutzungsstruktur).

5. Wesentliche Auswirkungen der Ergänzungssatzungen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB

Durch die in Rede stehende Satzung wird planungsrechtlich die Möglichkeit begründet, die vorhandene, an-grenzende Siedlungsstruktur städtebaulich sinnvoll zu ergänzen.

Die Auswirkungen der Ergänzungssatzung sind analog der Beeinträchtigungen der Schutzgüter aus den ge-planten Nutzungen heraus zu betrachten. Da diese keine boden- oder immissionsschutzrechtlichen Spannun-gen verursachen und mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, kann davon ausge-gangen werden, dass auch die, durch die Planung ermöglichte bauliche Nutzung diesbezüglich keine wesent-lichen oder erhebwesent-lichen Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen verursachen wird. Die Beeinträchtigungen der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes werden durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen kom-pensiert.

6. Festsetzungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 BauGB

6.1. Festsetzung aus städtebaulichen Gründen gemäß § 9 (1) BauGB

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst – wie bereits ausgeführt – eine ca. 9.270 m² große Teilfläche im östlichen Teil der Flurstücke 1/13 und 2/7 sowie des Flurstückes 1/12 der Flur 2 der Gemarkung Heygendorf.

Ziel der Ergänzungssatzung ist es, das Plangebiet für eine bauliche Nutzung zu Wohnzwecken planungsrecht-lich vorzubereiten. Diese Nutzung schließt sich an die derzeit im Osten bereits vorhandene, angrenzende Wohnbebauung der Straße Kolonie an und fügt sich künftig in die Ortslage ein, ohne Nutzungskonflikte zu erzeugen.

Die einbezogene Fläche wird durch die bauliche Nutzung des östlich angrenzenden Bereichs vorgeprägt.

Künftige Bauvorhaben müssen sich an dieser Struktur orientieren und ihr Bauvorhaben entsprechend einfü-gen. Aus dieser Vorgabe des städtebaulichen Bestandes ergeben sich für eine künftige Bebauung

 die Art der baulichen Nutzung im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes (gem. § 4 BauNVO) sowie

 eine GRZ von 0,4

ohne dass dafür Festsetzungen in der Ergänzungssatzung getroffen werden.

Folgende Festsetzungen werden zusätzlich in der Ergänzungssatzung getroffen:

 Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß hier: Zahl der Vollgeschosse (II) (gem. § 18 BauNVO),

 Festsetzung der Baugrenze (gem. § 23 BauNVO).

Um die Hauptbaukörper in den baulichen Bestand der Ortslage und in den angrenzenden Landschaftsraum harmonisch einzubinden, wurde im Plangebiet die Höhe der baulichen Anlagen auf maximal zwei Vollge-schosse begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass in Anlehnung an die Bebauung der Ortslage, durch die künftige Bebauung im Plangebiet eine Zweigeschossigkeit nicht überschritten wird.

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Begründung zur Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf der Stadt Artern

Weiterhin wurden Baugrenzen festgesetzt. Ziel ist es, die Hauptbaukörper weiterführend mit der vorhandenen Bebauung zu platzieren.

Um den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes (Ausgleichsmaßnahmen) gerecht zu werden, wurden im § 2 der Textlichen Festsetzungen der Ergänzungssatzung folgende grünordnerische und landschaftspfle-gerische Festsetzungen getroffen.

Zunächst wurde im § 2 (1) der Textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass im Geltungsbereich der Ergän-zungssatzung ist, je angefangene 200 m² in Anspruch genommene Grundfläche gem. § 19 BauNVO, ein ein-heimischer, standortgerechter Laubbaum (2. Ordnung) oder einheimischer Obstbaum (Hochstamm) und eine geschlossene 1,5 reihige Strauchhecke (versetzt gepflanzt, Pflanzabstand max. 3 m) aus einheimischen, standortgerechten Laubsträuchern auf einer Länge von 20 m anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu er-halten sind.

Darüber hinaus sind gemäß § 2 (2) der Textlichen Festsetzungen innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Flurstücke 1/13 bzw. 2/7 der Flur 2 Gemarkung Heygendorf) je angefangene 200 m² in Anspruch genommene Grundfläche gem. § 19 BauNVO, 2 einheimische Obstbäume (Hochstamm) anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Fläche unterhalb der Obstbäume ist als extensiv genutzte Grünfläche anzulegen und durch ein- bis zweimalige Mahd im Jahr oder durch Beweidung zu pflegen.

Die durch den Bescheid vom 14.09.1995 zu erbringenden Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß § 2 (3) der Textlichen Festsetzungen auf dem Flurstück 1/13 der Flur 2 Gemarkung Heygendorf innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu erbringen.

