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ERGÄNZUNGSSATZUNG WISSELSING HERZOGBACHSTRASSE BEGRÜNDUNG

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Academic year: 2022

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WISSELSING – HERZOGBACHSTRASSE BEGRÜNDUNG

RECHTSGRUNDLAGE: § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 BauGB SATZUNGSFASSUNG VOM: 19.05.2020

VORHABENSTRÄGER: Stadt Osterhofen

Stadtplatz 13 94486 Osterhofen

Osterhofen, den

Liane Sedlmeier

1.Bürgermeisterin

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Ausfertigung vom 19.05.2020 Seite 2 von 10

1. Ziel und Anlass

Die Aufstellung dieser Ergänzung erfolgt aufgrund eines konkreten Bauvorhabens im festgesetzten Geltungsbereich (Flur-Nr. 1607 Gmkg. Wisselsing). Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung Wis- selsing soll eine bisherige Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbe- zogen werden. Eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs soll somit ermöglicht werden.

Für die genannte Außenbereichsflächen soll hierdurch Baurecht geschaffen werden.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Ergänzungssatzung sind gegeben:

 Vorhandensein eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

 die Außenbereichsfläche wird durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs ent- sprechend geprägt,

 die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist gegeben, da der Um- griff der beabsichtigten Satzung im Flächennutzungsplan bereits als Baufläche dargestellt wird,

 zudem werden keine Vorhaben zugelassen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter- liegen,

 es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) gegeben,

 private und öffentliche Belange werden gegeneinander und untereinander abgewogen,

 und die Abhandlung der Eingriffsregelung wird durchgeführt.

2. Flächennutzungsplan

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Osterhofen stellt den bebaubaren Bereich der Er- gänzungssatzung Wisselsing als Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar.

Abbildung 1: Ausschnitt FNP Bereich Wisselsing, rot umrandet = Bereich der Ergänzungssatzung

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Ausfertigung vom 19.05.2020 Seite 3 von 10

3. Erschließung, Ver- und Entsorgung

Verkehrliche Erschließung / Zufahrt

Das geplante Bauvorhaben wird über die Staatsstraße St 2114 sowie über die Herzogbachstraße in Wisselsing erschlossen.

Niederschlagswasserbeseitigung

Anfallendes Niederschlagswasser von Dächern und Zufahrten ist im Bereich des Baugrundstücks grundsätzlich über die belebte Bodenschicht zu versickern.

Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes wurde mittels eines Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, nachgewiesen.

Wasserversorgung

Die Wasserversorgung ist durch Anschluss an die zentrale Wasserversorgung der Stadt Osterhofen gewährleistet.

Abwasserbeseitigung

Das anfallende häusliche Schmutzwasser kann im modifizierten Trennsystem mit Anschluss an die Kläranlage Osterhofen entsorgt werden.

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist nicht durch eine öffentliche Wasserversor- gungseinrichtung bzw. einen Abwasserkanal erschlossen. Ein Anschlussrecht im Sinne der städtischen Wasserabgabesatzung bzw. Entwässerungssatzung besteht folglich nicht, da nur erschlossene Grundstücke ein Recht auf Anschluss haben.

Um das Grundstück an die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung anschließen zu können, ist der Abschluss einer Sondervereinbarung gemäß WAS bzw. EWS notwendig. Die Vereinbarung regelt unter anderem die Kostenübernahme für die Verlängerung der bestehen- den Versorgungsleitung bzw. Kanalleitung.

Darüber hinaus entstehen gemäß den Beitragssatzungen zur WAS bzw. EWS die Herstellungs- beiträge für die beitragspflichtigen Geschoss- und Grundstücksflächen des anzuschließenden Grundstücks.

4. Altlasten

Über Altlasten und Schadenfälle im Bereich der o.g. Ergänzungssatzung liegen keine Erkennt- nisse vor.

Hinsichtlich etwaiger vorhandener Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten ist durch die zu- künftigen Bauherren ein gebührenpflichtiger Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises Deggendorf durchzuführen.

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Ausfertigung vom 19.05.2020 Seite 4 von 10 von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Stö- rungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

5. Immissionen

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung grenzt unmittelbar an landwirtschaftlich genutzte Flächen an.

