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Ausbildung nach VOBASOF

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Academic year: 2022

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Ausbildung nach VOBASOF

Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung gemäß § 16 (7) VOBASOF i. V. m. § 34 OVP vom 10.04.2011

Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung

……….

………. ………. …………...

geboren am ………. in ……….

hat die Ausbildung nach VOBASOF vom ………. bis …………... geleistet.

Prüfungsfach: Förderschwerpunkt LE / ES (Unzutreffendes bitte streichen)

Unterrichtsfach gem. § 16 (3) VOBASOF: ……….

Ausbildungsnoten gemäß § 14 VOBASOF:

Note Gewichtung

Langzeitbeurteilung

der Schule gemäß § 14 VOBASOF x 5 =

Langzeitbeurteilung des + Zentrums für schulpraktische

Lehrerausbildung x 5 = gemäß § 14 VOBASOF

Prüfungsnoten gemäß § 16 (7) VOBASOF i. V. m. § 28 OVP +

Note der Schriftlichen Arbeit*

x x 2 = + Note der Unterrichtspraktischen

Prüfung* x 4 =

+ Note des Kolloquiums*

(mündliche Prüfung) x 4 = =

Summe der gewichteten Noten : 20 = ,

_____________________________

(Note in Worten)

(Gesamtergebnis der Staatsprüfung*)

Der Prüfling hat die Staatsprüfung

nicht nicht bestanden gemäß § 16 (6) VOBASOF i. V. m. § 34 (2) Ziffer 2 OVP*. Die mündliche Prüfung wurde nicht mehr durchgeführt.

nicht bestanden gemäß § 16 (6) VOBASOF i. V. m. § 34 (2) Ziffer 1 OVP*.

nicht bestanden gemäß § 16 (6) Satz 1 VOBASOF*.

bestanden*.

Datum der Prüfung: ____________________________ Prüfungsort/Schule: ________________________________________

Beginn des Dienstgeschäftes: ________________ Uhr Ende des Dienstgeschäftes: _________________ Uhr

Unterschriften des Vorsitzende/r Leiter/in der fachübergreifenden Ausbildung Seminarausbilder/in Prüfungsausschusses:

_________________________ ______________________________ _________________________

(Name) (Name) (Name)

* Die Prüfungsnoten und das vorläufige Gesamtergebnis der Staatsprüfung sind dem Prüfling mündlich bekannt gegeben worden.

,

(2)

Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF) vom 20. Dezember 2012 i. V. m.

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 10.04.2011

§ 28 OVP (Verordnungstext) Noten

Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1): eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;

gut (2): eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3): eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht;

ausreichend (4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend (6): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

§ 16 VOBASOF i. V. m. § 34 OVP (Verordnungstexte zusammengeführt und bearbeitet) Verfahren der Staatsprüfung und Ermittlung des Gesamtergebnisses

1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Staatsprüfung aus der durch zwanzig geteilten Summe der Notenwerte

1. der fünffach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung der Schule (25 vom Hundert), 2. der fünffach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische

Lehrerausbildung (25 vom Hundert),

3. der zweifach gewichteten Note der Schriftlichen Arbeit (10 vom Hundert),

4. der vierfach gewichteten Note der Unterrichtspraktischen Prüfung (20 vom Hundert) und 5. der vierfach gewichteten Note des Kolloquiums (mündliche Prüfung) (20 vom Hundert).

Es stellt das unter Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 28 OVP fest. Die Gesamtnote hat folgende Notenbezeichnung:

sehr gut: bis 1,49, gut: 1,50 bis 2,49, befriedigend: 2,50 bis 3,49, ausreichend: 3,50 bis 4,00, mangelhaft: über 4,00.

Weitere Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

2) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn 1. das Gesamtergebnis,

2. die Note für die Unterrichtspraktische Prüfung, 3. die Note für die mündliche Prüfung (Kolloquium) mindestens „ausreichend“ (4,00) sind.

Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit.

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