Bäume, die gemäß dem o.g. Bescheid bereits am Standort vorhanden sind, können aber dabei angerechnet werden.

Vorhandene und neu anzupflanzende Gehölze sind gemäß § 2 (4) der Textlichen Festsetzungen fachgerecht zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang durch einheimische, standortgerechte Arten im Verhältnis 1:1 zu ersetzen. Die Pflanzstandorte können den örtlichen Erfordernissen angepasst werden. Zur Verwendung kom-mende Pflanzen und Materialien müssen den jeweiligen Qualitätsnormen entsprechen und fachgerecht ge-pflanzt werden. Während der ersten 3 Jahre nach der Neuanpflanzung ist eine Auswuchspflege, ggf. mit Er-ziehungs- und Pflegeschnitt vorzunehmen. Mindestanforderung an die zu pflanzende Qualität ist:

Bäume: mittelgroße Bäume (Bäume II. Ordnung)

Hochstamm, Stammumfang 10-12 cm, 2 x v., o.B.

Sträucher v. Str. m. B., 3 TR, H = 0,60 m – 1,00 m Obstbäume: Hochstamm, Stammumfang 10-12 cm, 3 x v.

Ziel ist die Eingrünung des westlichen Satzungsgebietes. Das Anlegen dieser Streuobstwiese soll weiterhin der Erweiterung des Lebensraumes für verschiedene Vogel- und Insektenarten im Ortsrandbereich dienen.

Der durch die Planung verursachte Eingriff kann durch die getroffenen Festsetzungen gem. Eingriffs- Aus-gleichsbilanzierung (Grünordnungsplan in Anlage 1) zu über 97% ausgeglichen werden.

6.2. Festsetzungen gem. § 9 (4) BauGB und Kennzeichnungen gem. § 9 (5) BauGB

Festsetzungen gem. § 9 (4) BauGB sowie Kennzeichnungen gem. § 9 (5) BauGB wurden in der Ergänzungs-satzung nicht vorgenommen.

6.3. Nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 (6) und (6a) BauGB

Das Plangebiet befindet sich außerhalb von naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Schutzgebieten.

Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden durch die vorliegende Ergänzungssatzung nicht berührt.

Östlich der Landesstraße L 1218 befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Unstrut Triasland“, was durch die Ergänzungssatzung jedoch nicht berührt wird, da die Bebauung westlich der Landesstraße L 1218 noch dazwischen liegt.

7. Erschließung

Die Erschließung des Plangebietes der Ergänzungssatzung Nr. 19 „Kolonie“ Ortschaft Heygendorf soll über die Straße Kolonie erfolgen. Die sich im Westen des Geltungsbereich befindlichen Grundstücke, werden durch eine private Erschließungsstraße erschlossen.

Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets erfolgt durch Anschluss an die bestehenden Ortsnetze des Ener-gieversorgungsunternehmens (Leitungsbestand der enviaM, Mitnetz Strom und Mitnetz GAS).

Die Trink- und Löschwasserversorgung sowie die Ableitung des häuslichen Abwassers soll über einen An-schluss an die bestehenden Leitungsnetze des Kyffhäuser Abwasser – und Trinkwasserverband (KAT) sicher-gestellt werden.

Zur Löschwasserversorgung soll auf das zentrale Versorgungsnetz des Kyffhäuser Abwasser- und Trinkwas-serverbandes (KAT) zurückgegriffen werden; die Sicherung der letztendlich erforderlichen Löschwasser-menge ist spätestens im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

Das anfallende nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück abzupuffern, de-zentral zu versickern bzw. zu verdunsten. Das Versickern von Niederschlagswasser bzw. das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Un-tere Wasserbehörde.

Das Plangebiet wird über die turnusmäßige Abfuhr der „Kolonie“ in das Abfallbeseitigungs- und Wertstoffab-fuhrkonzept des Kyffhäuserlandkreises integriert. Dabei ist ein Einfahren der Entsorgungsfahrzeuge in das Plangebiet künftig nicht vorgesehen. Die Müll- und Wertstoffbehälter sind am Entsorgungstag an der L 1218 aufzustellen.

8. Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege

Die Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege wurden bei der Erarbeitung der Planunterlagen be-rücksichtigt. Das Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht ist durch den § 1a BauGB definiert. Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat auf der Ebene der Aufstel-lung der Ergänzungssatzung zu erfolgen.

Voraussetzung zur Anwendung der Eingriffsregelung bei städtebaulichen Planungen nach § 1a BauGB ist der

Voraussetzung zur Anwendung der Eingriffsregelung bei städtebaulichen Planungen nach § 1a BauGB ist der