Die landwirtschaftliche Nutzung unterliegt gegenüber der Planung dem Rücksichtnahmegebot, dies ist neben der Anwendung der "guten fachlichen Praxis" mit den entsprechenden Einschrän- kungen zu berücksichtigen bzw. im ortsüblichen Rahmen hinzunehmen. Im Wesentlichen betriff dies die Immissionen durch Staub, Lärm und Geruch bei der Gülle- und Pflanzenschutzmittelaus- bringung sowie bei Erntearbeiten und Beregnung. Diese Immissionen können auch am Wochen- ende und zur Nachtzeit entstehen, ja nach Saison und Witterung.

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung wirken sich diese Immissionen nicht beeinträchtigend auf das Wohnen innerhalb des Geltungsbereiches aus.

Im Umgriff von 200 m zum Geltungsbereich wurden zudem alle landwirtschaftlichen Betriebe er- mittelt.

Flur-Nr. Viehhaltung

1 keine Viehhaltung

9 keine Viehhaltung

11 keine Viehhaltung

13 keine Viehhaltung

87 Zucht- und Mastschweine (Entfernung >/= 200 m)

100 keine Viehhaltung

Bis auf dem landwirtschaftlichen Betrieb auf der Flur-Nr. 87 wird ausschließlich Ackerbau betrie- ben. Aufgrund der Entfernung von ca. 200 m sind auch vom Betrieb auf der Flur-Nr. 87 keine Ge- ruchsimmissionen für den Geltungsbereich zu erwarten.

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Ausfertigung vom 19.05.2020 Seite 5 von 10

6. Bodendenkmäler

Im Flächennutzungsplan der Stadt Osterhofen sowie im Denkmalviewer Bayern sind Hinweise im nä- heren Umgriff auf Bodendenkmäler vorhanden.

Abbildung 2: Ausschnitt Denkmal-Viewer Bayern

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nahe dem bekannten Bodendenkmal D-2- 7343-0276 (Siedlung der Münchshofener Gruppe, der jüngeren Urnenfeldzeit und der Latènezeit). Es ist daher ein gesonderter Antrag "Grabungserlaubnis" einzureichen.

7. Hochwassergefahrenfläche HQ 100

Das geplante Vorhaben liegt nach Auskunft des Sachgebietes Wasserrecht im vorläufig ge- sicherten Überschwemmungsgebiet, in dem die Errichtung oder Erweiterung einer bauli- chen Anlage nur im Einzelfall nach § 78 Abs. 5 WHG genehmigt werden kann, wenn das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Ziel der hochwasserangepassten Bauausführung ist die Verhinderung von Schäden an Ge- bäuden und der Schutz von Leib und Leben bei einem Hochwasserereignis.

Eine hochwasserangepasste Bauweise ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen.

Zudem dürfen mit dem geplanten Bauvorhaben verbundene Auffüllungen nur bis max. 35

m von der Herzogbaustraße nach Richtung Norden (entsprechend der Hälfte der Nord-

Süd-Ausdehnung des Grundstücks = Grenze des Überschwemmungsgebietes) vorgenom-

men werden. Auffüllungen in das Überschwemmungsgebiet hinein sind nicht zulässig.

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Ausfertigung vom 19.05.2020 Seite 6 von 10

8. Umweltbericht

Eine Umweltprüfung ist für die vorliegende Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nicht durchzuführen.

9. Wild abfließendes Niederschlagswasser, Starkregen und Sturzfluten

Wild abfließendes Wasser soll grundsätzlich gegenüber den bestehenden Verhältnissen nicht nach- teilig verändert werden. Als Starkregen bezeichnet man laut den Warnkriterien des Deutschen Wet- terdienstes Niederschläge von mehr als 25 Millimeter pro Stunde oder mehr als 35 Millimeter in sechs Stunden. Starkregen entsteht häufig beim Abregnen massiver Gewitterwolken. Sturzfluten entstehen meist infolge von solchen Starkregenereignissen, wenn das Wasser nicht schnell genug im Erdreich versickern oder über ein Kanalsystem abgeführt werden kann. Es bilden sich schlagartig oberirdische Wasserstraßen bis hin zu ganzen Seen.

Sturzfluten können überall auftreten, unabhängig davon, ob Bäche oder andere fließende Gewässer in der Nähe sind. Bereits leichtere Hanglagen begünstigen, dass herabstürzende Wassermassen auf Gebäude zuströmen.

Ebenso kann es bei ebenen Straßen zu einem Rückstau im Kanalsystem kommen, was zu Über- schwemmungen führt. Die Entwässerungskanäle sind meist nicht auf Sturzfluten ausgelegt. Daher können die Regenmassen nur zum Teil über das Kanalsystem abgeführt werden und der andere, oft erhebliche Teil der Regenmassen bahnt sich oberirdisch in meist unkontrollierter Weise seinen Weg über Straßen und Grundstücke. Dies führt zu Schäden an und in Bauwerken, sofern keine ausrei- chenden Schutzvorkehrungen bestehen.

10. Eingriffsregelung

Die Abhandlung der Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung wird für den Ergänzungsbe- reich durchgeführt, da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben innerhalb der in der Satzung festgelegten Grenzen nach § 34 BauGB richtet.

10.1 Bestandsaufnahme und Bewertung

Die Einstufung des Zustandes des Baugrundstücks nach den Bedeutungen der Schutzgüter erfolgt nach den Listen 1 a bis 1 c des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft (Hrsg.

Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, Stand Januar 2003). Am 12.05.2020 erfolgte eine Ortseinsicht.

Schutzgut Arten und Lebensräume

Beim Schutzgut Arten und Lebensräume findet man im Bereich des Ergänzungsbereiches ein In- tensivgrünland (G11) vor. Als Lebensraum für Tiere und Pflanzen besitzt die Grünlandfläche nur eine geringe Bedeutung.

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Ausfertigung vom 19.05.2020 Seite 7 von 10 Bild 1: Blick Richtung Norden

Biotoptyp Bedeutung für Naturhaushalt und Land-

schaftsbild

G11 Intensivgrünland geringe Bedeutung (3 WP)

Das Schutzgut Arten und Lebensräume besitzt für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eine geringe Bedeutung (Kategorie I).

Schutzgut Boden

Das Schutzgut Boden kann als anthropogen überprägter Boden unter Dauerbewuchs ohne kultur- historische Bedeutung eingestuft werden.

Das Schutzgut Boden weist gemäß dem Leitfaden zur Eingriffsregelung eine mittlere Bedeutung (Kategorie II) für Naturhaushalt und Landschaftsbild auf.

Schutzgut Wasser

Oberflächengewässer kommen im Bereich der Baufläche nicht vor. Der Ergänzungsbereich weist einen hohen und intakten Grundwasserflurabstand auf. An der Nordgrenze des Geltungsbereiches verläuft der Herzogbach.

Das Schutzgut Wasser besitzt somit eine mittlere Bedeutung (Kategorie II) für Naturhaushalt und Landschaftsbild.

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Ausfertigung vom 19.05.2020 Seite 8 von 10 Für das Schutzgut Klima/Luft finden wir im Ergänzungsbereich Flächen ohne kleinklimatisch wirk- same Luftaustauschbahnen vor, sie erfüllen lediglich eine geringe lokalklimatische Funktion.

Das Schutzgut Klima/Luft besitzt eine geringe Bedeutung (Kategorie I) für Naturhaushalt und Landschaftsbild.

Schutzgut Landschaftsbild

Der Ergänzungsbereich stellt ein Intensivgrünland am Ortsrand von Wisselsing dar. Im Norden des Geltungsbereiches befinden sich einige gewässerbegleitende Gehölze. Da hier die erforderliche Ausgleichsfläche vorgesehen ist, sind keine Beeinträchtigungen für die Gehölze zu erwarten.

Das Schutzgut Landschaftsbild besitzt eine geringe Bedeutung für Naturhaushalt und Land- schaftsbild

Ergebnis und Bewertung der Bestandsaufnahme Biotoptyp Bedeutung

A+L Bedeutung

Boden Bedeutung

Wasser Bedeutung

K+L Bedeutung

LB Gesamtbe-

deutung Intensiv-

grünland gering mittel mittel gering gering gering

10.2 Auswirkungen

Die Eingriffsfläche weist einen Umfang von rund 1.735 m² auf. Hier soll auf Wohnbebauung mit ei- ner GRZ von ≤ 0,35 zulässig sein.

Gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des Bayerischen Staatsmi- nisteriums für Landesentwicklung und Umweltfragen entspricht die Eingriffsschwere demnach ei- nem niedrigen bis mittleren Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad (Typ B).

10.3 Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung gemäß § 6 BayKompV

Schutzgut Arten und Lebensräume

 Einfriedungen werden ohne Sockelmauer herstellt.

 Es erfolgt gemäß den zeichnerischen Festsetzungen eine Eingrünung durch die Pflanzung von freiwachsenden und standortgerechten zweireihigen Hecken.

Schutzgut Wasser

 Oberflächenbefestigungen werden nur im erforderlichen Umfang hergestellt.

 Das anfallende Niederschlagswasser wird breitflächig über eine belebte Bodenschicht ver- sickert.

Schutzgut Boden

 Der Boden wird schichtgerecht gelagert und der Oberboden wird im Bereich der Freiflächen wieder eingebaut, jedoch nicht innerhalb des Überschwemmungsbereiches.

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Ausfertigung vom 19.05.2020 Seite 9 von 10

 Überschüssiges Aushubmaterial ist ordnungsgemäß zu verwerten. Es darf nicht in der freien Landschaft abgelagert werden. Dieses Verbot gilt insbesondere auf ökologisch wert- vollen Flächen wie Hohlwege, Feuchtwiesen, Trocken- und Magerstandorten, Feldgehölzen, alten Holzwegen, Bachtälern, Waldränder u.a.

Grünordnerische Maßnahmen

 Je 300 m² nicht überbaute Grundstücksfläche ist ein Obstbaum oder ein heimischer Laub- baum der II. Wuchsklasse zu pflanzen.

 Die Ostgrenze ist auf mindestens 70 % der Länge mit zweireihigen Wildstrauchhecken ge- mäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zu bepflanzen.

 Die Pflanzmaßnahmen sind bis spätestens in der Pflanzperiode nach Nutzungsaufnahme /-beginn durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind entsprechend zu erset- zen.

10.4 Ermittlung des Umfangs erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen

Festlegung des Kompensationsfaktors

Die Eingriffsschwere entspricht einem geringen bis mittlerem Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad (GRZ ≤ 0,35).

Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung wird ein Kompensa- tionsfaktor von 0,30 angesetzt.

Berechnung des Kompensationsbedarfs:

Fläche des Ergänzungsbereiches x 0,30 = 1735 x 0,30 = 520 m²

10.5 Ausgleichsmaßnahme

Innerhalb des Geltungsbereiches werden auf einer Teilfläche der Flur-Nr. 1607 der Gemarkung Wis- selsing werden 520 m² für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Hier ist die Pflanzung von fünf Obstbäumen sowie die Entwicklung eines Extensivgrünlands vorgesehen.

Das vorgesehene Entwicklungsziel zur Kompensation des Eingriffs ist die Anlage und Entwicklung einer Streuobstwiese mit Extensivgrünland.

Für die Entwicklung eines Extensivgrünlands erfolgt auf die Dauer von drei Jahren eine dreimalige Mahd im Jahr mit Mähgutabfuhr. Anschließend wird die Pflege auf eine zweimalige Mahd im Jahr mit Mähgutabfuhr reduziert. Ferner sind fünf Obstbäume (alte Obstbaumsorten, Mindest-

pflanzqualität = Hochstamm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Pflegehinweise:

 Eine Düngung und der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln sind nicht zulässig.

 Zur Aushagerung des Grünlandes erfolgt in den ersten drei Jahren eine dreimalige Mahd im Jahr (ohne Schnittzeitpunktregelung) mit Mähgutabfuhr.

 Die Obstbäume sind dauerhaft zu erhalten bzw. zu pflegen und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen.

Nach Aushagerung des Grünlandes erfolgt eine zweimalige Mahd im Jahr mit Mähgutabfuhr zwi- schen 15.06. und 15.09. eines Jahres.

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Ausfertigung vom 19.05.2020 Seite 10 von 10 bis zum zehnten Standjahr erforderlich. Ist die Baumkrone soweit aufgebaut, beschränkt sich der Baumschnitt auf das Auslichten der Krone. In regelmäßigen Abständen soll möglichst im Sommer ein Überwachungsschnitt erfolgen. Durch die eventuell vielen neuen Triebe besteht die Möglichkeit, die Krone teilweise neu aufzubauen und die Vergreisung zu verhindern.

Ausfallende Bäume sind gleichwertig zu ersetzen.

Die Kompensationsmaßnahmen sind in geeigneter Weise nach Maßgabe des Zivilrechts dinglich zu sichern. Die Ausgleichsmaßnahme darf nicht eingezäunt werden, jedoch sind die Eckpunkte im Ge- lände mit einem Eisenpfosten (mit einer Höhe von 1,20 m über Gelände) zu kennzeichnen.

10.6 Zusammenfassende Erklärung

Durch die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie den Maßnahmen zur Kompensation wird den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in gebotenem Maße Rechnung getragen.

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